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Zürich Verwaltungsgericht 21.12.2023 VB.2023.00629

21. Dezember 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,986 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Einreise zum Verbleib beim Ehemann | [Die Beschwerdeführerin, eine 28-jährige Afghanin, ersucht um Nachzug zu ihrem hier aufenthaltsberechtigten Ehemann] Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein 34-jähriger Afghane, besitzt lediglich eine Härtefallbewilligung. Er verfügt über kein faktisch gefestigtes Anwesenheitsrecht (E. 4.2) und kann sich - trotz seines rund 18-jährigen Aufenthalts in der Schweiz - nicht auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (zum Ganzen E. 4.3). Die Vorinstanzen hatten somit im pflichtgemässen Ermessen über den Nachzug der Beschwerdeführerin zu befinden (E. 4.5). Insbesondere aufgrund der unklaren Erwerbssituation und der Schuldenwirtschaft des Ehemanns der Beschwerdefüherin ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG verneinte (E. 5). Auch die Verweigerung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erweist sich nicht als rechtsverletzend, zumal die Beschwerdeführerin in Afghanistan über ein familiäres Netz verfügt (zum Ganzen E. 5). Die Vorinstanz hätte das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gutheissen müssen (E. 7). Gutheissung UP. Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00629   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einreise zum Verbleib beim Ehemann

[Die Beschwerdeführerin, eine 28-jährige Afghanin, ersucht um Nachzug zu ihrem hier aufenthaltsberechtigten Ehemann] Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein 34-jähriger Afghane, besitzt lediglich eine Härtefallbewilligung. Er verfügt über kein faktisch gefestigtes Anwesenheitsrecht (E. 4.2) und kann sich - trotz seines rund 18-jährigen Aufenthalts in der Schweiz - nicht auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (zum Ganzen E. 4.3). Die Vorinstanzen hatten somit im pflichtgemässen Ermessen über den Nachzug der Beschwerdeführerin zu befinden (E. 4.5). Insbesondere aufgrund der unklaren Erwerbssituation und der Schuldenwirtschaft des Ehemanns der Beschwerdefüherin ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG verneinte (E. 5). Auch die Verweigerung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erweist sich nicht als rechtsverletzend, zumal die Beschwerdeführerin in Afghanistan über ein familiäres Netz verfügt (zum Ganzen E. 5). Die Vorinstanz hätte das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gutheissen müssen (E. 7). Gutheissung UP. Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: AFGHANISTAN FAMILIENNACHZUG FINANZIELLE VERHÄLTNISSE GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT HÄRTEFALLBEWILLIGUNG MANGELHAFTE INTEGRATION PRIVATLEBEN SCHULDENWIRTSCHAFT SCHWANGERSCHAFT SOZIALHILFEBEZUG STRAFFÄLLIGKEIT VORLÄUFIGE AUFNAHME

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00629

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A, wohnhaft in Afghanistan,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise zum Verbleib beim Ehemann,

hat sich ergeben:

I.  

A. C ist ein 1989 geborener afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. August 2005 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch ab, nahm C aber am 19. Januar 2006 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Im April 2008 kam D, die Tochter von C und E (geboren 1971), zur Welt; D besitzt die polnische Staatsbürgerschaft. Am 20. September 2010 erhielt C in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 13. September 2024.

B. Am 21. April 2019 heiratete C in Afghanistan A, eine 1995 geborene Landsfrau. Am 9. Januar 2020 ersuchte diese bei der Schweizer Vertretung in Islamabad, Pakistan, um Erteilung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt zum Verbleib beim Ehemann. Mit Verfügung vom 28. März 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab, da die Eheleute A/C nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

II.  

Mit Entscheid vom 20. September 2023 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Einreise zum Verbleib beim Ehemann zu erlauben. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei die Einreise sofort zu erlauben. Ebenso liess A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2023 wies die Vorsitzende das Gesuch um vorsorgliche Massnahme einstweilen ab. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Oktober 2023 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 5. Dezember 2023 liess A erneut um Erlaubnis der sofortigen Einreise zum Ehemann im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ersuchen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2023 um vorsorgliche Bewilligung der Einreise wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

3.  

3.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44 Abs. 2 AIG).

3.2 Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein solches liegt praxisgemäss vor, wenn die sich hier aufhaltende Person das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog, der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, da er lediglich eine Härtefallbewilligung besitze und auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK kein gefestigtes Anwesenheitsrecht ableiten könne. Ebenso verneinte sie ein faktisch gefestigtes Anwesenheitsrecht des Ehemanns der Beschwerdeführerin.

4.2  

4.2.1 Gemäss Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familiennachzug für Personen, die gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall einen Aufenthaltstitel erhalten haben. Denn die zuständigen Behörden erteilen eine Härtefallbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen; somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die besonderen Umstände, welche den Härtefall begründet hatten, sich nachträglich verändern oder wegfallen und es sich somit rechtfertigt, die Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) zu verlängern (BGr, 17. November 2008, 2C_551/2008, E. 4.1, und 30. Juni 2005, 2A.8/2005, E. 3.2.2). Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass sich eine ausländische Person in einer Situation befindet, von welcher keine positive Veränderung zu erwarten ist, und somit davon auszugehen ist, dass die Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft regelmässig verlängert werden wird. In einem solchen Fall muss faktisch von einer gefestigten Anwesenheit in der Schweiz ausgegangen werden (BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2, und 17. November 2008, 2C_551/2008, E. 4.1; zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2.2 Beim Ehemann der Beschwerdeführerin liegt keine faktisch gefestigte Anwesenheit im Sinn der zitierten Rechtsprechung vor. Eine Rückkehr nach Afghanistan erscheint nicht ausgeschlossen, zumal er dort über ein familiäres Netzwerk verfügt. Überdies hielt sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren mindestens drei Mal für mehrere Wochen in Afghanistan bei seiner Ehefrau auf (vgl. dazu auch hinten, E. 6.5). Aus dem Umstand, dass das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan bis auf Weiteres aussetzte und derzeit keine Rückführungen mehr durchgeführt werden (vgl. hierzu <https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html#373521904>), ergibt sich sodann ebenfalls kein faktisch gefestigtes Anwesenheitsrecht des Ehemanns der Beschwerdeführerin.

4.3  

4.3.1 Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9).

4.3.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste vor rund 18 Jahren in die Schweiz ein und verfügt seit etwas mehr als 13 Jahren über eine Härtefallbewilligung, die regelmässig verlängert wurde. Seine Integration lässt jedoch in verschiedener Hinsicht zu wünschen übrig.

4.3.2.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die wiederholte Straffälligkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin einzugehen: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September 2015 wurde er wegen Strassenverkehrsdelikten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.- bestraft. Am 16. Januar 2016 belegte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Drohung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'100.-. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Oktober 2016 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin sodann wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung (beides zum Nachteil seiner ehemaligen Partnerin E) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten belegt. Bereits ab dem 24. August 2016 befand er sich im vorzeitigen und ab dem Urteilszeitpunkt im ordentlichen Strafvollzug. Am 28. April 2017 wurde er daraus entlassen. Mit Strafbefehl vom 20. Juli 2017 bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten mit gemeinnütziger Arbeit von 120 Stunden. Dieselbe Staatsanwaltschaft bestrafte ihn ausserdem mit Strafbefehl vom 31. August 2019 wegen mehrfacher Begehung desselben Delikts mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 12. Januar 2021 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Strassenverkehrsdelikten mit einer Busse von Fr. 400.belegt. Des Weiteren wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2021 wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie mehrfachen Strassenverkehrsdelikten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'100.- bestraft. Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre regelmässig delinquierte, und sich weder von verhängten Probezeiten noch vom über einjährigen Strafvollzug von weiteren Delikten abhalten liess. Des Weiteren wurde er auch mehrfach straffällig, nachdem er die Beschwerdeführerin geheiratet hatte.

4.3.2.2 Sodann vermochte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu integrieren. Er fand zwar nach seiner Einreise in die Schweiz rasch eine Arbeitsstelle und war auch seither immer wieder – zum Teil mit längeren Unterbrüchen – erwerbstätig. Vom 1. August bis am 31. Oktober 2017 sowie vom 1. Februar 2018 bis am 31. August 2021 bezog er – teilweise ergänzend zu seiner Erwerbstätigkeit – Sozialhilfe. Insgesamt wurde er mit rund Fr. 70'000.unterstützt. Ausserdem sind gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin betreibungsrechtliche Vorgänge in Höhe von über Fr. 125'000.- registriert (so etwa vier Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 43'481.00 im Betreibungsregister des Betreibungsamts Zürich 11, drei Verlustscheine über Fr. 3'193.10 im Betreibungsregister des Betreibungsamts Zürich 1 sowie offene Betreibungen und Pfändungen von über Fr. 70'000.- im Register des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach). Dabei ist zu beachten, dass ein erheblicher Teil der Schulden des Ehemanns der Beschwerdeführerin auf die erwähnte Straffälligkeit (Geldstrafen, Bussen, Verfahrenskosten) und auf die Alimentenbevorschussung für seine Tochter D zurückgehen. Den Kindsunterhalt für Letztere bezahlte der Ehemann der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg nicht. In diesem Umfang sind die Schulden selbstverschuldet und ihm qualifiziert vorwerfbar (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00398, E. 3.3.2).

4.3.2.3 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Straffälligkeit, seiner Schuldenwirtschaft und seines Sozialhilfebezugs vom Beschwerdegegner bereits mehrfach ermahnt wurde (Juni 2017: Straffälligkeit, Nichterfüllen finanzieller Verpflichtungen, Oktober 2018: Sozialhilfebezug, Nichterfüllen finanzieller Verpflichtungen, Straffälligkeit, September 2021: Sozialhilfebezug, Nichterfüllen finanzieller Verpflichtungen).

Schliesslich ist auch keine vertiefte Integration in sozialer Hinsicht ersichtlich. Lediglich in sprachlicher Hinsicht erscheint die Integration des Ehemanns der Beschwerdeführerin gelungen. Am Gesamtbild vermögen diese Sprachkenntnisse aber nichts zu ändern.

4.3.3 Insgesamt kann der Ehemann der Beschwerdeführerin trotz seines langjährigen Aufenthalts somit aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK kein gefestigtes Anwesenheitsrecht ableiten.

4.4 Aus dem hiesigen Aufenthalt seiner minderjährigen Tochter D, die über die polnische Staatsangehörigkeit verfügt, kann der Ehemann der Beschwerdeführerin schon mangels hinreichend enger Beziehung (act. …: "Herr C hat seine Tochter seit über zehn Jahren nicht mehr gesehen") nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. zum ebenfalls in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Schutz auf Achtung des Familienlebens und zu den Voraussetzungen einer davon erfassten Eltern-Kind-Beziehung etwa BGE 143 I 21 E. 5.2). Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. August 2022 ist der Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich berechtigt, seine Tochter "in Anwesenheit der Beistandsperson mindestens 4 Mal pro Jahr zu Erinnerungskontakten für die Dauer von 30 Minuten bis maximal 60 Minuten zu treffen" (zu Erinnerungskontakten im Allgemeinen BGr, 16. Februar 2021, 5A_647/2020, E. 2.1.2). Ausserdem kam er während Jahren seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Alimenten nicht nach. Schliesslich hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin – wie aufgezeigt (E. 4.3.2.1) – nicht tadellos verhalten.

Auf die lediglich hypothetisch vorgebrachte Möglichkeit, der Ehemann der Beschwerdeführerin könne die polnische Staatsangehörigkeit erwerben, ist schliesslich nicht weiter einzugehen, zumal Bemühungen in dieser Hinsicht weder behauptet noch belegt werden.

4.5 Insgesamt kommt dem Ehemann der Beschwerdeführerin demnach kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu. Die Vorinstanz hatte somit im pflichtgemässen Ermessen über den Nachzug der Beschwerdeführerin zu befinden (vorn, E. 3.2).

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

5.  

5.1 Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a, b, d und e AIG als erfüllt; sie verneinte jedoch das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es sich grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Wenn allerdings der Fehlbetrag gering ist, den es zu decken gälte, damit ein Sozialhilfebezug respektive der Bezug von Ergänzungsleistungen entfällt, sind an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine gesunde nachzuziehende Person, auch wenn sie weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung vorweisen kann und (noch) nicht über Deutschkenntnisse verfügt, in der Lage sein wird, innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen zu erzielen, um den Fehlbetrag zu decken (zum Ganzen BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.2 Die Vorinstanz erwog zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns zusammengefasst was folgt:

Zunächst verwies sie auf die nicht unerhebliche Verschuldung des Ehemanns der Beschwerdeführerin (vgl. dazu bereits vorn, E. 4.3.2.2). Sodann hob sie dessen mangelhafte Zahlungsmoral (ab August 2018) hervor und wies darauf hin, dass er auch in Zeiten weiter Schulden anhäufte, als sein Existenzminimum von der Sozialhilfe gedeckt oder er ein existenzsicherndes Einkommen erwirtschaftet habe. In diesem Zusammenhang erwähnte sie die vom zuständigen Betreibungsamt am 3. Februar 2022 gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin angeordnete vorsorgliche Lohnsperre, da sich dieser dem Vollzug der Pfändung entzogen hatte. Des Weiteren verwies die Vorinstanz auf dessen Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe, woraufhin er zur Rückzahlung von über Fr. 9'000.an wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet wurde. Sodann berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Lohnpfändung seit Mai 2022 keine Möglichkeit hat bzw. hatte, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Aufgrund des Umstands, dass einem Schuldner bei Lohnpfändungen mindestens das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen wird (vgl. Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989 [SR 281.1]), hielt die Vorinstanz dem Ehemann der Beschwerdeführerin aber die seither weiter angehäuften Schulden (vgl. etwa Krankenkasse [Fr. 458.70, Pfändung vom 24. April 2023], Stadtrichteramt [Fr. 1'260.00, Betreibung eingeleitet am 26. Juni 2023]) vor. Der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Schuldenberg über Jahre hinweg trotz grösstenteils ausreichendem Einkommen und trotz Lohnpfändung unaufhörlich anwachsen liess, lasse – so die Vorinstanz – auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung bzw. eine Unfähigkeit, sich an diese anzupassen, schliessen. Es sei entsprechend nicht zu erwarten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sein (Zahlungs-)Verhalten künftig ändern werde. Nachdem er die (zum massgebenden sozialhilferechtlichen Existenzminimum zu zählenden) Unterhaltszahlungen an seine Tochter (von ursprünglich Fr. 900.- bzw. heute Fr. 930.- pro Monat) mit dem ihm betreibungsrechtlich belassenen Existenzminimum nicht decken könne, erfülle er die Nachzugsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG nicht.

Hinzu komme, dass die Einreise der Beschwerdeführerin die finanzielle Situation ihres Ehemanns nicht verbessern dürfte, da von ihr in näherer Zukunft keine finanzielle Unterstützung erwartet werden könne. Gemäss ihrem Nachzugsgesuch bzw. ihrem Pass sei sie Hausfrau. Soweit ersichtlich, verfüge sie über keine Schul- und/oder Ausbildung und beherrsche sie die deutsche Sprache nicht. Sie würde somit nach ihrer Einreise in die Schweiz voraussichtlich während längerer Zeit kein Erwerbseinkommen erzielen. Gemäss eigenen Angaben (vom 5. Dezember 2023) ist die Beschwerdeführerin im vierten Monat schwanger; nach einer Einreise und der Geburt des gemeinsamen Kinds würde sich somit der Bedarf der Familie weiter erhöhen.

Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne nicht angenommen werden, dass die Ehegatten bei einem Nachzug der Beschwerdeführerin über Einkünfte verfügen würden, die den sozialhilferechtlichen Bedarf deckten. Deshalb bestehe die "sehr konkrete Gefahr", dass sie diesen durch erneute Schuldenwirtschaft oder Sozialhilfe deckten.

5.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin war ab dem 13. Juli 2022 bei der F AG in G angestellt, wo er einen Nettolohn von monatlich rund Fr. 5'900.erwirtschaftete. Gemäss den Angaben im Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 19. September 2023 arbeitet er nun aber bei der H GmbH in I, wo er offenbar einen Lohn von Fr. 6'550.- brutto pro Monat erzielt. Weitere Informationen zu dieser Erwerbstätigkeit, wie etwa ein aktueller Arbeitsvertrag, liegen nicht bei den Akten; und im Zentralen Firmenindex (www.zefix.ch) ist unter dieser Firma keine Gesellschaft auffindbar. Die Beschwerdeführerin selbst gab in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2023 sodann an, ihr Ehemann arbeite weiterhin bei der F AG. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) wäre es an ihr gelegen, aktuelle Unterlagen zur Erwerbstätigkeit ihres Ehemanns einzureichen und sein derzeitiges Einkommen zu belegen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn nach dem Gesagten erscheint die finanzielle Situation des Ehemanns der Beschwerdeführerin nach wie vor prekär: Seine letzte Anstellung (bei er F AG) endete offenbar bereits nach rund 15 Monaten und diejenige davor (bei der J GmbH [heute in Liquidation]) endete nach kürzester Zeit und mit einer Strafanzeige wegen übler Nachrede durch seinen damaligen Arbeitgeber. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren auch dann weiter (mutwillig) Schulden machte, als sein Existenzminimum (trotz Lohnpfändung) gesichert war; darauf wies die Vorinstanz zu Recht hin.

Sodann trifft zwar zu, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin der Quellensteuerpflicht unterliegt und Steuerforderungen somit grundsätzlich nicht zu einer weiteren Zunahme der Verschuldung führen sollten. Ebenso sind die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter D bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen, sofern sie bezahlt werden. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin aber erstmals am 31. Oktober 2023 Alimente bezahlte und insgesamt lediglich zwei diesbezügliche Zahlungen nachgewiesen sind, konnte und durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die entsprechenden Zahlungen nicht (regelmässig) geleistet werden.

Schliesslich darf hier berücksichtigt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin drei Widerrufsgründe gesetzt hat (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [längerfristige Freiheitsstrafe, vgl. vorn, E. 4.3.2.1]; Art. 62 Abs. 1 lit. c [Schuldenwirtschaft] und Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG [Sozialhilfebezug, vgl. vorn, E. 4.3.2.2]), weshalb sein eigenes Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht gesichert erscheint. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falls und insbesondere der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG sei nicht erfüllt, nicht als rechtsverletzend. Sie hat der Beschwerdeführerin den Nachzug gestützt auf Art. 44 AIG somit zu Recht versagt.

6.  

6.1 Die Vorinstanz verweigerte sodann auch die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Auch darüber hatte die Vorinstanz im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu befinden.

6.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan über ein familiäres Netz verfügt (Eltern, mehrere Geschwister, mehrere Geschwister ihres Ehemanns) und sie zusammen mit ihren Eltern und ihrer Halbschwester in einem Haus wohnt. Überdies wird sie von ihrem Ehemann regelmässig finanziell unterstützt. Wie hoch diese (monatliche) Unterstützung genau ausfällt, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin in diesem Kontext geltend macht, die Vorinstanz habe auf ein ihm unbekanntes Aktenstück abgestellt, so trifft dies offensichtlich nicht zu: Im Rahmen des Rekursverfahrens hatte er Einsicht in die Akten des Beschwerdegegners erhalten; es wäre ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen, sich auch zu diesem, von der Vorinstanz zitieren Aktenstück zu äussern.

6.3 Die Beschwerdeführerin verweist auf die "katastrophal[e]" Gesundheitsversorgung in Afghanistan. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung hätte erteilen müssen. Es trifft zwar zu, dass Frauen mit komplexeren gesundheitlichen Bedürfnissen, wie etwa Schwangere, in Afghanistan Mühe beim Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (vgl. UN Women, Gender Alert No. 1, Women's Rights in Afghanistan: Where are we now?, Dezember 2021, S. 6 [verfügbar unter https://www.unwomen.org/sites/default/files/2021-12/Gender-alert-Womens-rights-in-Afghanistan-en.pdf]). Dass die Beschwerdeführerin, die – wie dargelegt – auf die Unterstützung eines familiären Netzwerks zählen kann, keinen Zugang zu einem Spital bzw. einer vergleichbaren Gesundheitseinrichtung hätte, wird jedoch nicht geltend gemacht. Kommt hinzu, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, sich am 1. Oktober 2023 per Ultraschall untersuchen zu lassen. Dass sie zur Entbindung (möglicherweise) nicht von ihrem Ehemann, sondern etwa (auch) von männlichen Verwandten begleitet würde, kann hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei ihr nach Ablauf ihres Passes im Mai 2024 nicht mehr möglich, diesen zu verlängern, erscheint sodann wenig stichhaltig (vgl. Bundesrat, Stellungnahme vom 24. Mai 2023 zur Interpellation 23.3121 [Beschaffung von Ausweispapieren für Afghaninnen und Afghanen in der Schweiz und in Afghanistan], woraus unter anderem hervorgeht, dass die Passausstellung nach der Machtübernahme durch die Taliban zwar wiederholt für längere Zeit aufgrund technischer oder organisatorischer Verzögerungen unterbrochen war, Pässe aber grundsätzlich [teilweise innert weniger Tage] ausgestellt würden; ferner BVGr, 3. Juli 2023, F-2067/2022, E. 5 f.).

6.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob die allgemeine Lage in Afghanistan im vorliegenden Fall die Erteilung einer Härtefallbewilligung verlangt. In einem unlängst ergangenen Urteil setzte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan seit der Machtüberahme der Taliban im August 2021 auseinander (BVGr, 22. November 2023, D-4386/2022, D-4390/2022; vgl. E. 5.4 des Urteils für eine Zeitlinie der wichtigsten seither ergangenen Erlasse, mit denen die Rechte von Frauen und Mädchen eingeschränkt werden). Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass aufgrund der diskriminierenden Regeln und Massnahmen und deren Durchsetzung durch die Taliban sich ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergeben könne, der es einer Frau oder einem Mädchen persönlich verunmöglicht, in Afghanistan ein menschenwürdiges Leben zu führen. Frauen oder Mädchen, die dem Regime der Taliban entflöhen, brächten in der Regel mit ihrer Ausreise zum Ausdruck, dass der auf ihnen lastende psychische Druck nicht mehr erträglich war (E. 6.4). Dennoch bedürfe es jeweils einer Abwägung im Einzelfall, ob die Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieses psychischen Drucks erfüllt sind (BVGr, 22. November 2023, D-4386/2022, D-4390/2022, E. 6.3). Aufgrund der hiervor dargelegten persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin ist bei ihr derzeit nicht von einem entsprechenden psychischen Druck auszugehen (vgl. BVGr, 22. November 2023, D-4386/2022, D-4390/2022, E. 6.5); Gegenteiliges wird weder behauptet noch lässt sich dies den Akten entnehmen.

6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese in den letzten Jahren mehrmals in Afghanistan besuchte: Gemäss eigenen Angaben haben sie nach der Hochzeit im April 2019 während zwei Monaten dort zusammengelebt. Zwischen dem 23. Dezember 2019 und dem 22. Januar 2020 ist der Ehemann der Beschwerdeführerin ebenfalls bei ihr gewesen. Überdies hielt er sich gemäss eigenen Angaben zwischen dem 1. August und dem 1. September 2023 dort auf. Dieser Besuch ist auch deshalb plausibel, weil die Beschwerdeführerin offenbar in diesem Zeitraum schwanger wurde. Ob es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nach dem Gesagten auch zumutbar wäre, ihr Familienleben in Afghanistan zu leben, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Immerhin erscheint nicht wahrscheinlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer (dauerhaften) Rückkehr in seine Heimat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte, da er sich vor Kurzem – und rund zwei Jahre nach der Machtübernahme der Taliban – für mehrere Wochen dort aufhielt.

6.6 Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ebenfalls nicht als rechtsverletzend.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

7.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung mit der Begründung ab, dass sich ihre Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos erwiesen. Diesem Schluss lässt sich nicht folgen. Insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie aufgrund der derzeit in Afghanistan herrschenden politischen und gesellschaftlichen Lage waren ihre Begehren nicht aussichtslos. Mit Blick auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns ist sodann auch die Mittellosigkeit zu bejahen; die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung somit gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 20. September 2023 ist entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen.

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung bzw. Ergänzung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 20. September 2023 ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren gutzuheissen und sind die der Beschwerdeführerin auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von deren Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

9.  

9.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

9.2 Die Beschwerdeführerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung. Aus den vorgenannten Gründen (E. 7.2) ist das Gesuch gutzuheissen und sind die Gerichtskosten einstweilen – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin (§ 16 Abs. 4 VRG) – auf die Staatskasse zu nehmen.

10.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Abänderung und Ergänzung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 20. September 2023 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren gutgeheissen und werden ihr die Rekurskosten auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatsekretariat für Migration.

VB.2023.00629 — Zürich Verwaltungsgericht 21.12.2023 VB.2023.00629 — Swissrulings