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Zürich Verwaltungsgericht 18.04.2024 VB.2023.00616

18. April 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,516 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Familiennachzug | [Nachträglicher Familiennachzug eines minderjährigen Kindes, nachdem die Grossmutter als Hauptbetreuungsperson erkrankt ist und keine Betreuungsalternativen im Heimatland bestehen.] Die minderjährige Beschwerdeführerin ersuchte nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Mutter. Die Grossmutter der Beschwerdeführerin als bisherige Hauptbetreuungsperson ist aus gesundheitlichen Gründen erwiesenermassen nicht mehr in der Lage, sich kindgerecht um die Beschwerdefüherin zu kümmern. Eine Betreuungsalternative besteht nicht. Es liegt ein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug vor (E. 4). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00616   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.04.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

[Nachträglicher Familiennachzug eines minderjährigen Kindes, nachdem die Grossmutter als Hauptbetreuungsperson erkrankt ist und keine Betreuungsalternativen im Heimatland bestehen.] Die minderjährige Beschwerdeführerin ersuchte nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Mutter. Die Grossmutter der Beschwerdeführerin als bisherige Hauptbetreuungsperson ist aus gesundheitlichen Gründen erwiesenermassen nicht mehr in der Lage, sich kindgerecht um die Beschwerdefüherin zu kümmern. Eine Betreuungsalternative besteht nicht. Es liegt ein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug vor (E. 4). Gutheissung.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG Art. 47 Abs. 4 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00616

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A, gesetzlich vertreten durch B,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 2011 geborene albanische Staatsangehörige, reiste am 3. November 2022 in die Schweiz ein und stellte am 18. November 2022 ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer seit dem 10. Januar 2016 im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten Mutter, B, geboren 1992, von Albanien. B ist in zweiter Ehe seit dem 8. Januar 2016 mit dem in der Schweiz niedergelassenen nordmazedonischen Staatsangehörigen D, geboren 1975, verheiratet. Das Paar hat eine 2016 geborene gemeinsame Tochter. A lebte bis zu ihrer Einreise in die Schweiz bei ihren Grosseltern mütterlicherseits in Albanien.

Am 11. Mai 2023 wies das Migrationsamt das Aufenthaltsgesuch von A ab und diese aus der Schweiz weg, da keine wichtigen Gründe für den verspäteten Nachzug vorliegen würden.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 12. September 2023 ab, und sie setzte ihr eine neue Ausreisefrist bis 4. November 2023 an.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2023 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Aufenthaltsgesuch gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Oktober 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Streitgegenstand ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ledigen Kindern unter achtzehn Jahren von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann gestützt auf Art. 44 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachzuziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. Da die Mutter der Beschwerdeführerin durch die Ehe mit dem niedergelassenen D über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, kann die Beschwerdeführerin sich sodann auch auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) berufen.

2.2 Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Entscheidend ist das Datum der Gesuchstellung, sowohl für die Fristwahrung als auch für das Nachzugsalter (BGE 136 II 497 E. 3.4).

2.3 Die Beschwerdeführerin wurde 2011 geboren. Ihre Mutter verfügt seit dem 10. Januar 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung. Das am 18. November 2022 gestellte Gesuch erfolgte damit unbestritten nicht innerhalb der im Januar 2021 abgelaufenen fünfjährigen Nachzugsfrist.  

2.4 Da das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht innert Frist erfolgt ist, ist ihr Nachzug nur möglich, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Die wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2 – 23. Mai 2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.

3.  

Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch Familiennachzug in die Schweiz gewährleistet werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts indes nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 27. Oktober 2022, 2C_451/2022, E. 4.3 – 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 – 21. September 2022, 2C_323/2018, E. 8.2.1). Die blosse Möglichkeit, dass die Familie zusammengeführt wird, stellt für sich allein keinen wichtigen familiären Grund dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 in fine). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet indessen, dass die Verweigerung der Vereinigung der Familie in der Schweiz im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen. Besondere Beachtung ist dabei dem Schutz des Kindsinteresses beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam bzw. wenigstens mit einem Elternteil aufwachsen zu können und nicht von ihnen bzw. ihm getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – folglich besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 144 I 91 E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Grosseltern sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr betreuen können, nachdem ihre Grossmutter einen Hirnschlag erlitten habe. Die Frist für den Nachzug habe sie sodann auch deshalb verpasst, weil ihre Mutter ihr Ausreiserecht aus Albanien erst habe gerichtlich erstreiten müssen.

4.2 Gemäss einem ärztlichen Bericht des Universitätskrankenhauses von Tirana vom 1. November 2022 erlitt die 1948 geborene Grossmutter der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2022 einen Hirnschlag wegen einer Herzrhythmusstörung mit nachträglicher Einblutung ins Gehirn. In der Folge zeigten sich eine Halbseitenlähmung und Sprechstörungen. Bei ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus hatte sich ihr neurologischer Status verbessert: sie hatte ihre Sprachfähigkeiten wiedererlangt und die Lähmung hatte sich zurückgebildet, ihr Kreislauf war stabil. Am 6. Juni 2023 erlitt die Grossmutter gemäss einem ärztlichen Bericht des Krankenhauses von E einen epileptischen Anfall. Laut einem ärztlichen Attest vom 4. Oktober 2023 ist sie im Alltag auf Pflege angewiesen. Es ist damit hinreichend belegt, dass die Grossmutter nicht mehr in der Lage ist, sich kindgerecht um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Entgegen der Vorinstanz ist von einer relevanten Änderung der Betreuungsverhältnisse im Heimatland auszugehen, zumal der Grossvater auch bereits 71 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen ist bzw. er nunmehr auch die Grossmutter unterstützen muss. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren näheren Verwandten in Albanien, welche sie in der Vergangenheit dort auch (mit)betreut hätten bzw. zu welchen sie einen engen Bezug hat. Die Geschwister ihrer Mutter leben nachweislich alle im Ausland und ihr Vater sitzt seit zirka 2014 eine längere Haftstrafe ab. Das Verhältnis zur Familie ihres Vaters ist gemäss den Akten jedenfalls nicht als eng einzustufen und die Beschwerdeführerin hat – soweit ersichtlich – nie bei dieser gelebt. Ihre Mutter hat seit der Trennung von ihrem Vater die alleinige Obhut inne und versuchte gemäss den eingereichten albanischen Dokumenten über längere Zeit erfolglos, den leiblichen Vater sowie dessen Familie zu kontaktieren, um die Erlaubnis für die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Albanien zu erhalten. Mit Beschluss des Bezirksgerichts E vom 23. Mai 2022 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin diese Erlaubnis schliesslich erteilt. Nach dem Gesagten gebietet es das Kindswohl, dass die Beschwerdeführerin nunmehr von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in der Schweiz betreut wird. Mit der Erkrankung der Grossmutter, welche bislang die Hauptbetreuungsperson der Beschwerdeführerin war, ist vorliegend ein wichtiger Grund für den verspäteten Nachzug gegeben. Umstände, die gegen einen Nachzug sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als rechtswidrig.

4.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr 1'500.für das Beschwerdeverfahren (je einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. September 2023 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 11. Mai 2023 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. September 2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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