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Zürich Verwaltungsgericht 22.01.2025 VB.2023.00614

22. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,985 Wörter·~10 min·9

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Der Beschwerdeführer teilte seine Adressänderung während des Neubeurteilungsverfahrens den Sozialen Diensten, nicht jedoch der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit. Diese versandte den Neubeurteilungsentscheid an die letzte bekannte Adresse, woraufhin ihr die Post die Sendung als "unzustellbar" retournierte. Der Bezirksrat trat in der Folge auf den Rekurs des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sozialbehörde müsse sich die den Sozialen Diensten mitgeteilte Adressänderung "anrechnen" lassen.] Die Sozialbehörde war weder verpflichtet, nach einer neuen Zustelladresse des Beschwerdeführers zu forschen, noch eine zweite Zustellung zu versuchen; es wäre am Beschwerdeführer gewesen, den Empfang des Entscheids der Sozialbehörde sicherzustellen (E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Adressänderung ausschliesslich den Sozialen Diensten – und nicht der Sozialbehörde – mitgeteilt zu haben. Mangels eines Hinweises auf das hängige Neubeurteilungsverfahren ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialen Dienste das entsprechende E-Mail als "blosse" Information im Rahmen der laufenden Unterstützung entgegengenommen und dieses nicht an die Sozialbehörde weitergeleitet haben (E. 3.2.2). Schliesslich räumt der Beschwerdeführer ein, fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein, die Sozialen Dienste und die Sozialbehörde verfügten über dasselbe "Adresssystem"; bei Zweifeln wäre es ihm aber zuzumuten gewesen, entweder bei den Sozialen Diensten nachzufragen oder die Sozialbehörde direkt über seinen Umzug zu informieren (E. 3.2.3). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00614   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. [Der Beschwerdeführer teilte seine Adressänderung während des Neubeurteilungsverfahrens den Sozialen Diensten, nicht jedoch der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit. Diese versandte den Neubeurteilungsentscheid an die letzte bekannte Adresse, woraufhin ihr die Post die Sendung als "unzustellbar" retournierte. Der Bezirksrat trat in der Folge auf den Rekurs des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sozialbehörde müsse sich die den Sozialen Diensten mitgeteilte Adressänderung "anrechnen" lassen.] Die Sozialbehörde war weder verpflichtet, nach einer neuen Zustelladresse des Beschwerdeführers zu forschen, noch eine zweite Zustellung zu versuchen; es wäre am Beschwerdeführer gewesen, den Empfang des Entscheids der Sozialbehörde sicherzustellen (E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Adressänderung ausschliesslich den Sozialen Diensten – und nicht der Sozialbehörde – mitgeteilt zu haben. Mangels eines Hinweises auf das hängige Neubeurteilungsverfahren ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialen Dienste das entsprechende E-Mail als "blosse" Information im Rahmen der laufenden Unterstützung entgegengenommen und dieses nicht an die Sozialbehörde weitergeleitet haben (E. 3.2.2). Schliesslich räumt der Beschwerdeführer ein, fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein, die Sozialen Dienste und die Sozialbehörde verfügten über dasselbe "Adresssystem"; bei Zweifeln wäre es ihm aber zuzumuten gewesen, entweder bei den Sozialen Diensten nachzufragen oder die Sozialbehörde direkt über seinen Umzug zu informieren (E. 3.2.3). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: ADRESSÄNDERUNG MELDEPFLICHT NEUBEURTEILUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT REKURSFRIST UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERSPÄTETE EINGABE VERSPÄTUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTELLADRESSE ZUSTELLFIKTION

Rechtsnormen: § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG § 71 VRG § 138 Abs. I ZPO CH § 138 Abs. III lit. a ZPO CH

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00614

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit September 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, seit Oktober 2021 gemeinsam mit seiner Ehefrau. Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 kürzte die Stellenleitung des Sozialzentrums Dorflinde den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) im Unterstützungsbudget von A und seiner Ehefrau um 10 % (entsprechend Fr. 185.40) für die Dauer von vorerst zwölf Monaten, solange bis A die Erbteilung am Nachlass seines Vaters (gemäss den Entscheiden der Stellenleitung vom 1. September 2016 und vom 1. September 2017) abschliesse.

B. Das dagegen von A erhobene Begehren um Neubeurteilung vom 17. März 2021 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 8. Juli 2021 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

II.  

In der Folge erhob A mit Eingabe vom 29. April 2022 Rekurs beim Bezirksrat Zürich mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Entscheids vom 8. Juli 2021. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschluss vom 14. September 2023 trat der Bezirksrat auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 14. Oktober 2023 (Poststempel vom 15. Oktober 2023) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 14. September 2023. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand bildet die Kürzung des GBL des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um 10 % (entsprechend Fr. 185.40) für die Dauer von vorerst zwölf Monaten (vorn I.A.). Der Streitwert beträgt damit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Nach § 22 Abs. 2 VRG beginnt der Fristenlauf am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme. Schriftliche Eingaben müssen gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein.

2.2 In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen sowohl verwaltungsgerichtlicher Sendungen als auch solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 12. Mai 2023, VB.2023.00239, E. 3.1.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden sowie allenfalls einen Stellvertreter ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag erteilen. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt (Plüss, § 10 N. 86). Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

3.  

3.1  

3.1.1 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 14. September 2023, mit seinem Begehren um Neubeurteilung vom 17. März 2021 habe der Beschwerdeführer ein Prozessrechtsverhältnis mit der Sozialbehörde begründet, das auch dann noch bestanden habe, als er rund drei Monate später (per 15. Juni 2021) von der B-Strasse an die C-Strasse umgezogen sei. Bereits am 28. Mai 2021 habe der Beschwerdeführer diese Adressänderung den Sozialen Diensten gemeldet, während er die Sozialbehörde unbestrittenermassen nicht darüber informiert habe. Die Sozialbehörde habe ihren Entscheid vom 8. Juli 2021 an die alte Adresse des Beschwerdeführers geschickt, mithin an diejenige, welche dieser auf dem Briefumschlag des Neubeurteilungsgesuchs vermerkt habe. Es sei zu prüfen, ob sich die Sozialbehörde anrechnen lassen müsse, dass der Beschwerdeführer die Sozialen Dienste über seine Adressänderung orientiert habe (E. 2.2.2).

3.1.2 Dies sei nicht der Fall. In ihrer Rekursvernehmlassung mache die Sozialbehörde geltend, der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen dürfen, dass eine bei den Sozialen Diensten gemeldete Adressänderung automatisch auch der Sozialbehörde mitgeteilt werde. Daraus – so der Bezirksrat – lasse sich schliessen, dass die Sozialbehörde und die Sozialen Dienste, anders als der Beschwerdeführer vermute, voneinander unabhängige "Adresssysteme" verwendeten (E. 2.2.3).

3.1.3 Ebenso fehl gehe der Beschwerdeführer mit seiner Auffassung, die Sozialen Dienste seien "eine eingegliederte Instanz der Sozialbehörde". Zunächst sei festzuhalten, dass keine Behörde gesetzlich verpflichtet sei, ihr mitgeteilte Adressänderungen der Rechtsmittelbehörde weiterzumelden, wenn sie vom Weiterzug eines ihrer Entscheide Kenntnis habe. Das schliesse allerdings nicht aus, dass es sich eine Rechtsmittelbehörde ausnahmsweise anrechnen lassen müsse, wenn der unteren Instanz eine Adressänderung gemeldet worden sei. Namentlich falle dies in Betracht, wo im Sinn von § 170 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) bei einer Gesamtbehörde verlangt werde, Anordnungen oder Erlasse ihrer Mitglieder oder Ausschüsse neu zu beurteilen.

Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliege nach § 32 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) der Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Der Gemeindevorstand der politischen Gemeinde sei gemäss § 6 SHG die Fürsorgebehörde, doch könne die Gemeindeordnung die Zuständigkeit eines anderen Organs vorsehen, worunter primär eine eigenständige oder eine unterstellte Kommission im Sinn von § 50 f. GG zu verstehen sei. Gemäss sowohl der zum massgeblichen Zeitraum – mithin ab Meldung der Adressänderung seitens des Beschwerdeführers am 28. Mai 2021 bis zur Beschlussfassung durch die Sozialbehörde am 8. Juli 2021 – als auch der heute geltenden Fassung der Gemeindeordnung der Stadt Zürich sei die Sozialbehörde die mit der Erfüllung der sozialhilfegesetzlichen Aufgaben betraute Fürsorgebehörde. Die Sozialbehörde setze sich aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sozialdepartements als Präsidentin oder Präsident und acht weiteren Mitgliedern zusammen, die vom Gemeinderat gewählt würden. Die Sozialbehörde sei eine eigenständige Kommission im Sinn von § 5 lit. c Ziff. 3 GG mit eigener Geschäftsordnung. Sie sei somit eine von der städtischen Verwaltung weitgehend unabhängige Behörde und unterstehe insbesondere nicht der Aufsicht des Gemeindevorstands. An dieser Unabhängigkeit ändere der Umstand nichts, dass die operative Durchführung der wirtschaftlichen Sozialhilfe in der Stadt Zürich seit jeher von der Sozialbehörde (unter anderem) an die Angestellten der Sozialen Dienste delegiert sei. Unwesentlich erscheine auch, dass die Sozialbehörde in administrativen und juristischen Belangen von der Zentralen Verwaltung des Sozialdepartements unterstützt werde und Leistungen in Anspruch nehmen dürfe. Demgegenüber zählten die Sozialen Dienste zu den Dienstabteilungen des Sozialdepartements. Angesichts der organisatorischen Trennung der Sozialbehörde und der Sozialen Dienste könne – so der Bezirksrat – nicht gesagt werden, diese seien jener "eingegliedert". Damit habe es sich aber die Sozialbehörde auch nicht anrechnen zu lassen, wenn den Sozialen Diensten Adressänderungen gemeldet würden (E. 2.2.4).

3.1.4 Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, seine Adressänderung (auch) der Sozialbehörde mitzuteilen. Dieser Pflicht habe er mit seiner Meldung an die Sozialen Dienste nicht genügt, denn weder teilten sich diese und die Sozialbehörde dasselbe Adressverwaltungssystem, noch müsse sich die Sozialbehörde die den Sozialen Diensten gemeldete Adressänderung anrechnen lassen. Weil der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gegenüber der Sozialbehörde nicht nachgekommen sei, gälten die Regeln der Zustellfiktion, ungeachtet dessen, dass die Sozialbehörde den an die zuletzt gemeldete Adresse des Beschwerdeführers versandten Entscheid als "unzustellbar" zurückerhalten habe. Die Sozialbehörde sei weder verpflichtet gewesen, nach einer neuen Zustelladresse des Rekurrenten zu forschen, noch eine zweite Zustellung zu versuchen.

Der angefochtene Entscheid der Sozialbehörde vom 8. Juli 2021 sei dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2021 zur Abholung gemeldet worden. Nachdem die Abholfrist von sieben Tagen am 26. Juli 2021 unbenutzt abgelaufen sei, gelte der Entscheid als an diesem Tag zugestellt. Die Rekursfrist habe am 27. Juli 2021 zu laufen begonnen und am Mittwoch, 25. August 2021, geendet. Mit der Rekurserhebung am 29. April 2022 sei die Frist somit nicht gewahrt worden (E. 2.2.5).

3.1.5 Auf den Rekurs sei folglich nicht einzutreten (E. 2.3).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese Erwägungen des Bezirksrats, auf die unter Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde.

3.2.1 Zunächst erweist sich sein Einwand als unbegründet, wonach der Bezirksrat sein Vorbringen unberücksichtigt gelassen habe, dass es der Sozialbehörde zumutbar gewesen wäre, von sich aus Abklärungen in Bezug auf seine neue Adresse vorzunehmen. Der Bezirksrat setzte sich damit jedenfalls insofern auseinander, als er – korrekt – erwog, die Sozialbehörde sei weder verpflichtet gewesen, nach einer neuen Zustelladresse des Beschwerdeführers zu forschen, noch eine zweite Zustellung zu versuchen (vorn E. 3.1.4). Tatsächlich wäre es am Beschwerdeführer gewesen, den Empfang des Entscheids der Sozialbehörde sicherzustellen; ein erneuter Versand war (und ist) rechtlich nicht vorgeschrieben (vorn E. 2.2), auch wenn kein Zweifel an der (Weiter-)Geltung des Unterstützungsverhältnisses bestanden haben sollte. Besondere Umstände vorbehalten obliegt es einer Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht, Nachforschungen über von der Post als "unzustellbar" oder aus anderen Gründen retournierte Sendungen anzustellen.

3.2.2 Sodann bestreitet der Beschwerdeführer (weiterhin) nicht, die Adressänderung mit E-Mail vom 28. Mai 2021, mithin nachdem er sein Begehren um Neubeurteilung erhoben hatte, ausschliesslich den Sozialen Diensten – und nicht der Sozialbehörde – mitgeteilt zu haben. Dem E-Mail kann auch kein Hinweis auf das hängige Neubeurteilungsverfahren bzw. dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eigentlich die Sozialbehörde hätte avisieren wollen und bloss irrtümlicherweise an die Sozialen Dienste gelangt war, was wohl Anlass dafür gewesen wäre, das E-Mail an die Sozialbehörde weiterzuleiten (vgl. § 5 Abs. 2 VRG). Ohne solchen Hinweis und angesichts der darin angesprochenen Themen (Mietzins, Übernahme von Reisekosten) ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Sozialen Dienste das E-Mail als "blosse" Information im Rahmen der laufenden Unterstützung entgegennahmen.

3.2.3 Schliesslich räumt der Beschwerdeführer ein, fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein, die Sozialen Dienste und die Sozialbehörde verfügten über dasselbe "Adresssystem" (vgl. ober E. 3.1.2). Auch von ihm – anscheinend einem juristischen Laien – kann jedoch bei Zweifeln eine gewisse Sorgfalt verlangt werden, und es wäre ihm zuzumuten gewesen, entweder bei den Sozialen Diensten nachzufragen oder die Sozialbehörde direkt über seinen Umzug zu informieren.

3.3 Angesichts der Verspätung muss vorliegend nicht beurteilt werden, ob der Rekurs in der Sache begründet gewesen wäre. Der Bezirksrat verneinte dies im Sinn eines Obiter Dictum.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich seine Begehren im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos erwiesen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Zürich.

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