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Geschäftsnummer: VB.2023.00610 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.04.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.04.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Verteilung personeller und finanzieller Ressourcen
Zentralisierung der Zuständigkeit für finanzielle und personelle Belange beim Direktorium eines Universitätsinstituts Nach Rechtsprechung und Lehre haben im öffentlichen Personalrecht nur jene Dispositionen Verfügungscharakter, welche Rechte und Pflichten im Grundverhältnis betreffen, das heisst die private Rechtsstellung der Angestellten berühren. Organisatorische Massnahmen und Dienstbefehle, die nur das Betriebsverhältnis betreffen, also die Tätigkeit der betroffenen Person in deren Eigenschaft als Organ der Verwaltung, haben demgegenüber keinen Verfügungscharakter und sind nicht anfechtbar (E. 2.2). Organisatorische Beschlüsse, welche Auswirkungen auf die finanzielle Ausstattung eines Lehrstuhls haben können, betreffen das Betriebsverhältnis und haben keinen Verfügungscharakter. Die Vorinstanz hätte auf den Rekurs deshalb gar nicht eintreten dürfen (E. 2.4). Abweisung im Sinn der Erwägungen.
Stichworte: ORGANISATORISCHE ANORDNUNG PERSONALRECHT VERFÜGUNGSCHARAKTER
Rechtsnormen: § 19 Abs. 1 lit. a VRG § 65a Abs. 3 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00610
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
Prof. Dr. A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich, vertreten durch Universität Zürich, Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verteilung personeller und finanzieller Ressourcen,
hat sich ergeben:
I.
A ist seit 2009 ordentlicher Professor für … am Institut C der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Das Direktorium des Instituts C beschloss am 2. September 2021, dass innerhalb des Instituts ab dem Jahr 2022 jeder neue Anstellungsvertrag für akademisches und administratives Personal der Genehmigung durch den Institutsdirektor bedarf, und am 1. Oktober 2021, dass die dem Departement zustehenden kantonalen Finanzmittel ab dem Jahr 2022 auf Institutsebene zusammengefasst ("to pool") und die den Fakultätsmitgliedern zustehenden Betriebsmittel jährlich durch das Direktorium festgelegt werden.