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Geschäftsnummer: VB.2023.00604 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.02.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Waffenerwerbsschein
Das Statthalteramt begründete die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins für drei Schusswaffen mit dem fehlenden guten Leumund im Sinn von Art. 52 Abs. 1 lit. d WV (E. 3.1). Angesichts der Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 8 Abs. 2 WG vermag Art. 52 WV indes entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die inhaltlichen Voraussetzungen für den Erhalt des Waffenerwerbsscheins gemäss Art. 8 Abs. 2 WG weder zu verschärfen noch zu lockern. Die Gesichtspunkte, welche die Vorinstanz unter dem Titel des guten Leumunds behandelt hat, betreffen die Frage einer Gefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG und wurden deshalb vom Verwaltungsgericht nach Massgabe dieser Bestimmung geprüft (E. 4.1). Der Beschwerdeführer tätigte eindeutige Falschangaben zum Erwerbsgrund. Dies erweckt den Eindruck, er wolle die wahren Beweggründe für den Waffenerwerb verschleiern. Dies umso mehr, als er trotz laufenden Strafverfahrens betreffend gravierende Vorwürfe die Frage, ob ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig sei, verneinte und seine fortschreitende Krebserkrankung verschwieg (E. 4.5). Über die genauen Beweggründe des Beschwerdeführers für den Waffenerwerb kann somit nur spekuliert werden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer an einer fortschreitenden Krebserkrankung leidet, er aufgrund einer rechtskräftigen - nicht mehr im Privatauszug aus dem Strafregister erscheinenden - Verurteilung in Millionenhöhe verschuldet ist und ihm angesichts des aktuell laufenden Strafverfahrens eine empfindliche Gefängnisstrafe droht. Er sieht sich sodann subjektiv mit einem Rachefeldzug der Strafbehörden konfrontiert, die er für seine Krebserkrankung verantwortlich macht, und fiel im Verkehr mit den Behörden mit unkooperativem Verhalten auf. All diese Gegebenheiten begründen gesamthaft eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe. Somit liegt der Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vor (E. 4.6). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: DRITTGEFÄHRDUNG FALSCHANGABEN HINDERUNGSGRUND KRANKHEIT LEUMUND SELBST- ODER DRITTGEFÄHRDUNG SELBSTGEFÄHRDUNG STRAFREGISTER STRAFREGISTEREINTRAG STRAFVERFAHREN STRAFVERFOLGUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNWAHRE ANGABEN WAFFENERWERBSSCHEIN
Rechtsnormen: Art. 8 Abs. I WG Art. 8 Abs. II WG Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 8 Abs. II lit. d WG Art. 52 Abs. I WAFFENV Art. 52 Abs. I lit. c WAFFENV Art. 52 Abs. I lit. d WAFFENV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00604
Urteil
der 3. Kammer
vom 3. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat B,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffenerwerbsschein,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1960, stellte am 29. Juli 2021 bei der Gemeinde B unter Beilage eines reinen Privatauszugs aus dem Schweizerischen Strafregister ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für den Erwerb von drei nicht näher genannten Schusswaffen. Die Gemeinde B tätigte darauf diverse Abklärungen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wies der Vorsteher Sicherheit der Gemeinde B das Gesuch vom 29. Juli 2021 ab.
B. Der betreffenden Rechtsmittelbelehrung folgend erhob A am 16. Februar 2022 Einsprache (richtig: Rekurs) beim Statthalteramt Meilen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 trat das Statthalteramt Meilen auf den Rekurs mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Eingabe vom 16. Februar 2022 samt Beilagen dem Gemeinderat B zur Neubeurteilung gemäss § 170 lit. a des Gemeindegesetzes vom 20. April 2013 (GG, LS 131.1).
C. Mit Beschluss vom 8. Februar 2023 wies der Gemeinderat B das Gesuch um Neubeurteilung ab und auferlegte A die Kosten des Entscheids von Fr. 300.-.
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Einsprache (richtig: Rekurs) beim Statthalteramt Meilen und beantragte sinngemäss, es sei der Beschluss des Gemeinderats B vom 8. Februar 2023 aufzuheben und das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins vom 29. Juli 2021 gutzuheissen. Mit Verfügung vom 13. September 2023 wies das Statthalteramt den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 661.50.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 10. Oktober 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 13. September 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Entscheidung an den Gemeinderat B zurückzuweisen, eventualiter sei ihm der beantragte Waffenerwerbsschein auszustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Statthalteramt erklärte am 1. November 2023 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung, der Gemeinderat B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Am 16. November 2023 reichte A unaufgefordert eine Replik ein, worauf der Gemeinderat B am 20. November 2023 seinen Verzicht auf eine Duplik erklärte.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.
2.
2.1 Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem den Erwerb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2 WG).
2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 WG benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Für jede Waffe oder jeden wesentlichen Waffenbestandteil muss ein Formular zusammen mit einem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und der Kopie eines Identitätspapiers der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden (Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WV; 514.541]). Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben (Art. 8 Abs. 1bis WG). Nach Art. 8 Abs. 2 WG erhalten unter anderem Personen keinen Waffenerwerbsschein, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c); oder die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (StReG; SR 330) erscheinen (lit. d). Gemäss Art. 52 Abs. 1 WV werden Bewilligungen nach dem Waffengesetz erteilt, wenn die gesuchstellende Person einen Identitätsnachweis erbringt (lit. a), handlungsfähig ist (lit. b), keinen körperlichen oder geistigen Zustand aufweist, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (lit. c), über einen guten Leumund verfügt (lit. d) und den Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten erbringt (lit. e).
2.3 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als eines vagen Verdachts. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Ob eine solche vorliegt, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanten Umstände im Sinn einer Prognose zu beurteilen (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.2.1; 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 8 N. 16). Rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe genügen nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 5.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer weise keinen guten Leumund auf. So verfüge er zwar gemäss Strafregisterauszug vom 29. Juni 2021 über keine Einträge im Strafregister, jedoch seien zum Zeitpunkt seiner Gesuchstellung vom 29. Juli 2021 bzw. zum Zeitpunkt seiner Befragung durch die Polizei der Gemeinde B vom 10. Januar 2022 entgegen seinen jeweiligen Angaben mehrere Strafverfahren beim Bundesstrafgericht gegen ihn hängig gewesen. Dies hinterlasse einen stark getrübten Eindruck seiner Vertrauenswürdigkeit. Sodann habe er anlässlich der polizeilichen Befragung unter anderem ausgeführt, dass er im Schützenverein C sei und so oft er könne, jedoch regelmässig und monatlich, in der Schiessanlage D Schiessen gehe. Polizeiliche Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer im bezeichneten Schützenverein nicht Mitglied sei oder gewesen sei. Zudem habe er sich zwar im Jahr 2021 in der Schiessanlage D registriert, jedoch habe er nur einmal vor Ort an einem Schiessen teilgenommen. Weiter habe er anlässlich der polizeilichen Befragung verneint, sich zurzeit in einer schwierigen Lebenslage zu befinden, welche ihm (psychische) Probleme bereite, obwohl er seit 2016 an Darm- und Leberkrebs leide. Es dürfe verlangt werden, dass künftige Waffenbesitzer auch in sehr schwierigen persönlichen Lebenssituationen gegenüber Polizei und Behörden wahrheitsgetreu und transparent Auskunft gäben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gegen ihn hängige Strafverfahren bewusst verschwiegen habe. Er habe somit anlässlich seiner Gesuchstellung um einen Waffenerwerbsschein mehrfach nicht die Wahrheit gesagt bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen. Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers erscheine deshalb und infolge der hängigen Strafverfahren als derart getrübt, dass ihm vorliegend der gute Leumund als Bewilligungsvoraussetzung für den Erwerb von Waffen abzusprechen sei.
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, die Bundesanwaltschaft führe seit 2009 in Zusammenarbeit mit dem Bundesstrafgericht eine brutale und menschenverachtende Vendetta mit vom Zaun gerissenen Strafuntersuchungen und unzähligen Zwangsmassnahmen gegen ihn und seine Familie, um ihn als Kronzeugen gegen den Hedgefonds-Manager E präsentieren zu können. Keine der Abwesenheitsurteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts seien rechtskräftig geworden. Im Jahr 2017 sei er als Folge der Vendetta der Bundesanwaltschaft an Krebs erkrankt. Aufgrund der Krebserkrankung habe er eine Überlebenschance von 20 % auf 6 Monate und benötige regelmässig Betreuung und Behandlung in Form von Eingriffen und Chemotherapie mit schwersten Nebenwirkungen. Seit 2017 sei er deshalb grösstenteils prozessunfähig gewesen. Es sei rechtsstaatlich skandalös, dass er als verheirateter Familienvater mit drei erwachsenen Kindern, mit einem reinen Strafregisterauszug und einem einwandfreien Leumund immer noch nicht im Besitz des beantragten Waffenerwerbsscheins sei.
Seine unklaren Angaben über die Verwendung seiner Pistole in den letzten 13 Jahren und die Nichtoffenlegung seiner Krebserkrankung seien geschützt durch seine Persönlichkeitsrechte. Unberücksichtigt sei geblieben, dass er bereits seit 2008 einen Waffenerwerbsschein besessen und den Waffenerwerbsschein 2021 nur beantragt habe, um seine ins Alter gekommene Pistole durch eine neue zu ersetzen. Folglich verfüge er seit dem Jahr 2008 über eine Waffe und gehöre seit 2008 einem privaten Schiessclub an. Für die Beurteilung eines Gesuchs um einen Waffenerwerbsschein sei es weder zulässig noch geboten, 15-jährige Strafuntersuchungen der Bundesstaatsanwaltschaft wegen "White Collar Verstössen" zu konsultieren; es gelte die Unschuldsvermutung.
Die Vorinstanzen hätten ihm weder das polizeiliche Befragungsprotokoll aus dem Jahr 2021 noch den POLIS-Auszug offengelegt respektive sei ihm die entsprechende Einsicht verweigert worden, sodass er keine Stellungnahme dazu habe abgeben können. Damit hätten die Vorinstanzen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach und in schwerwiegender Weise verletzt. Mangels Stellungnahme des Beschwerdeführers sei die Sachlage unvollständig erstellt, was zur Rückweisung führen müsse.
3.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer infolge Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung eines Waffenerwerbsscheins hat oder ob ihm zu Recht kein Waffenerwerbsschein erteilt wurde. Dabei sind die gerügten Gehörsverletzungen einer Prüfung zu unterziehen.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat ihre Ablehnungsgründe unter dem Stichwort des guten Leumunds behandelt. Indessen handelt es sich dabei um Umstände, die gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu würdigen sind. Angesichts der Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 8 Abs. 2 WG vermag Art. 52 WV entgegen VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.1 und 19. März 2009, VB.2008.00560, E. 4.1 die inhaltlichen Voraussetzungen für den Erhalt des Waffenerwerbsscheins gemäss Art. 8 Abs. 2 WG weder zu erweitern noch auszudehnen. Unter einem guten Leumund wird heute grundsätzlich verstanden, dass im Privatauszug aus dem Strafregister keine Vorstrafen verzeichnet sind. Die Erwähnung des guten Leumunds in Art. 52 Abs. 1 lit. d WV bedeutet die Pflicht zur Einreichung des Strafregisterauszugs (Privatauszug). Dieser dient dazu, die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG und zusammen mit weiteren Informationen jene nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu prüfen. Aus der Verordnungsbestimmung ist keine Verschärfung der Voraussetzungen an den Strafregisterauszug gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG abzuleiten. Umgekehrt folgt aus der Formulierung von Art. 52 Abs. 1 lit. c WV, wonach die gesuchstellende Person insbesondere die Voraussetzung eines körperlichen oder geistigen Zustands erbringt, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft, auch keine Einschränkung der in Art. 8 Abs. 2 lit. c WG geregelten Voraussetzung, wonach die gesuchstellenden Personen keinen Anlass zur Annahme geben dürfen, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden.
Die Gesichtspunkte, welche die Vorinstanz unter dem Titel des guten Leumunds behandelt hat, betreffen die Frage einer Gefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Sie sind im Folgenden nach Massgabe dieser Bestimmung zu prüfen.
4.2 Der Beschwerdeführer zitiert in der Beschwerdeschrift die ihn betreffenden Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 und CA.2022.18 vom 8. August 2023. Einen Auszug von letztgenanntem Urteil reichte er sodann als Beschwerdebeilage im Klartext ein. Daraus ergibt sich Folgendes:
4.2.1 Mit Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 17. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer der schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), der wiederholten Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) für schuldig befunden und zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 42 Monaten verurteilt, dies als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe von 24 Monaten, die am 20. November 2017 von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SK.2015.22 verhängt worden war (BStGer, 17. Juni 2022, SK.2022.22, Dispositivziffern II.1–2). Sodann wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 290 Tagessätzen zu Fr. 350.- sowie einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 350.- verurteilt, beide als Zusatzstrafen zu insgesamt drei in den Jahren 2012 und 2018 ausgefällten Geldstrafen (Dispositivziffern II.3–4).
4.2.2 Mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. August 2023, Berufungskammer, wurde das genannte Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 17. Juni 2022 (oben, E. 4.2.1) aufgehoben und die Sache zur Untersuchung im Sinn der Erwägungen und zu einem neuen Urteil an diese zurückgewiesen. Ein solches ist soweit ersichtlich bislang nicht ergangen.
4.2.3 Mit dem oben verwiesenen (vgl. E. 4.2.1) Urteil des Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017 war der Beschwerdeführer der schweren Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB und der Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zur Zahlung einer Ersatzforderung von umgerechnet Fr. 3'877'760.- verurteilt worden (BStGer, 20. November 2017, SK.2015.22). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 10. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat (BGr, 10. September 2018, 6B_717/2018). Ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers in dieser Sache wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat (BGr, 18. August 2023, 6B_716/2023).
4.3 Im vom Beschwerdeführer eingereichten reinen Privatauszug aus dem Strafregister mit Datum vom 29. Juni 2021 ist korrekterweise keine der soeben genannten Strafuntersuchungen bzw. Strafurteile (oben, E. 4.2.1–3) verzeichnet (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a sowie Art. 41 i. V. m. Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG). Der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG (vgl. oben, E. 2.2) scheidet somit aus. Demgegenüber hat das Bundesgericht festgehalten, dass im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG (Selbst- oder Drittgefährdung) auch auf einschlägige Erkenntnisse aus einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden kann; gestützt auf die erwähnte Bestimmung ist die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins auch bei einer hängigen Strafuntersuchung zulässig (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1).
4.4 Die Vorinstanz äusserte sich indes nicht zum Vorliegen einer Selbst- oder Drittgefährdung, sondern begründete die Verweigerung des Waffenerwerbsscheins mit dem Leumund (vgl. zur Abgrenzung oben, E. 4.1). Diesen erachtet sie als entscheidend beeinträchtigt durch die laufenden Strafuntersuchungen, das Verschweigen derselben und der schweren Krebserkrankung des Beschwerdeführers sowie durch die angegebenen Beweggründe für den Waffenerwerb, die einer Überprüfung nicht standgehalten hätten (oben, E. 3.1). Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild:
4.4.1 Im Gesuch vom 29. Juli 2021 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig sei. Ebenfalls verneinte er einen anderen Erwerbsgrund als Sport-, Jagd- oder Sammelzwecke.
4.4.2 Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei der Gemeinde B vom 10. Januar 2022 zum Gesuch gab der Beschwerdeführer als Beweggrund für den Waffenerwerb den Ersatz einer bestehenden Waffe mit einem vor ca. 15 Jahren ausgestellten Waffenerwerbsschein an. Diese Waffe sei defekt (Frage 4). Den Entschluss, eine andere Waffe zu erwerben, habe er gefasst, als die andere defekt gegangen sei. Das sei zu dem Zeitpunkt gewesen, als er das Gesuch gestellt habe (Frage 5). Die Frage, ob er sich zurzeit in einer schwierigen Lebenslage befinde, die ihm (psychische) Probleme bereite, verneinte der Beschwerdeführer (Frage 9). Er sei im Schützenverein C (Frage 12). Schiessen gehe er so oft er könne (Frage 13). Er sei regelmässig in der Schiessanlage D, ca. einmal im Monat. Der genaue Verwendungszweck der Waffe(n) sei als Hobby, er sei Sportschütze (Frage 15). Er gehe seit 45 Jahren regelmässig schiessen (Frage 22). Die Frage, ob vom Betreiber registriert werde, wenn er schiessen gehe, beantworte er nicht (Frage 23). Selbstverständlich bestehe keine Gefahr für die Öffentlichkeit. Er brauche keine Waffe, um sich zu beschützen, er wolle nur seinem Hobby nachgehen. Sein Vater sei Oberstleutnant im Militär gewesen und sein Sohn sei Polizist (Frage 24). Er sei schockiert und empfinde es als eine absolute Schikane, so vorgeführt zu werden, nur um eine Ersatzwaffe zu bekommen. Er sei ein unbescholtener Bürger (Frage 25).
4.4.3 Am 21. Januar 2022 erstattete die Polizei der Gemeinde B einen Negativbericht in Sachen Waffenerwerbsgesuch des Beschwerdeführers. Darin wurde festgehalten, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Schützenverein C nicht gemeldet oder gemeldet gewesen sei. Weiter habe er angegeben, dass er regelmässig in der Schiessanlage D seinem Hobby als Sportschütze nachgehe. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2021 bei der Schiessanlage D registriert, allerdings nur einmal vor Ort an einem Schiessen teilgenommen habe (S. 2 oben). Es werde um Ablehnung des Waffenerwerbsgesuchs ersucht: Die Lebensumstände des Beschwerdeführers (Zwangspfändung, angespannte Situation mit der Ex-Frau) dürften diesen stark belasten. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Kurzschlussreaktion eine Waffe gegen sich oder Dritte richten könnte. Er sei weit entfernt von einer aktiven Mitgliedschaft im Schiessverein, ferner sei er weder als Sportschütze noch als Waffensammler bekannt (S. 2 unten). Zusätzlich falle der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden mit meist unkooperativem und abweisendem Verhalten auf (S. 3).
4.4.4 In der Rekursschrift vom 23. Februar 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er sei an Darm- und Leberkrebs erkrankt mit einer Überlebenschance von 20 % über 12 Monate. In den Briefkopf seiner Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2023 fügte er ein: "(…) mit Überlebenschancen von 20 % über 6 Monate" und wiederholte diese Angabe innerhalb der Beschwerdeschrift.
4.4.5 Dr. med. F, Fachärztin für Radiologie, Klinik G, hielt in ihrem Bericht vom 21. August 2023 über die gleichentags durchgeführte Computertomographie (CT) von Thorax/Abdomen mit intravenösem Kontrastmittel fest, aktuell sei eine Verlaufskontrolle eines pulmonal und initial hepatisch metastasierten Kolonkarzinoms nach Abschluss einer Chemotherapie erfolgt mit der Fragestellung, ob ein Tumoransprechen erfolgt oder neue Herde vorhanden seien. Gemäss ihrer Beurteilung bestünden im Verlauf wiederum grössenprogrediente intrapulmonale Rundherde. Unverändert bestehe kein Hinweis auf eine lymphogene Metastasierung. Es sei kein Tumorrezidiv erfolgt.
4.4.6 Aus dem Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2023 geht unter anderem hervor, dass die Bundesanwaltschaft am 31. März 2021 zwecks Urteilsvollzug eine Betreibung über Fr. 3'877'760.einleitete.
4.4.7 Gemäss dem Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2023 zuhanden der Vorinstanz wurde im Waffenregister des Kantons Zürich am 22. Juni 2001 der Erwerb einer Pistole, Hersteller Walther, Modell PP, Kaliber 7,65 mm, durch den Beschwerdeführer eingetragen.
4.5 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, als Sportschütze eine neue Waffe zu benötigen, nachdem seine alte Waffe defekt sei. Entgegen seinen Angaben ist er jedoch weder Mitglied des Schützenvereins C noch geht er regelmässig in der Schiessanlage D zum Schiessen, sondern war erst ein einziges Mal dort. In der Beschwerdeschrift führte er neuerdings an, er gehöre seit 2008 einem privaten Schiessclub an (oben, E. 3.2), ohne dessen Namen zu nennen oder diese angebliche Mitgliedschaft zu belegen. Zwar sollte mit der erforderlichen Angabe des Erwerbsgrundes nach Art. 8 Abs. 1bis WG kein Bedürfnisnachweis eingeführt werden und sie darf grundsätzlich auch nicht dazu dienen, den Waffenerwerb als solchen zu hinterfragen (Bopp, Art. 8 N. 8; BBl 2004 6266). Anders verhält es sich indes, wenn wie vorliegend eindeutige Falschangaben zum Erwerbsgrund getätigt werden. Die Beweggründe des Beschwerdeführers für den gewünschten Waffenerwerb blieben so nicht nur vollständig im Dunkeln, vielmehr erwecken die wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers den Eindruck, er wolle die wahren Beweggründe für den Waffenerwerb verschleiern.
Dies umso mehr, als er nicht nur betreffend den Erwerbsgrund falsche Angaben machte, sondern darüber hinaus trotz laufenden Strafverfahrens betreffend gravierende Vorwürfe (vgl. oben, E. 4.2.1) die Frage, ob ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig sei, verneinte (oben, E. 4.4.1). Nachdem er selbst angibt, er sei infolge regelmässiger Betreuung und Behandlung in Form von Eingriffen und Chemotherapie mit schwersten Nebenwirkungen seit 2017 grösstenteils prozessunfähig gewesen (oben, E. 3.2), ist sodann nicht nachvollziehbar, wie er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2022 die Frage nach einer schwierigen Lebenslage bzw. nach Problemen verneinen konnte (oben, E. 4.4.2). Es liegt auf der Hand und musste auch dem Beschwerdeführer als Laien klar sein, dass die korrekte Beantwortung dieser Fragen für die Beurteilung einer Selbst- oder Drittgefährdung mit der Waffe erforderlich gewesen wäre. Die Fragen wurden indes nicht korrekt beantwortet, was den Verdacht weiter erhärtet, dass der Beschwerdeführer die wahren Beweggründe für den Waffenerwerb verschleiern wollte. Selbstredend kann er sich zur Rechtfertigung der Falschangaben nicht auf seine Persönlichkeitsrechte stützen (vgl. oben, E. 3.2).
4.6 Über die genauen Beweggründe des Beschwerdeführers für den Waffenerwerb kann somit nur spekuliert werden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer an einer fortschreitenden Krebserkrankung leidet (oben, E. 4.4.4–5), er aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung vom 20. November 2017 in Millionenhöhe verschuldet ist (oben, E. 4.2.3, E. 4.4.6) und ihm – daran ändert auch die Unschuldsvermutung nichts (vgl. oben, E. 3.2 und E. 4.3) – angesichts des laufenden Strafverfahrens vor dem Bundesstrafgericht eine empfindliche Gefängnisstrafe droht (oben, E. 4.2.1–2). Er scheint somit kaum noch etwas zu verlieren zu haben, was für eine Selbst- und/oder Drittgefährdung spricht. Letztere erscheint umso grösser, als der Beschwerdeführer sich subjektiv mit einer "brutalen und menschenverachtenden Vendetta" der Bundesstaatsanwaltschaft konfrontiert sieht, die er für seine Krebserkrankung verantwortlich macht (oben, E. 3.2), und laut den Abklärungen der Gemeindepolizei B im Verkehr mit den Behörden mit unkooperativem und abweisendem Verhalten aufgefallen ist (oben, E. 4.4.3). Letztere Beobachtung deckt sich nicht nur mit seiner Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach er diese als absolute Schikane empfinde (oben, E. 4.4.2), sondern auch mit den gerichtlichen Feststellungen im Urteil des Bundesstrafgerichts vom 20. November 2017, wonach sein Verhalten gegenüber den Behörden äusserst schlecht gewesen sei und seine Verweigerungen der Zusammenarbeit an Obstruktion gegrenzt hätten (BStGer, 20. November 2017, SK.2015.22, E. 3.5.5). All diese Gegebenheiten begründen im Verbund mit den diversen Falschangaben betreffend offensichtlich relevante Fragen (oben, E. 4.5) gesamthaft eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe. Somit liegt der Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vor.
4.7 Zu prüfen bleiben die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gehörsverletzungen (oben, E. 3.2).
4.7.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2.b).
Daraus, dass der Beschwerdeführer vor mittlerweile über 23 Jahren einen Waffenerwerbsschein besass und entsprechend eine Pistole erwarb (oben, E. 4.4.7), lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, liegen doch heute die Umstände vor, welche eine Selbst- oder Drittgefährdung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (oben, E. 4.6), die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen auf sein Vorbringen, er habe bereits "seit 2008" einen Waffenerwerbsschein besessen, nicht näher eingingen.
4.7.2 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, ihm seien das polizeiliche Befragungsprotokoll aus dem Jahr 2021 und der POLIS-Auszug nicht offengelegt worden (oben, E. 3.2), ist unbegründet. Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort darauf hin, dass sowohl der POLIS-Auszug als auch der polizeiliche Bericht bezüglich Waffenerwerbsgesuch einschliesslich des Einvernahmeprotokolls stets bei den Akten lagen und von ihm jederzeit eingesehen werden konnten. Die gerügte Gehörsverletzung durch Verweigerung der Akteneinsicht ist somit nicht ausgewiesen. Entgegen dem Beschwerdeführer war von den Vorinstanzen keine weitere Stellungnahme von ihm einzuholen; der Sachverhalt wurde rechtsgenügend erstellt.
4.8 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zur Recht keinen Waffenerwerbsschein erteilt. Damit erweist sich auch der Entscheid der Vorinstanz als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Statthalteramt Meilen; c) die Sicherheitsdirektion; d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).