Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 29.02.2024 VB.2023.00600

29. Februar 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,471 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

disziplinarischer Verweis | Der Sohn der Beschwerdeführenden befand sich bei Erlass der Ausgangsverfügung bereits im letzten Schuljahr der Volksschule. Seit Sommer 2023 absolviert er eine Berufslehre. Damit hatte(n) er bzw. seine Eltern im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids Ende August 2023 kein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der strittigen Disziplinarmassnahme mehr (E. 2.3). Bei einer summarischen Prüfung wäre der Rekurs gutzuheissen gewesen; vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass die Gegenstandslosigkeit hier primär dem Zeitablauf geschuldet ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (E. 3.2). Teilweise Gutheissung.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00600   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.02.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: disziplinarischer Verweis

Der Sohn der Beschwerdeführenden befand sich bei Erlass der Ausgangsverfügung bereits im letzten Schuljahr der Volksschule. Seit Sommer 2023 absolviert er eine Berufslehre. Damit hatte(n) er bzw. seine Eltern im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids Ende August 2023 kein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der strittigen Disziplinarmassnahme mehr (E. 2.3). Bei einer summarischen Prüfung wäre der Rekurs gutzuheissen gewesen; vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass die Gegenstandslosigkeit hier primär dem Zeitablauf geschuldet ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (E. 3.2). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: DISZIPLINARMASSNAHME GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTENVERLEGUNG SCHRIFTLICHER VERWEIS SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SUMMARISCHE PRÜFUNG

Rechtsnormen: § 19 Abs. 1 lit. a VRG § 21 Abs. 1 VRG § 52 Abs. 1 lit. a VSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung:

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00600

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Sekundarschulpflege Niederhasli Niederglatt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend disziplinarischer Verweis,

hat sich ergeben:

I.  

C, der 2008 geborene Sohn von A und B, besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 3. Sekundarklasse im Schulhaus D in Niederglatt. Am 30. März 2023 sprach der Schulleiter ihm gegenüber einen schriftlichen Verweis aus, weil er am Montag, dem 20. März 2023, beim Verlassen der Turnlektion einem Mitschüler die Boxershorts zusammen mit der Turnhose hinuntergezogen habe. Die dagegen erhobene Einsprache der Eltern wies die Sekundarschulpflege Niederhasli Niederglatt am 20. April 2023 ab.

II.  

Am 16. Mai 2023 rekurrierten A und B beim Bezirksrat Dielsdorf, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 31. August 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 914.- den Erstgenannten je zur Hälfte auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in Dispositiv-Ziff. III keine Entschädigungen zusprach.

III.  

A und B erhoben am 6. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 31. August 2023 sowie jener der Sekundarschulpflege Niederhasli Niederglatt vom 20. April 2023 aufzuheben.

Der Bezirksrat Dielsdorf am 12. Oktober 2023 und die Sekundarschulpflege Niederhasli Niederglatt am 6. November 2023 erklärten Verzicht auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege zuständig (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

2.2 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs (wie auch mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, vgl. § 41 VRG) unter anderem Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich jenem der Verfügung. Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (VGr, 31. August 2023, VB.2023.00387, E. 2.2 mit Hinweisen). Behördliche Androhungen belastender Massnahmen können dabei Anordnungen im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG darstellen, wenn sie rechtliche Folgen zeitigen. Dies kann der Fall sein, wenn sie einen obligatorischen Schritt auf dem Weg zu einer den Adressaten belastenden Verwaltungsmassnahme darstellen oder, ohne zwingend notwendig zu sein, eine spätere Massnahme, die sonst unverhältnismässig erscheinen könnte, vorbereiten und begünstigen (vgl. BGE 125 I 119 E. 2a, übersetzt in: Pra [1999] Nr. 165). So greift eine ausländerrechtliche Verwarnung in die Rechtsstellung der betroffenen Person ein: Sie schwächt deren Anwesenheitsrecht, da sie bei späteren ausländerrechtlichen Entscheiden mitberücksichtigt werden kann (BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1). Auch eine Verwarnung, die aus Gründen der Verhältnismässigkeit als gegenüber anderen Verwaltungssanktionen mildere Massnahme ausgesprochen wird, ergeht in Form einer anfechtbaren Verfügung, wenn sie den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens in sich schliesst oder konkrete Handlungsanweisungen enthält und in einem späteren Verfahren erschwerend berücksichtigt wird (BGr, 18. Juni 2011, 2C_737/2010, E. 4.2). Kein Verfügungscharakter kommt hingegen Androhungen zu, die in späteren Verfahren keine rechtlichen Folgen haben, sodass sie als blosse Ermahnung unter Hinweis auf mögliche rechtliche Konsequenzen erscheinen (zum Ganzen Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7; VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00352, E. 2.3 mit Hinweisen).

Nach § 21 Abs. 1 VRG ist sodann nur zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung auch berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rekurserhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (VGr, 23. Mai 2022, VB.2022.00199, E. 1.3). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26). Vom Erfordernis des aktuellen Interesses lässt sich allerdings absehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und es sich um eine Frage grundsätzlicher Natur handelt, an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (Bertschi, § 21 N. 25 mit Hinweisen).

2.3 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführenden am 30. März 2023 ausgesprochene schriftliche Verweis im Sinn von § 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 VSG. Hierbei handelt es sich um eine Disziplinarmassnahme, mit der ein Fehlverhalten (hier das Herunterziehen der Hosen eines Mitschülers) festgehalten und die Rechtsposition der belangten Schülerin bzw. des belangten Schülers insofern verschlechtert wird, als sie bei weiteren Verstössen gegen die Schulordnung grundsätzlich Anlass zu schärferen Massnahmen geben kann (vgl. VGr, 21. Oktober 2015, VB.2015.00300, E. 1, wo das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts stillschweigend bejaht wird).

Der Sohn der Beschwerdeführenden befand sich bei Erlass der Ausgangsverfügung jedoch bereits im letzten Schuljahr der Volksschule. Seit Sommer 2023 absolviert er eine Berufslehre. Damit hatte(n) er bzw. seine Eltern jedenfalls im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids Ende August 2023 kein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der strittigen Disziplinarmassnahme mehr. Das Rechtsschutzinteresse ist während des Rekursverfahrens dahingefallen. Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses erscheint ebenfalls nicht gerechtfertigt, da die Streitfrage, ob der schriftliche Verweis von C rechtmässig war, nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2.4 Danach wurde das Rekursverfahren noch vor dem Entscheid der Vorinstanz gegenstandslos und hätte diese das Rekursverfahren infolgedessen abschreiben müssen.

3.  

3.1 Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75).

3.2 Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens nach dem Unterliegerprinzip den Beschwerdeführenden. Ihre Begründung, weshalb der schriftliche Verweis von C recht- und verhältnismässig sei, hält einer summarischen Prüfung durch das Verwaltungsgericht allerdings nicht stand. So bestreitet der Sohn der Beschwerdeführenden die ihm zur Last gelegte Tat und wurden weder er noch das vermeintliche Opfer von der Beschwerdegegnerin angehört; die Aussagen allfälliger direkter Zeugen und ein angebliches früheres (teilweises) Tateingeständnis von C wurden nicht protokolliert. Auf die vor diesem Hintergrund seitens der Beschwerdeführenden erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht der vorinstanzliche Entscheid indes gar nicht erst ein. Die Vorinstanz spricht den bestreitenden Aussagen des Sohns der Beschwerdeführenden stattdessen einfach wegen früherer dokumentierter Vorfälle im Unterricht bzw. einer "konfliktbehafteten Situation zwischen C und der Schule" pauschal die Glaubhaftigkeit ab, welches Vorgehen nicht überzeugt, zumal es selbst nach dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin "schwierig" ist, ein abschliessendes Urteil über das Geschehene zu fällen.

Bei dieser Sachlage sowie mit Blick darauf, dass die Gegenstandslosigkeit hier primär dem Zeitablauf geschuldet ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden zu verpflichten.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I, II und III des Rekursentscheids vom 31. August 2023 ist das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben und sind die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese ist zudem zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Anzumerken bleibt, dass der strittige Verweis infolge der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.

5.  

Die Vorinstanz hat das vorliegende Verfahren mit ihrem Entscheid mitverursacht. Ihr und den in der Hauptsache unterliegenden – insofern solidarisch haftenden – Beschwerdeführenden sind die Gerichtskosten daher je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I, II und III des Rekursentscheids vom 31. August 2023 wird das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben und werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese wird zudem verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den – solidarisch haftenden – Beschwerdeführenden und der Vorinstanz je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Dielsdorf.

VB.2023.00600 — Zürich Verwaltungsgericht 29.02.2024 VB.2023.00600 — Swissrulings