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Geschäftsnummer: VB.2023.00591 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.09.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
[Die Beschwerdeführerin, eine 64-jährige türkische Staatsangehörige, lebte während über 20 Jahren in der Schweiz. Ende 2017 reiste sie freiwillig in die Türkei aus. Nach dem Tod ihres Ehemanns reiste sie im Jahr 2022 wieder in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme.] Aufgrund ihrer langen früheren Anwesenheitsdauer verfügt die Beschwerdeführerin über eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz (E. 5.2). Die Beschwerdeführerin ist für eine Rentnerin verhältnismässig jung. Sofern sie künftig nicht mehr bei ihrer Tochter wohnt, kann sie ihren Lebensunterhalt mit ihrer Rente und ihrem Vermögen lediglich während knapp acht Jahren decken. Vor diesem Hintergrund liegt der Entscheid des Beschwerdegegners, ihr keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, innerhalb seines Ermessensspielraums (E. 5.4). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BESONDERE PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME ERWERBSLOSER AUFENTHALT FINANZIELLE MITTEL RECHT AUF PRIVATLEBEN RENTNERBEWILLIGUNG VORAUFENTHALT
Rechtsnormen: Art. 28 AIG Art. 8 EMRK Art. 25 VZAE
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00591
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist eine 1960 geborene türkische Staatsangehörige. Sie lebte ab dem 6. April 1996 zusammen mit ihrem Ehemann C in der Stadt Zürich. Zunächst verfügte sie über eine Aufenthaltsbewilligung, ab dem 17. Juni 2005 war sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 25. Oktober 2017 ersuchten A und C beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen, um probehalber in die Türkei zu ziehen. Das Migrationsamt hiess das Gesuch gut und verfügte die Aufrechterhaltung vom 30. Dezember 2017 bis zum 30. Dezember 2021. Per 31. Dezember 2017 meldeten sich A und C in die Türkei ab.
Am 12. September 2022 verstarb C. In der Folge reiste A am 15. November 2022 in die Schweiz ein und ersuchte am 21. November 2022 beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab.
B. A hat vier erwachsene Kinder, die alle in der Schweiz wohnhaft sind: D, geboren 1976, E, geboren 1978, F, geboren 1982, und G, geboren 1985. Die beiden Töchter verfügen über das Schweizer Bürgerrecht, die beiden Söhne über die Niederlassungsbewilligung.
II.
Am 10. Juli 2023 rekurrierte A gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 6. Juni 2023 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. August 2023 ab.
III.
Dagegen erhob A am 3. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu erteilen, eventualiter gestützt auf Art. 28 AIG und subeventualiter als Härtefallbewilligung. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen und der Beschwerdeführerin zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Eventualiter seien Vollzugsvorkehrungen zu untersagen.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2023 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Oktober 2023 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Am 25. Juli 2024 bat das Verwaltungsgericht A telefonisch, weitere Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam A mit Eingabe vom 8. August 2024 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung des Beschwerdegegners einzig hinsichtlich der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an. Die Feststellung, dass die Niederlassungsbewilligung erloschen ist, ist damit im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Auch eine Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung ist mangels Antrags der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr komme gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu.
3.2
3.2.1 Das Bundesgericht anerkennt, dass unabhängig vom Bestehen familiärer Beziehungen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Umständen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verletzen kann. Dabei ist der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nur bei Vorliegen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur eröffnet (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Liegen derart intensive Beziehungen vor, kann auch die Verweigerung einer Wieder- oder Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne vorbestehenden rechtmässigen Aufenthalt das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK tangieren (BGE 149 I 207 = Pra 113 [2024] Nr. 9 E. 5.3; BGr, 16. August 2023, 2C_1002/2022, E. 1.3).
3.2.2 Ob eine ausländische Person in der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. In BGE 144 I 266 hielt das Bundesgericht fest, dass dabei der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zukommt. Namentlich kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf beziehungsweise der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Vermutung, die Integration sei nach zehn Jahren so weit fortgeschritten, dass die zu beurteilende migrationsrechtliche Massnahme den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nur, wenn die Beendigung eines rechtmässigen Aufenthalts zu beurteilen ist. Geht es um die Frage der (Wieder-)Einreise beziehungsweise der Wieder- oder Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung, greift diese Vermutung nicht (BGE 149 I 207 = Pra 113 [2024] Nr. 9 E. 5.3; BGr, 16. August 2023, 2C_1002/2022, E. 1.3).
3.2.3 Berührt eine Fernhaltungsmassnahme beziehungsweise eine Wegweisung den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, darf der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz nur verweigert werden, wenn die öffentlichen Interessen an der Massnahme im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung überwiegen (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
3.3 Die Beschwerdeführerin hielt sich während über 20 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf, während rund zwölf Jahren war sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Ihre nächsten Familienangehörigen – ihre vier erwachsenen Kinder – leben in der Schweiz. Zudem verfügt sie in der Schweiz über diverse Freundinnen und Freunde beziehungsweise Bekannte. Die Beschwerdeführerin war in der Schweiz jedoch nie berufstätig. Hinweise auf eine gelungene sprachliche Integration liegen keine vor. Ende 2017 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig aus der Schweiz aus und zog in die Türkei. Während vier Jahren hätte sie die Möglichkeit gehabt, in die Schweiz zurückzukehren, was sie jedoch nicht tat. Insgesamt ist daher eine besonders weit fortgeschrittene Integration im Sinn der Rechtsprechung zum Recht auf Privatleben zu verneinen. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin tangiert ihr Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht.
4.
4.1 Nach Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zur erwerbslosen Wohnsitznahme zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
4.2 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).
4.3 Hinreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG, SR 831.30) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).
4.4 Der Entscheid, ob einer ausländischen Person gestützt auf Art. 28 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr erwerbstätig und hat das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE festgelegte Mindestalter von 55 Jahren erreicht.
5.2 Sie hielt sich während über 20 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf, während rund zwölf Jahren war sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Ihre erwachsenen Kinder und ihre Enkelkinder leben hier und sie reichte drei Referenzschreiben sowie eine Liste mit 74 Freundinnen und Freunden beziehungsweise Bekannten ein, darunter auch zahlreiche Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b AIG und Art. 25 Abs. 2 VZAE. Insbesondere angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der im Verhältnis kurzen Rückkehr in die Türkei erweist sich die Annahme der Vorinstanz, die Beziehung zur Schweiz sei ungenügend, als rechtsverletzend.
5.3 Der Beschwerdegegner verneinte das Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel seitens der Beschwerdeführerin. Er ist der Ansicht, diese sei lediglich dann als Rentnerin zuzulassen, wenn sie ihren Lebensunterhalt während 23,4 Jahren zu decken vermöge, wobei ab dem 70. Geburtstag Pflegekosten zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführerin wäre daher gemäss Beschwerdegegner nur eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn sie über ein Vermögen in Höhe von über Fr. 1'777'000.- beziehungsweise entsprechende Einnahmen verfügen würde.
Diese vom Beschwerdegegner aufgestellten Anforderungen an die finanziellen Mittel erweisen sich als zu hoch. Das Gesetz sieht für die Zulassung als Rentnerin oder Rentner nur das Vorhandensein der notwendigen finanziellen Mittel vor. Die vom Beschwerdegegner genannten Voraussetzungen und getroffenen Annahmen führen jedoch dazu, dass lediglich wohlhabende Rentnerinnen und Rentner zugelassen werden können. Eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Bestimmung ist nicht gerechtfertigt. Zudem bestehen keine konkreten Hinweise auf eine (künftige) Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die entsprechende Annahme des Beschwerdegegners nicht haltbar ist. Gerade bei längerer früherer Anwesenheit in der Schweiz dürfen die Anforderungen an die finanziellen Mittel nicht zu hoch angesetzt werden.
Wie sich sogleich zeigt, liegt der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, aber dennoch im Rahmen ihres Ermessens.
5.4 Die Beschwerdeführerin erhält eine monatliche AHV-Rente in Höhe von Fr. 1'094.-. Gemäss Saldomeldung der Bank H vom 5. Juni 2023 verfügt sie zudem über ein Vermögen in Höhe von rund Fr. 230'000.-. Nachdem die Beschwerdeführerin sich das Pensionskassenguthaben ihres verstorbenen Ehemanns auszahlen liess, steht ihr – anders als vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz angenommen – keine Pensionskassenrente zu.
Die anrechenbaren Ausgaben der Beschwerdeführerin bestehen aus einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 20'100.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 142 V 402 E. 5.1), einem jährlichen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung inklusive Unfalldeckung in Höhe von rund Fr. 5'500.- (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 16d der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301]) und einem Beitrag für die Wohnungsmiete (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG gelten Mietkosten in Höhe von jährlich maximal Fr. 17'580.als anrechenbar. Die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin bestätigte zwar schriftlich, dass die Beschwerdeführerin kostenlos bei ihr wohnen könne. Rechtlich dazu verpflichtet, die Beschwerdeführerin bei sich wohnen zu lassen, ist diese jedoch nicht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass künftig zusätzliche Kosten für die Wohnungsmiete anfallen. Wäre dies der Fall, müsste die Beschwerdeführerin jedes Jahr einen beträchtlichen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden. Die Beschwerdeführerin ist 64 Jahre alt, mithin für eine Rentnerin verhältnismässig jung. Mit ihrer Rente und ihrem Vermögen könnte sie ihre Ausgaben lediglich während knapp acht Jahren decken.
Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG zu erteilen noch im Rahmen seines Ermessensspielraums und ist nicht rechtsverletzend.
6.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b).
Die Beschwerdeführerin reiste Ende 2017 aus der Schweiz aus. Erst im November 2022 kehrte sie in die Schweiz zurück und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung. Ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz liegt damit länger als zwei Jahre zurück. Damit erfüllt sie die zeitlichen Voraussetzungen für eine Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG nicht.
7.
Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verneint und davon abgesehen, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid (vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00152, E. 8).
Die Beschwerdeführerin hielt sich vor ihrer Wiedereinreise im Jahr 2022 während über vier Jahren freiwillig in der Türkei auf. Sie war in der Schweiz nie berufstätig, absolvierte in der Schweiz keine Ausbildung und Hinweise auf eine sprachliche Integration in der Schweiz bestehen keine. Angesichts dieser Umstände erweist sich die Weigerung der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als nicht rechtsverletzend.
8.
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische Person im Bewilligungsverfahren in Täuschungsabsicht falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.
Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner ein von ihr ausgefülltes Formular der Pensionskasse I ein, aus dem hervorgeht, dass sie eine Rente und nicht die Auszahlung einer Kapitalleistung beantrage. Zudem gab ihre Tochter gegenüber dem Beschwerdegegner an, das Einkommen der Beschwerdeführerin betrage rund Fr. 2'000.-. Tatsächlich aber bezog die Beschwerdeführerin bei der Pensionskasse I die Kapitalleistung und verfügt lediglich über eine AHV-Rente in Höhe von rund Fr. 1'100.-, nicht jedoch über eine Pensionskassenrente. Nachdem der Beschwerdeführerin ohnehin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, kann offenbleiben, ob sie mit ihrem Verhalten den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (falsche Angaben im Bewilligungsverfahren oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) gesetzt hat.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])
Aus den nachfolgenden Gründen ist die Beschwerde nach Auffassung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin gutzuheissen:
Wie die Kammermehrheit festhält, hat die Vorinstanz die besondere persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu Unrecht verneint. Zudem hat der Beschwerdegegner überhöhte Anforderungen an die notwendigen finanziellen Mittel gestellt. Bei längerem früherem Aufenthalt in der Schweiz mit entsprechender solidarischer Beteiligung an den Sozialwerken der Schweiz in den jungen Jahren und Vorliegen einer Schweizer Altersrente und/oder Pensionskassenkapital dürfen die Anforderungen an die finanziellen Mittel nicht überspannt werden.
Die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin reichen, um ihren Lebensunterhalt während den nächsten 18 Jahren zu decken. Sollte die Beschwerdeführerin künftig nicht mehr bei ihrer Tochter wohnen, würde ihr Vermögen zusammen mit ihrer AHV-Rente ausreichen, um ihren Lebensunterhalt während acht Jahren zu decken. Es bestehen allerdings keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin künftig nicht mehr bei ihrer Tochter wohnen kann. Mit Blick auf den langen früheren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz, während dessen sie vier Kinder betreute, während ihr Ehemann stets erwerbstätig war, sind die finanziellen Mittel als ausreichend zu qualifizieren. Ohnehin würde der Beschwerdeführerin nur eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche nicht mehr verlängert werden könnte, sollten sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Zukunft wider Erwarten verschlechtern.
Vor diesem Hintergrund liegt der Entscheid der Vorinstanzen nicht mehr im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens.
Für richtiges Protokoll,
die Gerichtsschreiberin: