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Geschäftsnummer: VB.2023.00586 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB
Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. (2. Teilurteil) [Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1990 im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die bedingte Entlassung wurde aufgrund der nach wie vor negativen Legalprognose verweigert.] 2. Teilurteil: Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie UP/URB für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Nach ausführlichen Abklärungen und der Edition von Unterlagen bezüglich allfälliger Vermögenswerte und Grundstücke im Ausland ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (E. 3.3). Es liegt in der Natur der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe, dass sich der Prüfungsgegenstand jeweils auf einen in grossen Teilen gleichbleibenden Sachverhalt bezieht. Dies darf nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer ein wirksamer Rechtsschutz im Rahmen der jährlichen Überprüfung und im Rechtsmittelverfahren vorenthalten wird, indem von vornherein die Aussichtslosigkeit angenommen wird (E. 3.6). Aufgrund der Komplexität des Verfahrens und der Diagnose des Beschwerdeführers war das Erfordernis des Beizugs eines Rechtsvertreters erfüllt (E. 3.7). Dem Beschwerdeführer wäre für das Rekursverfahren UP/URB zu gewähren gewesen (E. 3.8). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren und Kürzung der Honorarnote (E. 4). Teilweise Gutheissung bezüglich UP/URB.
Stichworte: ALTER ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSLAND AUSSICHTSLOSIGKEIT BEDINGTE ENTLASSUNG BEDINGTE HAFTENTLASSUNG FORMELLE RÜGEN GRUNDSTÜCK GUTACHTEN LEBENSLANGE FREIHEITSSTRAFE LEBENSLÄNGLICH LEGALPROGNOSE MITTELLOSIGKEIT PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN RECHTSSCHUTZ RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO STRAFVOLLZUG THERAPIEBEREITSCHAFT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen: Art. 64 Abs. I StGB Art. 86 StGB Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. II StGB Art. 86 Abs. V StGB § 29 StJVG § 29 Abs. II StJVG § 16 VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00586
Teilurteil
des Einzelrichters
vom 13. März 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
I.
A. A (geboren 1955) wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich am 10. November 1993 des vollendeten und versuchten Mordes, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedenbruchs sowie des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und zu lebenslänglichem Zuchthaus, unter Anrechnung von 1'245 Tagen erstandener Untersuchungshaft, verurteilt.
B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 lehnte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe) die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug ab.
II.
Dagegen liess A am 12. Juni 2023 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 5. Mai 2022 sowie die Entlassung aus der Haft und die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens beantragen.
Mit Verfügung vom 25. August 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung des JuWe vom 9. Mai 2023 betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab.
III.
A. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und liess unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 25. August 2023 sowie die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem derzeitigen Strafvollzug beantragen. Zudem sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens "mittels des in der StPO vorgesehenen Verfahrens ein unabhängiger Sachverständiger zu bestimmen, um ein neues forensisch psychiatrisches Gutachten anzufertigen, unter den gesetzlichen Vorgaben der StPO, der BV und der EMRK, insbesondere der Bestimmungen zur Fairness im Verfahren". In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für dieses und für die vorinstanzlichen Verfahren.
B. Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 wurden bei der Justizdirektion sowie beim JuWe die Akten eingeholt. Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2023 wurde A Frist angesetzt, seine Mittellosigkeit mit aktuellen Unterlagen zu belegen; zeitgleich wurde dem JuWe und der Oberstaatsanwaltschaft Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt.
Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte A Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein.
C. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2023 trat das Verwaltungsgericht auf ein verspätetes Fristerstreckungsgesuch von A nicht ein und setzte ihm Frist an, um seine Mittellosigkeit mit weiteren aktuellen Unterlagen, unter anderem mit Unterlagen zur Liegenschaft im Heimatland sowie einer unterzeichneten Vollständigkeitserklärung, zu belegen.
D. Die Oberstaatsanwaltschaft und das JuWe schlossen je mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stempelverfügung vom 12. Dezember 2023 wurde A die Frist zur Stellungnahme hierzu (erstmals) erstreckt.
E. Mit Stempelverfügung vom 20. Dezember 2023 wurde A die Frist zur Einreichung von Unterlagen gemäss Präsidialverfügung vom 23. November 2023 (letztmals) erstreckt.
A liess mit Eingabe vom 9. Januar 2024 Unterlagen einreichen und stellte die Nachreichung der Unterlagen zur Liegenschaft und der Vollständigkeitserklärung in Aussicht. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 liess A weitere Unterlagen einreichen.
F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 liess A um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme ersuchen. Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024 wurde das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. Jedoch wurde A im Sinn einer nicht erstreckbaren Notfrist bis 31. Januar 2024 die Frist gemäss Präsidialverfügung vom 23. November 2023 zur Einreichung von Unterlagen erstreckt.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 liess A eine Stellungnahme und mit Eingabe vom 2. Februar 2024 eine unterzeichnete Vollständigkeitserklärung betreffend die Einkommens- und Vermögenssituation einreichen.
Mit Eingabe vom 4. März 2024 liess A (erneut) einen Antrag auf Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens stellen, wobei er die Begleitung des Gutachtensprozesses durch seinen Rechtsbeistand als unentgeltlicher Rechtsvertreter beantragte.
G. Mit Teilurteil vom 7. März 2024 befand das Verwaltungsgericht angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens und da sowohl bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens – namentlich im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und dort insbesondere der Frage seiner Mittellosigkeit (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG) – als auch bezüglich der von der Vorinstanz nicht gewährten unentgeltlichen Rechtspflege noch relevante Unterlagen ausstanden, vorab nur über den Hauptpunkt und wies die Beschwerde bezüglich der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers ab. Auf den Eventualantrag, die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner 1 sei anzuweisen, Bewährungshilfen im Heimatland abzuklären und eine Überstellung ins Heimatland zu prüfen, wurde nicht eingetreten.
H. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2024 wurde A Frist angesetzt, um seine Abklärungen zur Einholung des Grundbuchauszugs darzulegen sowie um Stellung zu nehmen, in welchem zeitlichen Rahmen er eine Einreichung des Grundbuchauszugs bzw. der Bestätigung des Grundbuchamts für möglich halte. Bei Säumnis werde aufgrund der Akten und unter Würdigung der Nichteinreichung der verlangten Belege entschieden.
I. Mit Eingabe vom 10. April 2024 liess A um "Erläuterung und Berichtigung" des Teilurteils vom 7. März 2024 ersuchen, woraufhin ihm eine Frist von 10 Tagen angesetzt wurde, um ausdrücklich mitzuteilen, ob ein formeller Entscheid über die Erläuterung begehrt werde. Nachdem A innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 27. Mai 2024 mitteilen liess, an seinem Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren festzuhalten, wurde das Verfahren EG.2024.00003 eröffnet. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 5. Juni 2024 wurde auf das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Rechtsvertreter von A auferlegt.
J. Innert mehrfach erstreckter Frist reichte A mit Eingabe vom 14. Juni 2024 weitere Unterlagen ein. Diese wurden dem JuWe und der Oberstaatsanwaltschaft zugestellt, worauf letztere mit Eingabe vom 27. Juni 2024 auf eine Stellungnahme verzichtete. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
K. Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2025 wurde der Rechtsvertreter von A aufgefordert, seine Honorarnote einzureichen. Dem kam er mit Eingabe vom 10. Februar 2025 nach.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
In Nachachtung von Dispositivziffer 2 des Teilurteils vom 7. März 2024 (vorn III. G.) gilt es nunmehr über die Gerichtsgebühr, die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragte Parteientschädigung sowie über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das vorliegende und für die vorinstanzlichen Verfahren zu befinden.
2.
2.1 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]) sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 80 f.).
2.2 Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- bzw. Vertretungskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). Im Rahmen von § 16 VRG sind in der Regel das eigene Einkommen, Leistungen Dritter sowie das Vermögen als eigene Mittel zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 25).
2.3 Bei Strafgefangenen sind sämtliche realisierbaren Einkommens- und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Nicht zum realisierbaren Vermögen gehört das Geld, das sich auf dem Sperrkonto befindet, das der Wiedereingliederung des Gefangenen dient (Plüss, § 16 N. 31). Die Rücklage auf dem Sparkonto dient der Finanzierung der direkten Austrittsvorbereitungen und des Lebensunterhalts während der ersten Zeit nach Entlassung aus dem Vollzug. Sie ist während des Vollzugs unantastbar (Ostschweizer Strafvollzugskommission, Richtlinien über das Arbeitsentgelt vom 23. Oktober 2020, Ziff. 3.4, abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/, zuletzt besucht am 11. Februar 2025).
2.4 Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt, so müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen.
2.5 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren wie folgt: Der Beschwerdeführer habe nichts massgeblich Neues vorgebracht und habe daher – nachdem das Verwaltungsgericht gerade erst vor wenigen Monaten in derselben Sache einen abschlägigen Entscheid gefällt habe – nicht mit einem positiven Ausgang des Verfahrens rechnen können, womit seine Begehren insoweit von Anfang an aussichtslos gewesen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer seine angebliche Mittellosigkeit nicht belegt. Seine Angaben hierzu seien widersprüchlich. So mache er gleichzeitig geltend, ihm und seinen Brüdern gehöre seit dem Tod des Vaters ein riesiges Grundstück, ca. 20 Hektar Land, auf welchem die Familie Getreide und Gemüse anbaue; die Familie besitze zudem ein Kaffeehaus und er, der Beschwerdeführer, habe aus dem Nachlass des Vaters auch ein eigenes Haus erhalten bzw. bauen lassen; es sei vor rund drei Jahren fertiggestellt worden.
3.2 Nachdem mit Urteil vom 9. Mai 2023 im Verfahren, in welchem zuletzt vor dem vorliegenden Verfahren über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers entschieden wurde (VB.2022.00615), vom Verwaltungsgericht einstweilen und mit Blick auf die vorhergehenden Beurteilungen seiner Mittellosigkeit von einer solchen ausgegangen worden war, obwohl der Beschwerdeführer ausführen liess, es befänden sich keine Immobilien im In- und Ausland in seinem Besitz und er verfüge über kein Vermögen, jedoch widersprüchlich hierzu bezüglich seines Empfangsraums ausgeführt hatte, Grundeigentum im Heimatland geerbt und ein eigenes Haus bekommen bzw. bauen lassen zu haben (vgl. VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 8.2.1), rechtfertigte sich nunmehr eine eingehendere Überprüfung der Mittellosigkeit samt Edition weiterer Unterlagen.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren geltend, über kein Vermögen zu verfügen. Nach Abklärungen mit seinem Bruder befänden sich auch keine Immobilien im In- oder Ausland in seinem Besitz und er habe kein weiteres Vermögen in seinem Heimatland. Weitere Konti ausserhalb des Strafvollzugs habe er keine und es sei keine Steuererklärung vorhanden. Seine Familie habe sich bereit erklärt, ihn materiell und finanziell zu unterstützen.
3.3.2 Der Kontoauszug seines Freikontos wies per 1. November 2023 einen Saldo von Fr. 333.35 auf; das Sperrkonto einen solchen in der Höhe von Fr. 15'446.- und das Zweckkonto Fr. 654.90. Obwohl der Beschwerdeführer auf seinem Sperrkonto einen gewissen Betrag angespart hat, kann dieser grundsätzlich nicht zur Deckung von Verfahrens- respektive Rechtsvertretungskosten herangezogen werden (vgl. E. 2.3). Ungeachtet der grundsätzlichen Unantastbarkeit könnte der Betrag – zumindest teilweise – unter den sogenannten "Notgroschen" subsumiert werden (vgl. Plüss, § 16 N. 27), der nicht bzw. zumindest nicht vollständig als Vermögenswert anrechenbar wäre.
Bei der Prüfung der bedingten Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe handelt es sich um eine jährlich wiederkehrende Angelegenheit, welche jedes Jahr mit Verfahrenskosten verbunden sein kann. Könnten bei einem einmaligen Prozess dessen Verfahrenskosten (ohne Rechtsvertretungskosten) innert einer nützlichen Frist von ein bis zwei Jahren mit dem Einkommen ratenweise vom Beschwerdeführer allenfalls noch gedeckt werden, kann dies bei dieser Ausgangssituation nicht gelten.
Am 4. August 2023 wurde vom Freikonto des Beschwerdeführers indes eine Zahlung von Fr. 1'000.- an die Anwaltskanzlei seines Rechtsvertreters getätigt. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu nicht. Zeitlich fiel diese Zahlung in das hängige Rekursverfahren (vgl. Sachverhalt II.). Daraus liesse sich schliessen, dass dem Beschwerdeführer weitere Raten- oder Teilzahlungen möglich wären. Angesichts der Tatsachen, dass es sich einerseits bei dieser Zahlung nur um einen geringen Anteil an den gesamten Kosten der Rechtsvertretung handelt und andererseits der Saldo für weitere Zahlungen zu gering erscheint, ist nicht von einer weiteren Verfügbarkeit finanzieller Mittel auszugehen.
3.3.3 Ein Auszug aus dem individuellen Konto bei der SVA Zürich liegt vor; ebenso eine Mitteilung des Beschwerdegegners, mit welcher dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 mitgeteilt wurde, eine genaue Rentenberechnung sei vor einer allfälligen bedingten Entlassung nicht möglich. Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (vgl. Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Es ist aus den eingereichten Belegen nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer derzeit im Strafvollzug eine AHV-Rente ausbezahlt wird.
3.3.4 Bezüglich der Liegenschaft im Heimatland reichte der Beschwerdeführer zunächst Kopien und daraufhin die Originale einer Bestätigung der "Lokalregierung" C inklusive deutscher Übersetzung, datierend vom 11. Dezember 2023, ein und führte hierzu aus, diese bestätigten, dass er zum einen kein Eigentum besitze und zum anderen sich seine Familie bereit erkläre, ihn materiell und finanziell zu unterstützen sowie den erforderlichen Empfangsraum zu gewähren. Da mit diesen Unterlagen unklar blieb, ob die "Lokalregierung" tatsächlich Kenntnis über die grundbuchamtlichen Eigentumsverhältnisse hat und als zuständige Stelle befugt ist, Auskunft über Grundbuchverhältnisse zu erteilen, wurde an weiteren Abklärungen bezüglich der Liegenschaft festgehalten. Am 14. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer ein von ihm als "Grundbuchauszug" betiteltes Dokument der "Lokal Gemeinde des Dorf C" vom 27. Mai 2024 einreichen. Inwiefern dieses Dokument nun etwas anderes belegen soll, als es schon die zuvor eingereichten Unterlagen vom 11. Dezember 2023 auswiesen, ist nicht ersichtlich. Einerseits ist wiederum die Lokalregierung C ausstellende Behörde, andererseits enthält das Dokument die gleiche Erklärung. Ebenso wenig ist damit belegt, dass die Lokalregierung Kenntnis über die grundbuchamtlichen Eigentumsverhältnisse hat und befugt ist, Auskunft über Grundbuchverhältnisse zu erteilen. Ein tatsächlicher Grundbuchauszug liegt nicht vor.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer, ohne sich hierzu weiter zu äussern, ein weiteres Originaldokument des "Service de l'état civil de C" vom 27. Mai 2024 ein. Dabei handelt es sich um einen "Auszug aus dem Geburtseintrag", der "gemäss dem Übereinkommen von Wien vom 8. September 1976" erstellt worden sei (Anm.: Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern, abgeschlossen in Wien am 8. September 1976, SR 0.211.112.112). Mehr als das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie die Vor- und Nachnamen seiner Eltern belegt dieses Dokument nicht. Auch bezüglich der Frage der Grundeigentümerschaft kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten und es bleibt ebenso unklar, was er mit diesem Dokument zu bezwecken beabsichtigt.
Die Unklarheiten bezüglich der Liegenschaft bzw. des Grundeigentums in seinem Heimatland konnten auch durch die eingereichten Belege nicht ausgeräumt werden. Die Gegebenheiten aus der zunächst behaupteten Erbschaft nach dem Tod des Vaters sind ebenfalls nach wie vor nicht nachvollziehbar aufgeklärt. Ob allenfalls ein Teil der Erbschaft bzw. eine Liegenschaft (zunächst) in das Eigentum des Beschwerdeführers, welcher solches einst zumindest behauptet hatte, gefallen war, bleibt ebenso offen. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu nicht mehr.
In Würdigung der vorliegenden Unterlagen ist einstweilen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zumindest im Dorf C kein Grundeigentum zusteht. Schliesslich wäre ein solches, bestünde es tatsächlich, allenfalls nicht liquid und es bliebe fraglich, inwieweit eine Bank im Heimatland für eine Belehnung Hand böte bzw. innert welcher Zeitspanne und wie gewinnbringend eine Veräusserung möglich wäre. Da hierzu eine angemessene Frist angesetzt werden müsste, wäre bis zu deren Ablauf ohnehin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Plüss, § 16 N. 28).
Der Beschwerdegegner 1 führte in der erstinstanzlichen Verfügung vom 9. Mai 2023 aus, gemäss Aussagen des Beschwerdeführers wolle dieser nach seiner Entlassung in sein Heimatland zurückkehren, wo ihn seine Familie unterstützen werde und er bei einem seiner Brüder in dessen Haus wohnen könne, was sich nunmehr mit den Erklärungen auf den erwähnten Dokumenten aus seinem Heimatland deckt. Inwiefern diese Umstände bzw. die neuen Unterlagen bezüglich eines möglichen Empfangsraums im Heimatland zu würdigen sind, ist indes nicht Prozessgegenstand, über welchen mit diesem Teilurteil zu befinden ist.
3.4 Dass der Beschwerdeführer zudem in der Schweiz über kein Vermögen verfügt, welches ihm die Deckung von Verfahrenskosten und insbesondere Rechtsvertretungskosten erlaubte, hat er mittlerweile gerade noch genügend dargelegt. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer die verlangte persönlich unterzeichnete Vollständigkeitserklärung ein, worin er am 24. Januar 2024 bestätigte, alle verfügbaren Dokumente, welche seine Einkommens- und Verm.enssituation darstellten, durch seinen Rechtsvertreter dem Gericht zugestellt zu haben. Darauf ist – mit Blick auf § 16 Abs. 4 VRG – abzustellen. Nach dem Gesagten ist deshalb weiterhin von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
3.5 Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf künftige Verfahren darauf hinzuweisen, dass eine rechtskundig vertretene Partei ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit bloss einem pauschalen Verweis, dass die Justizdirektion oder die Justizvollzugsanstalt die nötigen Belege edieren könnte, nicht ausreichend begründet. Zwar ist sie ohne behördlichen Hinweis nicht gehalten, ihre Einkommensverhältnisse weiter zu erläutern, wenn sie diese bereits vor einer Vorinstanz – in einem von der Vorinstanz als hinreichend erachteten Umfang – dargelegt hatte (Plüss, § 16 N. 40). Allerdings erachtete die Vorinstanz die Mittellosigkeit vorliegend eben gerade als nicht belegt. Da sie das Gesuch des Beschwerdeführers jedoch bereits zufolge Aussichtslosigkeit abwies, ist nicht weiter darauf einzugehen, inwiefern weitere Unterlagen im Rekursverfahren von der Vorinstanz zu edieren bzw. das Gesuch vom Beschwerdeführer weiter zu belegen gewesen wäre. Dass nach gerichtlicher Aufforderung zur Einreichung eines Grundbuchauszugs bzw. einer Bestätigung des Grundbuchamts ohne weitere Begründung kein solches Dokument, sondern ein anderes eingereicht wird, ist in Bezug auf die Mitwirkungspflicht unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit in diesem Fall noch knapp als genügend zu beurteilen.
3.6 Es liegt in der Natur der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe, dass sich der Prüfungsgegenstand jeweils auf einen in grossen Teilen gleichbleibenden Sachverhalt bezieht. Dies darf nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer ein wirksamer Rechtsschutz im Rahmen der jährlichen Überprüfung und im anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorenthalten wird, indem von vornherein die Aussichtslosigkeit des Entlassungsbegehrens angenommen wird, wenn keine ausschlaggebenden Veränderungen des Sachverhalts vorliegen oder geltend gemacht werden. Bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist das Strafende unbestimmt. Auch wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Faktoren wie das zunehmende Alter oder die geführten Gespräche nicht zur bedingten Entlassung führten (vgl. Teilurteil vom 7. März 2024, E. 4.4.3, 4.6), besteht ein gesetzlicher Anspruch auf deren Würdigung im Rahmen der jährlichen Überprüfung. Aus diesem Grund und angesichts der ausserordentlichen Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers durch die Verweigerung der bedingten Entlassung und die Fortsetzung des Freiheitsentzugs über viele Jahre kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege vorliegend nicht zufolge Aussichtslosigkeit verwehrt bleiben.
3.7 Das Erfordernis des Beizugs eines Rechtsvertreters ergab sich bereits daraus, dass beim Beschwerdeführer eine persistierende dissoziale Persönlichkeitsstörung mit deutlichen psychopatischen Zügen und eine unterdurchschnittliche Intelligenz diagnostiziert wurden (Gutachten Dr. med. D vom 28. Januar 2021). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich mit seiner eigenen Situation und der von ihm ausgehenden Gefährdung in einer Weise auseinanderzusetzen, die es ihm ermöglicht, seinen Standpunkt als Subjekt des ihn betreffenden Verfahrens wirksam in dieses einzubringen und entsprechend darzulegen. Zudem weist das Verfahren nur schon deshalb eine Komplexität auf, weil in diesem gestützt auf Sachverständigengutachten, Vollzugsberichte sowie umfangreiche weitere Akten die Gefährlichkeit und die Prognose, ob sich der Beschwerdeführer künftig in Freiheit bewähren würde, zu beurteilen sind. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers war der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich.
3.8 Dem Beschwerdeführer wäre demzufolge von der Vorinstanz für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren gewesen.
3.9 Sofern das Begehren des Beschwerdeführers, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege für die "vorinstanzlichen" Verfahren zu gewähren, auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren betreffend bedingte Entlassung beim Beschwerdegegner 1 umfassen soll, ist festzuhalten, dass der Anwendungsbereich von § 16 VRG zwar auch das nichtstreitige Verfahren betrifft (Plüss, § 16 N. 6, wobei insbesondere der Strafvollzug erwähnt wird), doch wird die unentgeltliche Prozessführung nur auf Gesuch hin gewährt (Plüss, § 16 N. 58). Mit der Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. Mai 2023 wurde über kein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers entschieden und der Beschwerdeführer stellte auch keine entsprechenden Begehren im Rekursverfahren. Insofern erübrigen sich mangels Streitgegenstands weitere Ausführungen hierzu.
3.10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern II und III der Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2023 sind aufzuheben respektive abzuändern. Dem Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Sache ist zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In materieller Hinsicht wurde die Beschwerde bezüglich der bedingten Entlassung mit Teilurteil vom 7. März 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
4.
4.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem Unterliegen. Aufgrund der Parteistellung wären die Kosten anteilsmässig der mit diesem Verfahrensausgang teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Das Verfahren bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege bezieht sich jedoch auf ein Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz (BGE 139 III 334 E. 4.2) und die Beschwerdegegnerschaft hat an dieser Streitsache keinerlei Interesse, weshalb von einer Kostenauflage abzusehen ist. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Vorinstanz aufzuerlegen.
4.2 Mangels überwiegenden Obsiegens, zumal der Beschwerdeführer im Hauptpunkt der bedingten Entlassung unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren – entgegen seinem diesbezüglichen Antrag – keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Zu den Voraussetzungen gemäss § 16 VRG ist auf obige Erwägung zu verweisen (vgl. E. 2).
4.4 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist – wie ebenfalls oben ausgeführt (vgl. E. 3.1–4) – als erstellt zu erachten. Die Begehren des Beschwerdeführers sind nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. E. 3.6). Dem Beschwerdeverfahren ist, selbst wenn es aufgrund der jährlichen Überprüfung in weiten Teilen mit vergangenen Verfahren kongruent ist, die nach wie vor bestehende erhebliche Komplexität in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht abzusprechen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund derselben Gründe wie im Rekursverfahren nicht in der Lage ist, seinen Standpunkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren wirksam selbst zu vertreten (vgl. E. 3.7). Der Beizug eines Rechtsvertreters war deshalb gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und es ist ihm sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4.5 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.
4.6 Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2025 wurde Rechtsanwalt B aufgefordert, seine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren einzureichen. Er weist in seiner Honorarnote vom 10. Februar 2025 einen zeitlichen Aufwand von 113,33 Stunden, entsprechend einem Honorar in Höhe von Fr. 24'933.45 (exklusive Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 880.- (Kopien Fr. 800.-; Telefonkosten Fr. 80.-), aus. Der geltend gemachte Aufwand erscheint nicht nur deutlich zu hoch, sondern auch grösstenteils nicht dem Beschwerdeverfahren zugehörig:
4.6.1 Die vom 12. Mai 2023 bis 2. Oktober 2023 geltend gemachten Leistungen betrafen – bereits aus zeitlicher Hinsicht – nicht das Beschwerdeverfahren. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erging am 25. August 2023. Der Empfang des vorinstanzlichen Entscheids und die Prüfung eines Weiterzugs werden regelmässig als dem vorinstanzlichen Verfahren zugehörig betrachtet (vgl. VGr, 29. Juli 2015, VB.2014.00672, E. 6.4). Somit sind die geltend gemachten Leistungen erst ab dem 3. Oktober 2023 zu berücksichtigen, wobei aber auch ab diesem Zeitpunkt die Leistungen, welche nicht dem Beschwerdeverfahren zuzuordnen sind, nicht zu vergüten sind. Bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023 (VB.2022.00615, E. 8.2.3) wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht für die Auszahlung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zuständig sei. Deshalb wiederum nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen ist der geltend gemachte Aufwand für Eingaben und Aufwendung beim JuWe (Positionen wie "Konzeptentwicklung für die Einvernahme vom 08.05.2024" oder "E-Mail-Korrespondenz mit E" oder "Meeting" mit demselben). Ebenso zu streichen sind Aufwendungen für Eingaben an die Justizdirektion, das Obergericht und das Bundesgericht, welche allesamt nicht dem Beschwerdeverfahren zugehörig sind.
4.6.2 In Bezug auf die geltend gemachten Barauslagen ist nicht ersichtlich, weshalb im Beschwerdeverfahren Kopierkosten von Fr. 800.- angefallen sein sollen, zumal der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer sowohl bereits im vorinstanzlichen Verfahren als auch bereits in einem früheren Verfahren betreffend bedingte Entlassung (VB.2022.00615) vertrat, in welchen er bereits Akteneinsicht hatte und Kopien der nach wie vor wesentlichen Aktenstücke wie u. a. die Gutachten machen konnte. Überdies werden in der Honorarnote mehrmals Zeitaufwendungen für Scans aufgeführt. Dabei handelt es sich um Sekretariatsarbeiten, die mit dem Honoraransatz des unentgeltlichen Rechtsbeistands bereits abgegolten sind. Verrechenbar ist nur die dafür nötige Instruktion (Auswahl der zu scannenden Dokumente). Obwohl die geltend gemachten Telefonkosten ebenfalls verhältnismässig hoch erscheinen, sind diese im vorliegenden Verfahren aufgrund der auf Aufforderung seitens des Verwaltungsgerichts vorzunehmenden Abklärungen im Ausland noch vertretbar.
4.6.3 Die Honorarnote ist dementsprechend zu kürzen. Orientiert an den geltend gemachten Leistungen für das Beschwerdeverfahren zwischen dem 3. Oktober 2023 und dem 27. September 2024 sowie in Ergänzung einer Stunde für die Durchsicht des verwaltungsgerichtlichen Entscheids (vgl. VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 6.4), wenn auch nur dieses Teilurteils, scheint für das doch aufwendigere Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 20 Stunden angemessen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- einem Honorar von Fr. 4'400.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) entspricht. Die Barauslagen sind auf Fr. 150.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen.
4.6.4 Die Honorarnote weist auf sämtlichen Leistungen den Mehrwertsteuersatz von 8,1 % aus. Für die Leistungen bis am 31. Dezember 2023 wäre indes der Mehrwertsteuersatz von 7,7 % geltend zu machen gewesen. Der Aufwand für das Jahr 2023 ist mit 13 Stunden (Erstellung Beschwerdeschrift etc.), derjenige für die Jahre 2024 und 2025 mit 7 Stunden (Nachweis der Mittellosigkeit etc.) zu veranschlagen. Aus diesem Grund ist für die im Jahr 2023 erbrachten Leistungen eine Mehrwertsteuer von 7,7 % (Fr. 220.20 [7,7 % auf Fr. 2'860.-]) und für die in den Jahren 2024 und 2025 erbrachten Leistungen eine Mehrwertsteuer von 8,1 % (Fr. 124.75 und Fr. 12.15 [8,1 % auf Fr. 1'540.- sowie auf Fr. 150.-]) zu entschädigen.
4.6.5 Demnach gilt es den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 4'550.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 4'907.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4.7 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 25. August 2023 wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Sache wird zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
In Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 25. August 2023 werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Rekursverfahrens zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen der Staatskasse auferlegt; § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wurde die Beschwerde bezüglich der bedingten Entlassung bereits mit Teilurteil vom 7. März 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 530.-- Zustellkosten, Fr. 3'030.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
4. Die Gerichtskosten werden der Justizdirektion zu einem Fünftel und dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln auferlegt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der auf den Beschwerdeführer fallende Anteil jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 4'907.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Teilurteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Justizdirektion; c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.