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Zürich Verwaltungsgericht 07.03.2024 VB.2023.00586

7. März 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·5,902 Wörter·~30 min·5

Zusammenfassung

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. (1. Teilurteil) [Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1990 im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die bedingte Entlassung wurde aufgrund der nach wie vor negativen Legalprognose verweigert.] 1. Teilurteil: Bedingte Entlassung. Mit sämtlichen formellen Rügen gegen das Gutachten hat sich das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 9. Mai 2023 eingehend auseinandergesetzt. Insbesondere wurde dargelegt, weshalb keine formellen Mängel bezüglich des Begutachtungsprozesses und der Erstattung des Gutachtens ersichtlich sind. Das Bundesgericht erachtete die Beanstandungen hinsichtlich des Gutachtens ebenfalls als unbegründet (E. 4.4.1). Allein ein blosser Alterseffekt vermag eine mangelnde deliktpräventive Aufarbeitung nicht wettzumachen. Es besteht kein Anspruch, einzig aufgrund der Alterung nach einer bestimmten Anzahl Jahre in Haft bedingt entlassen zu werden (E. 4.4.3). Aus den Akten ist nicht erkennbar, dass sich seit der letzten Beurteilung der bedingten Entlassung etwas Massgebliches geändert hätte, das sich günstig auf die Legalprognose ausgewirkt hätte (E. 4.6-7). Auch wenn sich eine allfällig bestehende finanzielle Absicherung in der Zeit nach der Entlassung sowie ein familiäres Netz im Empfangsraum unter Umständen positiv auf die Legalprognose auswirken könnten, könnten diese Aspekte die hohe Rückfallgefahr, wie sie aus dem Gutachten und den übrigen geschilderten Umständen hervorgeht, nicht aufheben (E. 4.9.5). Abweisung bezüglich der bedingten Entlassung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00586   Entscheidart und -datum: Zwischenentscheid vom 07.03.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB

Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. (1. Teilurteil) [Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1990 im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die bedingte Entlassung wurde aufgrund der nach wie vor negativen Legalprognose verweigert.] 1. Teilurteil: Bedingte Entlassung. Mit sämtlichen formellen Rügen gegen das Gutachten hat sich das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 9. Mai 2023 eingehend auseinandergesetzt. Insbesondere wurde dargelegt, weshalb keine formellen Mängel bezüglich des Begutachtungsprozesses und der Erstattung des Gutachtens ersichtlich sind. Das Bundesgericht erachtete die Beanstandungen hinsichtlich des Gutachtens ebenfalls als unbegründet (E. 4.4.1). Allein ein blosser Alterseffekt vermag eine mangelnde deliktpräventive Aufarbeitung nicht wettzumachen. Es besteht kein Anspruch, einzig aufgrund der Alterung nach einer bestimmten Anzahl Jahre in Haft bedingt entlassen zu werden (E. 4.4.3). Aus den Akten ist nicht erkennbar, dass sich seit der letzten Beurteilung der bedingten Entlassung etwas Massgebliches geändert hätte, das sich günstig auf die Legalprognose ausgewirkt hätte (E. 4.6-7). Auch wenn sich eine allfällig bestehende finanzielle Absicherung in der Zeit nach der Entlassung sowie ein familiäres Netz im Empfangsraum unter Umständen positiv auf die Legalprognose auswirken könnten, könnten diese Aspekte die hohe Rückfallgefahr, wie sie aus dem Gutachten und den übrigen geschilderten Umständen hervorgeht, nicht aufheben (E. 4.9.5). Abweisung bezüglich der bedingten Entlassung, soweit Eintreten.

  Stichworte: ALTER ANHÖRUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BEDINGTE HAFTENTLASSUNG EINZELRICHTERZUSTÄNDIGKEIT ENTLASSUNG FACHKOMMISSION FREIHEITSSTRAFE GEMEINGEFÄHRLICHKEIT GESAMTWÜRDIGUNG GUTACHTEN LEBENSLANGE FREIHEITSSTRAFE LEGALPROGNOSE PROGNOSE PROGNOSEINSTRUMENTE PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN RECHTLICHES GEHÖR RESOZIALISIERUNG RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO STRAFVOLLZUG THERAPIEBEREITSCHAFT ÜBERPRÜFUNG DER HAFT UNABHÄNGIGKEIT DES GUTACHTERS VERFAHRENSFAIRNESS

Rechtsnormen: Art. 62d Abs. II StGB Art. 75a Abs. II StGB Art. 86 StGB Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. II StGB Art. 86 Abs. V StGB § 29 Abs. I StJVG § 29 Abs. II StJVG § 29 Abs. III StJVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00586

Teilurteil

des Einzelrichters

vom 7. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, zzt. JVA D, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1955) wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich am 10. November 1993 des vollendeten und versuchten Mordes, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedenbruchs sowie des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und zu lebenslänglichem Zuchthaus, unter Anrechnung von 1'245 Tagen erstandener Untersuchungshaft, verurteilt.

B. A befindet sich seit dem 14. Juni 1990 im Strafvollzug, womit eine bedingte Entlassung frühestens am 13. Juni 2005, nach 15 Jahren, möglich gewesen wäre. Das Strafende ist unbestimmt. Vollzugslockerungen wurden bis heute keine bewilligt.

C. Mit Verfügung vom 4. April 2005 lehnte das (damalige) Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A auf den frühestmöglichen Zeitpunkt (13. Juni 2005) ab. In den Folgejahren bis 2015 wurde die bedingte Entlassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung jeweils abgewiesen. Die von A erhobene Beschwerde betreffend die vom Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 13. April 2016 abgelehnte bedingte Entlassung wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Januar 2017 (VB.2016.00557) ab.

D. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. Juni 2017 wurde die bedingte Entlassung von A erneut abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mangels einer hinreichenden Beschwerdebegründung mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (VB.2017.00705) nicht ein und das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat (6B_653/2018). In den Jahren 2018 bis 2021 wurde die bedingte Entlassung wiederum verweigert. Ebenso lehnte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: das JuWe) mit Verfügung vom 5. Mai 2022 die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug wiederum ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2023 ab (VB.2022.00615). Die von A dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. November 2023 abgewiesen (7B_243/2023).

E. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug wiederum ab.

II.  

Dagegen liess A am 12. Juni 2023 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 9. Mai 2023 sowie die Entlassung aus der Haft und die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens beantragen.

Mit Verfügung vom 25. August 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung von JuWe vom 9. Mai 2023 betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie zufolge Aussichtslosigkeit ab.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und liess unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 25. August 2023 sowie die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem derzeitigen Strafvollzug beantragen. Zudem sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens "mittels des in der StPO vorgesehenen Verfahrens ein unabhängiger Sachverständiger zu bestimmen, um ein neues forensisch psychiatrisches Gutachten anzufertigen, unter den gesetzlichen Vorgaben der StPO, der BV und der EMRK, insbesondere der Bestimmungen zur Fairness im Verfahren". In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die vorinstanzlichen und für dieses Verfahren.

B. Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 wurden bei der Justizdirektion sowie beim JuWe die Akten eingeholt. Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2023 wurde A Frist angesetzt, seine Mittellosigkeit mit aktuellen Unterlagen zu belegen; zeitgleich wurde dem JuWe und der Oberstaatsanwaltschaft Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt.

Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte A Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein.

C. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2023 trat das Verwaltungsgericht auf ein verspätetes Fristerstreckungsgesuch des Rechtsvertreters von A nicht ein und setzte A Frist an, um seine Mittellosigkeit mit weiteren aktuellen Unterlagen, unter anderem mit Unterlagen zur Liegenschaft in seinem Heimatland sowie einer unterzeichneten Vollständigkeitserklärung, zu belegen.

D. Die Oberstaatsanwaltschaft und das JuWe schlossen je mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stempelverfügung vom 12. Dezember 2023 wurde A die Frist zur Stellungnahme hierzu (erstmals) erstreckt.

E. Mit Stempelverfügung vom 20. Dezember 2023 wurde A die Frist zur Einreichung von Unterlagen gemäss Präsidialverfügung vom 23. November 2023 (letztmals) erstreckt.

A liess mit Eingabe vom 9. Januar 2024 Unterlagen einreichen und stellte die Nachreichung der Unterlagen zur Liegenschaft und der Vollständigkeitserklärung in Aussicht. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 liess A weitere Unterlagen einreichen.

F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 liess A um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme ersuchen. Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024 (Prot. S. 9 ff.) wurde das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. Jedoch wurde A im Sinn einer nicht erstreckbaren Notfrist bis 31. Januar 2024 die Frist gemäss Präsidialverfügung vom 23. November 2023 zur Einreichung von Unterlagen erstreckt.

Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 liess A eine Stellungnahme und mit Eingabe vom 2. Februar 2024 eine unterzeichnete Vollständigkeitserklärung betreffend der Einkommens- und Vermögenssituation einreichen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 liess A eine bereits in Kopie eingereichte Unterlage im Original nachreichen.

Mit Eingabe vom 4. März 2024 liess A (erneut) einen Antrag auf Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens stellen, wobei er die Begleitung des Gutachtensprozesses durch seinen Rechtsbeistand als unentgeltlicher Rechtsvertreter verlangte.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) sowie § 29 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter über Rechtsmittel bei Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem StJVG. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst diese Einzelrichterzuständigkeit Streitigkeiten betreffend die Durchführung einer Strafe oder Massnahme, bis hin zum Entscheid über eine bedingte Entlassung (BGE 147 IV 433 E. 2.3; vgl. hierzu auch VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung). Der Entscheid über die bedingte Entlassung aus einer – auch lebenslänglichen – Freiheitsstrafe fällt somit, zumal dem betreffenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, in die Einzelrichterzuständigkeit.

1.2 Gemäss § 29 Abs. 2 StJVG ist die Oberstaatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 2) zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn eine Anordnung Vollzugsöffnungen gemäss Art. 75a Abs. 2 StGB gegenüber einer verwahrten oder zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilten Person betrifft. Vollzugsöffnungen gemäss Art. 75a Abs. 2 StGB sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Weiter sieht § 29 Abs. 3 StJVG vor, dass die Oberstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Parteistellung hat, wenn die Anordnung der Vollzugsöffnung eine Person betrifft, die eine Tat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat. Art. 64 Abs. 1 StGB erfasst folgende Taten: Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben, weshalb die Oberstaatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen Parteistellung hat. Von Bundesrechts wegen ist die Oberstaatsanwaltschaft sodann zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG).

1.3 Der Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdegegner 1 zur vorliegend zu beurteilenden bedingten Entlassung am 15. März 2023 mündlich angehört und hatte dort auch die Möglichkeit, sich zu seinem Empfangsraum in seinem Heimatland zu äussern. Er hatte damit genügend Gelegenheit, die Umstände im Heimatland zu erläutern. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer zudem die ihn aus seiner Sicht erwarteten Empfangsumstände im Heimatland ebenfalls nochmals dargelegt (vgl. unten E. 4.10). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer im Rahmen der Edition von Unterlagen zur Mittellosigkeit entgegen bisherigen Behauptungen geltend machen, über kein Eigentum und Vermögen im Ausland zu verfügen, was zwar eine neue Tatsache darstellt. Da er diesbezüglich jedoch Gelegenheit hatte, sich zu äussern und dies im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu würdigen ist, ergibt sich daraus keine Notwendigkeit und kein Anspruch auf eine erneute mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren (dazu BGr, 23. Mai 2017, 6B_1070/2016, E. 3.2).

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15 Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5 StGB).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 14. Dezember 2022, 6B_1037/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2; 23. Mai 2018, 6B_306/2018, E. 3.2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3).

2.3 Bei zeitlich befristeten Freiheitsstrafen sind im Sinn einer Differenzialprognose zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB], Art. 86 N. 16). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine Legalprognose für den Fall der Vollverbüssung nicht sinnvoll, sodass als Referenzzeitpunkt für die Differenzialprognose nur ein realistischer späterer Entlassungszeitpunkt dienen kann. Dass bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe kein Referenzzeitpunkt der Vollverbüssung besteht, in welchem der Täter ohnehin entlassen wird, wirkt sich auch auf die materielle Bedeutung der Differenzialprognose aus. Es ist nicht so sehr entscheidend, ob die Gefahr für die Allgemeinheit im Zeitpunkt der bedingten Entlassung relativ gesehen geringer ist als bei der Entlassung in einem späteren Zeitpunkt, denn anders als bei zeitlich befristeten Strafen wird der Täter auch im Referenzzeitpunkt nicht unabhängig von der in jenem Zeitpunkt zu erstellenden Legalprognose entlassen. Wird somit aktuell die bedingte Entlassung verweigert, so führt eine allfällig ausbleibende Verminderung oder gar eine Erhöhung der Rückfallgefahr durch den weiteren Strafvollzug nicht dazu, dass der Täter in einem späteren Zeitpunkt trotz unverminderter oder gar vergrösserter Gefahr für die Öffentlichkeit entlassen wird. Mithin ist die Interessenabwägung, die im Hinblick auf die bedingte Entlassung vorzunehmen ist, nur auf den Entscheidzeitpunkt vorzunehmen. Ist in diesem Zeitpunkt die Rückfallgefahr so weit gesunken, wie es Art. 86 Abs. 1 StGB voraussetzt, ist der Täter bedingt zu entlassen. Damit kommt der im Zeitpunkt des Entscheids über die bedingte Entlassung prognostizierten Rückfallgefahr und den durch diese bedrohten Rechtsgüter der Allgemeinheit (Schutzbedürfnis) die entscheidende Bedeutung zu (BGr, 14. November 2023, 7B_243/2023, E. 3.2.1, E. 3.3; BGr, 14. Dezember 2022, 6B_1037/2022 E. 2.6.3).

2.4 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu, wobei das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur im Hinblick auf eine qualifiziert falsche Ermessensbetätigung überprüfen kann (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 4 und 10).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, das Vollzugsverhalten als solches stehe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hänge damit davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden könne. Das Vorleben des Beschwerdeführers, bei welchem es bereits vor den Anlassdelikten zu Verurteilungen, Rückfälligkeiten und Missachten von Einreisesperren gekommen sei, wirke sich grundsätzlich ungünstig auf seine Legalprognose aus. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C vom 28. Januar 2021 attestiere dem Beschwerdeführer nach wie vor ein hohes Risiko für schwere Gewalt sowie ein sehr hohes Risiko für minderschwere Gewaltdelikte und für andere Delikte. Mit Urteil vom 9. Mai 2023 habe das Verwaltungsgericht die Einschätzungen des psychiatrischen Sachverständigen als sachlich kohärent, stimmig und aktuell beurteilt. Es habe festgehalten, dass auch in formeller Hinsicht der Begutachtungsprozess korrekt abgelaufen sei. Das Verwaltungsgericht sei daher insgesamt zum Schluss gelangt, dass zurzeit keine neue Begutachtung erforderlich sei. Daran sei festzuhalten und der Beschwerdeführer bringe nichts Neues vor. Namentlich habe er seine Taten nach wie vor nicht erkennbar aufgearbeitet. Ab Januar 2021 habe er an drei sozialarbeiterischen deliktpräventiven Gesprächen teilgenommen; weitere seien nicht erfolgt. Allein ein blosser Alterseffekt vermöge eine mangelnde deliktpräventive Aufarbeitung hier nicht wettzumachen. Es bestehe kein Anspruch, einzig aufgrund der Alterung nach einer bestimmten Anzahl Jahre in Haft bedingt entlassen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich seiner künftigen Lebensverhältnisse den Eindruck entstehen lassen wolle, er unterhalte seit Jahren guten Kontakt zu seiner Familie, habe der Gutachter noch Ende 2020/anfangs 2021 ein gänzlich anderes Bild vermittelt. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer kein konkretes Entlassungssetting habe beschreiben können und dass die Familie praktisch nichts über seine kriminelle Vorgeschichte wisse. Deshalb blieben Zweifel an den angeblichen Entlassungsverhältnissen bzw. erschienen sie wenig transparent, auch wenn der Beschwerdeführer im April 2022 erstmals eine mögliche Wohnadresse in seinem Heimatland angegeben habe. Positiv zu werten sei jedoch, dass der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr offenbar vermehrt Familienbesuche aus seinem Heimatland erhalte. Angesichts der Ungereimtheiten bleibe es allerdings zweifelhaft, wie weit sich der Beschwerdeführer diesen Personen gegenüber tatsächlich öffne. Zusammenfassend habe sich seit der letzten Beurteilung der bedingten Entlassung nichts Massgebliches verändert. Die legalprognostisch negativen Faktoren überwögen und die hohe Rückfallgefahr sei damit nicht in Kauf zu nehmen.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Vorinstanz wende Bundesrecht falsch an, verletze die BV und EMRK und stelle den Sachverhalt unzutreffend dar. Sie habe eine Beweiswürdigung vorgenommen, welche zu den Akten in klarem Widerspruch stehe. Insbesondere werde von ihm zu Unrecht verlangt, sich einer Therapie zu unterziehen, und die angeblich negative Prognose werde de facto einzig aus dem angeblich fehlenden Therapiewillen abgeleitet. Der Vorwurf der Vorinstanz, dass vor allem aufgrund der fehlenden Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers von einer negativen Prognose auszugehen sei, gehe am Ziel vorbei. Eine Therapie oder eine verwahrende Massnahme seien nicht angeordnet worden. Es sei treuwidrig, ihm etwas zulasten zu legen, was nie angeordnet worden sei. Die äussert positiven Zukunftsaussichten in seinem Heimatland seien nicht bzw. nicht genügend berücksichtigt worden. Bei richtiger Betrachtung müsse dies – insbesondere aufgrund der sehr langen Haftzeit – das wesentliche Prognosekriterium darstellen und zu einer positiven Prognose führen. Gegen eine günstige Prognose spreche einzig sein Vorleben. Die weiteren Beurteilungsfaktoren seien demgegenüber, wovon die Vorinstanz nicht ausgehe, positiv zu bewerten: es sei bei ihm eine positive Persönlichkeitsentwicklung festzustellen, indem er sich mit seinen Taten auseinandergesetzt habe und Reue und Einsicht zeige. Es könne ihm ein korrektes Vollzugsverhalten und zufriedenstellende Arbeitsleistung attestiert werden. Er habe sich proaktiv bei der Sozialarbeiterin gemeldet und es lägen keine deliktrelevanten Disziplinierungen vor. Er habe die Aussicht, in seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen und verfüge dort über Familie und Freunde, welche ihm Rückhalt böten. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass aufgrund seiner Verurteilungen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit höheres Gewicht beizumessen sei. Im Gegenzug seien aber alle Umstände und sein Wohlverhalten zu berücksichtigen. Umso höher seien auch die verstrichene und übrig gebliebene Lebenszeit des Beschwerdeführers für die Prognose zu würdigen. Es sei nicht so, dass er seine Taten leugne und diese nicht einzusehen vermöchte. Aus seinen persönlichen Anhörungen gehe hervor, dass er sich Gedanken über die Opfer und deren Hinterbliebene mache. Er habe sich deshalb aktenkundig mit seinen Taten auseinandergesetzt. Die Vorinstanz verfüge nicht über die fachliche Kompetenz, den geltend gemachten Alterseffekt beurteilen zu können und das Gutachten habe keine aussagekräftigen Feststellungen über sein fortgeschrittenes Alter gemacht. Studien zeigten auf, dass die Gewaltbereitschaft vom Alter abhängig und ab dem hohen Alter erheblich geringer sei. Dafür, dass entsprechende Bewährungshilfe im Heimatland nicht durchführbar bzw. wenig erfolgversprechend seien, lege die Vorinstanz keine substanziierten Beweise vor. In letzter Zeit sei er zudem mehrfach von Angehörigen besucht worden und habe über seine Zukunft gesprochen. Im Weiteren wäre seit dem 15. Jahr im Vollzug jährlich die bedingte Entlassung zu prüfen gewesen und hätte jedes Jahr eine Fachkommission seine Gemeingefährlichkeit beurteilen müssen. Indem die Vorinstanz dies nicht gemacht habe, habe sie gesetzes-, rechts- und EMRK-widrig gehandelt. Bereits aus diesem Grund sei ihm die bedingte Entlassung zu gewähren. Die von der Vorinstanz angewendete Methodik, wonach ihm überhaupt kein Raum gegeben werden solle, die bedingte Entlassung zu erhalten, bewege sich im Bereich der "Folter". Die Berichte der Strafanstalt E seien ungenügend gewürdigt worden. Das Gutachten von Dr. med. C vom 28. Januar 2021 sei wegen formeller Mängel aus dem Recht zu weisen. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf das Gutachten und verkenne, dass dieses primär nur retrospektiv auf sein Vorleben eingehe und die positiven Entwicklungen ausser Acht lasse.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2024, mit welcher dieser zu den Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerschaft Stellung nehmen lässt, erfolgte nachdem das diesbezügliche Fristerstreckungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2024 abgewiesen worden war, und damit verspätet (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 9. Februar 2021, VB.2020.00744, E. 1.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 26). Die Eingabe vom 31. Januar 2024 enthält keine für das vorliegende Urteil relevante und von Amtes wegen zu berücksichtigende Neuerungen, wiederholt der Beschwerdeführer damit doch im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde gemachten Vorbringen. Die Eingabe ist damit grundsätzlich unbeachtlich. Das Gleiche gilt für seine unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 4. März 2024, mit welcher er im Wesentlichen bereits früher gestellte Anträge und bereits früher vorgetragene Rügen in neuer Formulierung wiederholt und namentlich auch hinsichtlich der Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens keine neuen Entwicklungen darlegt, aufgrund welcher sich ein neues Gutachten aufdrängen könnte, sondern sich auf die Wiederholung bereits beurteilter formeller Einwände gegen das Gutachten beschränkt.

3.3 Die Beschwerdegegnerin 2 bringt vor, für sie sei aus den Akten nicht erkennbar, dass sich seit der letzten Beurteilung der bedingten Entlassung durch die Vorinstanz und dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023 etwas Massgebliches geändert hätte, das sich günstig auf die Legalprognose des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Letzterer vermöge solches denn auch in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen. Die Vollzugsberichte der Strafanstalt E aus den Jahren 2007 bis Anfangs 2015 seien bereits angesichts ihres Alters völlig ungeeignet, positive Veränderungen des Beschwerdeführers seit den letzten, die bedingte Entlassung ablehnenden Entscheide der Vorinstanz und des Verwaltungsgerichts zu belegen. Diese Berichte stammten aus der Zeit vor dem tätlichen Übergriff des Beschwerdeführers auf einen Angestellten der Strafanstalt E am 12. August 2015, mit welchem der Beschwerdeführer gezeigt habe, dass er aus dem Rückzug heraus und nach einer längeren Phase ohne Disziplinierungen plötzlich wieder gewalttätig werden könne. Die einzelnen sozialarbeiterischen Gespräche, die der Beschwerdeführer seit Januar 2021 geführt habe, vermöchten nichts am hohen bzw. sehr hohen Risiko für Gewalthandlungen zu ändern, zumal sich bei ihm kein entscheidender Einstellungswandel gezeigt habe. Die pauschalen Behauptungen, es habe eine offenkundige positive Entwicklung stattgefunden, seien unbehelflich. Die negative Prognose sei auch nicht nur aus dem fehlenden Therapiewillen des Beschwerdeführers abgeleitet worden, vielmehr ergebe sich diese aufgrund der weiterhin vorhandenen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und des dadurch bedingten hohen Risikos für schwere Gewaltdelikte sowie des sehr hohen Risikos für minderschwere Gewaltdelikte und andere Straftaten. Es sei angesichts der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen im rechtskräftigen Urteil vom 20. Januar 2017 unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vorbringen lasse, bei ihm sei vom Strafgericht keine Massnahme angeordnet worden, weshalb es treuwidrig sei, ihm die bedingte Entlassung mit der Begründung zu verweigern, dass er keine Therapie gemacht habe. Natürlich könne der Beschwerdeführer zu keiner Therapie gezwungen werden, doch er müsse die Konsequenzen daraus tragen, nämlich dass die fehlende Tataufarbeitung als prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt werden dürfe. Die von ihm geäusserte Absicht, in seinem Heimatland künftig ein straffreies Leben führen zu wollen, genüge in Anbetracht der bestehenden Persönlichkeitsstörung, des Fehlens der Problemeinsicht und seines Vorlebens nicht, um seinen Gesinnungswandel zu belegen und eine positive Legalprognose zu begründen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr vermehrt Familienbesuche aus seinem Heimatland erhalte, könne nicht geschlossen werden, er habe sich diesen Angehörigen anvertraut. Gleiches gelte mit Bezug auf den Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit den Angehörigen in Korrespondenz über weitere Verfahrensschritte stehe. Bezüglich des Gutachtens sei zu wiederholen, dass keine Mängel im Zusammenhang mit dem Begutachtungsprozess und der Erstattung ersichtlich seien und das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Inwiefern die Exploration des Beschwerdeführers durch den Gutachter ungenügend sei, begründe der Beschwerdeführer nicht und sei auch nicht ersichtlich. Nachdem das Gutachten vom 28. Januar 2021 nichts an seiner Aussagekraft eingebüsst habe, brauche kein neues Gutachten eingeholt zu werden.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer hat bereits mehr als 15 Jahre Freiheitsstrafe verbüsst, womit die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 5 StGB erfüllt sind. Der Entscheid über eine bedingte Entlassung hängt davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

4.2 Wie die Vorinstanz erwog, steht das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers der bedingten Entlassung grundsätzlich nicht entgegen. Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA D vom 3. Januar 2023 sei der Beschwerdeführer in der Gruppe angepasst und integriert, auch wenn er kaum Kontakt zu Mitinsassen pflege. Im Kontakt zu den diensthabenden Betreuungspersonen zeige er sich zu grösstem Teil korrekt und anständig. Seit 2016 sei es zu keinen verbalen oder körperlichen Gewaltanwendungen von seiner Seite mehr gekommen. Seit der letzten Überprüfung der bedingten Entlassung habe der Beschwerdeführer keine deliktrelevanten Disziplinierungen erwirkt.

4.3 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VB.2022.00615 erneut die aus seiner Sicht mangelhafte Berücksichtigung der Berichte der Strafanstalt E. Die dort zuständigen Personen hätten ihn über die Jahre hinweg kennengelernt und etliche Gespräche mit ihm geführt, was bezüglich der JVA D aufgrund des vergleichsweise kurzen dortigen Aufenthalts nicht behauptet werden könne.

Dass zur Beurteilung der Legalprognose nicht auf die Empfehlung der Strafanstalt E abzustellen ist, wurde bereits im Urteil vom 20. Januar 2017 (VB.2016.00557, E. 4.3.3 Abs. 6) und im Urteil vom 9. Mai 2023 (VB.2022.00615, E. 5.6) umfassend dargelegt. Es besteht auch im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass, davon abzuweichen, und der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts Neues vor (vgl. hierzu auch BGr, 14. November 2023, 7B_243/2003, E. 3.5.1). Ausserdem hält sich der Beschwerdeführer unterdessen seit August 2015 in der JVA D auf, sodass sich die Beurteilung des Vollzugsverhaltens durch diese auf einen relativ langen und aktuellen Beobachtungszeitraum bezieht. Schliesslich konnte die JVA entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen zwischenzeitlich ebenfalls die "Entwicklung des Beschwerdeführers" verfolgen.

4.4  

4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VB.2022.00615 erneut vor, das Gutachten von Dr. med. C vom 28. Januar 2021 sei aufgrund formeller Mängel aus dem Recht zu weisen. Mit sämtlichen formellen Rügen gegen das Gutachten hat sich das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 9. Mai 2023 eingehend auseinandergesetzt (VB.2022.00615). Insbesondere wurde dargelegt, weshalb keine formellen Mängel bezüglich des Begutachtungsprozesses und der Erstattung des Gutachtens ersichtlich sind. Das Bundesgericht erachtete die Beanstandungen hinsichtlich des Gutachtens ebenfalls als unbegründet (BGr, 14. November 2023, 7B_243/2023, E. 3.5.2). Zu wiederholen ist, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verweigert wurde und dass aus dem Umstand, dass die Wahl des Gutachters und der Begutachtungsprozess nicht gegenüber dem aktuellen Rechtsvertreter erfolgte, keine formellen Mängel abgeleitet werden können. Die im Strafverfahren geltenden gesetzlichen Anforderungen an ein justizkonformes Verhör finden auf Explorationsgespräche des psychiatrischen Gutachters keine Anwendung und es besteht kein Anspruch, dass die Explorationsgespräche protokolliert werden (BGE 144 I 253 E. 3.7). Der Beschwerdeführer bringt nichts Neues vor, das diese Feststellungen infrage stellen würde. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann somit festgehalten werden, dass das Gutachten vom 28. Januar 2021 in formeller Hinsicht nicht mit Mängeln behaftet ist. Dieses ist zudem aus zeitlicher Sicht (formelles Alter) nach wie vor aktuell. Da – wie auch mit nachfolgenden Erwägungen zu zeigen ist – keine veränderten Verhältnisse eingetreten sind, welche die gutachterlichen Erhebungen infrage stellten, gilt dies auch für die Aktualität des Gutachtens in materieller Hinsicht.

4.4.2 Im Gutachten vom 28. Januar 2021, welches die Vorinstanz in wesentlichen Teilen wiedergab – worauf an dieser Stelle ergänzend zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG) –, diagnostizierte Dr. med. C dem Beschwerdeführer eine persistierende dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit deutlichen psychopathischen Zügen und eine unterdurchschnittliche Intelligenz. Das Rückfallrisiko für schwere Gewalt sei unverändert hoch und für minderschwere Gewaltdelikte und andere Delikte sogar sehr hoch. Beim Beschwerdeführer bestehe ein hohes Risiko, bei Vollzugslockerungen und namentlich einer bedingten Entlassung, wieder in die kriminelle Szene einzutauchen, mit den bekannten Folgen im Rahmen der Waffenaffinität und Gewaltbereitschaft.

4.4.3 Wenn der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter habe keine aussagekräftigen Feststellungen über sein fortgeschrittenes Alter getroffen und die Vorinstanz habe keine Kompetenz, den Alterungseffekt zu beurteilen, ist festzuhalten, dass der blosse Alterungsprozess und das höhere Lebensalter allein, wie auch die Vorinstanz mit Verweis auf das Gutachten ausführte, eine mangelnde Deliktaufarbeitung nicht wettzumachen vermag. Das Gutachten vom 28. Januar 2021 hält diesbezüglich fest, dass der Alterungsprozess statistisch mit einer gewissen leichtgradigen Verbesserung der Legalprognose einhergehen könne; beim Beschwerdeführer jedoch nicht auf diesen Prozess allein abgestellt werden könne, dafür seien die Anlassdelikte zu gravierend. Vergleiche man das Verhalten des Beschwerdeführers zwischen 1990 und zum Zeitpunkt des Gutachtens (2021), so liessen sich kaum Veränderungen feststellen. Es sei völlig unklar, welche Einsichten er im Rahmen des Älterwerdens erlangt habe. Der Beschwerdeführer scheint überdies und soweit aus den Akten ersichtlich auch heute – wie im Gutachtenszeitpunkt – grundsätzlich physisch gesund zu sein, sodass auch nicht angenommen werden kann, er sei aufgrund seines körperlichen Zustands gar nicht mehr in der Lage, relevante Delikte zu begehen. Ein Anspruch, nach einer bestimmten Anzahl Jahre in Haft einzig aufgrund der Alterung und unabhängig von der Legalprognose bedingt aus der lebenslangen Freiheitsstrafe entlassen zu werden, besteht nicht.

4.4.4 Folglich kann nach wie vor auf das Gutachten vom 28. Januar 2021 abgestellt werden, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens nach Vorgaben der StPO, BV und EMRK abzuweisen ist.

4.5 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass ihm gegenüber weder eine ambulante oder eine stationäre Therapie noch eine "verwahrende Massnahme" angeordnet worden sei. Nun werde ihm eine bedingte Entlassung verweigert, weil er keine Therapie gemacht habe, was widersprüchlich und treuwidrig sei. Bereits mit Urteil vom 20. Januar 2017 und mit Urteil vom 9. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass eine Person nicht zu einer Therapie gezwungen werden könne und beim Beschwerdeführer mangels Veränderungsbereitschaft und entsprechender Motivation wiederholt auf die Anordnung einer Therapie verzichtet worden sei (VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 5.5.1; 20. Januar 2017, VB.2016.00557, E. 4.3.3). Zu wiederholen ist, dass das Gesetz den Gefangenen verpflichtet, aktiv an den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB), was das Bundesgericht in Bezug auf den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14. November 2023 bestätigt hat. Es führte zudem aus, die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat sei ein wesentliches Element des Veränderungsprozesses auf dem Weg zu einem deliktfreien Leben. Die Weigerung, aktiv an den Resozialisierungsmassnahmen mitzuwirken, sei als negatives Prognoseelement zu werten und dies könne im Ergebnis zur Verweigerung von Vollzugslockerungen führen (7B_243/2023, E. 3.5.3 mit weiteren Hinweisen). Mit nur wenigen sozialarbeiterischen Gesprächen seit 2021 ist noch keine Tataufarbeitung und Entwicklung in der Rückfallprävention erbracht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wiegt das öffentliche Interesse nach Sicherheit angesichts der bedrohten Rechtsgüter höher als das Interesse des Beschwerdeführers, gleichwohl entlassen zu werden.

4.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei viel ruhiger, ausgeglichener und kommunikativer geworden und habe diverse Gespräche mit Sozialarbeitern geführt. Der Vollzugsbericht vom 3. Januar 2023 hält fest, es sei positiv zu werten, dass sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Sozialarbeiterin melde: Die Gespräche hätten unter anderem die Vorbereitung auf den Gewerbewechsel sowie diverse Klärungen bezüglich administrativer Angelegenheiten betroffen. Es sei jedoch weiterhin nicht möglich gewesen, ihn für eine Therapie zu motivieren. Diese Gespräche betrafen nicht die Tataufarbeitung oder die Auseinandersetzung mit den problematischen Persönlichkeitsaspekten. Demgegenüber sind aus den Akten keine weiteren rückfallpräventiven Gespräche, wie deren drei – eines unter Beizug einer Dolmetscherin – seit Januar 2021 stattgefunden hatten, ersichtlich. Der Vollzugsbericht vom 2. März 2021 hält fest, in diesen rückfallpräventiven Gesprächen habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer seine personenbezogenen problematischen Aspekte nicht in seiner Person verorten könne und dass ihm eine Einsicht in die diagnostizierten Störungen fehle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er kaum über Strategien verfüge, um künftige Rückfälle vermeiden zu können.

4.7 Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, er habe sich selbst mit seinen Taten auseinandergesetzt, mache sich Gedanken über die Opfer und dies gehe auch aus seiner persönlichen Anhörung deutlich hervor. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Beschwerdegegner am 15. März 2023 gab er an, immer wieder dasselbe zu sagen: er sei nicht gefährlich; er habe sich in den 30 Jahren im Gefängnis gut verhalten und könne die Zeit nicht zurückdrehen; er sei nicht so, wie der Gutachter ihn beschrieben habe, dieser wolle ihn offenbar einfach belasten; er möchte jetzt einfach zu seiner Familie; es sei für seine Angehörigen zu weit, ihn zu besuchen; in der Strafanstalt E habe man seine Entlassung befürwortet, seit er in der JVA D sei, gehe nichts mehr. Eine objektiv erkennbare deliktpräventive Auseinandersetzung bzw. eine Einsicht in das Problembewusstsein und damit eine positive Entwicklung lässt sich auch daraus nicht ableiten. Demzufolge ist eine für die Legalprognose relevante positive Entwicklung, die eine bedingte Entlassung im gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigen würde, wie das der Beschwerdeführer geltend macht, nicht ersichtlich.

4.8 Weshalb sich der Beizug einer Fachkommission erübrigte, wurde vom Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 9. Mai 2023 ausführlich dargelegt (VB.2022.00615, E. 6.2). Das Bundesgericht bestätigte, dass die Fachkommission nur tätig werde, wenn die zuständige Behörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten könne (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB), was in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei, da aufgrund der gutachterlich festgestellten Rückfallgefahr keine Unsicherheit bezüglich der Gefahr weiterer Straftaten bestanden habe (BGr, 14. November 2023, 7B_243/2023, E. 3.5.4). Dass sich hieran in der Zwischenzeit nichts geändert hat, wird durch den Vollzugsbericht vom 3. Januar 2023 bestätigt, wonach in der Gesamtbeurteilung weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte ausgegangen werden muss und keine Fortschritte in der risikorelevanten Beeinflussbarkeit festgestellt werden konnten.

4.9  

4.9.1 Im Verlauf des bisherigen Vollzugs erwähnte der Beschwerdeführer mehrmals – insbesondere zur Beschreibung des ihn in seinem Heimatland erwartenden Empfangsraums –, Grundeigentum in seinem Heimatland geerbt zu haben und ein eigenes Haus zu bekommen bzw. bauen zu lassen und dass ihm und seinen Brüdern seit dem Tod des Vaters ein riesiges Grundstück gehöre (vgl. u. a.: Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 5.7, 8.2.1: Nennung einer Adresse in seinem Heimatland; aus dem Nachlass des Vaters hätten alle Kinder – auch er – je ein eigenes neues Haus im Dorf bekommen bzw. bauen lassen).

4.9.2 Gemäss Vollzugsbericht vom 3. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer angegeben, seine Familie, insbesondere seine Brüder, würden ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland unterstützen und er könne bei einem seiner Brüder in dessen Haus wohnen.

4.9.3 Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein als Bestätigung betiteltes Dokument der Lokalregierung seines Heimatlands datierend vom 11. Dezember 2023, einreichte, welches gemäss beiliegender Übersetzung besagt, dass die Familie des Beschwerdeführers erkläre, dass er in deren Haus wohnen könne und dass sie garantiere, ihn materiell und finanziell zu unterstützen. Weiter wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in besagtem Dorf kein Eigentum besitze. Dies relativiert die finanzielle Absicherung, als diese nach der neuen Darstellung von seiner Verwandtschaft abhängt und er demnach nicht über ein erhebliches eigenes Vermögen verfügt. Allerdings ist die Vorlage eines Grundbuchauszugs über die fragliche Liegenschaft in seinem Heimatland derzeit noch ausstehend, zumal dessen Einholung gemäss Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Monate in Anspruch nähme. Sollte sich entgegen den neuen Behauptungen des Beschwerdeführers herausstellen, dass er doch über wesentliche Vermögenswerte, namentlich eine Liegenschaft, in seinem Heimatland verfügt – zumal die Gegebenheiten aus der behaupteten Erbschaft nach dem Tod des Vaters (noch) nicht vollends geklärt scheinen –, so würde dies zwar eine Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse im Empfangsraum darstellen, könnte jedoch die ungünstige Legalprognose – vgl. unten E. 4.9.5 – nicht ändern.

4.9.4 Es ist positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer seit August 2022 mehrfach von seiner Schwester, seinem Bruder und einem weiteren Familienmitglied besucht worden ist und Telefon- und Videoanrufe tätigt, um den Kontakt zu halten. Der Beschwerdeführer scheint überdies die Verlegung in eine andere Strafanstalt zu wünschen, in welcher es für Teile der Familie, Bekannte und Freunde näher sei, um ihn zu besuchen. Der Vollzugsbericht vom 3. Januar 2023 führt aus, selbst wenn es eine Veränderung darstelle, dass sich der Kontakt zur Familie zu intensivieren scheine, sei es dennoch nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer in seinem familiären Kreis Bezugspersonen habe, denen er sich vollumfänglich anvertrauen könne. Im Gutachten vom 28. Januar 2021 wies der Gutachter darauf hin, dass die Familienangehörigen nichts über seine Delikte wüssten und davon ausgingen, dass er unschuldig im Gefängnis sitze, zumal er sich als Opfer einer ungerechten Justiz dargestellt und seinen kriminellen Lebensstil verschwiegen habe. Da seine Familie praktisch nichts über ihn wisse, seien Konflikte und Enttäuschungen vorprogrammiert. In solchen Situationen sei er in der Vergangenheit immer wieder in die Schweiz gekommen und habe die Beziehungen zur Familie wiederholt abgebrochen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diesbezüglich zu einem anderen Schluss führte, namentlich legt er nicht dar, welchen Kenntnisstand die in seinem Heimatland lebenden Familienmitglieder, die ihn nach seiner Darstellung im Fall einer Entlassung aufnehmen sollten, über seine kriminelle Vergangenheit und seine psychiatrische Diagnose haben und wie diese mit den sich daraus ergebenden Herausforderungen umgehen würden. Er führt zwar aus, mit seiner Familie über seine Zukunft gesprochen zu haben und dass diese mit seinem Rechtsvertreter über die nächsten Schritte in Korrespondenz stünden. Daraus lässt sich jedoch, wie auch die Beschwerdegegnerin 2 vorbringt, nicht darauf schliessen, dass diese über die kriminelle Vorgeschichte und die Delikte aufgeklärt wurden. Dagegen spricht auch, dass aus dem Vollzugsbericht vom 2. März 2021 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der sozialarbeiterischen Gespräche geäussert habe, dass er nie mit jemandem über seine wahren Probleme habe sprechen können, auch mit seinen engsten Familienangehörigen nicht.

4.9.5 Auch wenn sich eine allfällig bestehende finanzielle Absicherung in der Zeit nach der Entlassung sowie ein familiäres Netz im Empfangsraum unter Umständen positiv auf die Legalprognose auswirken könnten, könnten diese Aspekte die hohe Rückfallgefahr, wie sie aus dem Gutachten und den übrigen geschilderten Umständen hervorgeht, nicht aufheben. Es muss deshalb mit vorliegendem Urteil nicht abgewartet werden, bis geklärt ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über kein Vermögen in seinem Heimatland verfügt.

4.10 Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren eventualiter, der Beschwerdegegner 1 sei anzuweisen, allfällige Bewährungshilfen in seinem Heimatland abzuklären und eine Überstellung zu prüfen. Er rügt, die Vorinstanz habe weder eine Abklärung durchgeführt noch sich mit dem Rechtsvertreter bzw. dem Heimatland und dessen Bewährungshilfesystem auseinandergesetzt.

Die Vorinstanz hielt fest, dass die weitere Zeit im Vollzug zumindest genutzt werden könne, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Entlassungssituation transparent darlegen und gestützt darauf gegebenenfalls auch eine Überstellung ins Heimatland geprüft werden könne. Die diesbezüglichen weiteren Abklärungen sind jedoch nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. Mai 2023; ein Überstellungsverfahren wäre in der Folge beim Bundesamt für Justiz vom Beschwerdegegner 1 als kantonale Strafvollzugsbehörde zu beantragen (vgl. www.bj.admin.ch unter: Sicherheit – Internationale Rechtshilfe – Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – Überstellung verurteilter Personen – Factsheet). 2015 sah der Beschwerdegegner 1 jedoch aufgrund des Umstands, dass die Behörden im Heimatland den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im geschlossenen Strafvollzug unter den gegebenen Umständen nicht hätten garantieren können, aus Sicherheitsgründen von der Einleitung eines Überstellungsverfahrens ab. Aktuelle Abklärungen mit den Behörden im Heimatland betreffend eine Überstellung oder betreffend Bewährungshilfen sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Entscheid, ein (erneutes) Überstellungsverfahren einzuleiten, obliegt erstinstanzlich dem Beschwerdegegner 1. Aufgrund des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens ist hier nicht zu prüfen, ob der Beschwerdegegner 1 anzuweisen ist, entsprechende Schritte einzuleiten. Auf den entsprechenden Eventualantrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.

4.11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers abzuweisen. Auf den Eventualantrag, die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner 1 anzuweisen, Bewährungshilfen in seinem Heimatland abzuklären und eine Überstellung ins Heimatland zu prüfen, ist nicht einzutreten.

5.  

Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens und da bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens – namentlich im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und dort insbesondere der Frage seiner Mittellosigkeit (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG) – als auch bezüglich der von der Vorinstanz nicht gewährten unentgeltlichen Rechtspflege noch relevante Unterlagen ausstehen, die gemäss Angabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers voraussichtlich erst in einigen Monaten beigebracht werden können, ist vorab mit einem Teilurteil nur über den Hauptpunkt, das heisst über die mit der Beschwerde beantragte bedingte Entlassung sowie über den Eventualtrag betreffend Bewährungshilfe und Überstellung, zu befinden.

Ergibt sich die Notwendigkeit der Edition weiterer Unterlagen, werden diese mittels separater Verfügung eingeholt. Ausstehend ist der vom Beschwerdeführer zur Nachreichung offerierte Grundbuchauszug über die Liegenschaft in seinem Heimatland. Die zur Belegung der Mittellosigkeit vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, welche auch den sozialen Empfangsraum tangieren, werden der Beschwerdegegnerschaft mit diesem Teilurteil einstweilen zur Kenntnisnahme zugestellt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird bezüglich der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers abgewiesen. Auf den Eventualantrag, die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner 1 anzuweisen, Bewährungshilfen in seinem Heimatland abzuklären und eine Überstellung ins Heimatland zu prüfen, wird nicht eingetreten.

2.    Über die Gerichtsgebühr, die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragte Parteientschädigung sowie über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und das Rekursverfahren wird mit separatem Teilurteil zu entscheiden sein.

3.    Gegen dieses Teilurteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

4.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage von act. …, und an den Beschwerdegegner 1 unter Beilage von act. …; b)    die Justizdirektion;

       c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2023.00586 — Zürich Verwaltungsgericht 07.03.2024 VB.2023.00586 — Swissrulings