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Zürich Verwaltungsgericht 19.12.2023 VB.2023.00583

19. Dezember 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,572 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Wehrpflichtersatzabgabe 2021 (Erlass) | Abweisung der Beschwerde betreffend Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe, da bereits der Mindestbetrag erhoben wurde und keine Notlage vorliegt, die den gänzlichen Erlass der Abgabe gebieten würde. Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten (E. 2.1). Der Pflichtige verlangt vorliegend die Herabsetzung der ihm gegenüber festgesetzten Wehrpflichtersatzabgabe auf den gesetzlichen Mindestbetrag. Er bzw. die ihn vertretende Beiständin verkennt jedoch, dass der gegenüber dem Pflichtigen festgesetzte Beitrag von Fr. 400.- bereits dem (regulären) gesetzlichen Minimum entspricht (vgl. Art. 13 Abs. 1 WPEG). Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt folglich nicht eingetreten werden (E. 2.4.1). Es ist davon auszugehen, dass der Pflichtige nach wie vor jeden Monat frei über ein Taschengeld in Höhe von Fr. ... verfügen kann. Da ihm bereits eine Begleichung der geschuldeten Wehrpflichtersatzabgabe in fünf Raten zu je Fr. ... zugestanden worden ist, ist er in der Lage, die ihm gegenüber verfügte Wehrpflichtersatzabgabe (inklusive Zinsen) zu bezahlen. Ein Härtefall ist unter diesen Umständen zu verneinen (E. 2.4.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00583   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Wehrpflichtersatzabgabe 2021 (Erlass)

Abweisung der Beschwerde betreffend Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe, da bereits der Mindestbetrag erhoben wurde und keine Notlage vorliegt, die den gänzlichen Erlass der Abgabe gebieten würde. Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten (E. 2.1). Der Pflichtige verlangt vorliegend die Herabsetzung der ihm gegenüber festgesetzten Wehrpflichtersatzabgabe auf den gesetzlichen Mindestbetrag. Er bzw. die ihn vertretende Beiständin verkennt jedoch, dass der gegenüber dem Pflichtigen festgesetzte Beitrag von Fr. 400.- bereits dem (regulären) gesetzlichen Minimum entspricht (vgl. Art. 13 Abs. 1 WPEG). Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt folglich nicht eingetreten werden (E. 2.4.1). Es ist davon auszugehen, dass der Pflichtige nach wie vor jeden Monat frei über ein Taschengeld in Höhe von Fr. ... verfügen kann. Da ihm bereits eine Begleichung der geschuldeten Wehrpflichtersatzabgabe in fünf Raten zu je Fr. ... zugestanden worden ist, ist er in der Lage, die ihm gegenüber verfügte Wehrpflichtersatzabgabe (inklusive Zinsen) zu bezahlen. Ein Härtefall ist unter diesen Umständen zu verneinen (E. 2.4.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

  Stichworte: BEFREIUNG ERLASS ERLASSGESUCH MILITÄRDIENST NOTLAGE WEHRPFLICHTERSATZ

Rechtsnormen: Art. 86 Abs. II BGG Art. 59 Abs. I BV Art. 59 Abs. III BV Art. 167 DBG Art. 2 EV Art. 3 Abs. II EV Art. 10 EV Art. 12 EV Art. 93 SchKG Art./§ 1 WPEG Art./§ 13 Abs. I WPEG Art./§ 22 Abs. III WPEG Art./§ 37 Abs. II WPEG Art./§ 11 WPEV Art./§ 12 WPEV Art./§ 37 Abs. III WPEV Art./§ 52 WPEV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00583

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A, verbeiständet durch B, Berufsbeiständin,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch

die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wehrpflichtersatzabgabe 2021 (Erlass),

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: der Pflichtige) ist seit Januar 2021 arbeitslos und befand sich im Mai 2021 in der Psychiatrischen Klinik C, später in der Institution D. Mit Veranlagungsverfügung vom 1. Juni 2023 auferlegte ihm die Wehrpflichtersatzverwaltung eine Wehrpflichtersatzabgabe 2021 in Höhe von Fr. 400.- zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 16.05, gesamthaft folglich Fr. 416.05.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E setzte B mit Entscheid vom 8. Juni 2023 als Berufsbeiständin für den Pflichtigen ein. Namens des Pflichtigen ersuchte seine Beiständin am 14. Juni 2023 um Erlass des ihm auferlegten Wehrpflichtersatzes.

Die Wehrpflichtersatzverwaltung lehnte das Erlassgesuch mit Verfügung vom 13. September 2023 ab mit der Begründung, der Pflichtige erhalte regelmässig Taschengeld und Integrationszulagen. Sie stellte dem Pflichtigen jedoch eine Bezahlung des geschuldeten Betrags in fünf Raten zu je Fr. 80.frei.

II.  

Mit Beschwerde vom 29. September 2023 beantragte die Beiständin namens des Pflichtigen die Festsetzung der ihm gegenüber verfügten Wehrpflichtersatzabgabe von Fr. 400.- auf den gesetzlichen Mindestbetrag.

Die Wehrpflichtersatzverwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der Pflichtige bzw. seine Beiständin liess sich in der Folge nicht mehr weiter vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben wird die Ersatzabgabe von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes erhoben und ist als letzte kantonale Instanz ein oberes kantonales Gericht als Beschwerdeinstanz vorzusehen (Art. 22 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 [WPEG], Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Die Kantone können zudem ein zweites Gericht als Rekursinstanz vorsehen (Art. 22 Abs. 3 WPEG, vgl. für den Kanton Zürich § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Mai 2004 [KWPEV]), allerdings ist bei Stundung, Ratenzahlung und Erlass gemäss Art. 52 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV]) die Einsetzung eines zweiten Gerichts ausgeschlossen und entscheidet ein oberes kantonales Gericht als einzige gerichtliche Instanz. Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020).

Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig.

1.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war.

2.  

2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzabgabe beträgt drei Franken je hundert Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber Fr. 400.- (Art. 13 Abs. 1 WPEG). Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG).

2.2 Weder das Gesetz (WPEG) noch die dazugehörige Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) umschreiben den Begriff der "Notlage" näher, jedoch können zur Auslegung die analogen steuerrechtlichen Bestimmungen beigezogen werden: Gemäss Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) in Verbindung mit Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 (EV) liegt eine erlassbegründende Notlage vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht. Dabei sind auch gewisse Einschränkungen der Lebenshaltungskosten zumutbar, solange nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen wird. Auch wenn der Wehrpflichtersatz nicht als Steuer bezeichnet wird, sondern als eine auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhende Ersatzabgabe zu qualifizieren ist (vgl. BGE 113 Ib 206, E. 3a), gibt es keinen sachlichen Grund, den verschiedenen Abgabebereichen unterschiedliche bundesrechtliche Auffassungen über eine Notlage zugrunde zu legen bzw. unterschiedliche Wertungen vorzunehmen (vgl. dazu den Entscheid der Verwaltungskommission St. Gallen vom 22. Mai 2012, GVP 2012 Nr. 27, E. 2; VGr, 25. April 2023, VB.2023.00113, E. 2.2).

2.3 Ein härtefallbegründendes Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ersatzabgabe trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Für die Berechnung des Existenzminimums wird das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 herangezogen (vgl. VGr, 1. Februar 2012, SB.2011.00108, E. 3). Beim Entscheid sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der abgabepflichtigen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (vgl. dazu für das Steuererlassverfahren Art. 10 EV). Dabei stehen vorhandene Vermögenswerte dem Erlass nicht grundsätzlich entgegen. Der Erlass ist zu gewähren, wenn die Belastung oder Verwertung der Vermögenswerte nicht zumutbar ist (vgl. für das Steuererlassverfahren Art. 12 EV). Auch eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen – einem Erlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem Wehrpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl. für das Steuererlassverfahren Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 EV; zum Ganzen: VGr, 25. April 2023, VB.2023.00113, E. 2.3).

2.4  

2.4.1 Der Pflichtige verlangt vorliegend die Herabsetzung der ihm gegenüber festgesetzten Wehrpflichtersatzabgabe auf den gesetzlichen Mindestbetrag. Er bzw. die ihn vertretende Beiständin verkennt jedoch, dass der gegenüber dem Pflichtigen festgesetzte Beitrag von Fr. 400.- bereits dem (regulären) gesetzlichen Minimum entspricht (vgl. Art. 13 Abs. 1 WPEG). Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt folglich nicht eingetreten werden.

2.4.2 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beiständin des Pflichtigen im vorangehenden Verfahren um gänzlichen Erlass der verfügten Wehrpflichtersatzabgabe ersucht hat und das Gesetz grundsätzlich die Möglichkeit der Befreiung vorsieht, kann ihr Rechtsbegehren jedoch auch im Sinne eines vollständigen Erlasses der Wehrpflichtersatzabgabe verstanden werden. Zur Begründung führt die Beiständin des Pflichtigen diesbezüglich aus, er habe inzwischen keinen Anspruch auf eine Integrationszulage mehr.

2.4.3 Ungeachtet dessen lässt sich den Akten entnehmen, dass der Pflichtige seit dem Januar 2023 regelmässig ein monatliches Taschengeld in Höhe von Fr. 310.- ausbezahlt erhält. Die Vorinstanz führt hinsichtlich seiner übrigen Lebenshaltungskosten in der Beschwerdeantwort aus, er lebe aktuell in einer begleiteten Wohnform, in welcher Kost und Logis inbegriffen seien und die ganze Infrastruktur für das tägliche Leben vorhanden sei. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass ihm sein Taschengeld zur freien Verfügung stehe, ohne dass damit Lasten des Grundbedarfs getragen werden müssten. Der Pflichtige respektive seine Beiständin bestreiten diese Ausführungen nicht und auch aus den Akten ergeben sich keine gegenteiligen Hinweise. Es ist daher davon auszugehen, dass der Pflichtige nach wie vor jeden Monat frei über ein Taschengeld in Höhe von Fr. 310.verfügen kann. Da ihm bereits eine Begleichung der geschuldeten Wehrpflichtersatzabgabe in fünf Raten zu je Fr. 80.- zugestanden worden ist, ist er in der Lage, die ihm gegenüber verfügte Wehrpflichtersatzabgabe (inklusive Zinsen) zu bezahlen. Ein Härtefall ist unter diesen Umständen zu verneinen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht diesem keine Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (Art. 31 Abs. 2 und Abs. 2bis WPEG in Verbindung mit § 65a und § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht auch dem innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises tätigen Beschwerdegegner nicht zu, zumal dieser auch keine Entschädigung verlangt hat. Analog der steuerrechtlichen Praxis rechtfertigt es sich, der besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen und die Gerichtsgebühr mässig zu veranschlagen (vgl. z.B. VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1). Hingegen besteht kein Anlass für einen Erlass der Verfahrenskosten, zumal ein solcher gemäss Art. 31 Abs. 2 WPEG selbst bei teilweiser Gutheissung nur ausnahmsweise zu gewähren wäre und dem Pflichtigen bereits die Minimalabgabe des Wehrpflichtersatzes gewährt wurde.

4.  

Gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben ist gemäss Art. 83 lit. m BGG (ausser bei hier nicht vorliegenden Ausnahmen im Bereich des Steuerrechts) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG ausgeschlossen, weshalb der vorliegende Entscheid lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 113 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an die Parteien.

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