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Zürich Verwaltungsgericht 15.11.2023 VB.2023.00554

15. November 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,524 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung | Wiedererwägungsgesuch / Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. [Nichteintreten des Migrationsamts auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels veränderter Sach- und Rechtslage. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde wegen Straffälligkeit (mf. Widerhandlung gegen BetmG) verweigert.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Beschwerdeführer vermag keine Sachumstände darzulegen, welche seit der letzten materiellen Beurteilung eine abweichende Beurteilung geboten erscheinen lassen. Das Migrationsamt ist zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten (E. 2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00554   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

Wiedererwägungsgesuch / Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. [Nichteintreten des Migrationsamts auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels veränderter Sach- und Rechtslage. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde wegen Straffälligkeit (mf. Widerhandlung gegen BetmG) verweigert.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Beschwerdeführer vermag keine Sachumstände darzulegen, welche seit der letzten materiellen Beurteilung eine abweichende Beurteilung geboten erscheinen lassen. Das Migrationsamt ist zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten (E. 2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: EINBÜRGERUNG FREIHEITSSTRAFE INTEGRATION MAROKKO NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG STRAFBEFEHL VERÄNDERUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH

Rechtsnormen: Art. 58a AIG Art. 63 Abs. 2 AIG Art. 4 BüV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00554

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1987 geborene marokkanische Staatsangehörige A reiste am 27. April 2011 in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Am 4. April 2016 ersuchte A erstmals um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch am 19. April 2016 ab, unter Hinweis auf seine Straffälligkeit. A wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. Februar 2016 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer bedingten (Probezeit: zwei Jahre) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.- (entsprechend Fr. 10'800.-) und einer Busse von Fr. 2'200.- verurteilt.

Mit Gesuch vom 31. März 2023 ersuchte A erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was das Migrationsamt mit Schreiben vom 5. April 2023 abwies. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 reichte A beim Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein, auf welches das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. Juni 2023 nicht eintrat. 

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. August 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. September 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Unab­hängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als zwölf Jahren in der Schweiz auf. Sein erstes Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung lehnte das Migrationsamt im April 2016 ab, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer zwischen Juli 2015 und dem 13. Januar 2016 drei Kilogramm Haschisch gekauft und in der Folge mehreren Drittpersonen weiterverkauft sowie anlässlich seiner Verhaftung ca. 1700 Gramm in seiner Wohnung aufbewahrt habe. Zudem habe er im genannten Zeitraum Haschisch und/oder Marihuana konsumiert. Damit habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, da er die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet habe. Auf diesem Sachverhalt beruhend, wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. Februar 2016 wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer bedingten (Probezeit: zwei Jahre) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.- (entsprechend Fr. 10'800.-) und einer Busse von Fr. 2'200.- verurteilt. In der Folge gelangte das Migrationsamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a VZA nicht erfülle und der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben sei, weshalb die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht komme. Mit Gesuch vom 31. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, welches das Migrationsamt mit Schreiben vom 5. April 2023 abwies, unter Hinweis auf seine Straffälligkeit im Februar 2016. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein, auf welches dieses mit Verfügung vom 26. Juni 2023 nicht eintrat. Das Migrationsamt begründete den Entscheid damit, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem 5. April 2023 – der Zeitpunkt, zu welchem zuletzt über ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der Niederlassungsbewilligung befunden wurde – nicht derart verändert habe, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht falle. Dem folgte die Vorinstanz.

2.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass er sich seit seiner Verurteilung vom 22. Februar 2016 bewährt habe. So sei die Probezeit von zwei Jahren erfolgreich abgelaufen und sei er in den letzten acht Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Darüber hinaus sei er tadellos und hervorragend integriert und habe nie Sozialhilfe bezogen. Folglich sei ihm eine gute Prognose zu attestieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es sachwidrig, die gleichen Kriterien auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wie auf die Erteilung des Bürgerrechts anzuwenden. Vielmehr hätte eine Abwägung mit den für die Einbürgerung normierten Kriterien erfolgen müssen. Die Straftat des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund seines jugendlichen Alters als einmalige schwere Verfehlung zu werten, die bereits acht Jahre zurückliege. Mittlerweile befinde er sich in einer völlig anderen Lebensphase und sei im Grunde kein Straftäter.

2.4 Was der Beschwerdeführer vorliegend vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seit seiner Straftat im Februar 2016 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit dem rechtskräftigen Entscheid des Migrationsamts vom 5. April 2023 vorliegt. Wie die Vorinstanz bereits in ihren Erwägungen zutreffend ausgeführt hat, sind die vier Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG auch bei der Beurteilung der Integration im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens massgebend (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a–d des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG] sowie BBl 2012, 2427), weshalb es sich rechtfertigt, bei der Auslegung des Kriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE auch auf die Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV) abzustellen. Nach dem als Auslegungshilfe heranzuziehenden Art. 4 Abs. 2 BüV, der das entsprechende Integrationskriterium gemäss Bürgerrechtsgesetz konkretisiert, gilt ein Bewerber unter anderem dann nicht als erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine ihn betreffende (und für das SEM einsehbare) unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen, eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion eingetragen ist (lit. a und d). Der Beschwerdeführer erwirkte im Jahr 2016 eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.-. Diese Tat liegt zwar bereits mehrere Jahre zurück; dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass sie weiterhin im VOSTRA verzeichnet ist. Der Beschwerdeführer weist sodann zwar zu Recht darauf hin, dass für eine Einbürgerung höhere Anforderungen zu stellen sind als an die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Diesem Umstand wird jedoch bereits durch die anderweitigen und für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung kumulativ erforderlichen Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG, unter anderem namentlich den höheren Anforderungen an den Sprachnachweis, Rechnung getragen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Betäubungsmitteldelikte sind nach wie vor im Strafregister erwähnt, weshalb sie insbesondere mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut – trotz der mittlerweile verstrichenen Zeit – zumindest derzeit (noch) nicht auf eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG schliessen lassen.

Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit dem rechtskräftigen Entscheid des Migrationsamts vom 5. April 2023 ersichtlich ist.

Damit ist die Beschwerde ohne weitere Beweiserhebung abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da sich das Verwaltungsgericht im dargelegten Sinn lediglich mit der erstinstanzlichen Eintretensfrage auseinanderzusetzen hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) gegenüber der in ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsüblichen Gebühr zu reduzieren und auf Fr. 1'000.- (zuzüglich Zustellkosten) festzusetzen.

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;   die übrigen Kosten betragen: Fr.     70.--   Zustellkosten, Fr. 1'070.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)  das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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