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Zürich Verwaltungsgericht 11.07.2024 VB.2023.00552

11. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,127 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Familiennachzug (Wiedererwägung) | [Im Jahr 2012 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers aufgrund seiner Straffälligkeit. Nachdem das Migrationsamt im Jahr 2021 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt hatte, ersuchte er am 6. Januar 2023 erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt trat auf das Gesuch nicht ein.] Die Verfügung des Migrationsamts aus dem Jahr 2021 blieb unangefochten und ist nicht mit schweren inhaltlichen Mägeln behaftet (E. 5.3). Seither haben sich die tatsächlichen Umstände trotz Zeitablauf und Wohlverhalten nicht wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer hat durch seine Delinquenz über Jahre hinweg wiederholt gegen wichtige Rechtsgüter verstossen. Auch nach der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2012 delinquierte er weiter. Entsprechend verhängte das SEM ein Einreiseverbot von insgesamt 12 Jahren. Dieses dauert noch bis zum 31. Oktober 2025. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Neubeurteilung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist daher derzeit noch zu verneinen (E. 5.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00552   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug (Wiedererwägung)

[Im Jahr 2012 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers aufgrund seiner Straffälligkeit. Nachdem das Migrationsamt im Jahr 2021 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt hatte, ersuchte er am 6. Januar 2023 erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt trat auf das Gesuch nicht ein.] Die Verfügung des Migrationsamts aus dem Jahr 2021 blieb unangefochten und ist nicht mit schweren inhaltlichen Mägeln behaftet (E. 5.3). Seither haben sich die tatsächlichen Umstände trotz Zeitablauf und Wohlverhalten nicht wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer hat durch seine Delinquenz über Jahre hinweg wiederholt gegen wichtige Rechtsgüter verstossen. Auch nach der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2012 delinquierte er weiter. Entsprechend verhängte das SEM ein Einreiseverbot von insgesamt 12 Jahren. Dieses dauert noch bis zum 31. Oktober 2025. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Neubeurteilung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist daher derzeit noch zu verneinen (E. 5.4). Abweisung.

  Stichworte: ANSPRUCH AUF NEUBEURTEILUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EINREISEVERBOT FAMILIENNACHZUG NICHTEINTRETEN STRAFFÄLLIGKEIT WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDERERWÄGUNG WOHLVERHALTEN

Rechtsnormen: Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 2 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00552

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A und B, beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

I.  

A. B, ein 1979 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens, reiste am 2. Oktober 1991 in die Schweiz ein. Daraufhin erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern und verlängerte diese mehrfach. Seit dem 29. Juli 2002 ist B mit A verheiratet. A, geboren 1977, ist ebenfalls eine Staatsangehörige Nordmazedoniens. Seit dem Jahr 2007 ist sie in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. B und A haben vier gemeinsame Kinder: D, geboren 2003, E, geboren 2006, F, geboren 2009, und G, geboren 2016. Die drei älteren Kinder verfügen über die Niederlassungsbewilligung, das Jüngste über eine Aufenthaltsbewilligung.

B. Nachdem B in der Schweiz mehrfach straffällig geworden war, verweigerte das Migrationsamt am 23. November 2012 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz. Die von B dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Daraufhin verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen B ein bis zum 31. Oktober 2023 geltendes Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. In der Folge wurde B in der Schweiz erneut straffällig, weshalb das SEM das Einreiseverbot am 14. Juli 2017 um zwei Jahre bis zum 31. Oktober 2025 verlängerte. Seit dem Jahr 2018 suspendiert das SEM das Einreiseverbot regelmässig zwecks Familienbesuchs.

C. Am 27. Mai 2021 ersuchten A und B das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an B zwecks Familiennachzugs. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2021 ab. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

D. Am 6. Januar 2023 ersuchten A und B das Migrationsamt erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an B zwecks Familiennachzugs. Das Migrationsamt trat mit Verfügung vom 16. März 2023 auf das Gesuch nicht ein.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B am 18. April 2023 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. August 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Am 21. September 2023 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolgen seien der Rekursentscheid aufzuheben und B die Einreise zum Verbleib bei A und den gemeinsamen Kindern zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Sicherheitsdirektion beziehungsweise das Migrationsamt zurückzuweisen.

Mir Präsidialverfügung vom 22. September 2023 forderte das Verwaltungsgericht B auf, eine Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser Aufforderung kam B fristgerecht nach.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. September 2023 auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 und 19. Januar 2024 reichten A und B zusätzliche Unterlagen ein. Am 21. Mai 2024 baten sie das Verwaltungsgericht um einen zeitnahen Entscheid.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Materielle Beschwerdeanträge sind bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids beziehungsweise im Rechtsmittelverfahren gegen eine erstinstanzliche Nichteintretensverfügung zulässig (VGr, 8. Juli 2020, VB.2018.00760, E. 1.6 und 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 1.2; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vormerkungen zu §§ 19–28a N. 58; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 7). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Vorinstanz trat auf den Rekursantrag, dem Beschwerdeführer sei die Einreise zum Verbleib bei der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern zu bewilligen, nicht ein. Zur Begründung gab sie an, Gegenstand des Rekursverfahrens sei lediglich, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind materielle Anträge bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids jedoch grundsätzlich zulässig (vgl. vorne E. 1). Wie sich nachfolgend zeigt, qualifizierte die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners zu Recht als rechtmässig. Folglich war sie auch nicht gehalten, den materiellen Antrag der Beschwerdeführenden zu prüfen.

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner trat auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Januar 2023 mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführenden hätten keine neuen wesentlichen Tatsachen vorgebracht, die bei Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2021 noch nicht bekannt gewesen seien.

3.2 Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Ansicht, sie hätten Anspruch auf eine Prüfung des Gesuchs vom 6. Januar 2023. Sie begründen dies zum einen damit, dass der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 8. Juni 2021 keine umfassende, ernsthafte Prüfung aller massgeblicher Kriterien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und keine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenkonvention (EMRK, SR 0.101) vorgenommen habe.

Zum anderen sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, ihnen komme ein Anspruch auf Neuprüfung zu, da seit der rechtskräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz unterdessen zehn Jahre vergangen seien. Zudem hätten der Zeitablauf seit der Verfügung vom 8. Juni 2021 sowie das Wohlverhalten des Beschwerdeführers das Fernhalteinteresse gemindert. Ferner würden unterdessen alle drei älteren Kinder die Niederlassungsbewilligung besitzen, was beim letzten Gesuch noch nicht der Fall gewesen sei.

4.  

4.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen über das Nachzugsgesuch (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).

Aus dem in Art. 8 Abs. 1 der EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens lässt sich allerdings ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 30. August 2023, VB.2023.00301, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ist dies der Fall, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den beantragten Familiennachzug nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK verweigern. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und notwendig für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits. Kommt einer Person grundsätzlich gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Familiennachzug zu, darf dieser folglich nur aus guten Gründen verweigert werden. Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt sind, die Nachzugsfristen nicht eingehalten sind, der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl. Art. 51 Abs. 2 AIG zum Nachzug durch Niederlassungsberechtigte; BGE 146 I 185 = Pra 110 [2021] Nr. 36 E. 6.2, 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; BGr, 5. Mai 2023, 2C_448/2022, E. 3.2 – 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.2 – 24. Juli 2020, 2C_293/2020, E. 1.3; VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00364, E. 2.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5 – 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).

Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG). Als längerfristig im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2).

4.2 Eine ausländische Person, die bereits früher erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Das Gesuch darf allerdings nicht dazu dienen, die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen bzw. im ursprünglichen Verfahren Versäumtes nachzuholen und rechtskräftige Entscheide in Frage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1, 120 Ib 42 E. 2b; BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021, E. 2.2; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00163, E. 3.2). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 22. November 2023, VB.2023.00596, E. 2.2).

Abgesehen von den genannten Konstellationen ist ein Rückkommen auf eine Verfügung nur ganz ausnahmsweise gerechtfertigt. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung durch Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen und rechtfertigt nur dann ein Rückkommen auf diese, falls sie sich materiell als schwerwiegend fehlerhaft erweist (BGr, 3. Mai 2022, 2C_89/2022, E. 3.2 und 22. November 2011, 2C_115/2011, E. 2.2; BGE 98 Ia 568 E. 5b). Der Mangel muss ausserordentlich schwerwiegen und praktisch die Nichtigkeit des hoheitlichen Akts nach sich ziehen (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, § 31 Rz. 832, 835, 859; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1088 ff., 1128 ff.).

4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verunmöglicht eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls sie sich bewährt und sich für eine angemessene Dauer klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E. 2.2.3 und 2. Mai 2018, 2C_633/2017, E. 3.3.1, je mit Hinweisen; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00630, E. 2.3). Hat der Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem Titel zu beschränken. Der Zeitablauf verbunden mit einer Deliktsfreiheit kann dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung aus dem Strafvollzug (BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 3.1).

Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3.5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die bzw. der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsentscheids und ihrer bzw. seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 3.2 – 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 6.4.3 – 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.2, je mit Hinweisen; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00630, E. 2.3 und 10. September 2019, VB.2018.00827, E. 2.3 Abs. 2).

5.  

5.1 Mit Verfügung vom 23. November 2012 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen aus der Schweiz weg. Die Rekursinstanz wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 5. März 2013 ab. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2013 ab (VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00272). Das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein (BGr, 23. September 2013, 2C_838/2013).

Der Grund für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die Wegweisung sowie das daraufhin vom SEM verhängte Einreiseverbot war die Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Namentlich hatte er seit 2001 insgesamt sechs Strafentscheide erwirkt. Während den ersten vier Verurteilungen vor allem grobe Verkehrsregelverletzungen, aber auch Veruntreuung und Hehlerei zugrunde lagen, beging der Beschwerdeführer ab 2006 auch Drogendelikte. Das Tribunal de police Genève verurteilte ihn am 10. November 2006 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Am 21. August 2007 verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer. Ungeachtet dieser Verwarnung verübte er weitere Betäubungsmitteldelikte. In der Folge sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 4. April 2011 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 268.7 Gramm reinen Heroins sowie 9.5 Gramm reinen Kokains umgesetzt habe, wobei er mindestens auf mittlerer Hierarchiestufe stand. Dabei habe er aus egoistischen, rein finanziell gelagerten Motiven gehandelt. Er habe zum damaligen Zeitpunkt ein legales Einkommen erwirtschaftet und sei nicht etwa drogenabhängig gewesen. Das Verwaltungsgericht qualifizierte das Verschulden des Beschwerdeführers als beträchtlich, da dieser im grossen Stil mit Heroin gehandelt habe und die Gefährdung vieler Menschen in Kauf genommen habe.

5.2 Seit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie seiner Wegweisung erwirkte der Beschwerdeführer in der Schweiz weitere Straferkenntnisse. Namentlich sprach ihn das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 13. Juli 2017 im abgekürzten Verfahren der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Geldstrafe. Mit Strafbefehl vom 10. Januar 2018 sprach die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen.

5.3 Am 27. Mai 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer zwecks Familiennachzugs. Der Beschwerdegegner trat auf das Gesuch ein und prüfte es umfassend. In seiner Verfügung vom 8. Juni 2021 hielt der Beschwerdegegner fest, die Beschwerdeführenden hätten nicht rechtsgenügend belegt, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts der sechsköpfigen Familie vorhanden seien. Zudem stünden die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Weg. Der Beschwerdegegner bejahte schliesslich das Vorliegen eines Eingriffsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und nahm eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Dabei setzte er sich sowohl mit den öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers als auch mit den privaten Interessen der Beschwerdeführenden sowie denjenigen ihrer Kinder auseinander. Letztlich kam der Beschwerdegegner zum Schluss, das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiege im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das private Interesse der Beschwerdeführenden an seinem Zuzug in die Schweiz. Die Beschwerdeführenden erhoben kein Rechtsmittel gegen diese Verfügung, weshalb sie unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Verfügung vom 8. Juni 2021 mit schweren inhaltlichen Mängeln behaftet sein soll. Die Verfügung erweist sich nicht als derart ursprünglich fehlerhaft, dass die Beschwerdeführenden daraus einen Eintretensanspruch ableiten können. Soweit sie mit der Gewichtung der Interessen nicht einverstanden sind, wäre dies im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens vorzubringen gewesen.

5.4 Damit bleibt zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Umstände seit der Verfügung vom 8. Juni 2021 wesentlich geändert haben und den Beschwerdeführenden deshalb ein Anspruch auf materielle Prüfung ihres Gesuchs zukommt.

5.4.1 Seit der letzten Prüfung durch den Beschwerdegegner und Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2021 sind rund drei Jahre vergangen. In dieser Zeit hat das SEM das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot mehrfach suspendiert und ihm damit Besuchsaufenthalte bei seiner Familie ermöglicht. Der Beschwerdeführer ist Anfang 2018 letztmals strafrechtlich in Erscheinung getreten, der entsprechende Strafbefehl datiert vom 10. Januar 2018.

Anders als zum Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Juni 2021 hat sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfügung vom 16. März 2023 bereits seit fünf Jahren wohlverhalten. Dennoch ist ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf Neubeurteilung derzeit noch zu verneinen. Der Beschwerdeführer beging in der Vergangenheit diverse – teilweise schwerwiegende – Straftaten. Seit 2001 wurde er immer wieder straffällig, wobei zwischen den einzelnen Delikten teilweise mehrere Jahre vergingen. Da der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz wiederholt schwer gegen wichtige Rechtsgüter verstossen hat, ging das SEM von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Entsprechend verhängte es mit Verfügung vom 6. November 2014 nicht bloss ein fünf-, sondern ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Das zehnjährige Einreiseverbot wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Trotz dem bestehenden Einreiseverbot trat der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut strafrechtlich in Erscheinung, weshalb das SEM das Einreiseverbot am 14. Juli 2017 um zwei Jahre bis zum 31. Oktober 2025 verlängerte. Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel gegen die Verlängerung des Einreiseverbots.

Da das SEM ein Einreiseverbot von insgesamt zwölf Jahren verhängt hat, lässt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach regelmässig nach fünf Jahren eine neue umfassende Prüfung angezeigt ist (E. 4.3), nicht direkt auf den vorliegenden Fall übertragen. Angesichts der Straftaten des Beschwerdeführers und des dementsprechend längeren Einreiseverbots vermag der Zeitablauf das Fernhalteinteresse (noch) nicht erheblich zu mildern. Das nunmehr sechs statt drei Jahre dauernde Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist aufgrund der Schwere und der Kontinuität seiner Straftaten nicht geeignet, die Gewichte derart zu verschieben, dass die Interessenabwägung anders ausfällt als zum Zeitpunkt der ersten Verfügung.

Es steht dem Beschwerdeführer frei, in Zukunft erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, wobei nach Ablauf des Einreiseverbots am 31. Oktober 2025 eine umfassende Prüfung angezeigt wäre.

5.4.2 Auch die Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz vermögen daran nichts zu ändern. Bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Juni 2021 hatte das SEM das Einreiseverbot mehrmals zwecks Familienbesuchs ausgesetzt gehabt, weshalb die seither wahrgenommenen Besuchsaufenthalte nicht massgeblich ins Gewicht fallen.

Dass neben den ältesten zwei Kindern D und E nun auch das drittälteste Kind F über die Niederlassungsbewilligung verfügt, wirkt sich ebenfalls nicht derart auf die zu beurteilende Interessenlage aus, dass ein Anspruch auf Neubeurteilung zu bejahen wäre.

Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, liegen bezüglich der Einkommenssituation der Beschwerdeführenden keine wesentlichen neuen Tatsachen vor, die einen Eintretensanspruch begründen.

5.4.3 Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden keine neuen Sachumstände darzutun, die ein anderes Ergebnis in der Sache ernstlich nahelegen.

6.  

Den Beschwerdeführenden kommt kein Anspruch auf Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Juni 2021 zu. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. März 2023 auf ihr Gesuch nicht eingetreten ist.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration; d)    die Gerichtskasse (zur teilweisen Rückzahlung der Kaution).