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Zürich Verwaltungsgericht 29.02.2024 VB.2023.00537

29. Februar 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,578 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

Sonderschulung | [Mit den Ausgangsverfügungen wies die Präsidentin der Beschwerdegegnerin den im Mai 2013 geborenen Sohn der Beschwerdeführenden auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 der separativen Sonderschulung in einer 4. Klasse einer Tagessonderschule zu, was die Beschwerdeführenden ablehnen.] Der strittige Zuteilungsentscheid stützt sich auf einen aktuellen schulpsychologischen Bericht, wobei die Kritik der Beschwerdeführenden an diesem nicht verfängt (E. 4.5). Die elterliche Einschätzung der Schulsituation ihres Sohns, wonach dieser jahrelang erfolgreich integriert worden sei, findet sich in seinem Schuldossier sodann nicht bzw. nur teilweise bestätigt (E. 4.6). Daraus geht vielmehr hervor, dass die streitbetroffene Zuweisung zur separierten Sonderschulung dem Wohl des Sohns der Beschwerdeführenden bestmöglich Rechnung trägt bzw. dass seinen Bedürfnissen mit einer auf der Mittelstufe fortgesetzten integrierten Sonderschulung nicht hinreichend Rechnung getragen würde (E. 4.7). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00537   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.02.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Sonderschulung

[Mit den Ausgangsverfügungen wies die Präsidentin der Beschwerdegegnerin den im Mai 2013 geborenen Sohn der Beschwerdeführenden auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 der separativen Sonderschulung in einer 4. Klasse einer Tagessonderschule zu, was die Beschwerdeführenden ablehnen.] Der strittige Zuteilungsentscheid stützt sich auf einen aktuellen schulpsychologischen Bericht, wobei die Kritik der Beschwerdeführenden an diesem nicht verfängt (E. 4.5). Die elterliche Einschätzung der Schulsituation ihres Sohns, wonach dieser jahrelang erfolgreich integriert worden sei, findet sich in seinem Schuldossier sodann nicht bzw. nur teilweise bestätigt (E. 4.6). Daraus geht vielmehr hervor, dass die streitbetroffene Zuweisung zur separierten Sonderschulung dem Wohl des Sohns der Beschwerdeführenden bestmöglich Rechnung trägt bzw. dass seinen Bedürfnissen mit einer auf der Mittelstufe fortgesetzten integrierten Sonderschulung nicht hinreichend Rechnung getragen würde (E. 4.7). Abweisung.

  Stichworte: FÖRDERUNG INTEGRATION KINDESWOHL SCHULPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG SCHULPSYCHOLOGISCHER BERICHT SEPARATIVE SCHULUNG SEPARIERTE SONDERSCHULUNG SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT SONDERSCHULE STANDARTISIERTES ABKLÄRUNGSVERFAHREN

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. 1 BehiG Art. 20 Abs. 2 BehiG Art. 8 Abs. 2 BV Art. 11 BV Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV Art. 62 Abs. 3 BV Art. 3 KRK § 36 Abs. 1 VSG § 36 Abs. 3 VSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00537

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kreisschulbehörde D,

Beschwerdegegnerin, 

betreffend Sonderschulung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 2013 geborene F besuchte im Schuljahr 2022/2023 eine 3. Primarklasse im Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule.

Bereits am 22. November 2021 hatte die Präsidentin der Kreisschulbehörde D den schulpsychologischen Dienst der Stadt Zürich mit der Abklärung des schulischen Förderbedarfs von F per Beginn des Schuljahrs 2022/2023 beauftragt, so "insbesondere der Frage, mit welchen sonderpädagogischen Massnahmen bzw. mit welcher Form der Sonderschulung (integriert/separiert) er in seiner schulischen Entwicklung ab Beginn des Schuljahrs 2022/23 bestmöglich unterstützt werden kann".

B. Am 7. Februar 2023 lag der Bericht des zuständigen Schulpsychologischen Diensts D (SPD) vor, der für den anstehenden Übertritt des Knaben in die Mittelstufe (4. Klasse) eine separierte Sonderschulung empfahl. Gestützt auf diese Empfehlung wies die Präsidentin der Kreisschulbehörde D F mit Verfügung vom 18. April 2023 auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 der separativen Sonderschulung in der Heilpädagogischen Schule Zürich (HPS) zu.

C. Am 1. Juni 2023 teilte die Präsidentin der Kreisschulbehörde D F innerhalb der HPS einer 4. Klasse der Tagessonderschule E zu.

II.  

Sowohl gegen die Verfügung vom 18. April 2023 als auch gegen jene vom 1. Juni 2023 liessen die Eltern von F, A und B, beim Bezirksrat Zürich rekurrieren, welcher die Verfahren mit Beschluss vom 20. Juli 2023 vereinigte (Dispositiv-Ziff. I), die Rekurse abwies (Dispositiv-Ziff. II), keine Verfahrenskosten erhob (Dispositiv-Ziff. III), keine Parteientschädigungen zusprach (Dispositiv-Ziff. IV) und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog.

III.  

Am 14. September 2023 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die Dispositiv-Ziff. II und IV des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 20. Juli 2023 aufzuheben und sei ihr Sohn für das Schuljahr 2023/2024 als integrierter Sonderschüler (ISR-Status) der Regelschule zuzuweisen, eventualiter das Verfahren an die Kreisschulbehörde bzw. subeventualiter an den Bezirksrat Zürich zurückzuweisen mit der Anweisung zur rechtskonformen Durchführung des Abklärungsverfahrens "(Gewährung des rechtlichen Gehörs beim Schulpsychologischen Dienst im Zeitpunkt des Entwurfs des Abklärungsberichts)" und zur integrierten Beschulung; in prozessualer Hinsicht ersuchten A und B zudem darum, dass F "im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als integrierter Sonderschüler im ISR-Status zu unterrichten" sei.

Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2023 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahme ab. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 schloss die Kreisschulbehörde D auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen von A und B vom 3. November und vom 27. Dezember 2023 sowie der Kreisschulbehörde D vom 7. Dezember 2023 und vom 22. Januar 2024 hielten die Genannten an den jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2).

2.  

Wie sich im Folgenden zeigt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Auf die offerierte Befragung der Beschwerdeführenden ist daher zu verzichten.

3.  

3.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).

Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2).

3.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären. So ist namentlich bei der Wahl der Schulungsform dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zukommt (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2 lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142 E. 5.1 f.). Mittels einer durch angemessene Fördermassnahmen begleiteten Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschulen (siehe dazu Art. 24 Abs. 2 lit. c und lit. e BRK) soll der Kontakt zu nicht behinderten Gleichaltrigen erleichtert werden, was wiederum einer gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist (BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.6; BGE 141 I 9 E. 5.3.1; Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 192 f.).

Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert gerechtfertigt werden (BGE 141 I 9 E. 5.3.5, 130 I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.1 f.).

3.3 Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von vornherein unzulässig wäre bzw. ein Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform infrage kommt, sind in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle) individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG, Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 KRK; siehe auch BGE 145 I 142 E. 7.6, 141 I 9 E. 5.3.4; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.3). Es ist mit anderen Worten in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Form der Beschulung aus fachlicher Sicht den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes am besten entspricht (BGE 138 I 162 E. 4.2 und E. 4.6.2, 130 I 352 E. 6.1.2 und E. 6.1.3; zum Ganzen BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.11). Das Diskriminierungsverbot und das Behindertengleichstellungsgesetz sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden. Hierbei ist zu beachten, dass die separative Sonderschulung für Kinder mit einer Behinderung nicht nur negative Aspekte hat. Vielmehr ermöglicht sie, auf die (behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster einzugehen (zum Ganzen BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 f. und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.2 mit Hinweisen).

Eine Abweichung vom im Einzelfall anhand des Kindeswohls ermittelten "idealen" Bildungsangebot ist nur zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule nach einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweis auf Aeschlimann-Ziegler, S. 169).

3.4 Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM). Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Sonderschule (ISS-Setting), als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Regelschule (ISR-Setting) oder als Einzelunterricht statt (§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff. VSM).

Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 VSG und § 3 VSM), wobei der integrierten Sonderschulung, bei welcher der Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet (§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separierten Sonderschulung einzuräumen ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2 VSG). Die Entscheidung wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam gefällt; die Schulpflege muss der Sonderschulung zustimmen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 VSG sowie § 26 VSM). In der Regel wird eine sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt, wenn die Schülerin bzw. der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

4.  

4.1 Beim Sohn der Beschwerdeführenden wurden schon im Vorschulalter motorische, sprachliche, emotionale und kognitive Entwicklungsverzögerungen festgestellt. Er absolvierte drei statt zwei Kindergartenjahre. Während der ersten beiden Jahre wurde er in einem von der Stadt Zürich und der HPS gemeinsam geführten Kindergarten unterrichtet, im letzten Jahr in einem Regelkindergarten im Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der HPS (ISS-Setting). Als der Übertritt in die 1. Primarklasse anstand, empfahlen die Fachbereichsleitung HPS und die zuständige Schulpsychologin, dass F separiert an der HPS zu unterrichten sei. Auf den "dringenden Wunsch" der Beschwerdeführenden hin verfügte die Präsidentin der Beschwerdegegnerin in der Folge jedoch die Zuweisung des Knaben zur integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der HPS.

Gemäss einer Rückmeldung der HPS vom 8. Juni 2021 war der Sohn der Beschwerdeführenden in den folgenden Monaten in nahezu allen Situationen im Schulalltag auf eine 1:1-Begleitung angewiesen und musste er eng von einer Fachperson begleitet werden. Sowohl der Unterricht als auch der Tagesablauf seien auf individuelle Förderschwerpunkte fokussiert gewesen, die dem Entwicklungsniveau von F entsprochen hätten. In den vergangenen Monaten hätten bei dem Knaben dabei Entwicklungsschritte im Bereich Sprache (expressiver und rezeptiver Spracherwerb) sowie im Bereich "Für sich selbst sorgen" (Erlangen von Selbständigkeit in bestimmten Situationen) beobachtet werden können. In Bezug auf das Erlernen von Kulturtechniken bekunde F aber von sich aus kaum Interesse. Das Arbeiten an mathematischen oder sprachlichen Inhalten stelle für ihn eine grosse Herausforderung dar. Er ermüde rasch und brauche viel Zuspruch und extrinsische Motivationstechniken. Eine Orientierung hinsichtlich Beobachtung und Nachahmung seiner Mitschülerinnen und Mitschüler sei weiterhin kaum zu beobachten. Betreffend seinen sozioemotionalen Entwicklungsstand scheine es F zudem noch nicht möglich, die Bedürfnisse anderer zu erkennen und diese in Bezug auf seine eigenen einzuordnen bzw. abzuwägen. Sei die Aufmerksamkeit nicht auf ihn gerichtet, zeige der Sohn der Beschwerdeführenden häufig sogenannt destruktive Verhaltensweisen. Allgemein seien bei ihm eine hohe Körperspannung sowie eine motorische Unruhe zu beobachten. Seit Beginn des Schuljahrs hätten sich ebenfalls neue, sowohl nach innen als auch nach aussen gerichtete Verhaltensweisen gebildet oder aber bereits aus der Kindergartenzeit bekannte Verhaltensweisen verstärkt. Hierzu gehörten zusammenfassend lautes Schreien, Kopf nach hinten werfen, wiederholte Überstreckung des Oberkörpers, Zunge rausstrecken, repetitives Fragestellen, vokale Tics, laute Geräusche von sich geben, Treten gegen Menschen oder Gegenstände, wiederholtes Kopfschütteln, sich selbst mit der flachen Hand auf den Kopf schlagen, Gegenstände werfen sowie Fingernägel und Nagelhäutchen reissen. Solche Verhaltensweisen würden teilweise unmittelbar in bestimmten Situationen auftreten, es zeige sich aber auch, dass diese oft in Form einer verzögerten Reaktion auf Situationen zum Vorschein kämen, die von F besonders viel Aufmerksamkeit bzw. viel Anstrengung einforderten (bspw. an einer Gruppensequenz teilnehmen). Aus Sicht der HPS seien die beschriebenen Verhaltensweisen daher klar als überkompensatorische Verhaltensweisen im Zug einer dauerhaften Überforderung in Bezug auf die Herausforderungen im Rahmen eines Tagesablaufs im Regelschulbereich zu interpretieren. Das Wohl des Kindes sei deshalb im aktuellen Setting laut Einschätzungen aller heilpädagogischen Fachpersonen nicht mehr gewährleistet.

4.2 Aufgrund der ablehnenden Haltung der Eltern wies die Präsidentin der Beschwerdegegnerin F allerdings am 14. Juli 2021 – entgegen der Empfehlung der Fachbereichsleitung HPS und des SPD – auch für das Schuljahr 2021/2022 der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der HPS zu, wobei in der betreffenden Verfügung gleichzeitig festgehalten wurde, dass "[s]pätestens bis April 2022" ein schulisches Standortgespräch stattzufinden habe. Dem Zuteilungsentscheid war ein Gespräch unter anderem zwischen der Vizepräsidentin der Beschwerdegegnerin, der zuständigen Schulleitung, der Fachbereichsleiterin der HPS sowie den Beschwerdeführenden und ihrem Rechtsvertreter vorangegangen, in dessen Rahmen Letzteren eröffnet worden war, dass die Schulung in einem separativen Setting den Bedürfnissen von F aus Behördensicht besser entspräche, weshalb "die Schulung von F in der Integration" lediglich einstweilen bis zum Vorliegen einer Abklärung des Knaben angeordnet werde.

Am 2. November 2021 fand das nächste schulische Standortgespräch mit den Beschwerdeführenden statt. Gemäss dem dazu erstellten Protokoll wurde das Gespräch von der Klassenlehrerin von F mit Schilderungen seines Schulalltags eröffnet. Danach starte F jeweils mehr oder weniger selbständig in den Tag. Er begrüsse alle Kinder und beteilige sich im Morgenkreis. Er sitze aber gerne neben einer erwachsenen Person. Generell sei F gerne mit Erwachsenen zusammen. Von sich aus gehe er nicht auf andere Kinder zu. Während der Arbeitsphase werde F meist von der Klassenassistenz oder der Heilpädagogin begleitet. Nach der Zehn-Uhr-Pause sei es oftmals schwierig. Ohne 1:1-Betreuung komme der Sohn der Beschwerdeführenden dann nicht ins Arbeiten. Häufig verweigere er die Mitarbeit, trete andere Kinder, Erwachsene und Gegenstände oder steige auf den Tisch. Wenn zu wenig Personal anwesend sei, werde es schwierig. F schlage vermehrt andere Kinder und auch Lehrpersonen. Bei Letzteren wirke es eher als Abwehren, bei anderen Kindern eher als Provozieren. Es sei sehr eng im Klassenzimmer und das sei für alle Beteiligten anstrengend. Wenn es F zu viel werde, sei "seine Reaktion oft sehr körperlich". Die am Gespräch ebenfalls anwesende Fachbereichsleiterin HPS ergänzte, dass der Ressourcenaufwand für F sehr hoch sei und sie Schwierigkeiten hätten, wenn eine Person ausfalle. F brauche in den Strukturen der Regelschule aktuell eine 1:1-Betreuung; die Partizipation am Unterrichtsgeschehen sei in nur wenigen und kurzen Zeitfenstern möglich. Nach ihrer Ansicht wäre F deshalb in einer kleineren Gruppe besser aufgehoben. Sie und die anderen F bisher begleitenden Fachpersonen hätten den Eindruck, dass in der Integration sehr viel Lernzeit verloren gehe, weil sie versuchen müssten, F in das System der Regelschule einzupassen. Am separierten Standort der HPS seien die fachlichen und personellen Ressourcen dagegen optimal und F könnte durch die engen und übersichtlichen Strukturen von mehr effektiver Lernzeit profitieren. Der Beschwerdeführer entgegnete hierauf im Wesentlichen, zunächst die laufende Abklärung seines Sohns durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP) abwarten zu wollen.

Knapp drei Wochen nach dem Gespräch betraute die Präsidentin der Beschwerdegegnerin den SPD mit der Begutachtung des Sohns der Beschwerdeführenden, da das von diesen schon im Juli 2021 in Aussicht gestellte psychiatrische Gutachten der KJPP bis dahin immer noch nicht vorlag (zum Ganzen VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00361, auch zum Folgenden). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden, sie verzögerten die Abklärung allerdings um ein Jahr.

Noch während des Rechtsmittelverfahrens wurde F für zwei Tage vom Unterricht weggewiesen. Der betreffenden Anordnung der Fachbereichsleitung HPS vom 4. Mai 2022 zufolge hatte der Knabe die Anweisungen der Lehrpersonen missachtet und diese geschlagen und getreten. Darüber hinaus habe er ein Kind von hinten so stark gestossen, dass es auf das Gesicht gefallen sei. Im Rahmen eines Standortgesprächs am 25. Mai 2022 führte die Fachbereichsleiterin HPS dazu weitergehend aus, dass sich das Verhalten von F seit den Sportferien 2022 deutlich negativ verändert habe, worüber seine Eltern via Kontaktheft laufend informiert worden seien. Die aktuelle Situation in der Schule sei für die Lehrpersonen sowie die Mitschülerinnen und Mitschüler sehr anspruchsvoll – sie alle würden von F vermehrt geschlagen, gestossen etc. F sei immer am Agieren und könne sich nicht mehr beruhigen. Die anderen Kinder hätten Angst vor ihm. Die Lehrpersonen begegneten F stets mit sehr viel Empathie. Trotz Aufstockung des Pensums einer Sozialpädagogin, welche neu während 12 Lektionen pro Woche für F da sei, sei es aber zu weiteren Vorfällen gekommen. Das Lehrpersonal komme an seine Grenzen, weshalb dringend eine Lösung zur Entlastung der Schule gefunden werden müsse, die auch für F und die Beschwerdeführenden in Ordnung sei. Die zuständige Schulleiterin griff das Gesagte im Folgenden insofern auf, als sie den Anwesenden erklärte, dass die Klassenlehrpersonen von F ihr gegenüber gemeldet hätten, dass es "seit den Sportferien dieses Jahres schwieriger geworden" sei und sie mit dem Setting am Limit seien. Die Beteiligten des Standortgesprächs einigten sich anschliessend darauf, dass F ab Ende Mai 2022 bis zu den Sommerferien 2022 zur Entspannung der Situation vorübergehend "teilbeschult" werde "(Stundenplan wird zusammen mit den Eltern erarbeitet)".

4.3 Auf Beginn des Schuljahrs 2022/2023 wechselte die Verantwortung für die Sonderschulung von der HPS zur Regelschule bzw. zur Fachbereichsleitung ISR. Anfang Oktober 2022 begann die schulpsychologische Abklärung von F. Am 7. Februar 2023 lag der Bericht des SPD vor. Danach verfügt der Sohn der Beschwerdeführenden nur über eine sehr kurze Aufmerksamkeitsspanne von wenigen Minuten und sei er für die Bearbeitung der Aufgaben im Rahmen der Testdiagnostik auf eine permanente Begleitung angewiesen gewesen. Dies zeige sich gemäss Lehrpersonen auch im Unterricht. Das gerichtete Zuschauen und Zuhören bereite F Mühe. Er ermüde rasch und wolle lieber spielen. Er brauche viele Pausen. Während des Unterrichtsbesuchs des Schulpsychologen habe F an einer geführten Sequenz für alle Schülerinnen und Schüler zur Einführung eines Themas (Division) sozial teilhaben können. Inhaltlich habe er aber an einem eigenen Programm gearbeitet. Er habe dafür eine fast permanente Begleitung durch den Klassenassistenten benötigt, der sich nur einzelne Male kurzzeitig an ein anderes Kind habe wenden können. Ein im Vergleich zu anderen Kindern deutlich erhöhter Bedarf für Pausen und Spiel und das wiederholte Aushandeln von Arbeitszeiten seien aufgefallen. Die Arbeitsphasen der Klasse seien für F zu lang. Spontane Interaktionen von F mit anderen Kindern seien kaum beobachtbar. F falle sozial nicht auf und scheine seinen Platz in der Klasse zu haben, wirke aber eher isoliert. Die Einzelförderung könne zu einem grossen Teil im Klassenzimmer erfolgen. Die Lehrperson könne F einzelne einfache Aufträge für die Klasse abgeben. In Lektionen wie dem Turnen könne die nahe Begleitung gemäss Lehrpersonen etwas gelockert werden. Für ein Spiel könne F aber gemäss Lehrpersonen noch nicht aktiv auf andere Kinder zugehen, meist spiele er für sich. An spielerischen Sequenzen im Klassenkreis könne er für kurze Zeit mit 1:1-Begleitung teilnehmen. F arbeite sodann an angepassten Lernzielen, wobei eine eigene Prüfung seiner schulischen Fertigkeiten am Abklärungstag aufgrund der Ermüdung von F kaum möglich gewesen sei. Aufgrund der Ergebnisse der Abklärung der kognitiven Leistungsfähigkeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei ihm allenfalls nur eine leichte Intelligenzminderung vorliege. Auf Anfrage hätten es die Eltern jedoch abgelehnt, der Schule oder dem SPD die hier eine Klärung bringenden, inzwischen vorliegenden Resultate der 2022 erfolgten Abklärung ihres Sohns durch die KJPP zuzustellen.

Der Bericht gelangt zum Schluss, dass es trotz intensiver Förderung von F in der Regelschule bei diesem immer wieder zu deutlichen Zeichen von Überforderung angesichts der Abläufe, Anforderungen und Inhalte sowie Arbeitszeiten einer Regelklasse gebe. F benötige fast durchwegs eine Begleitung, um in der Klasse sein und am Schulalltag der Regelschule teilhaben zu können. Ein Lernen am gemeinsamen Gegenstand sei kaum möglich. Die soziale Integration sei angesichts des Aufwands gering; es finde eine "Separation in der Integration" statt. Für den Übertritt in die Mittelstufe (4. Klasse) benötige F deshalb eine separierte Sonderschulung. Eine Weiterführung des bestehenden intensiven Einzelsettings sei nicht verhältnismässig.

4.4 Gestützt auf den Bericht des SPD vom 7. Februar 2023 ordnete die Präsidentin der Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2023 die separative Sonderschulung von F in der HPS an.

4.5 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen zunächst ein, dass der Abklärungsbericht des SPD nicht als Entscheidungsgrundlage tauge, weil er an diversen Mängeln leide. So seien weder sie noch ihr Sohn im Rahmen der Erstellung des Berichts persönlich angehört und – wie vorgeschrieben – (systematisch) in die Abklärung einbezogen worden. Die Ausführungen im Abklärungsbericht würdigten zudem bloss (einseitig) die schulischen Möglichkeiten von F, seine gute soziale Integration bleibe unberücksichtigt. Auch sei ihr Sohn vorgängig nicht über den Grund der Testung durch den verantwortlichen Schulpsychologen aufgeklärt und in deren Rahmen unnötig "geplagt" worden.

Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführenden erweist sich als unberechtigt: Wohl ist das (von einer Massnahme) betroffene Kind in Verfahren wie dem vorliegenden in geeigneter Form anzuhören (vgl. VGr, 11. Januar 2024, VB.2023.0543 E. 3.3). Dies ist hier jedoch geschehen, stand der Sohn der Beschwerdeführenden doch nicht nur im Rahmen seines Schulbesuchs in einem permanenten Kontakt mit den Lehrkräften und Assistenzlehrpersonen, anlässlich dessen er sich zu seiner schulischen Laufbahn äussern konnte, er wurde auch schulpsychologisch abgeklärt. Dass er im Rahmen der schulpsychologischen Abklärung nicht explizit zu seinen Wünschen bzw. Präferenzen hinsichtlich der weiteren Beschulung befragt wurde, ist nicht zu beanstanden. Art und Umfang der Beteiligung des betroffenen Kindes an der Abklärung seiner individuellen (sonderpädagogischen) Bedürfnisse und am Entscheid darüber haben sich in jedem Einzelfall nach der Behinderung, der Entwicklungseinschränkung und dem Alter der Schülerin bzw. des Schülers zu richten (vgl. Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Standardisiertes Abklärungsverfahren [SAV]. Instrument des Sonderpädagogik-Konkordats als Entscheidungsgrundlage für die Anordnung verstärkter individueller Massnahmen. Handreichung, Bern 2014 [nachfolgend Handreichung SAV], S. 27). Auch ein normal entwickeltes Kind kann deshalb in der Regel erst nach dem zehnten Altersjahr direkt zu seinen Wünschen hinsichtlich seiner Schullaufbahn befragt werden (vgl. Christophe A. Herzig, § 7 Das Recht auf Anhörung, in: Peter Gauch [Hrsg.], Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Zürich 2012, Rz. 387). Vorliegend wirkten diesbezüglich ausserdem nicht nur das Alter und der Entwicklungsstand von F als limitierende Faktoren, sondern insbesondere auch der Umstand, dass dieser bei der Testung und beim Unterrichtsbesuch vom Vater begleitet wurde. Massgeblich für den Entscheid über eine sonderpädagogische Massnahme ist zudem nicht der Kindes(- oder Eltern)wille, sondern das Kindeswohl. Dieses vermochte der verantwortliche Schulpsychologe hier mittels der am 15. Dezember 2022 durchgeführten Testdiagnostik und dem Schulbesuch am 19. Januar 2023 ohne Weiteres zu eruieren. Die Beschwerdeführenden wiederum brachten in den letzten Jahren in diversen Standortgesprächen und schriftlichen Äusserungen namentlich in dem von ihnen gegen die Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung ihres Sohns angestrengten Rechtsmittelverfahren klar zum Ausdruck, dass sie eine separierte Sonderschulung ihres Sohns strikt ablehnten. Ihre diesbezügliche (absolute) Haltung wird im schulpsychologischen Bericht transparent gemacht (vgl. dazu Handreichung SAV, S. 10). Der Bericht vom 7. Februar 2023 wurde den Beschwerdeführenden sodann am Folgetag zur Kenntnisnahme zugestellt. Den insofern unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge lehnten die Beschwerdeführenden eine telefonische Besprechung der Erkenntnisse darin mit dem dafür verantwortlichen Schulpsychologen ab. Am 3. März 2023 wurde ihnen deshalb schriftlich das rechtliche Gehör zur geplanten Massnahme (separative Sonderschulung) gewährt. Eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs ist demzufolge nicht dargetan.

Was die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend die Testmodalitäten anbelangt, erscheint nachvollziehbar, wenn der zuständige Schulpsychologe darauf verzichtete, F vorgängig über den Umfang der Abklärung und deren Folgen zu informieren, weil er ihn keinem zusätzlichen Druck aussetzen wollte. Desgleichen legt der verantwortliche Psychologe überzeugend dar, dass die Testung für F zwar anstrengend gewesen bzw. an seiner "Leistungsgrenze" verlaufen sei, jedoch insgesamt zumutbar sowie notwendig gewesen sei, um die "Kapazität" des Knaben zu ermitteln, was ja gerade das Ziel der Abklärung bildete. Die Beurteilung des SPD basiert schliesslich auch nicht allein auf den punktuellen Ergebnissen der Testung des Knaben, sondern ebenso bzw. zu einem wesentlichen Teil auf den über die Jahre gemachten Beobachtungen der Lehrpersonen von F und verschiedener weiterer involvierter Fachpersonen (frühere Schulpsychologin, Fachbereichsleitung HPS und ISR, Heilpädagogen, Psychomotorik-Therapeutin etc.).

4.6 Die Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren, dass ihr Sohn jahrelang erfolgreich integriert worden sei. Entgegen der Beschwerdegegnerin müsse er nicht ständig von einer erwachsenen Person begleitet werden und sei er sozial in der Klasse integriert. Viele Schülerinnen und Schüler zeigten sodann Zeichen von Überforderung und würden dennoch nicht separiert. Die von F gezeigten besonderen Verhaltensweisen seien normal für ein Kind mit Entwicklungsverzögerung und eben nicht Zeichen der Überforderung. Dass die Situation teilweise für die Schule herausfordernd sei, sei eine Tatsache, aber vom Gesetzgeber so gewollt. Nur weil es in der Vergangenheit immer mal wieder zu Vorfällen gekommen sei, heisse dies schliesslich nicht, dass eine integrierte Beschulung von F nicht mehr möglich sei. F habe sich in den letzten Jahren sehr positiv entwickelt, was sich die Beschwerdegegnerin nicht eingestehen wolle.

Diese elterliche Einschätzung der Schulsituation von F findet sich in seinem Schuldossier jedoch nicht bzw. nur teilweise bestätigt, wobei sich dieses – entgegen dem mit der Beschwerde erweckten Eindruck – nicht nur aus den verschriftlichen Beobachtungen des zuständigen Schulpsychologen zusammensetzt, sondern eine grosse Zahl an Protokollen von schulischen Standortgesprächen und Stellungnahmen von Lehr- sowie weiteren Fachpersonen zur Frage der sonderpädagogischen Bedürfnisse des Knaben enthält. Sie alle zeichnen seit Jahren ein einheitliches Bild von der schulischen Situation von F bzw. gehen darin einig, dass dieser seit dem Übertritt in die 1. Klasse der Primarstufe insgesamt nur sehr wenige Fortschritte innerhalb der Regelstrukturen gemacht habe und dort trotz individueller Lernziele, einer engen 1:1-Begleitung und Stundenplananpassungen zeitweise überfordert sei, was sich in auffälligem – teilweise fremd- aber auch selbstverletzendem – Verhalten äussere. Aus den (weiteren) Vorteilen des integrierten Settings, so namentlich der Möglichkeit, mit den Regelschülerinnen und -schülern zu interagieren, scheint F ebenfalls keinen Nutzen ziehen zu können. Die F unterrichtenden bzw. begleitenden Lehr- und Fachpersonen wiesen vielmehr bis in die jüngste Vergangenheit wiederholt darauf hin, dass F stark auf die Lehrpersonen fokussiert sei und es nur sehr selten sowie unter Anleitung einer erwachsenen Begleitperson zu sozialen Interaktionen vonseiten Fs mit seinen Mitschülerinnen und Mitschülern komme bzw. er diese nicht als Rollenvorbilder sehe. Entsprechend wurde sowohl im Schuljahr 2021/2022 als auch im Schuljahr 2022/2023 die selbständige Kontaktaufnahme mit den anderen Schülerinnen und Schülern als individuelles Förder- bzw. Lernziel von F formuliert.

Das von F gemäss fachkundiger Beurteilung in Situationen der Überforderung gezeigte Verhalten bedeutet sodann nicht nur für ihn eine Belastung, häufig verletzt er damit auch die anderen Schülerinnen und Schüler und/oder die Lehrpersonen in ihrer Integrität und in ihrem Recht auf Grundschulunterricht. Zwar pflichtet der Fachbereichsleiter ISR den Beschwerdeführenden darin bei, dass sich die Situation diesbezüglich zuletzt etwas beruhigt habe. Er weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Schulung von F für alle Beteiligten eine grosse Herausforderung bleibe. Wie aus den Schilderungen zum Sachverhalt hervorgeht, musste der Knabe erst im April 2022 vorübergehend vom Unterricht weggewiesen sowie (im Anschluss) für mehrere Wochen teildispensiert werden, weil er sich aggressiv und/oder respektlos gegenüber anderen Kindern und Lehrpersonen verhalten hatte. In seinen Kontaktheften finden sich sodann auch für die Zeit danach bis Ende Mai 2023 durchschnittlich ein bis zwei Einträge pro Woche, wonach er ein anderes Kind und/oder eine Lehrperson geschlagen, angespuckt und/oder beleidigt habe. Einem E-Mail-Verkehr zwischen den Klassenlehrpersonen von F sowie seiner Psychomotorik-Therapeutin vom März 2023 lässt sich entsprechend entnehmen, dass F im Sportunterricht mit den anderen Kindern mehrfach kurze Ausbrüche gehabt habe, in denen er aufgrund unvorhergesehener Ereignisse oder intensiver taktiler Reize überfordert gewesen sei und körperlich reagiert habe. Es sei zudem schon vorgekommen, dass er die Therapeutin geschlagen habe, wenn sie etwas von ihm verlangt habe, was er nicht habe machen wollen. Umgekehrt vermögen die Beschwerdeführenden nicht zu belegen, dass die handschriftliche Notiz auf dem Protokoll des Standortgesprächs vom November 2022, wonach sich die/der Schreibende vorstellen könne, dass F im integrativen Setting besser aufgehoben wäre, von einer Lehrperson stammt, was die Beschwerdegegnerin bestreitet und dem protokollierten Gesprächsinhalt zuwiderliefe.

4.7 Somit ist nicht ersichtlich, weshalb die streitbetroffene Zuweisung zur separierten Sonderschulung in der HPS E das Wohl von F oder dessen individuellen Bedürfnissen nicht bestmöglich Rechnung tragen würde bzw. weshalb solches mit einer auf der Mittelstufe fortgesetzten integrierten Sonderschulung besser erreicht werden könnte. Zu beachten ist denn auch, dass es dem Sohn der Beschwerdeführenden schon in der Vergangenheit trotz sehr intensiven Unterstützungsmassnahmen nicht oder nur sehr eingeschränkt im Rahmen kollektiver Unterrichtssequenzen möglich war, mit Gleichaltrigen zu interagieren. Auf der Mittelstufe aber nehmen diese kollektiven Sequenzen ab; Einheiten für gemeinsame Teilhabe im Kreis (z.B. Lieder, Sozialspiele) werden rar. Demgegenüber wäre der Sohn der Beschwerdeführenden im Vergleich zur Unterstufe nochmals mit erhöhten Anforderungen nicht nur bezüglich des Unterrichts- bzw. Schulstoffs, sondern auch hinsichtlich Selbst- und Sozialkompetenz konfrontiert. Es kommt hinzu, dass die Sonderschülerinnen und -schüler am Standort E ihre Pausen zusammen mit den Regelschülerinnen und -schülern der Tagesschule E verbringen.

Der angefochtene Entscheid ist daher bundes- und völkerrechtskonform und es liegt auch keine Verletzung von (inter)kantonalem Recht vor.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Zweckmässigkeit der separierten Sonderschulung nach Art. 6 Abs. 4 SPK gestützt auf eine aktualisierte Bedarfsermittlung zeitlich engmaschig zu überprüfen sein wird (vgl. auch § 28 VSM).

6.  

Verfahren gemäss Art. 8 BehiG sind unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dazu gehören explizit solche, in welchen eine Benachteiligung von Menschen, denen es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung unter anderem erschwert, soziale Kontakte zu pflegen oder sich aus- und weiterzubilden, bei der Inanspruchnahme von Aus- oder Weiterbildungen zu prüfen ist (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 BehiG). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    195.--     Zustellkosten, Fr. 2'695.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Zürich.

VB.2023.00537 — Zürich Verwaltungsgericht 29.02.2024 VB.2023.00537 — Swissrulings