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Zürich Verwaltungsgericht 13.06.2024 VB.2023.00531

13. Juni 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,410 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Integrierte Sonderschulung | [Bei der 2010 geborenen Beschwerdeführerin wurde im Mai 2021 eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) in der Form eines Asperger-Syndroms diagnostiziert. Im September 2022 ersuchten ihre Eltern darum, eine Kostengutsprache für die Privatschulung ihrer zum damaligen Zeitpunkt im Einzelunterricht beschulten Tochter an den (Privat-)Schulen G oder H zu prüfen. Dieses Gesuch lehnte die Beschwerdegegnerin ab und erteilte Kostengutsprache für die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule für das Schuljahr 2022/2023.] Angesichts des zögerlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin und deren langen Beharrens auf Lösungen, die offenkundig nicht geeignet waren, fehlte den Eltern der Beschwerdeführerin zu Recht das Vertrauen, dass die Beschwerdegegnerin zeitnah für eine angemessene Schullösung für ihre Tochter sorgen werde. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für deren Besuch der Privatschule G ab dem 6. März 2023 und bis auf Weiteres zu übernehmen. Die (von den Eltern gewählte) Schule ist zwar nicht als Sonderschule des Kantons Zürich anerkannt; die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hatte sie mit Blick auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin aber als geeignet beurteilt und eine Schulung dort empfohlen. Die Beschwerdegegnerin muss sich in diesem Zusammenhang auch vorhalten lassen, dass sie den Besuch dieser Schule nie ernsthaft in Betracht zog, obwohl innert nützlicher Frist kein freier Platz in einer anerkannten und auf ASS spezialisierten Sonderschule vorhanden war. Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00531   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Integrierte Sonderschulung

[Bei der 2010 geborenen Beschwerdeführerin wurde im Mai 2021 eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) in der Form eines Asperger-Syndroms diagnostiziert. Im September 2022 ersuchten ihre Eltern darum, eine Kostengutsprache für die Privatschulung ihrer zum damaligen Zeitpunkt im Einzelunterricht beschulten Tochter an den (Privat-)Schulen G oder H zu prüfen. Dieses Gesuch lehnte die Beschwerdegegnerin ab und erteilte Kostengutsprache für die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule für das Schuljahr 2022/2023.] Angesichts des zögerlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin und deren langen Beharrens auf Lösungen, die offenkundig nicht geeignet waren, fehlte den Eltern der Beschwerdeführerin zu Recht das Vertrauen, dass die Beschwerdegegnerin zeitnah für eine angemessene Schullösung für ihre Tochter sorgen werde. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für deren Besuch der Privatschule G ab dem 6. März 2023 und bis auf Weiteres zu übernehmen. Die (von den Eltern gewählte) Schule ist zwar nicht als Sonderschule des Kantons Zürich anerkannt; die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hatte sie mit Blick auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin aber als geeignet beurteilt und eine Schulung dort empfohlen. Die Beschwerdegegnerin muss sich in diesem Zusammenhang auch vorhalten lassen, dass sie den Besuch dieser Schule nie ernsthaft in Betracht zog, obwohl innert nützlicher Frist kein freier Platz in einer anerkannten und auf ASS spezialisierten Sonderschule vorhanden war. Gutheissung.

  Stichworte: EIGENMÄCHTIGER SCHULWECHSEL GRUNDSCHULUNTERRICHT INTEGRIERTE SONDERSCHULUNG KOSTENÜBERNAHME PRIVATSCHULE SONDERSCHULUNG TREU UND GLAUBEN UNTÄTIGKEIT DER BEHÖRDE

Rechtsnormen: Art. 20 BehiG Art. 5 Abs. 3 BV Art. 8 Abs. 2 BV Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV Art. 62 Abs. 3 BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00531

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A,

gesetzlich vertreten durch B und C,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schulgemeinde E,

vertreten durch die Schulpflege E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Integrierte Sonderschulung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 2010 geborene A besuchte im Schuljahr 2020/2021 die vierte Klasse der Schule F in E. Im Mai 2021 wurde bei ihr eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) in der Form eines Asperger-Syndroms diagnostiziert.

Ab September 2021 wurde die Schule bei der Beschulung von A von der Stiftung "Kind und Autismus" beraten sowie unterstützt. Zudem wurde A integrativ gefördert. Ab Januar 2022 fehlte A vermehrt im Unterricht und ihr wurde erlaubt, teilweise von zu Hause aus zu arbeiten; ab Anfang Mai 2022 besuchte sie die reguläre Schule nicht mehr.

A trat am 8. Juni 2022 eine stationäre Behandlung in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (KJPP) an, welche in der Folge ambulant weitergeführt wurde. Die KJPP übernahm in einem Bericht vom 8. Juli 2022 die Diagnose eines Asperger-Syndroms und diagnostizierte bei A zudem eine mittelgradig depressive Episode und soziale Phobien. Sie empfahl eine externe Schulung in einer auf Kinder mit ASS spezialisierten Schule. Von einer Rückkehr in die Regelschule riet die KJPP ausdrücklich ab und wies darauf hin, dass solches nur mit umfassenden Unterstützungs- und Entlastungsmassnahmen in Erwägung gezogen werden könne, eine Rückkehr aber selbst dann nur schwierig umsetzbar sei; werde mittel- bis längerfristig keine geeignete Schullösung gefunden, sei die weitere Entwicklung von A gefährdet.

Der Schulpsychologische Dienst empfahl demgegenüber in einem Bericht vom 18. Juli 2022 eine integrierte Sonderschulung in der Regelklasse. Daraufhin ordnete die Geschäftsleitung der Schule E am 22. August 2022 die integrierte Sonderschulung von A in der Verantwortung der Regelschule für das Schuljahr 2022/2023 und die Überprüfung dieser Massnahme bis Ende Januar 2023 an. Nach den Sommerferien trat A wieder in die Regelklasse ein, besuchte den Unterricht aber bereits ab Anfang September nicht mehr. Am 13. September 2022 ordnete die Schulleitung an, dass A einstweilen an zwei Lektionen pro Tag Einzelunterricht zu Hause erhalte.

Am 21. September 2022 erhoben Eltern von A, B und C, Einsprache gegen die Verfügung der Geschäftsleitung der Schule E vom 22. August 2022. Sie beantragten, es sei eine Kostengutsprache für die Privatschulen "G" oder "H" zu prüfen. Dieses Gesuch lehnte die Schulpflege E mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 ab und erteilte Kostengutsprache für die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule für das Schuljahr 2022/2023 in der Höhe von Fr. 49'050.-. Gleichzeitig ordnete sie an, der Schulpsychologische Dienst habe die Sonderschulung von A zu begleiten und regelmässig die Angemessenheit dieser Lösung zu prüfen.

Ab 1. November 2022 sollte versucht werden, "A wieder zum Schulbesuch zu bewegen"; A wollte jedoch nicht mehr zur bisherigen Schule zurückkehren. Daraufhin tätigte die Schulpsychologin bei verschiedenen Schulen Anfragen, ob sie A ab dem Schuljahr 2023/2024 aufnehmen könnten.

II.  

Gegen den Beschluss vom 4. Oktober 2022 rekurrierte A am 9. November 2022 beim Bezirksrat Uster und beantragte in der Hauptsache, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss der Schulpflege E vom 4. Oktober 2022 aufzuheben und es sei eine Kostengutsprache für eine zumutbare Sonderschulung, evtl. in den Schulen G oder H zu gewähren. Zudem beantragte sie, die Schulgemeinde E sei im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zu verpflichten, zeitnah andere Beschulungsvarianten, vor allem die Beschulung an der Privatschule G, zu prüfen und anzuordnen.

Im Januar 2023 verweigerte A auch den Einzelunterricht zu Hause. Die zuständige Schulpsychologin schrieb am 12. Januar 2023 erneut verschiedene Schulen an, nunmehr mit der Anfrage, ob sie A sofort aufnehmen könnten. Am 30. Januar 2023 fand ein Gespräch mit einer Sonderschule statt, die sich jedoch nicht als geeignet erwies. Im Februar 2023 liessen B und C A in der Privatschule G schnuppern. Ende Februar 2023 fand ein Gespräch mit einer weiteren möglichen Sonderschule statt. Ab dem 6. März 2023 besuchte A die Privatschule G.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2023 schrieb der Bezirksrat Uster das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. I), wies den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Verfahrenskosten B und C (Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 13. September 2023 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Uster vom 24. Juli 2023 aufzuheben und die Schulgemeinde E anzuweisen, die Kosten für den Unterricht an der Privatschule G ab dem Schuleintritt per 6. März 2023 zu übernehmen.

Der Bezirksrat Uster verzichtete mit Eingabe vom 19. September 2023 auf eine Vernehmlassung. Die Schulgemeinde E beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahmen vom 9. und 22. November 2023, 12., 26. Januar, 27. Februar, 20. März und 7. Mai 2024 hielten die Schulgemeinde E bzw. A an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

2.1 Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung von behinderten Kindern und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1).

Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin – selbst bei behinderten Kindern – nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

2.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]).

Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er aber selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.3 mit Hinweisen). 

2.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden.  

Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen). 

Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem solchen Fall haben sie jedoch hinreichend darzutun, weshalb der weitere Besuch derjenigen Schule, welcher das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte, unzumutbar ist. Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen).

2.4 Die Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt auch das kantonale Recht Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine bestimmte Privatschule zu besuchen.

Nach § 35 VSG haben die Gemeinden für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen als sonderpädagogische Massnahmen die Integrative Förderung, Therapien sowie Aufnahmeunterricht anzubieten und die Sonderschulung zu gewährleisten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und § 34 VSG). Sonderschulung meint die Bildung von Kindern, die in Regeloder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3 VSG).

Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Soll die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist zusätzlich die Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). In diesem Fall sowie bei Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist zudem eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

Entschliessen sich die Eltern bei Uneinigkeit in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.4 – 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2 – 15. November 2016, VB.2016.00199, E. 4.2).

3.  

3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin antragsgemäss zu verpflichten sei, die Kosten für die Beschulung der Beschwerdeführerin an der Privatschule G ab dem Zeitpunkt des Schuleintritts per 6. März 2023 zu übernehmen. Die Sonderschulbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist anerkannt. Mit ihrem diesbezüglichen Antrag bezweckt sie nicht eine ausnahmsweise rückwirkende Kostenübernahme, sondern eine solche für die Zeit nach dem entsprechenden Gesuch vom 21. September 2022.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe bei ihr seit Langem ein grosser Leidensdruck in Bezug auf die Schulsituation bestanden. Am 23. Mai 2021 sei bei ihr das Asperger-Syndrom diagnostiziert worden. Der ärztliche Bericht sei dem Schulpsychologischen Dienst am 27. Januar 2022 weitergeleitet worden. In der Folge habe es lediglich ein Versprechen der Beschwerdegegnerin gegeben, sie mit integrierter Förderung (IF) zu unterstützen. Der entsprechende Antrag der Schule sei jedoch nicht behandelt worden und faktisch habe sich die zuständige IF-Lehrperson ohne konkreten Auftrag einige Male um sie gekümmert. Ab dem 3. Mai 2022 habe sie den Unterricht über viele Wochen nicht mehr besuchen können. Im Bericht des KJPP vom 8. Juli 2022 werde festgehalten, die Schulsituation habe bei der Beschwerdeführerin zu einer starken Erschöpfung, Überforderung und einer suizidalen Krise geführt. Der schulpsychologische Bericht vom 18. Juli 2022 habe in der Folge entgegen der Empfehlung des KJPP eine integrierte Sonderschulung in der Regelklasse empfohlen, was die Schule mit Verfügung vom 22. August 2022 angeordnet habe. Aufgrund des späten Zeitpunkts der Verfügung sei es nicht möglich gewesen, nach den Sommerferien eine organisierte und adäquate Beschulung anzubieten. Die Situation mit sechs verschiedenen Lehrpersonen in einer altersdurchmischten Klasse mit häufigem Zimmer- und Platzwechsel habe rasch zu Problemen geführt. Bereits nach drei Wochen sei festgestanden, dass die integrierte Sonderschulung gescheitert sei. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei daraufhin erneut eine Art Einzelbeschulung zu Hause eingerichtet worden, welche die Integration der Beschwerdeführerin in der Regelklasse zum Ziel gehabt habe. Ende Oktober 2022 sei klar gewesen, dass dieses Ziel nicht zu erreichen sei und es sei festgestellt worden, dass eine Rückkehr an die Regelschule nicht gelingen werde. Damit habe die Beschwerdegegnerin einen weiteren Monat keine genügende Beschulung angeboten. Erst im Dezember 2022 habe die zuständige Schulpsychologin einen Platz in einer externen, kantonal anerkannten Sonderschule gesucht. Mitte Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin der Heilpädagogin mitgeteilt, ihr sei es nicht möglich, die Einzelbeschulung zu Hause fortzusetzen. Diese Verweigerungshaltung sei Teil ihres Krankheitsbildes und könne ihr nicht vorgehalten werden. Auf Anweisung des Schulpsychologischen Diensts hätten die Eltern am 26. Januar 2023 die Sonderschule I in K besucht. Auch aus Sicht der zuständigen Leitungspersonen sei diese jedoch nicht geeignet gewesen. Ende Januar 2023 hätten die Eltern entschieden, ihre Tochter in der Privatschule G unterzubringen. Die Beschwerdeführerin sei somit mehr als zwei Jahre ungenügend beschult worden.

3.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin sei bis zur vierten Klasse im ordentlichen Klassenverband ohne weitere Unterstützung beschult worden. Aufgrund der fachärztlichen Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung seien ab dem Schuljahr 2021/22 niederschwellige sonderpädagogische Massnahmen, wie IF, sowie eine Beratung und Unterstützung der Schule respektive der Lehrpersonen durch die Stiftung "Kind und Autismus" eingerichtet worden. Als sich gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin so nicht angemessen habe beschult werden können, sei eine Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst angeordnet worden. Auf der Grundlage der schulpsychologischen Empfehlung vom 18. Juli 2022 sei zuerst eine integrative Schulung vorbereitet worden. Nachdem diese nicht geglückt sei, habe der Schulpsychologische Dienst eine externe Sonderschulung empfohlen und diese so schnell als möglich vorbereitet. Weiter sei Einzelunterricht von maximal sechs Monaten vorgesehen gewesen, bis eine angemessene Sonderschule habe gefunden werden können. Dem Schulpsychologischen Dienst sei es gelungen, drei Plätze in Sonderschulen zu organisieren, welche gemäss Volksschulamt für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit ASS zuständig seien. Zwei dieser Sonderschulplätze, darunter die Tagessonderschule der Stiftung J, seien geeignet gewesen. Die dortige Beschulung könne als mindestens angemessen bezeichnet werden, zumal auch der Transport finanziert worden wäre. Nichtsdestotrotz hätten sich die Eltern für die Privatschule G entschieden.

3.4 Die Beschwerdeführerin besuchte den Schulunterricht bereits ab Anfang 2022 nur noch unregelmässig und ab Mai 2022 überhaupt nicht mehr. Die für solche Fragen spezialisierte KJPP empfahl im Bericht vom 8. Juli 2022 und auf der Grundlage einer eingehenden Abklärung sowie des bisherigen Therapieverlaufs eine externe Sonderschulung in einer auf ASS spezialisierten Schule. Eine integrierte Sonderschulung sei nur mit umfassenden Begleitmassnahmen denkbar und auch dann nur schwer umsetzbar. Weshalb der Schulpsychologische Dienst im Bericht vom 18. Juli 2022 ohne eigene Abklärung und ohne Auseinandersetzung mit den Empfehlungen des KJPP dennoch eine integrierte Sonderschulung in der Regelklasse empfahl, ist nicht nachvollziehbar. Wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Schulpflege und nicht die KJPP habe über die konkrete Schulung zu entscheiden, übersieht sie, dass über die Sonderschulung auf der Grundlage einer fachlichen Abklärung zu entscheiden ist. Zwar liegt diese Abklärung in erster Linie in der Zuständigkeit des Schulpsychologischen Dienstes, vorhandene Berichte von Fachpersonen, die auf eingehender Abklärung beruhen, sind dabei jedoch angemessen zu berücksichtigen. Hier durfte der Schulpsychologische Dienst ohne eigene Abklärung nicht von den schlüssig begründeten Empfehlungen der KJPP abweichen, zumal dies ohne nähere Begründung geschah.

Der Wiedereinstieg in die Regelklasse nach den Sommerferien gelang nicht. Daraufhin ordnete die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin Einzelschulung zu Hause im Umfang von zwei Lektionen pro Tag an. Dies mag als Übergangslösung sinnvoll gewesen sein. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass die Beschwerdegegnerin sich in der Folge nicht umgehend um eine externe Sonderschulung im Sinn der Empfehlungen der KJPP bemühte, sondern weiterhin an einer Integration der Beschwerdeführerin in der Regelklasse festhielt. Erste Bemühungen der Schulpsychologin zur Einrichtung einer externen Lösung sind erst ab November 2022 aktenkundig und bezogen sich auf die Schulung ab dem kommenden Sommer. Erst im Januar 2023 wurden ernsthafte Bemühungen unternommen, sofort eine externe Sonderschullösung zu organisieren. Zu diesem Zeitpunkt war eine angemessene Schulung der Beschwerdeführerin schon seit rund einem Jahr nicht mehr gewährleistet und kurz darauf musste auch die Einzelschulung abgebrochen werden.

Wenn die Eltern der Beschwerdeführerin sich vor diesem Hintergrund und nachdem eine erste von der Beschwerdegegnerin angebotene Sonderschule sich als nicht geeignet erwiesen hatte, dazu veranlasst sahen, ihre Tochter in einer als geeignet erscheinenden Schule anzumelden, kann ihnen das nicht zum Vorwurf gemacht werden. Daran ändert nichts, dass Ende Februar 2023 mit einer weiteren Sonderschule ein Gespräch stattfand, zumal an der Eignung dieser Schule gewisse Zweifel bestehen, weshalb eingehendere Abklärungen notwendig gewesen wären. Angesichts des zögerlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin und deren langen Beharrens auf Lösungen, die offenkundig nicht geeignet waren, fehlte den Eltern der Beschwerdeführerin zu Recht das Vertrauen, dass die Beschwerdegegnerin zeitnah für eine angemessene Schullösung sorgen werde. Die von ihnen gewählte Schule ist zwar nicht als Sonderschule des Kantons Zürich anerkannt; die KJPP hatte sie mit Blick auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin aber als geeignet beurteilt und eine Schulung dort empfohlen. Die Beschwerdegegnerin muss sich in diesem Zusammenhang auch vorhalten lassen, dass sie den Besuch dieser Schule nie ernsthaft in Betracht zog, obwohl innert nützlicher Frist kein freier Platz in einer anerkannten und auf ASS spezialisierten Sonderschule vorhanden war.

3.5 Damit hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Besuch der Privatschule G ab dem 6. März 2023 und bis auf Weiteres zu übernehmen. Sonderpädagogische Massnahmen sind grundsätzlich jährlich zu überprüfen (§ 28 VSM), weshalb es der Beschwerdegegnerin offensteht, im Rahmen dieser Überprüfung andere angemessene Lösungen vorzuschlagen. Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung auf der Grundlage einer vertieften schulpsychologischen Abklärung erfolgen muss, in deren Rahmen zu berücksichtigen ist, dass unter den vorliegenden Umständen eine funktionierende und angemessene Schulung nur aus triftigen Gründen beendigt werden darf.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Angesichts des Verfahrensausgangs braucht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverzögerung nicht weiter geprüft zu werden, zumal sie diesbezüglich auch keinen Feststellungsantrag stellt.

5.  

Die Vorinstanz auferlegte den Eltern der Beschwerdeführerin die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren. Dabei übersah sie, dass die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetz fallenden Verfahren betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung grundsätzlich unentgeltlich sind (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 6). Die Rekurskosten sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen.

6.  

6.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2 Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekursund das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II und IV des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 24. Juli 2023 und Dispositiv-Ziff. I des Einspracheentscheids der Schulpflege E vom 4. Oktober 2022 werden aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten der Schulung der Beschwerdeführerin an der Privatschule G ab dem 6. März 2023 im Sinn der Erwägungen zu übernehmen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 24. Juli 2023 werden die Rekurskosten auf die Staatskasse genommen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    195.--     Zustellkosten, Fr. 4'195.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursund das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Uster.

VB.2023.00531 — Zürich Verwaltungsgericht 13.06.2024 VB.2023.00531 — Swissrulings