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Zürich Verwaltungsgericht 11.07.2024 VB.2023.00530

11. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,945 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Erhebung Schulgelder für die Jahre 2017 - 2021 | [Mit Verfügung vom 11. August 2017 legte die Bildungsdirektion die Gemeinde A als Schulort für die beiden Kinder der Beschwerdegegnerschaft fest und ordnete für den Fall, dass die Schulpflege A ein Schulgeld erheben sollte, an, dass dieses von den Eltern zu bezahlen sei, weil sie die Versetzung verschuldet hätten. Die gegen diese Verfügung erhobenen kantonalen Rechtsmittel wie auch eine Beschwerde ans Bundesgericht blieben erfolglos. Mit der Ausgangsverfügung stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Betrag über Fr. 79'900.- in Rechnung. Die Vorinstanz hob diesen Beschluss mangels Zuständigkeit auf.] Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die Bildungsdirektion den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds fest (§ 12 VSG). Hier äusserte sich die Bildungsdirektion bereits in der (rechtskräftigen) Verfügung vom 11. August 2017 zur Frage, ob von der Beschwerdegegnerschaft ein Schulgeld für den Besuch der Primarschule Stadel durch ihre beiden Kinder ab dem Schuljahr 2017/2018 erhoben werden darf. Anlass, auf den betreffenden Entscheid bzw. den diese Verfügung bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020 zurückzukommen, besteht nicht. Was die Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft zu tragenden Schulgelds anbelangt, bildete diese dagegen (noch) nicht Streitgegenstand des früheren Verfahrens. Der Vorinstanz ist vielmehr darin beizupflichten, dass die Bildungsdirektion gehalten ist, in Anwendung von § 12 VSG eine Verfügung über die genaue Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft zu bezahlenden Schulgelds zu erlassen, bevor ihr dieses in Rechnung gestellt werden kann (zum Ganzen E. 2.4). Die Bildungsdirektion hat die Schulgebühren im Einzelfall festzulegen und sich dabei an allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie am Verursacher- und am Rechtsgleichheitsprinzip, sowie an den besonderen Grundsätzen des Abgabenrechts, insbesondere am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, zu orientieren (E. 2.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00530   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Erhebung Schulgelder für die Jahre 2017 - 2021

[Mit Verfügung vom 11. August 2017 legte die Bildungsdirektion die Gemeinde A als Schulort für die beiden Kinder der Beschwerdegegnerschaft fest und ordnete für den Fall, dass die Schulpflege A ein Schulgeld erheben sollte, an, dass dieses von den Eltern zu bezahlen sei, weil sie die Versetzung verschuldet hätten. Die gegen diese Verfügung erhobenen kantonalen Rechtsmittel wie auch eine Beschwerde ans Bundesgericht blieben erfolglos. Mit der Ausgangsverfügung stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Betrag über Fr. 79'900.- in Rechnung. Die Vorinstanz hob diesen Beschluss mangels Zuständigkeit auf.] Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die Bildungsdirektion den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds fest (§ 12 VSG). Hier äusserte sich die Bildungsdirektion bereits in der (rechtskräftigen) Verfügung vom 11. August 2017 zur Frage, ob von der Beschwerdegegnerschaft ein Schulgeld für den Besuch der Primarschule Stadel durch ihre beiden Kinder ab dem Schuljahr 2017/2018 erhoben werden darf. Anlass, auf den betreffenden Entscheid bzw. den diese Verfügung bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020 zurückzukommen, besteht nicht. Was die Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft zu tragenden Schulgelds anbelangt, bildete diese dagegen (noch) nicht Streitgegenstand des früheren Verfahrens. Der Vorinstanz ist vielmehr darin beizupflichten, dass die Bildungsdirektion gehalten ist, in Anwendung von § 12 VSG eine Verfügung über die genaue Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft zu bezahlenden Schulgelds zu erlassen, bevor ihr dieses in Rechnung gestellt werden kann (zum Ganzen E. 2.4). Die Bildungsdirektion hat die Schulgebühren im Einzelfall festzulegen und sich dabei an allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie am Verursacher- und am Rechtsgleichheitsprinzip, sowie an den besonderen Grundsätzen des Abgabenrechts, insbesondere am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, zu orientieren (E. 2.5). Abweisung.

  Stichworte: ÄQUIVALENZPRINZIP AUSWÄRTIGER SCHULBESUCH FESTLEGUNG DES SCHULGELDS GRUNDSCHULUNTERRICHT KOSTENDECKUNGSPRINZIP RECHTSKRÄFTIGER ENTSCHEID SCHULGELD SCHULGELDHÖHE UNEINIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 19 BV § 11 Abs. 3 VSG § 12 VSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00530

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

Primarschulgemeinde A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    C,

2.    D,

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Erhebung Schulgelder für die Jahre 2017–2021,

hat sich ergeben:

I.  

A. F (geboren 2007) und G (geboren 2009) besuchten ab Beginn des Schuljahrs 2015/2016 gemeinsam eine Mehrjahrgangsklasse der Primarschule H. Mit Schreiben vom 10. April 2017 ersuchten ihre Eltern, D und C, darum, beide Kinder "für die ganze Primarschulzeit nach A" zu versetzen.

Nach einer schulpsychologischen Abklärung der Kinder versetzte die Schulpflege H F am 15. Juni 2017 – im Sinn einer vorsorglichen Massnahme – bis zum Ende des Schuljahrs 2016/2017 an die Primarschule A; D und C wurden zudem darauf hingewiesen, dass aufgrund der "Vorgeschichte [...] im Raum" stehe, dass sie für die Kosten der Querversetzung von F ab dem 19. Juni 2017 sowie jener von G ab Beginn des Schuljahrs 2017/2018 aufzukommen hätten, und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme von D und C vom 30. Juni 2017, worin diese eine Kostentragung ablehnen, wies die Primarschulpflege H das Gesuch um Versetzung von G und F an die Primarschule A mit Beschluss vom 13. Juli 2017 ab und stellte fest, "dass bezüglich des Schulortes, der Kostenpflicht und des Schulgeldes für F und G Uneinigkeit" bestehe; gleichzeitig beantragte sie der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, über diese strittigen Fragen zu befinden und "[i]n diesem Verfahren" für G und F als Schulort H festzulegen, eventualiter den Eltern das Schulgeld für den jeweiligen Schulbesuch in A festzulegen.

B. Mit Verfügung vom 11. August 2017 legte die Bildungsdirektion A als Schulort für G und F fest und ordnete für den Fall, dass die Schulpflege A ein Schulgeld erheben sollte, an, dass sich dieses nach den von der Schulpflege A angewendeten Ansätzen zu richten habe und von D und C zu bezahlen sei.

Die gegen die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August 2017 erhobenen kantonalen Rechtsmittel wie auch eine Beschwerde ans Bundesgericht blieben erfolglos (vgl. VGr, 26. September 2019, VB.2018.00563, und BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019).

C. Nach Eröffnung des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020 verlangten D und C umgehend, dass ihr Sohn auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 an die Primarschule H zurückversetzt werde. Aktuell ist diesbezüglich ein Rekursverfahren bei der Bildungsdirektion hängig.

D. Mit Beschluss vom 11. Mai 2023 verpflichtete die Primarschulpflege A D und C, "[g]estützt auf die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August 2017 sowie auf den rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020" das Schulgeld für G und F für den Besuch der Primarschule A während des Zeitraums vom 1. August 2017 bis am 31. Juli 2020 (F) bzw. bis am 31. Juli 2021 (G) in Höhe von insgesamt Fr. 79'900.- (abzüglich bereits geleisteter Zahlungen) zu bezahlen.

II.  

Auf Rekurs von D und C hin hob der Bezirksrat I den Beschluss der Primarschulpflege A vom 11. Mai 2023 am 5. August 2023 "mangels Zuständigkeit der verfügenden Behörde vollumfänglich" auf (Dispositiv-Ziff. I); Verfahrenskosten wurden nicht erhoben (Dispositiv-Ziff. II) und der Rechtsvertreterin von D und C wurde in Dispositiv-Ziff. III eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen.

III.  

A. Die Primarschulpflege A führte am 12. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid des Bezirksrats I vom 5. August 2023 aufzuheben, eventualiter die Angelegenheit an diesen bzw. an die Bildungsdirektion zur Beurteilung zurückzuweisen.

Der Bezirksrat I verzichtete am 27. September 2023 auf Vernehmlassung. D und C schlossen mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich die Primarschulgemeinde A am 30. Oktober 2023. Mit weiteren Stellungnahmen von D und C vom 4. Dezember 2023 und vom 12. Januar 2024 sowie der Primarschulpflege A vom 27. Dezember 2023 und vom 26. Januar 2024 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

B. Am 21. Februar 2024 ersuchten D und C um Sistierung des Verfahrens "zugunsten […] einer Vergleichsverhandlung mit der Primarschulpflege A und der Bildungsdirektion", welches Vorgehen die Primarschulpflege A am 4. März 2024 ablehnte. Am 5. März 2024 erneuerten D und C ihren Sistierungsantrag. Gleichentags wies das Verwaltungsgericht das entsprechende Gesuch ab.

C. Am 8. April 2024 brachten D und C eine Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 500'000.- zur Verrechnung bzw. forderten "einen Schadenersatz von 400'000.- Franken zurück".

Am 29. April 2024 bezog die Primarschulpflege A nochmals Stellung. Gleiches taten D und C am 13. Mai 2024; sie ersuchten zudem um Aktenedition sowie um Einleitung eines Staatshaftungsverfahrens. Die Primarschulpflege A erklärte hierauf am 29. Mai 2024 Verzicht auf eine weitere Vernehmlassung.

D. Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2024 wurde die Primarschulpflege A aufgefordert, dem Gericht innert 10 Tagen den Beschluss über ihren Beitritt zur Vereinbarung zwischen den Schulen im Bezirk I betreffend Schulort und Schulgelder aus dem Jahr 2011 bzw. andere geeignete Belege für den Beitritt sowie die Vorgängervereinbarung aus dem Jahr 2003 einzureichen.

Am 28. Juni 2024 erklärte die Primarschulpflege A hierauf innert erstreckter Frist, dass ihr "[w]eitere, als die bereits eingereichten Unterlagen, […] leider nicht" vorlägen.

E. Am 4. Juli 2024 ersuchten D und C um unentgeltliche juristische Vertretung und beantragten (erneut) Ersatz für den ihnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen Schaden.

F. Am 11. Oktober 2023 und am 12. Januar 2024 hatte sich ausserdem J, der ehemalige Schulleiter der Primarschule A, unaufgefordert zur Sache geäussert und am 20. November 2023 bzw. 18. Januar 2024 das Präsidium des Vereins K.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen ([lit. c]; zum Ganzen Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 Rz. 102 ff. und 116 ff.).

Die Beschwerdeführerin ist durch den vorinstanzlichen Beschluss in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Belangen berührt und macht eine Verletzung ihrer Autonomie (vgl. Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]) geltend (vgl. §§ 41 f. VSG), weshalb sie zur Beschwerdeerhebung gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG legitimiert ist (vgl. Bertschi, § 21 N. 118 ff.; BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 1.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Ob die beanspruchte Autonomie im fraglichen Bereich überhaupt besteht und, bejahendenfalls, auch tatsächlich verletzt wurde, ist dabei – sofern es nicht von vornherein offensichtlich an einem kommunalen Autonomiebereich fehlt – nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. Bertschi, § 21 N. 104, 118 und 120; siehe zum Ganzen auch VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00556, E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht einzugehen ist auf die (sinngemässen) Begehren der Beschwerdegegnerschaft auf Zusprechung von Schadenersatz bzw. Anhandnahme eines Staatshaftungsverfahrens. Die Beschwerdegegnerschaft hat selbst kein Rechtsmittel erhoben, sodass die betreffenden Anträge ausserhalb des Streitgegenstands liegen. Im Übrigen fehlte es dem Verwaltungsgericht auch an der Zuständigkeit zur Beurteilung der betreffenden Begehren.

1.4 Im Streit liegt das Schulgeld für G und F für den Besuch der Primarschule A während des Zeitraums vom 1. August 2017 bis am 31. Juli 2020 (F) bzw. bis am 31. Juli 2021 (G) in Höhe von insgesamt Fr. 79'900.- abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von Fr. 13'600.-. Da der Streitwert somit Fr. 20'000.- übersteigt, ist die Beschwerde von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 VRG und § 38b Abs. 1 lit. b VRG e contrario).

2.  

2.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid, die Ausgangsverfügung der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2023 aufzuheben, damit, dass diese für die Festlegung der Höhe des Schulgelds für G und F sachlich nicht zuständig (gewesen) sei. Nach § 12 VSG sei dies Aufgabe der Bildungsdirektion. Letztere habe zwar in Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom 11. August 2017 die Aufgabe der Beschwerdeführerin "delegiert", die Delegation ändere jedoch nichts an der Unzuständigkeit der Schulpflege. Die gesetzliche Kompetenzordnung könne nicht per Verfügung abgeändert werden.

2.2  

2.2.1 Im Kanton Zürich haben Schülerinnen und Schüler die Schule an ihrem Wohnort zu besuchen; nur dort haben sie Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (§§ 10 und 11 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Wird der Unterricht ausserhalb des Wohnorts besucht, kann von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VSG).

§ 26 Abs. 5 VSG räumt der Schülerin oder dem Schüler ausnahmsweise einen Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. eine andere Gemeinde ein, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar ist. § 10 Abs. 1 VSV präzisiert dies dahingehend, dass eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren Gemeinde zugeteilt wird, wenn es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen unzumutbar ist, dass die Schülerin oder der Schüler weiterhin die angestammte Klasse besucht (lit. a), die Zuteilung zu einer anderen Klasse am bisherigen Schulort nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist (lit. b) und nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die Umteilung bessern wird (lit. c). Die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers in eine andere Gemeinde erfordert die Zustimmung der aufnehmenden Gemeinde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 VSV). Diese legt auch das Schulgeld fest (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VSV), wobei das Volksschulamt Empfehlungen über die Höhe des zu erhebenden Schulgelds erlässt (§ 11 Abs. 1 VSV). Hat die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten und haben die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragt, geht das Schulgeld zu ihren Lasten (§ 10 Abs. 3 VSV; vgl. VGr, 8. Juli 2015, VB.2015.00169, E. 2.3 f., auch zum Folgenden).

2.2.2 Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die Bildungsdirektion den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds fest (§ 12 VSG in Verbindung mit § 77 VSG und § 58 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 lit. F Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]).

2.3 Vorliegend ging die Bildungsdirektion in ihrer Verfügung vom 11. August 2017 davon aus, dass die Beschwerdegegnerschaft die Querversetzung ihrer beiden Kinder an die Primarschule A am 10. April 2017 zu vertreten habe. In Anwendung von § 10 Abs. 3 VSV verpflichtete es die Eltern daher, im Fall einer Schulgelderhebung durch die Beschwerdeführerin das Schulgeld für G und F zu bezahlen, wobei sich die Höhe des Schulgelds "nach den von der Schulpflege A angewendeten Ansätzen" richte (Dispositiv-Ziff. II). Dagegen gelangte die Beschwerdegegnerschaft vergeblich bis ans Bundesgericht. Dieses erwog mit Urteil vom 3. Juli 2020, dass die Kostenauferlegung des Schulgelds an die Beschwerdegegnerschaft vor der Bundesverfassung standhalte, nachdem § 26 Abs. 5 VSG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 VSV in Fällen wie dem vorliegenden eine genügende gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlegung des Schulgelds an die Eltern eines Kindes darstelle und die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdegegnerschaft hier den Konflikt zwischen ihr und den Vertretern der Primarschule A durch ihr Verhalten zu vertreten habe, bundesrechtlich nicht zu beanstanden sei (zum Ganzen BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 6.3 f., E. 7.2 und E. 8).

In der Folge erliess die Beschwerdeführerin die Ausgangsverfügung, worin sie die Beschwerdegegnerschaft zur Zahlung von insgesamt Fr. 66'300.- (nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen) verpflichtete. Zur Höhe des geforderten Schulgelds lässt sich der Verfügung dabei entnehmen, dass sich jene an der – gestützt auf § 11 Abs. 1 VSV getroffenen – Empfehlung des Volksschulamts orientiere und entsprechend Fr. 10'200.- (Schuljahr 2017/2018) bzw. Fr. 11'900.- (Schuljahre 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021) pro Kind und Schuljahr betrage.

2.4 Wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, äusserte sich die Bildungsdirektion bereits in der (rechtskräftigen) Verfügung vom 11. August 2017 zur Frage, ob von der Beschwerdegegnerschaft ein Schulgeld für den Besuch der Primarschule A durch ihre beiden Kinder ab dem Schuljahr 2017/2018 erhoben werden darf. Anlass, auf den betreffenden Entscheid bzw. den diese Verfügung bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020 zurückzukommen, besteht nicht, zumal es den Tatsachen, die die Beschwerdegegnerschaft gegen ihre Kostenbelastung vorbringt, schon an der Erheblichkeit für den Entscheidausgang mangelt bzw. sie ohne Weiters schon eher hätten vorgebracht werden können (vgl. für die Zuständigkeit zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs zudem VGr, 5. Januar 2021, RG.2020.00005, E. 1.2 mit Hinweisen, wonach ein Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen ist, die als letzte in der Sache entschieden hat). Auf die in diesem Zusammenhang als Beleg angebotenen Zeugenbefragungen gilt es entsprechend zu verzichten.

Was die Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft zu tragenden Schulgelds anbelangt, bildete diese dagegen (noch) nicht Streitgegenstand des früheren Verfahrens. Die Bildungsdirektion führte hierzu in ihrer Verfügung vom 11. August 2017 zutreffend aus, dass noch gar kein Beschluss der zuständigen Schulpflege betreffend Schulgeld(höhe) vorliege (E. 7 Abs. 3). In Bezug auf die Höhe des Schulgelds bestand unter den Parteien mit anderen Worten vor der streitgegenständlichen Rechnungsstellung durch die Beschwerdeführerin noch gar keine Uneinigkeit im Sinn von § 12 VSG, sodass sich die Bildungsdirektion bislang auch nicht veranlasst sah, die Höhe des Schuldgelds verbindlich festzulegen. Der Hinweis in Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August 2017, wonach sich die Höhe des Schulgelds "nach den von der Schulpflege A angewendeten Ansätzen" richte, lässt sich denn auch nicht als (vorauseilende) verbindliche Festlegung der Schulgeldhöhe qualifizieren. Entgegen der Vorinstanz ist darin aber auch keine Delegation der Zuständigkeit zur Festlegung der Schulgeldhöhe an die Beschwerdeführerin zu erblicken. Wohl lässt sich den Erwägungen der Bildungsdirektion in diesem Zusammenhang weiter entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge hinsichtlich der Höhe des Schulgelds an der Vereinbarung zwischen den Schulen im Bezirk I betreffend Schulort und Schulgeldern vom 13. Juli 2011 orientiere. Die genannte Vereinbarung verweist aber nur in sehr allgemeiner Weise auf die Höchstansätze gemäss den (damaligen) "Empfehlungen der Bildungsdirektion" bzw. des Volksschulamts (vgl. die aktuelle Empfehlung des Volksschulamts zur Höhe der Schulgelder in der Volksschule vom 17. November 2022, abrufbar unter <https://www.zh.ch/de/bildung/informationen-fuer-schulen/informationen-volksschule/volksschule-fuehrung/volksschule-finanzen-infrastruktur.html>).

Der Vorinstanz ist daher darin beizupflichten, dass die Bildungsdirektion gehalten ist, in Anwendung von § 12 VSG eine Verfügung über die genaue Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft zu bezahlenden Schulgelds zu erlassen, bevor ihr dieses in Rechnung gestellt werden kann.

2.5 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Angesichts der Dauer des Rechtsstreits zwischen den Parteien und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots ist es angebracht, die Angelegenheit direkt der Bildungsdirektion zum Entscheid zu überweisen. Diese wird die vorliegende Streitfrage – aus dem gleichen Grund – zusammen mit der bei ihr bereits hängigen Streitigkeit betreffend die Tragung der Kosten für die Schulung des Sohns der Beschwerdegegnerschaft während des Schuljahrs 2020/2021 zu behandeln haben. Auch diesbezüglich liegt denn auch noch kein Entscheid der zuständigen Direktion vor.

Hinsichtlich des konkreten Vorgehens bei der Festlegung der Höhe des Schulgelds durch die Bildungsdirektion ist diese sodann darauf hinzuweisen, dass sie hierfür nicht einfach auf ihre bzw. die Empfehlungen des Volksschulamts zur Höhe der Schulgelder in der Volksschule abstellen und der Beschwerdegegnerin die dort aufgeführten Pauschalbeträge verrechnen kann, wie es die Beschwerdeführerin getan hat. Die betreffenden Empfehlungen richten sich an die (Schul-)Gemeinden und regeln den Ausgleich unter den Gemeinwesen. Die Höhe eines allfälligen Elternbeitrages ist demgegenüber nicht Gegenstand der Vereinbarung. Dieser ist vielmehr erst im Einzelfall festzulegen. Können sich die Eltern, die abgebende und die aufnehmende Gemeinde im Anwendungsbereich von § 11 VSG über die Höhe des Schulgelds nicht einigen, hat die Bildungsdirektion die Schulgebühren gestützt auf § 12 VSG im Einzelfall festzulegen. So heisst es in den Materialien zu dem in der Volksabstimmung gescheiterten ersten Entwurf für ein neues Volksschulgesetz aus dem Jahr 2001 dazu bzw. zur identischen Bestimmung im damaligen Entwurf explizit, dass sich die Bildungsdirektion beim Entscheid über die Höhe des Beitrags der Eltern in Fällen, in denen eine Schulung ausserhalb des Schulorts erfolgt, an allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie am Verursacher- und am Rechtsgleichheitsprinzip, sowie an den besonderen Grundsätzen des Abgabenrechts, insbesondere am Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip, orientieren müsse (Antrag des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Volksschulgesetz, KR-Nr. 3858/2001 = ABl 2001, 772 ff., 823 f.). Diese Kriterien gilt es auch bei der Anwendung von § 12 VSG zu beachten. Zu fragen ist bei der Festlegung des von den Eltern zu tragenden Schulgelds mithin primär, welche Zusatzkosten der aufnehmenden Gemeinde aufgrund der Beschulung eines weiteren Kindes entstanden sind. Nicht völlig unberücksichtigt bleiben dürfen dabei aber auch die familiäre Situation und die finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Eltern. So darf die Festlegung der Höhe des Schulgelds nicht dazu führen, dass das Grundrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV seines Gehalts entleert und das Wohl des betroffenen Kinds gefährdet wird, etwa weil sich die Eltern rein aus finanziellen Gründen zu einem (erneuten) Wechsel der Schule bzw. zu einem Umzug gezwungen sehen.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Angelegenheit an die Bildungsdirektion zu überweisen zum Entscheid über die Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft geschuldeten Schulgelds für die Schulung ihrer beiden Kinder an der Primarschule A während der Schuljahre 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Soweit die Beschwerdegegnerschaft mit ihrer jüngsten Eingabe neu (persönlich) um unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands praxisgemäss lediglich die ab dem Moment der Gesuchseinreichung entstehenden Vertretungskosten umfasst, sodass ihr Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 94 ff. und N. 115).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren wird im Sinn der Erwägungen an die Bildungsdirektion zum Entscheid überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    295.--     Zustellkosten, Fr. 2'295.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage einer Kopie von … und an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von …; b)    den Bezirksrat I;

       c)    die Bildungsdirektion unter Beilage der Akten.

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