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Geschäftsnummer: VB.2023.00525 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.10.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Beschwerde gegen Nichtverlängerung eines Rayon- und Kontaktverbots in Bezug auf die getrennt lebende Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn. Offengelassen, ob das GSG Raum für einen unbegründeten vorläufigen haftrichterlichen Verlägerungsentscheid ohne Einsprachemöglichkeit lässt (E. 3.1 in fine). Anforderungen an die Begründung behördlicher Entscheide (E. 6.1). Obwohl es sich bei den widerstreitenden Parteiaussagen um die einzigen verfügbaren Beweismittel zum streitbetroffenen Vorfall handelte, würdigte der Haftrichter deren Plausibilität und Stichhaltigkeit in der Urteilsbegründung nicht eingehend, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf deren Wiedergabe und die anschliessende Feststellung, dass der Beschwerdegegner "klare und detaillierte" Ausführungen mache, wogegen es der Beschwerdeführerin misslinge "detailreiche Aussagen zu machen" bzw. sie an der Anhörung lediglich von Ereignissen aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens erzählt habe (E. 6.2). Frage der Gehörsverletzung offengelassen (E. 6.3). In Anbetracht der ausführlichen und präzise wirkenden Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber den spärlichen und insgesamt wenig lebensnah wirkenden Angaben der Beschwerdeführerin ist es in materieller Hinsicht jedoch nicht rechtsverletzend, dass die Vorinstanz den Fortbestand einer Gefährdung nicht als glaubhaft erachtete (E. 7). Gegenstandslosigkeit der jeweiligen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (E. 8.1) und Gutheissung des beschwerdegegnerischen Gesuchs um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 8.2). Volle Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des obsiegenden Beschwerdegegners und unmittelbare Zusprechung der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Parteientschädigung an die Gerichtskasse infolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit (E. 8.3). Abweisung.
Stichworte: ANHÖRUNG AUSSAGEWÜRDIGUNG BEGRÜNDUNGSDICHTE BEGRÜNDUNGSPFLICHT DROHUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT HEILUNG KONTAKTVERBOT NACHZAHLUNGSPFLICHT PARTEIENTSCHÄDIGUNG RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR UNEINBRINGLICHKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERLÄNGERUNGSGESUCH
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. I GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 9 GSG Art. 9 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 10 Abs. III GSG Art. 11 Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 16 Abs. IV VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00525
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Oktober 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
Am 21. August 2023 auferlegte die Kantonspolizei Zürich B in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau A und ihrem gemeinsamen Sohn D (geboren 2017) sowie ein Rayonverbot gemäss Planbeilage zum Wohnort von Ehefrau und Sohn und zur Schule des Sohnes.
II.
A. Mit Eingabe vom 29. August 2023 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht Meilen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen um Verlängerung der genannten Schutzmassnahmen um drei Monate.
B. Mit Verfügung vom 30. August 2023 ordnete der Haftrichter die einstweilige Verlängerung der Schutzmassnahmen bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch an und erliess weitere prozessleitende Anordnungen. Mit E-Mail vom 30. August 2023 erklärte die Fachstelle Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich, das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen zu unterstützen, unter Hinweis auf den Umstand, dass Vorakten aus dem Jahr 2021 betreffend häuslicher Gewalt von B zum Nachteil von A vorliegen würden. Am 4. September 2023 erfolgte eine getrennte haftrichterliche Anhörung beider Parteien. Anlässlich dieser liess B unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf die beantragte Verlängerung der Schutzmassnahmen für den gemeinsamen Sohn D die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs beantragen. In Bezug auf die Massnahmen für A liess er einen Entscheid von Amtes wegen sowie im Fall einer Verlängerung des Rayonverbots eine genaue und enge Erfassung des in der polizeilichen Anordnung "offensichtlich falsch erfasste[n] Gebiet[s]" beantragen.
C. Mit Verfügung und Urteil vom 6. September 2023 wies der Haftrichter das Gesuch von A um Verlängerung der Schutzmassnahmen vollumfänglich ab (Dispositivziffer 2). Er bewilligte das Gesuch von B um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 4) und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von B eine Entschädigung von Fr. 1'000.- aus der Gerichtskasse zugesprochen (Dispositivziffer 5).
III.
A. Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 12. September 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 6. September 2023, die Verlängerung sämtlicher angeordneter Schutzmassnahmen um drei Monate sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Für den Fall, dass sich das Gericht aufgrund der Unterlagen kein Bild machen könne, ersuchte sie um erneute persönliche Anhörung der Parteien. Das Bezirksgericht Meilen verzichtete unter Einreichung seiner Akten auf Vernehmlassung. Auch die Fachstelle Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich bezog nicht erneut Stellung.
B. B liess innert erstreckter Frist mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Eventualiter seien lediglich die in Bezug auf A verfügten Schutzmassnahmen zu verlängern und diesfalls das in der polizeilichen Anordnung "offensichtlich falsch erfasste" Gebiet genau und eng zu umschreiben. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in Person seines Rechtsvertreters beizugeben. Auf telefonische Aufforderung des Gerichts hin reichte der Rechtsvertreter von B am 3. Oktober 2023 seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Nach § 11a Abs. 1 GSG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Die vorliegende Streitsache ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 VRG e contrario). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Zum sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin auf erneute (getrennte) Anhörung der Parteien ist auszuführen, dass eine solche ausdrücklich für den Fall beantragt wurde, dass das Gericht "sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen kein Bild machen" könne. Da sich die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung weder unmittelbar aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, noch aus den Akten ergibt, besteht – auch mit Blick auf das im Gewaltschutzverfahren besonders zu gewichtende Beschleunigungsgebot – für eine erneute Anhörung der Parteien kein Anlass.
3.
3.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird. Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
Das Gericht entscheidet vorläufig, wenn der Gesuchsgegner bzw. die Gesuchsgegnerin nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG); diesfalls setzt es in seinem mit kurzer Begründung versehenen Entscheid (§ 10 Abs. 3 GSG) diesem bzw. dieser eine Frist von fünf Tagen, um gegen den vorläufigen Entscheid Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Inwieweit dieses spezialgesetzlich geregelte Procedere Raum für die vom Haftrichter in casu gewählte Vorgehensweise lässt (Erlass einer unbegründeten vorläufigen Verlängerungsverfügung ohne Einsprachemöglichkeit), bedarf keiner näheren Ausleuchtung, zumal sich dies nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkte.
3.2 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 2.3; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).
3.3 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).
3.4 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Conne/Plüss, S. 135).
3.5 Beim Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein Ermessen zu. Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht in der Regel aufgrund der Akten entscheidet. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.4).
4.
Auslöser der streitgegenständlichen Schutzmassnahmen war ein Vorfall vom 21. August 2023, dem ersten Schultag des gemeinsamen Sohnes, anlässlich dessen sich beide Parteien in der Schule E aufhielten. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten soll der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in persischer Sprache gesagt haben: "Wenn du mir nicht mein Kind gibst, werde ich dich…" und soll anschliessend eine Pistolengeste an die Schläfe gemacht haben. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken versetzt worden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben, indem diese zum Schluss gelangt sei, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie aktuell noch Angst vor dem Beschwerdegegner habe und noch eine Gefährdung von ihm ausgehe. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil selbst festhalte, würden ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2023 mit denjenigen anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 4. September 2023 im Wesentlichen übereinstimmen. Während der Anhörung vor dem Bezirksgericht sei sie nervös gewesen und habe sich, wie sie in der Anhörung dargelegt habe, auf dem Weg dorthin nicht besonders sicher gefühlt. Dass sie viel von vergangenen Erlebnissen erzählte, habe damit zu tun, dass sie in der Vergangenheit viel wegen dem Beschwerdegegner habe durchleiden müssen und dass ihre Angst vor diesem auch darauf beruhe, dass sich der Vorfall vom 21. August 2023 in die bisherige Geschichte einreihe. Sie wisse, wozu der Beschwerdegegner fähig sei. Dass sie anlässlich ihrer Befragungen ehrlich angegeben habe, dem Beschwerdegegner seinen Sohn nicht vorenthalten zu wollen, spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Sie gebe ehrlich an, was ihr Sohn ihr sage, gleichzeitig ergebe sich doch sehr klar, dass dieser seinen Vater sehen wolle, um sie zu schützen, vom Beschwerdegegner also massiv unter Druck gesetzt werde. Dass vom Beschwerdegegner auch eine Gefährdung für den gemeinsamen Sohn ausgehe, sei aufgrund der vergangenen Ereignisse belegt. Wenn er sich beim ersten Schultag des Sohnes so aufführe, würde dies auch eine Gefährdung der Kindesinteressen darstellen. Schliesslich möge es sein, dass sich der Beschwerdegegner sehr detailreich und eloquent ausdrücken könne, was aber per se noch kein Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei. Zudem sei der Beschwerdegegner in anwaltlicher Begleitung an die Anhörung erschienen, sie selbst habe sich in einer grossen emotionalen Belastungssituation befunden und sei sehr nervös gewesen.
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, indem sie der Vorinstanz im Ergebnis vorwirft, sich nicht in hinreichender Weise mit sämtlichen Parteistandpunkten und Beweismitteln auseinandergesetzt zu haben. Das Bezirksgericht habe nur eine Gegenüberstellung der Parteiaussagen vorgenommen. Es habe aber überhaupt keinen Bezug darauf genommen, dass auch die Mitbeteiligte ihren Antrag auf Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen unterstütze. Diese habe auch auf die Existenz von Vorakten betreffend häusliche Gewalt hingewiesen. Genau daraus, dass sich der Vorfall in eine Vorgeschichte einreihen würde, resultiere auch ihre grosse Angst und ihr Bedürfnis, mit dem Beschwerdegegner nichts zu tun haben zu müssen.
6.
6.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 6. April 2022, VB.2022.00136, E. 4.2, mit Hinweisen). Die hieraus resultierenden Anforderungen an Umfang und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell festlegen, sondern richten sich nach den Umständen (vgl. Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich 2023, Art. 29 Rz. 65, mit Hinweisen). Je grösser der Entscheidungsspielraum ist, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheids zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 4.4). Nach ständiger Rechtsprechung kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung vor einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 4.4, mit weiteren Hinweisen).
6.2 Gemessen am weiten Beurteilungsspielraum, welcher dem Haftrichter bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung zukommt, erscheinen die vorinstanzlichen Ausführungen zu dieser Frage sehr knapp gehalten. Obwohl es sich bei den jeweiligen Aussagen der Parteien um die einzigen verfügbaren Beweismittel zum streitbetroffenen Vorfall handelt, würdigte die Vorinstanz deren Plausibilität und Stichhaltigkeit in ihrer Urteilsbegründung nicht eingehend, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf deren Wiedergabe und die anschliessende Feststellung, dass der Beschwerdegegner "klare und detaillierte" Ausführungen mache, wogegen es der Beschwerdeführerin misslinge "detailreiche Aussagen zu machen" bzw. sie an der Anhörung lediglich von Ereignissen aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens erzählt habe. Die Vorinstanz legte weder dar, welche Details die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin beispielsweise vermissen liess, noch welche Details diejenige des Beschwerdegegners als besonders plausibel erscheinen liessen. Sie ging, wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich nachvollziehbar bemängelt (vgl. oben E. 5.2), auch kaum näher auf die zahlreichen Äusserungen ein, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch und anlässlich der Anhörung in Bezug auf angebliche frühere Gewaltvorfälle machte und führte insbesondere nicht näher aus, weshalb sie diesen für die Frage nach dem Fortbestand einer Gefährdung keine Bedeutung beimass.
6.3 Auch wenn in diesem Zusammenhang von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin auszugehen wäre, bestünde für eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz indessen keine Notwendigkeit. Vielmehr liesse sich die allfällige Verletzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren heilen. Aufgrund der umfangreichen Wiedergabe der Parteistandpunkte im vorinstanzlichen Entscheid war es der Beschwerdeführerin sodann ohne Weiteres möglich, sich mit der vorinstanzlichen Würdigung, wonach ihre eigene Sachdarstellung infolge fehlender Detailliertheit weniger glaubhaft sei als diejenige des Beschwerdegegners, rechtsgenüglich auseinanderzusetzen und diese vor Verwaltungsgericht sachgerecht anzufechten. Zu berücksichtigen ist überdies das aufgrund der summarischen Natur des Gewaltschutzverfahrens erhöht zu gewichtende Interesse an einer raschen Verfahrenserledigung.
7.
7.1 In materieller Hinsicht ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach ein Fortbestand der Gefährdung in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei, nicht zu beanstanden. Die hierfür angeführte Begründung lässt sich anhand der Akten nachvollziehen.
7.1.1 Der Beschwerdegegner legte sowohl in seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2023, als auch in seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 23. August 2023 detailliert und widerspruchsfrei dar, was sich am Vormittag des 21. August 2023 in der Schule aus seiner Sicht zugetragen hatte. Dabei erweckt seine Schilderung auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs einen präzisen Eindruck und beinhaltet im Gegensatz zu derjenigen der Beschwerdeführerin auch zahlreiche Einzelheiten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der angeblichen Drohung stehen, so z.B. wo er, die Beschwerdeführerin und deren Sohn sich im Verlauf des Vormittags überall aufhielten und welche Gespräche geführt wurden.
7.1.2 Demgegenüber erscheint die Schilderung der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen dieses Tages, wenngleich auch diese frei von offensichtlichen Brüchen oder Widersprüchen ist, auf den behaupteten Vorfall isoliert, wenig konkret und dadurch weniger lebensnah. So gab sie in ihrer polizeilichen Einvernahme auf die Frage, was sich am 21. August 2023 in der Schule zugetragen habe, lediglich an, dass sie diese gegen 10.00 Uhr verlassen habe und noch etwas habe einkaufen wollen. Kurz nach dem Schulhaus habe sie plötzlich ihren Mann auf der anderen Strassenseite erblickt. Während sie auf Nachfrage des einvernehmenden Polizeibeamten erwähnte, dass der Beschwerdegegner sich ebenfalls im Klassenzimmer aufgehalten habe, fehlen in ihrer Darstellung jegliche Angaben dazu, wann sie diesen im Schulhaus zuletzt sah, welchen Weg dieser gegangen sein könnte und wie er sich vom Schulhaus auf die andere Strassenseite bewegt haben könnte. Auch im Rahmen der haftrichterlichen Anhörung vermochte sie trotz mehrmaliger Nachfrage des Haftrichters keine genauen Angaben zum Geschehensablauf zu machen. Sie führte lediglich aus, im Verlauf des Vormittags nicht mit dem Beschwerdegegner gesprochen zu haben und diesem nicht näher gekommen zu sein. Nachdem es (gemeint wohl: der Unterricht) fertig gewesen sei, seien sie ("wir") aus der Klasse herausgekommen. Sie sei neben dem Sohn gestanden. Dann habe sie zur Haltestelle gehen wollen, weil sie einige Dinge habe kaufen müssen. Dann habe sie ihn (den Beschwerdegegner) gehört, sich umgedreht und dann habe er zu ihr gesagt: "Entweder gibst du mir das Kind oder dann" und anschliessend die Geste an der Schläfe ausgeführt. Konfrontiert mit der Darstellung des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin den Schulhof bereits eine halbe Stunde früher verlassen habe, wogegen er sich noch eine halbe Stunde länger mit seinem Sohn auf dem Pausenplatz befunden und die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen habe, erwiderte sie: "Ich sah ihn auch nicht. Ich musste sowieso an der Haltestelle warten bis der Bus kommt". Dabei erschliesst sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Markierungen, die sie auf Aufforderung des Haftrichters hin auf einem Plan des Schulareals anbrachte, eindeutig, ob sie dem Beschwerdegegner bereits (wieder) begegnete, als sie die Strasse erreichte, oder ob dieser erst auf der anderen Strassenseite erschienen sein soll, als sie bereits an der (etwas entfernt gelegenen) Bushaltestelle wartete. Auch machte die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben dazu, wann die Parteien aus ihrer Sicht jeweils das Schulhaus und das Schulgelände verlassen haben. In Anbetracht ihrer Behauptungen, wonach der Beschwerdegegner sie während der sechsjährigen Ehe "fast täglich" zusammengeschlagen und sie grosse Angst vor ihm habe, erscheint es doch eher lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin beim Verlassen des Schulgeländes nicht genau darauf geachtet haben sollte, wo sich der Beschwerdegegner in jenem Zeitpunkt befand.
7.1.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nervosität anlässlich ihrer haftrichterlichen Anhörung vermag an der vergleichsweise geringeren Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, welche für den Fortbestand einer Gefährdung aufgrund des Vorfalls vom 21. August 2023 letztlich das einzige sachdienliche und damit entscheidende Beweismittel darstellen, nichts zu ändern. Was sodann ihre Ausführungen in Bezug auf angebliche frühere Gewaltvorfälle betrifft, so scheinen diese zwar detaillierter und lebensnäher. Da die Parteien inzwischen aber getrennt leben und die Beschwerdeführerin auch für diese Behauptungen keine weiteren Beweismittel beizubringen vermag (wie die Benennung von Drittpersonen, welche allfällige Drohungen oder Übergriffe des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin bestätigen könnten oder an welche sie sich in der Folge hilfesuchend gewandt hätte, oder allfällige Verletzungen belegende Arztberichte oder Fotos und dergl.), bilden auch diese keine hinreichende Grundlage, um vom Fortbestehen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner auszugehen. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahme der Mitbeteiligten und dem darin referenzierten, vom Beschwerdegegner ins Recht gereichten Polizeirapport vom 2. Februar 2021. Auch diesem kann lediglich die Behauptung der Beschwerdeführerin entnommen werden, dass der Beschwerdegegner ihr ins Gesicht geschlagen haben soll, was dieser schon damals bestritt. Immerhin nahm die Polizei eine leichte Rötung des Halses der Beschwerdeführerin wahr, konnte diese indes nicht zweifelsfrei auf eine durch den Ehemann zugefügte "Verletzung" zurückführen. Selbst wenn sich dieser Vorfall aber so, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, zugetragen haben sollte, vermöchte er als singuläres, geraume Zeit zurückliegendes und zudem als "erstmalige Tätlichkeit" erfasstes Ereignis ohne zuvor verzeichnete Vorfälle von häuslicher Gewalt eine bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt fortdauernde Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Dies umso weniger, als sich der erwähnte Übergriff im inzwischen aufgegebenen gemeinsamen Haushalt zugetragen haben soll.
7.2 Auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung gegenüber dem gemeinsamen Sohn ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist eine solche anhand der behaupteten Geschehnisse im Zusammenhang mit dem ersten Schultag nicht glaubhaft gemacht, da der Sohn in diese Ereignisse nicht involviert war. Was die von der Beschwerdeführerin behaupteten vergangenen Vorfälle gegenüber dem Sohn betrifft, so kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden. Auch diese sollen sich allesamt in der Phase des früheren Zusammenlebens ereignet haben und die Beschwerdeführerin vermag für ihre diesbezüglichen Behauptungen keine belastbaren Indizien vorzuweisen.
7.3 Nach dem Gesagten erweist es sich im Ergebnis nicht als rechtsverletzend, wenn der Haftrichter den Fortbestand einer Gefährdung als nicht glaubhaft erachtete. Die Beschwerde ist demzufolge als unbegründet abzuweisen.
8.
8.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleiben Fälle bös- oder mutwilliger Prozessführung (vgl. zum Ganzen VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2, mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor, umso weniger als einer allfälligen geheilten Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin durch eine zu kurz geratene Begründung im angefochtenen Entscheid ohnehin kostenmässig Rechnung zu tragen wäre. Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, womit die Gesuche der Parteien um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung als gegenstandslos abzuschreiben sind.
8.2
8.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG haben Private, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, hierauf Anspruch, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren bzw. die Bestellung eines Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 77 ff.). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
8.2.2 Vorliegend erscheint die Mittellosigkeit des Beschwerdegegners glaubhaft. Sodann erweisen sich dessen Rechtsbegehren nicht als aussichtslos und der Beizug eines Rechtsvertreters ist angesichts der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe, der Rechtsunkundigkeit des Beschwerdegegners sowie des Umstands, dass dieser der deutschen Sprache jedenfalls nicht vollständig mächtig ist, nicht zu beanstanden. Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
8.2.3 Rechtsanwalt C macht einen Aufwand von 6 Stunden à Fr. 220.zuzüglich Barauslagen von Fr. 72.- und Mehrwertsteuer von Fr. 107.20 geltend. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist Rechtsanwalt C für seine Aufwendungen wie beantragt mit Fr. 1'499.20 zu entschädigen.
8.2.4 Der Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.
8.3 Ausgangsgemäss ist die unterliegende Beschwerdeführerin sodann zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihr selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu. Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 800.- als angemessen. Da dem Beschwerdegegner der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu bewilligen ist (oben E. 8.2), wäre die Parteientschädigung unmittelbar diesem zuzusprechen und an dessen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand anzurechnen (Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen, 2019, Rz. 577 ff.). Da sich die Parteientschädigung aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aber voraussichtlich als uneinbringlich erweisen dürfte, ist Rechtsanwalt C auch hierfür aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die von der Beschwerdeführerin geschuldete Parteientschädigung von Fr. 800.- ist stattdessen der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Plüss, § 16 N. 101; Wuffli/Fuhrer, Rz. 661 ff.).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 130.-- Zustellkosten, Fr. 1'630.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'499.20 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer und einschliesslich Fr. 800.- für die voraussichtlich uneinbringliche Parteientschädigung) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdegegners nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Die Beschwerdeführerin wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 800.- an die Gerichtskasse verpflichtet.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligte; c) das Bezirksgericht Meilen; d) die Gerichtskasse.