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Zürich Verwaltungsgericht 15.11.2023 VB.2023.00524

15. November 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,037 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Wegweisung nach Rückstufung] Kognition des Verwaltungsgerichts (E.1). Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund seiner fortgesetzten Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der in einem vorangegangenen Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe (E. 2.2). Die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen (E. 2.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00524   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.07.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Wegweisung nach Rückstufung] Kognition des Verwaltungsgerichts (E.1). Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund seiner fortgesetzten Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der in einem vorangegangenen Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe (E. 2.2). Die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen (E. 2.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: INTEGRATION RÜCKSTUFUNG SCHULDEN SOZIALHILFE STRAFEN STRAFREGISTEREINTRAG VERLUSTSCHEINE VERWARNUNG

Rechtsnormen: Art. 33 Abs. 3 AIG Art. 62 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00524

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1984 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 13. November 1993 im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein. Ihm wurde im Rahmen des Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern im Kanton Zürich erteilt. Er besuchte die obligatorischen Schulen im Kanton Zürich.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz ist A mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten:

- Bereits in den Jahren 2005 bis 2012 musste er sechs Mal wegen verschiedener Delikte, unter anderem wegen mehrfachen Raubes, Sachbeschädigung, mehrfacher Übertretung von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), Vergehens gegen das BetmG, Hehlerei, Diebstahls und diversen Verkehrsdelikten verurteilt werden. Daraus resultierten Bussen, eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, gemeinnützige Arbeit von 40 Stunden sowie Geldstrafen von insgesamt 190 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.–. Die Strafbefehle sind mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht.

- Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte A mit Strafbefehl vom 11. Juni 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) sowie Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG) mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.–. Gleichzeitig wurde die bedingt vollziehbare Geldstrafe gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2011 in dem Sinne widerrufen, als dass diese zu begleichen war.

- Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 30. September 2015 wurde A wegen vorsätzlichen Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft.

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. September 2017 wurde A wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft.

- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A mit Urteil vom 3. September 2018 wegen Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG), Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr sowie einer Busse von Fr. 500.-.

Hinzu kommen mehrere Strafbefehle der Stadtrichterämter Winterthur und Zürich im Zeitraum von 2017 bis 2021, mit welchen A wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) zu Bussen verurteilt wurde.

B. Mit Verfügungen des Migrationsamts vom 3. März 2006, 22. Mai 2007 sowie 13. März 2015 wurde A ausländerrechtlich verwarnt bzw. ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt für den Fall, dass er weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten oder zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte; ein gleichlautendes Hinweisschreiben erging am 5. Februar 2018.

C. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes D vom 25. November 2019 geht hervor, dass gegen A 53 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 114'531.75 und eine eingeleitete Betreibung in Höhe von Fr. 592.40 bestanden. Die Verschuldung von A betrug zu diesem Zeitpunkt Fr. 115'124.15.

Gemäss Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt D vom 2. Dezember 2019 musste A zudem von Juli 2005 bis Oktober 2019 (mit Unterbrüchen) mit Fr. 51'461.80 zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden.

D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, dass ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt werde; deren Erteilung wurde an die Bedingungen geknüpft, dass A seine finanziellen Verpflichtungen lückenlos erfülle, sich um den Schuldenabbau bemühe und sich straflos verhalte. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 3. Mai 2021 wurde A des Erschleichens einer Leistung (Art. 150 StGB in Verbindung mit Art.172ter StGB) schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft.

Aus dem Auszug des Betreibungsregisters des Betreibungsamtes D vom 18. Oktober 2022 gehen betreffend A 66 Verlustscheine von Fr. 142'614.75 und drei eingeleitete Betreibungen von Fr. 4'855.55 hervor; A ist somit mit insgesamt Fr. 147'470.30 verschuldet.

A musste gemäss Schreiben der Sozialen Dienste D vom 28. Juli 2021 von Juni 2005 bis Oktober 2019 mit Fr. 52'155.00 zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden, wobei er den weitaus grössten Teil dieser Unterstützung (Fr. 45'337.80) von Februar 2015 bis Oktober 2019 bezog.

Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 25. Januar 2023 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 25. April 2023.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 7. Juli 2023 ab. Sie setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 6. Oktober 2023.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. September 2023 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung (recte: Aufenthaltsbewilligung) gutzuheissen. Eventualiter sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. Juli 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der gutheissenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die übliche aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2023 wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Vorliegend sind beim Beschwerdeführer insbesondere die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sowie die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG in Betracht zu ziehen.

2.2  

2.2.1 Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).

2.2.2 Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet und seine Schuldenlast ist selbst nach der Rückstufung seiner ausländerrechtlichen Bewilligung weiter angestiegen. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers nach der Rückstufung seiner Bewilligung weiter erhöht hat und weitere Betreibungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet wurden. So hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D vom 25. November 2019 53 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 114'531.75 und eine gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung im Betrag von Fr. 592.40 hervorgehen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt mit Fr. 115'124.15 verschuldet. Die Anzahl der ausgestellten Verlustscheine ist seit November 2019 von 53 auf 66 angestiegen. Dem Auszug desselben Betreibungsamtes vom 18. Oktober 2022 gehen bezüglich des Beschwerdeführers 66 Verlustscheine von rund Fr. 142'614.75 und drei eingeleitete Betreibungen von Fr. 4'855.55 hervor. Folglich wuchs seine Verschuldung damit um Fr. 32'346.15 an. Insofern besteht eine Gesamtverschuldung von insgesamt Fr. 147'470.30. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass ihm eine frühere Arbeitsaufnahme aufgrund mangelnder höherer Ausbildung bzw. abgeschlossener Berufslehre nicht möglich gewesen sein soll, ist er nicht zu hören. Obwohl der Beschwerdeführer seit seinem neunten Lebensjahr in der Schweiz lebt und die hiesige Schulausbildung genoss, hat er es unterlassen, sich genügend um eine Erwerbstätigkeit zur Schuldentilgung zu bemühen. Vielmehr war der grundsätzlich voll arbeitsfähige Beschwerdeführerer bereits Anfang 2020 wie auch nach Erlass der Rückstufungsverfügung nicht erwerbstätig, was sich über zwei Jahre hinweg erstreckte. Sodann sind den Akten keine ernsthaften Arbeitssuchbemühungen für diese Zeit zu entnehmen, weshalb der Verdacht naheliegt, dass keine solchen vorliegen, zumal es am Beschwerdeführer gewesen wäre, entsprechende Nachweise ins Recht zu legen. Weiter erscheint es sehr unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit seinen geltend gemachten sehr guten Deutschkenntnissen und der hiesigen Schulausbildung nicht zumindest im Tieflohnsegment eine Anstellung finden kann. So hätte er trotz nicht abgeschlossener Berufslehre zumindest eine Anstellung als Reinigungskraft finden und damit den Schuldenabbau voranbringen können. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass er gemäss Schreiben der Sozialen Dienste D vom 28. Juli 2021 bereits von Juni 2005 bis Oktober 2019 im Umfang von Fr. 52'155.von der öffentlichen Hand unterstützt werden musste. Ebenfalls entgegenzuhalten ist ihm der Umstand, dass er sich gemäss seinen eigenen Angaben im Befragungsprotokoll vom 28. Juli 2022 lediglich aufgrund der finanziellen Unterstützung seiner Eltern von der Sozialhilfe hat ablösen können, wobei die Unterstützung gemäss Beschwerdeschrift immer noch anhält. Darüber hinaus erwirkte er selbst während der Zeit des Sozialhilfebezugs weitere Schulden. Zwar hat der Beschwerdeführer seit August 2022 eine Anstellung bei der Firma C GmbH als Bauarbeiter. Dennoch setzten entsprechende Bemühungen erst sehr spät und offenkundig erst unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung ein. Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest und kann auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer kaum Bemühungen zur Schuldentilgung an den Tag gelegt hat. Auch Bemühungen, eine besser bezahlte Anstellung zu finden, sind den Akten keine zu entnehmen. Stattdessen verschuldete sich der Beschwerdeführer seit der Rückstufungsverfügung weiter erheblich. Hinzu kommt, dass sich seine Verschuldung auch durch seine erneute Straffälligkeit weiter verschärft hat (vgl. VGr, 19. Mai 2022, VB.2022.00156, E. 2.8). Damit erfüllt auch seine nach der Rückstufung seiner Bewilligung weiter fortgesetzte und vorwerfbare bzw. mutwillige Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG.

2.2.3 Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung zudem widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen oder Geldstrafen können im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE einen Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art. 62 AIG N. 11).

2.2.4 Der Beschwerdeführer ist während seines hiesigen Aufenthalts diverse Male strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei ohne Berücksichtigung der ausgesprochenen Bussen insgesamt mindestens 690 Tagessätze Geldstrafe, 40 Stunden gemeinnützige Arbeit sowie einmal 8 Monate und einmal 12 Monate Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt wurden. Mit der Rückstufungsverfügung vom 28. Juli 2020 wurde ihm mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund dessen die Bedingung eines straflosen Verhaltens auferlegt. Doch selbst nach angeordneter Rückstufung hat er wiederholt und einschlägig delinquiert. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 3. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer des Erschleichens einer Leistung (Art. 150 StGB in Verbindung mit Art.172ter StGB) für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2023 wurde er sodann der Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 251 Ziffer 1 StGB) schuldig befunden und mit einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 80.- bestraft. Soweit der Beschwerdeführer die beiden zuletzt ergangenen Strafbefehle inhaltlich bzw. materiell beanstandet, ist er auf den strafprozessualen Rechtsmittelweg zu verweisen, zumal dies nicht vom hier vorliegenden Streitgegenstand umfasst wird. Auch der Einwand, dass es sich bei den zuletzt genannten Delikten um Bagatelldelikte gehandelt habe, die nicht weiter zu berücksichtigen seien, ist nicht zu hören. Es ist zwar richtig, dass es sich bei diesen Delikten um keine Gewaltdelikte handelt. Die Vielzahl der über die Jahre begangenen Delikte offenbart jedoch eine offensichtliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hier geltenden Rechtsordnung. Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer trotz der ausgesprochenen Verwarnungen und der Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung eine grosse Unbelehrbarkeit. Seine jahrelange und anhaltende Delinquenz ist ohne Weiteres als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen, welche mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar ist, weshalb er bereits aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Damit hat er darüber hinaus die ihm in der Rückstufungsverfügung auferlegte Bedingung nicht eingehalten, wodurch auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist.

Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer damit aufgrund seiner fortgesetzten Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der im Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe.

2.2.5 Bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen ist zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Deshalb sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten auf einen Schuldenabbau mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Dass die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden kann, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1). Angesichts der sehr spärlichen Anstrengungen zum Schuldenabbau, dürfte die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz jedoch auch für seine Gläubiger von keiner grossen Bedeutung sein. Vielmehr besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer während eines weiteren hiesigen Aufenthalts zusätzliche uneinbringliche Schulden anhäuft.

Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die erhebliche Neuverschuldung der letzten Jahre ohne Weiteres vorzuwerfen und es kann offenbleiben, inwieweit er auch mit einer besseren Ausschöpfung seines Arbeitspotenzials Schulden hätte vermeiden können. Sein bisheriges Verhalten lässt sodann nicht darauf schliessen, dass er sich ernsthaft um die Regulierung seiner Schulden bemüht und inskünftig neue Schulden vermeiden wird. Ebenfalls anzumerken ist, dass seine Schulden ihm jedenfalls insoweit vorzuwerfen sind, als dass diese Folgen seiner Delinquenz sind. Zudem war sein Existenzminimum zumindest für eine beschränkte Zeit durch Sozialhilfe gedeckt, weshalb seine Schuldenwirtschaft während dieser Zeit nicht zur Deckung seines Lebensbedarfs erforderlich war.

Nach dem Gesagten ist von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen: Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft und liess sich weder von strafrechtlichen Probezeiten noch von ausländerrechtlichen Verwarnungen noch von der zuletzt verfügten Rückstufung von weiterer Delinquenz abhalten noch zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung bewegen.

All dies lässt auf ein insgesamt weiterhin sehr hohes öffentliches Fernhalteinteresse schliessen, welches auch durch die jüngsten Rückzahlungsbemühungen kaum relativiert wird (vgl. BGr, 26. April 2017, 2C_1118/2016, E. 3.4).

2.3 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen gegenüberzustellen:

2.3.1 Mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die einer Ausweisung entgegenstehenden Interessen zutreffend gewürdigt. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit rund drei Jahrzehnten im Land auf, was grundsätzlich ein hohes privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land impliziert, weshalb es zur Beendigung seines Aufenthalts besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3). Eine Wegweisung in sein Heimatland würde ihn zweifellos hart treffen, ihn aber auch nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen: Er wurde in seinem serbischen Heimatland bis zum neunten Lebensjahr sozialisiert. Auch während seines Aufenthalts in der Schweiz besuchte er wiederholt sein Heimatland, zuletzt am 1. Dezember 2022 für etwa vier Wochen. Folglich ist ihm dieses nach wie vor vertraut. In seinem Heimatland leben zahlreiche Verwandte, zu welchen er eigenen Angaben zufolge weiterhin Kontakt unterhält. Diese können ihm bei der Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein, zudem können ihn seine Eltern über die Grenzen hinweg nach wie vor wirtschaftlich unterstützen. Sodann ist ihm zuzumuten, sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über tragfähige soziale und familiäre Kontakte verfügen. Er ist noch relativ jung und gesund und verfügt in Anbetracht seiner jetzigen Arbeitsstelle über Berufserfahrung in der Baubranche, welche ihm auch im Heimatland von Nutzen sein wird.

2.3.2 Obwohl der Beschwerdeführer seit seinem neunten Lebensjahr mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in der Schweiz lebt, gelang es ihm nicht, sich über das von einem Ausländer zu erwartende Mass zu integrieren. In sprachlicher Hinsicht verfügt er gemäss eigenen Angaben über gute Deutschkenntnisse, was aufgrund seines langjährigen Aufenthalts sowie dem Besuch der obligatorischen Schulen in der Schweiz auch ohne Weiteres erwartet werden kann. Trotz seiner langen Landesanwesenheit geht aus den Akten nicht hervor, dass er hier über verfestigte ausserfamiliäre soziale Kontakte verfügt, noch gehört er einem Verein an. Zwar ist er hier familiär eng verbunden, dennoch vermochte ihn seine Familie aber bislang nicht von Delikten abzuhalten. Seine hiesige Integration ist jedenfalls durch die wiederholte Delinquenz sowie seine bis zur Einleitung des vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahrens mangelhafte wirtschaftliche und berufliche Integration stark getrübt, während seine sprachliche und soziale Integration jedenfalls nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgeht. Auch sind keine nachvollziehbaren Gründe für einen derartigen Integrationsmisserfolg ersichtlich. Folglich kann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Auch die geltend gemachten wirtschaftlichen Wiedereingliederungsprobleme vermögen nicht zu überzeugen. Es ist ihm als relativ jungem und gesundem Mann möglich, in der Heimat eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz. Die Arbeitslosigkeit und deren Auswirkungen betreffen den Beschwerdeführer nicht stärker als seine Landsleute in Serbien, weshalb sie seiner Wiedereingliederung nicht in massgeblicher Weise entgegenstehen. Bei den von ihm geschilderten Nachteilen handelt es sich vielmehr um allgemeine und übliche Konsequenzen, die für einen Grossteil der Ausländer gelten, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz. Auch hierin liegt noch kein wichtiger persönlicher Grund. Weiter fehlt es an substanziierter Konkretisierung, inwiefern der Beschwerdeführer in Serbien als albanischsprachiger Mann unterdrückt werde. Weitere Abklärungen zur generellen Lage der albanischen Minderheit in Serbien sind unter diesen Umständen entbehrlich, weshalb auch davon abgesehen werden kann, hierzu weitere Informationen bei der Schweizer Botschaft einzuholen.

Damit überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse auch klar die privaten Interessen des Beschwerdeführers und erscheint die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung klar verhältnismässig. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, nachdem weder die ausgefällten Strafen, noch die wiederholten Verwarnungen und Ermahnungen, noch die zuletzt verfügte Rückstufung einen Sinneswandel beim Beschwerdeführer zu bewirken vermochten.

2.4  

2.4.1 Auch aus dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass er zu seinen hier lebenden Eltern oder Geschwistern in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.

2.4.2 Das klar überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.

2.4.3 Auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde damit zu Recht die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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