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Geschäftsnummer: VB.2023.00521 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Verzicht auf Unterschutzstellung und Inventarentlassung
Beschwerdebegründung; Biotopschutz. Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten (E. 1.2.2). Das formale Minimalerfordernis von § 54 Abs. 1 VRG wurde von der Beschwerdeführerin 1 aus dem Verfahren VB.2023.00521 nicht eingehalten, womit auf die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00521 nicht einzutreten ist (E. 1.2.3). Der bundesrechtliche und der kantonale Biotopschutz verlangen, dass unter Abwägung der betroffenen Interessen möglichst alle schützenswerten Biotope zu schützen sind. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (E. 5.2.3). Mit Blick auf den Koordinationsgrundsatz nach Art. 25a RPG hielt das Bundesgericht fest, Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen würden erst im Rahmen der Baubewilligung definitiv und in einer für den Baugesuchsteller verbindlichen Weise festgelegt, doch müssten die erforderlichen Massnahmen bereits im Zeitpunkt des Planerlasses als sichergestellt erscheinen. Entsprechendes hat auch für einen Verzicht auf die (planerische) Unterschutzstellung eines nach Art. 14 Abs. 3 NHV schützenswerten Biotops zu gelten (E. 5.2.4). Der Beobachtungszeitpunkt und -zeitraum des Gutachtens sind nicht zu beanstanden. Auch die Untersuchungstiefe genügt grundsätzlich (E. 5.4.3). Aus den Gutachten ergeben sich keine Antworten auf die Fragen, wie sich die lange Realisationszeit der Ersatzmassnahmen auf die Fledermäuse und die weiteren auf der streitbetroffenen Parzelle vorkommenden gefährdeten und seltenen Tierarten auswirkt. Die Sachverhaltserhebung im Rahmen der bisherigen Begutachtung ist hinsichtlich dieser Frage lückenhaft (E. 5.5.2). Die Beantwortung der Frage, ob das Biotop innert vernünftiger Zeit ersetzbar ist, ist für die Beurteilung, ob eine hohe oder aber eine sehr hohe Schutzwürdigkeit des Biotops vorliegt – und damit für den Ausgang der Interessenabwägung – entscheidend (E. 5.7.2). VB.2023.0521: Nichteintreten; VB.2023.00539: Teilweise Gutheissung und Sprungrückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung im Sinne der Erwägungen.
Stichworte: AKTENBEIZUG BEGRÜNDUNG BESCHWERDEBEGRÜNDUNG BIOTOP BIOTOPSCHUTZ ERSATZMASSNAHMEN GLEICHWERTIGKEIT GUTACHTEN LANDSCHAFTSSCHUTZ NICHTEINTRETEN RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSERMITTLUNG UNTERSUCHUNGSTIEFE UNTERSUCHUNGSZEITRAUM
Rechtsnormen: § 5 Abs. 3 VRG § 54 Abs. 1 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2023.00521 VB.2023.00539
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Aus VB.2023.00521:
1. Stiftung Helvetia Nostra,
Aus VB.2023.00539:
2. IG B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
8. H,
9. I,
10. J,
11. K,
12. L,
13. M,
14. N,
15. O,
16. P,
17. Q,
18. R,
19. S,
20. T,
21. U,
22. V,
23. W,
24. X,
Nrn. 2–24 vertreten durch RA Y,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat Zürich, vertreten durch Grün Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Unternehmen Z, vertreten durch RA AA,
Mitbeteiligte,
betreffend Verzicht auf Unterschutzstellung und Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 verzichtete der Stadtrat Zürich auf die Unterschutzstellung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 als Landschafts- und Naturschutzobjekt und entliess die sich auf das Grundstück Kat.-Nr. 01 erstreckende Teilfläche des kommunalen Landschaftsschutzobjekts KSO-29.00 "Üetliberg, nördliche Albiskette, Äntlisberg, Allmend Brunau" aus dem Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte. Zugleich genehmigte der Stadtrat den verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 18./29. November 2022 zwischen der Stadt Zürich und dem Unternehmen Z betreffend Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 7 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03, 04, 05, 06 und 02 am AB-Weg in AC und lud das Grundbuchamt ein, die Ersatzpflicht nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob die Stiftung Helvetia Nostra mit Eingabe vom 17. Januar 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Ein weiterer Rekurs erfolgte mit Eingabe vom 19. Januar 2023 durch die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz. Ein dritter Rekurs erfolgte mit Eingabe vom 20. Januar 2023 seitens der IG B und 26 Mitrekurrierenden.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2023 vereinigte das Baurekursgericht die drei Rekursverfahren und wies die Rekurse ab, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurden.
III.
A. Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob einerseits die Stiftung Helvetia Nostra mit Eingabe vom 11. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene Entscheid sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) – aufzuheben und der Beschwerdegegner sei einzuladen, das Grundstück mit der Kat.-Nr. 01 in AC unter Schutz zu stellen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Rekursgegner sei einzuladen, die Schutzabklärung zu vervollständigen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Stiftung Helvetia Nostra, der Mitbeteiligten sei es für die Dauer des Verfahrens zu untersagen, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 tatsächliche Veränderungen (z. B. Rodungen) vor Rechtskraft des betreffenden Entscheids vorzunehmen, mit Ausnahme der bisherigen Bewirtschaftung (Schafweide). Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Korrespondenz zur Bestimmung des Gutachtenauftrags und die Korrespondenz zur allfälligen nachträglichen Anpassung des Gutachtenauftrags herauszugeben – inklusive, aber nicht begrenzt auf E-Mails und Aktennotizen (z. B. zur Erfassung mündlicher Absprachen). Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen. Das Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer VB.2023.00521 eröffnet.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 beantragte der Stadtrat Zürich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien die Beschwerdeverfahren VB.2023.00521 und VB.2023.00539 zu vereinigen; eventuell seien die Akten des Verfahrens VB.2023.00539 beizuziehen. Am 12. Oktober 2023 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 beantragte das Unternehmen Z, auf die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin – nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Eventualiter beantragte sie die Erstreckung der Frist für die Beschwerdeantwort bis zum 20. Oktober 2023.
B. Andererseits erhoben die IG B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W und X mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) – aufzuheben und der Beschwerdegegner sei einzuladen, das Grundstück mit der Kat.-Nr. 01 in AC unter Schutz zu stellen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Rekursgegner sei einzuladen, die Schutzabklärung zu vervollständigen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Mitbeteiligten sei für die Dauer des Verfahrens zu untersagen, auf dem Grundstück (Kat.‑Nr. 01) tatsächliche Veränderungen (z. B. Rodungen) vorzunehmen, mit Ausnahme der bisherigen Bewirtschaftung (Schafweide). Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Korrespondenz zur allfälligen nachträglichen Anpassung des Gutachtenauftrags herauszugeben – inklusive, aber nicht begrenzt auf E-Mails und Aktennotizen (z. B. zur Erfassung mündlicher Absprachen). Es sei ein Augenschein durchzuführen. Das Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer VB.2023.00539 eröffnet.
Am 12. Oktober 2023 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 beantragte der Stadtrat Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Vereinigung der Verfahren VB.2023.00521 und VB.2023.00539; eventuell seien die Akten des Verfahrens VB.2023.00539 beizuziehen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 beantragte das Unternehmen Z, die Beschwerde sei, einschliesslich prozessualer Anträge – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden – vollumfänglich abzuweisen.
C. Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2023 vereinigte die Abteilungspräsidentin i. V. die Verfahren VB.2023.00521 und VB.2023.00539 und wies das Gesuch des Unternehmens Z auf Erstreckung der Beschwerdeantwortfrist im Verfahren VB.2023.00521 ab.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 beantragte die Stiftung Helvetia Nostra die Anträge der Beschwerdegegner abzuweisen ("abzulehnen") und die Beschwerde zuzulassen. Mit Replik vom 23. November 2023 hielten die Beschwerdeführenden im Verfahren 2023.00539 an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 erstattete der Stadtrat Zürich seine Duplik im Verfahren VB.2023.00539. Mit Duplik vom 21. Dezember 2023 im Verfahren VB.2023.00521 erneuerte das Unternehmen Z seinen Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Mit Duplik vom 21. Dezember 2023 im Verfahren VB.2023.00539 hielt das Unternehmen Z an seinen Anträgen fest. Am 26. Januar 2024 erstatteten die Beschwerdeführenden im Verfahren 2023.00539 ihre Triplik. Am 15. Februar 2024 teilte das Unternehmen Z mit, auf die Einreichung einer Quadruplik zu verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
1.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 aus dem Verfahren VB.2023.00521 stellte zwar Anträge, verwies hinsichtlich der Begründung jedoch pauschal auf die – zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht beim Gericht eingegangene – Beschwerdeschrift der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2023.00539.
1.2.2 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Antrag und Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 ff. und N. 17 ff.). Dies gilt selbstredend auch für ideelle, verbandsbeschwerdeberechtigte juristische Personen (vgl. Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 17 mit Hinweis auf VGr, 8. Dezember 2005, VB.2005.00479, E. 5.3).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts, dass die schriftliche Begründung in der Rechtsmittelschrift selber enthalten sein muss; Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGr, 4. Dezember 2023, 7B_257/2022, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) muss die Begründung somit in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 144 V 173 E. 3.2.2).
Gemäss § 5 Abs. 3 VRG werden unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren gilt dies nicht nur für unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige, sondern auch für unverständliche Eingaben (§ 71 VRG i. V. m. Art. 132 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 71). Mängel einer Eingabe in diesem Sinne ziehen für den Urheber keinen Rechtsverlust nach sich, sondern lediglich die Rückweisung zur Verbesserung (Plüss, § 5 N. 72). Bei anwaltlicher Vertretung ist grundsätzlich keine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen (VGr, 6. Dezember 2022, VB.2022.00589, E. 2; vgl. auch VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).
Nicht infrage kommt diese Verbesserungsfrist jedoch bei einer von vornherein untauglichen Rechtsschrift, wozu eine solche mit einem blossen Verweis auf eine andere Rechtsschrift zu zählen ist (vgl. zum Ganzen auch BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).
1.2.3 Das formale Minimalerfordernis von § 54 Abs. 1 VRG wurde von der Beschwerdeführerin 1 aus dem Verfahren VB.2023.00521 nicht eingehalten, womit auf die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00521 nicht einzutreten ist.
1.3 Hinsichtlich der Beschwerde im Verfahren VB.2023.00539 sind auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt. Auf diese Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das – am Rand des Siedlungsgebiets liegende – 5'505 m2 grosse, unbebaute Grundstück Kat.-Nr. 01 ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) der dreigeschossigen Wohnzone W3 zugewiesen. Auf dem seit Jahrzehnten weitgehend brachliegenden Grundstück bestehen Wiesenpartien, Überreste von Hochstammobstbäumen, Kleinstrukturen wie Büsche und Asthaufen, Gemüse- und Blumenbeete sowie diverse Schöpfe und Gehege für die Kleintierhaltung.
Das Grundstück ist als Teil des Landschaftsschutzobjekts KSO-29.00 im Inventar der kommunalen Natur- und Landschaftsobjekte (KSO) verzeichnet (KSO-29.00 "Üetliberg, nördliche Albiskette, Äntlisberg, Allmend Brunau"). Mit dem Inventar wird das Ziel verfolgt, die typischen Erscheinungsformen und den naturnahen Aspekt des Objekts – in Zusammenarbeit mit den an das Landschafsschutzobjekt anstossenden Gemeinden – ungeschmälert und unversehrt zu erhalten.
2.2 Im Zusammenhang damit, dass die Mitbeteiligte nach Erwerb des Grundstücks im Jahr 2021 die Überbauung des Grundstücks zu planen begann und Anwohnerinnen und Anwohner Unterschriften für die Schutzabklärung sammelten, liess der Stadtrat Zürich die Schutzwürdigkeit des Grundstücks aus Sicht des Landschafts- und Biotopschutzes mittels zweier Gutachten abklären, welche am 8. Juni 2022 bzw. 17. Juni 2022 erstattet wurden; in diesem Zusammenhang erliess der Stadtrat Zürich am 16. August 2021 ein einjähriges Veränderungsverbot. Mit Beschluss Nr. 684/2022 vom 13. Juli 2022 verlängerte der Stadtrat die vorsorgliche Schutzmassnahme mit dem Einverständnis der Grundeigentümerin bis Dezember 2022. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 stellte der Stadtrat Zürich die sich auf das Grundstück Kat.‑Nr. 01 erstreckende Teilfläche des kommunalen Landschaftsschutzobjekts KSO-29.00 "Üetliberg, nördliche Albiskette, Äntlisberg, Allmend Brunau" nicht unter Schutz und entliess sie aus dem Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von kommunaler Bedeutung (Disp.-Ziff. 1). Zudem stellte der Stadtrat Zürich das Grundstück Kat.‑Nr. 01 als Naturschutzobjekt nicht unter Schutz (Disp.-Ziff. 2). Zugleich genehmigte er den verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 18./29. Oktober 2022 zwischen der Stadt Zürich und der Mitbeteiligten betreffend Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 7 NHV auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03, 04, 05, 06 und 02 am AB-Weg, AC (Disp.-Ziff. 3). Sodann lud er das Grundbuchamt ein, die Ersatzpflicht nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken (Disp.-Ziff. 4).
3.
3.1 Als Schutzobjekte des Natur- und Landschaftsschutzes in Betracht fallen nach § 203 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) im Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie entsprechende Gewässer, samt Ufer und Bewachsung (lit. a); Naturdenkmäler und Heilquellen (lit. e); wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken (lit. f) sowie seltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen und die für ihre Erhaltung nötigen Lebensräume (lit. g).
3.2 Die Unterschutzstellung erfolgt gemäss § 205 PBG durch Massnahmen des Planungsrechts (lit. a), Verordnung (lit. b), Verfügung (lit. c) oder Vertrag (lit. d).
In §§ 13 ff. der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV) sind spezifische Bestimmungen zum Naturschutz statuiert. Naturschutzobjekte sind Lebensräume für seltene oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten oder -gesellschaften, namentlich Feuchtgebiete, Ufervegetationen, Trockenstandorte, Magerwiesen, wertvolle Bäume und Baumbestände, Hecken, Feldgehölze, Öd- und Waldflächen, ferner Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie als Lebensraum für geschützte Tiere bedeutsam sind (§ 13 Abs. 1 KNHV). Gemäss § 14 KNHV erfolgt der planungsrechtliche Schutz von Naturschutzobjekten in erster Linie durch Einteilung in Freihaltezonen, Festlegen von Abstandslinien an Waldrändern und Gewässern sowie bau- und zonenrechtlichen Regelungen zum Schutze des Baumbestands.
In §§ 19 ff. KNHV sind spezifische Bestimmungen zum Landschaftsschutz statuiert. Landschaftsschutzgebiete sind bestimmt abgegrenzte Landschaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie schöne oder typische Hügel und Täler, Flüsse und Seen und deren Ufer, Moorlandschaften, bedeutende geologische Formationen (z. B. Moränen, Drumlins, Giessen, Wasserfälle, Grundwasseraufstösse, aufgeschlossene Gesteinsprofile, erratische Blöcke, Fossilfundstellen), kennzeichnende Elemente bestimmter Kulturformen (z. B. Rebberge), Heckenlandschaften, Baumbestände, wertvolle Einzelbäume, Parkanlagen oder andere landschaftsprägende Elemente (§ 19 KNHV). Soweit ihre Ausdehnung und ihr Charakter es erlauben und der Schutzzweck es erfordert, werden Landschaftsschutzgebiete zur planungsrechtlichen Sicherung in Freihaltezonen eingeteilt (§ 20 KNHV). Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen, sind für Landschaftsschutzgebiete Vorschriften zu erlassen und Verfügungen zu treffen, die alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen verbieten, welche das Landschaftsbild beeinträchtigen, insbesondere seine Unberührtheit und Harmonie stören oder seine Eigenart gefährden oder ein schutzwürdiges Einzelobjekt zerstören oder verunstalten können (§ 21 Abs.1 KNHV).
3.3 Weil Inventare eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen wollen, sollen Aufnahme in die Inventare nicht nur jene Objekte finden, welche mit Sicherheit formell geschützt werden; vielmehr geht es darum, den gesamten Bestand der schutzfähigen Objekte zu erfassen, ohne Rücksicht auf beabsichtigte Schutzmassnahmen seitens der Behörden (RB 1990 Nr. 72).
Eine Schutzabklärung, aus der entweder die Unterschutzstellung oder die Inventarentlassung resultiert, ergeht nur dann, wenn die Eigentümerschaft diese mittels eines Provokationsbegehrens explizit verlangt (dabei ist ein aktuelles Interesse glaubhaft zu machen: zum Beispiel konkrete Bauabsichten, Erbteilung, Verkauf) oder das inventarisierte Objekt potenziell gefährdet ist (vgl. BRGE II Nr. 0071/2021 vom 27. April 2021, E. 5.1 = BEZ 2021 Nr. 25; Saputelli, S. 33; vgl. Josua Raster/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungsund Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 366 ff.; zum Ganzen VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00515, E. 3.1).
Vorliegend war aufgrund dessen, dass Veränderungen an der Bepflanzung auf dem streitbetroffenen Grundstück grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig sind, im Zusammenhang mit den bekannten Bauabsichten bzw. der Projektierung der künftigen Überbauung durch die Mitbeteiligte von einer Gefährdung des bestehenden Biotops auszugehen. Die Schutzentscheide durften ergehen (vgl. E. 2.2).
4.
Hinsichtlich des Landschaftsschutzes ist namentlich umstritten, ob im Rahmen der Beurteilung die "Rolle des Gehölzgürtels" mit seiner (angeblichen) Funktion als – im Richtplan eingetragenen – Vernetzungskorridor im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen gewesen wäre.
4.1
4.1.1 Das kommunale Landschaftsschutzobjekt KSO-29.00 "Üetliberg, nördliche Albiskette, Äntlisberg, Allmend Brunau" wurde mit Stadtratsbeschluss vom 24. Januar 1990 inventarisiert und als "sehr wertvoll" qualifiziert. Nach einem – insbesondere geologischen, geomorphologischen und erdgeschichtlichen, aber auch kulturhistorischen – Beschrieb, in dem auch auf Überschneidungen mit Naturschutzgebieten und Aussichtspunkten Bezug genommen wird, kommt der Inventareintrag hinsichtlich der Bedeutung des Inventarobjekts zum Schluss, die Vielfältigkeit, die starke morphologische Ausprägung sowie der Reichtum an seltenen Pflanzen- und Tierarten verlangten, dass das gesamte BLN-Gebiet und die dazugehörenden Landschaftsteile unter Schutz gestellt würden. Die Bäche seien zum Teil wegen der Seltenheit ihrer Fauna (Läufebach: Larvenhabitat einer seltenen Larvenart) von Bedeutung. Als Ziel genannt wird die ungeschmälerte Erhaltung der typischen Erscheinungsformen und des naturnahen Aspektes in Zusammenarbeit mit den am Landschaftsschutzobjekt anstossenden Gemeinden (vgl. auch www.stadt-zuerich.ch/geodaten > Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von kommunaler Bedeutung).
4.1.2 Das im Auftrag von Grün Stadt Zürich von AE erstellte "Gutachten Landschaftsschutzgebiet KSO-29.00 Üetliberg, nördliche Albiskette, Äntlisberg, Allmend Brunau – Beurteilung der Schutzwürdigkeit im Gebiet AC mit Fokus auf die Parzelle 01" vom 8. Juni 2022 (in der Folge: Gutachten Landschaftsschutz) kommt nach geomorphologischen und stadtgeschichtlichen Betrachtungen zum Schluss, der Bewuchs und die Nutzung der Parzelle 01 habe unbestritten Charme. Nichtsdestotrotz verunkläre die Parzelle in ihrer heutigen Erscheinung die Schnittstelle zwischen Siedlungsrand und den geomorphologisch prägenden Landschaftselementen Rütschlibach und Ankenweid und damit das ablesbare Zusammenspiel von baulichen, landschaftlichen und geomorphologischen Elementen. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit hält das Gutachten Landschaftsschutz fest, die Parzelle 01 verunkläre in ihrer heutigen Erscheinung die geomorphologische Typologie des Ortes. Sie lasse sich weder dem Naturraum Rütschlibachsaum noch dem Kulturraum Ankenweid mit seinen verschiedenen Bewirtschaftungsformen (Rebberg, Streu-, Mager- oder Obstwiese) zuordnen. Auch die Angliederung an die einzelnen privaten Gartenparzellen sei fragwürdig, da diese in Bepflanzung, Abgrenzungen und Ausstattung die geomorphologische und gestalterische Ordnung des Ortes empfindlich stören würden. Darum sei die Parzelle 01 in ihrer heutigen Erscheinung aus Sicht der Geomorphologie und des Landschaftsschutzes nicht schutzwürdig. Der Ort liege aber an einer landschaftlichen und städtebaulichen Schlüsselstelle (a. a. O., S. 14).
4.2
4.2.1 Für die Klärung von Fragen tatsächlicher Natur kann die Behörde ein Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachpersonen – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Allerdings geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges von Behörden eingeholtes Gutachten einen erhöhten Beweiswert. In Fachfragen darf die Entscheidinstanz nicht ohne triftige Gründe von einem solchen Gutachten abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00407, E. 4.2.1; VGr, 20. September 2018, VB.2018.00064, E. 4.5 mit Hinweisen; VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3, auch zum Folgenden; BGE 136 II 539 E. 3.2; Plüss, § 7 N. 146 und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 775).
4.2.2 Eine Lücke und Widersprüchlichkeit erblicken die Beschwerdeführenden 2–24 (in der Folge: Beschwerdeführende) darin, dass der Gehölzgürtel mit seiner Funktion als Vernetzungskorridor "übersehen" worden sei.
Da der regionale Richtplan ausdrücklich vorgebe, bei Vernetzungskorridoren seien Baumbestände möglichst zu erhalten oder zu erweitern, müssten Vernetzungskorridore, die in Form von Baumbeständen in der Landschaft sichtbar seien, als eine "landschaftliche Besonderheit gelten", die zu erhalten sei.
Hierzu ist Folgendes zu bemerken:
- Bereits die Prämisse, dass der im regionalen Richtplan breit und nicht parzellenscharf eingezeichnete Vernetzungskorridor sich auf einen konkreten Gehölzgürtel bezieht, überzeugt nicht. Vielmehr nimmt er auf "überwiegend landwirtschaftlich genutzte oder parkartige Flächen mit einer hohen Dichte ökologisch wertvoller Habitate (Magerwiesen, Obstgärten, Hecken usw.)" Bezug und verfolgt das Ziel der übergeordneten "Vernetzung für grossräumige Wanderbewegungen von Wildtieren" (Regionaler Richtplan, S. 86). Soweit er über das Siedlungsgebiet führt, bezieht er sich auf Gärten.
- Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, kann die richtplanerische Forderung, Baumbestände zu erhalten, nicht so weit gehen, dass Grundstücke, die in demselben Richtplan – ebenfalls nicht parzellenscharf – dem Siedlungsgebiet zugewiesen sind, nicht mehr überbaut werden sollen.
- Schliesslich erfüllt der Vernetzungskorridor eine Funktion für den Naturschutz und nicht eine solche des Landschaftsschutzes.
- Der Hinweis der Beschwerdeführenden darauf, dass im Inventareintrag zum Landschaftsschutzobjekt ausgeführt werde, die Vielfältigkeit, die starke morphologische Ausprägung sowie der Reichtum an seltenen Pflanzen- und Tierarten verlangten, dass das gesamte BLN-Gebiet und die dazugehörenden Landschaftsteile unter Schutz gestellt würden, zielt ins Leere. Das BLN-Gebiet, zu dem das streitbetroffene Grundstück nicht zählt (vgl. map.geo.admin.ch > Karte: BLN), wurde mittels der kantonalen Schutzverordnung "Verordnung zum Schutz des Uetliberg-Albis, Teilgebiet Uetliberg Nord (Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung in den Gemeinden Stallikon, Uitikon und der Stadt Zürich) vom 17. Januar 2017" umfassend unter Schutz gestellt (maps.zh.ch > Karte "Schutzanordnungen Natur und Landschaft"), ohne dass das streitbetroffene Grundstück davon erfasst worden wäre.
- Darauf, ob die Bäume der streitbetroffenen Parzelle eine räumliche Abgrenzung des Landschaftsschutzobjekts zum Siedlungsgebiet darstellen, kann es nach dem Gesagten nicht ankommen; gerade weil sich – innerhalb des Parameters des Landschaftsschutzobjekts – westlich und nordwestlich der streitbetroffenen Parzelle Bauten befinden, erscheint diese Abgrenzungsfunktion indes wenig plausibel (vgl. GIS ZH [maps.zh.ch]).
Auch soweit die Beschwerdeführenden in der Replik vorbringen, dass Obstgärten in AC als landschaftsprägendes Element zu erhalten seien, zielt dies ins Leere: Es sind auf der grossen streitbetroffenen Parzelle – in einer zufällig wirkenden Anordnung – allein mehr als elf Obstbäume und zahlreiche stehende und liegende Totholzbäume als Relikte eines früheren Obstgartens vorhanden (vgl. Gutachten "Schutzabklärung Grundstück 01 in AC, Bericht" der AF GmbH vom 17. Juni 2022). Mithin steht – ohne dass ein Augenschein daran etwas ändern könnte, weshalb darauf zu verzichten ist – fest, dass das streitbetroffene Grundstück mit seiner Kombination verschiedenster Lebensräume und Pflanzen keinen Obstgarten (mehr) darstellt (vgl. Gutachten Naturschutz, S. 2, S. 5 ff.).
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass der Gehölzgürtel und seine Funktion im Rahmen des Landschaftsschutz-Gutachtens nicht behandelt wurde; entsprechend musste auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob die Rücksicht auf den Gehölzgürtel nur eine Teilüberbauung erlaubt. Es sind dadurch keine Lücken und Widersprüchlichkeiten im Gutachten auszumachen.
4.3 Die vorinstanzliche Feststellung, dass die jetzigen Beschwerdeführenden der gutachterlichen Beurteilung, wonach die Parzelle Kat.-Nr. 01 in ihrer heutigen Erscheinung aus der Sicht von Geomorphologie und Landschaft nicht schutzwürdig sei, nichts entgegenzuhalten hätten, ist zutreffend. Die Inventarentlassung ist nicht zu beanstanden.
5.
Hinsichtlich des Naturschutzes ist umstritten, ob die Bedeutung der streitbetroffenen Parzelle aus naturschutzrechtlicher Sicht genügend untersucht und – mit Blick auf den Schutzentscheid und die angeordneten Ersatzmassnahmen – berücksichtigt wurde.
5.1 Der Beschwerdegegner liess die Schutzwürdigkeit des Grundstücks bezüglich Lebensräume, Flora und Fauna untersuchen. Das Gutachten Naturschutz der AF GmbH wurde am 17. Juni 2022 vorgelegt (vgl. bereits E. 4.2.2).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Besonders zu schützen sind nach Art. 18 Abs. 1bis NHG Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. Deren Schutz erfolgt in erster Linie durch die Erhaltung ihrer Lebensräume (Art. 18 Abs. 1 NHG), wobei Biotope solche Lebensräume im Sinn des Natur- und Heimatschutzgesetzes sind. Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich und den Artenschutzbestimmungen den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 NHV). Voraussetzung dafür ist, dass diese "schutzwürdig" bzw. "schützenswert" sind (vgl. Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 14 Abs. 3 NHV). Die Kriterien für die Schutzwürdigkeit finden sich in Art. 14 Abs. 3 lit. a–e NHV. Massgebend für die Bewertung sind demnach die gemäss Anhang 1 NHV aufgeführten schützenswerten Lebensraumtypen, die nach den Anhängen 2 und 3 NHV geschützten Pflanzen und Tiere einschliesslich der gemäss Anhang 4 NHV kantonal geschützten Arten, die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlassenen oder anerkannten Roten Listen gefährdeter oder seltener Pflanzen‑ und Tierarten sowie etwa Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
5.2.2 Während der Bundesrat Biotope von nationaler Bedeutung bezeichnet, deren Lage bestimmt und die Schutzziele festlegt (Art. 18a Abs. 1 NHG), sorgen die Kantone für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 18b Abs. 1 NHG; vgl. E. 3). In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen sorgen sie für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation (Art. 18b Abs. 2 NHG). Die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Biotopschutz sind auch bei Unterschutzstellung aufgrund des kantonalen Rechts zu beachten (RB 1990 Nr. 70 = BEZ 1990 Nr. 3). Die Pflicht zum Schutz von Biotopen von regionaler und lokaler Bedeutung ergibt sich direkt und zwingend aus dem Bundesrecht (BGr, 15. Dezember 2020, 1C_653/2019, E. 3.6).
Bezüglich der Schutzobjekte und Schutzmassnahmen gemäss kantonalem Recht ist auf E. 3 vorstehend zu verweisen.
5.2.3 Der bundesrechtliche und der kantonale Biotopschutz verlangen, dass unter Abwägung der betroffenen Interessen möglichst alle schützenswerten Biotope zu schützen sind (VGr, 20. Januar 2000, VB.1999.00101, E. 5c m. w. H). Je seltener und bedeutender die an einem Ort vorkommende Tier‑ und Pflanzenwelt ist, umso strengere Schutzmassnahmen sind zu treffen (BGE 118 Ib 485 E. 3b). Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit (nach Art. 14 Abs. 3 NHV) insbesondere die in Art. 14 Abs. 6 lit. a–d NHV genannten Aspekte zu berücksichtigen (BGr, 26. Oktober 2016, 1C_346/2014, E. 4.5.1): seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten (lit. a); seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt (lit. b); seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope (lit. c); seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter (lit. d). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG).
Bei der Ausscheidung von Biotopen von lokaler und regionaler Bedeutung und bei der Anordnung von Schutzmassnahmen kommt den Kantonen bzw. Gemeinden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu ("une importante marge d'appréciation", BGE 121 II 161 E. 2.b.bb). Sie haben im Einzelfall jeweils eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (VGr, 20. Januar 2000, VB.1999.00101, E. 5b, auch zum Folgenden und mit weiterem Hinweis). Dabei sind die mit dem Natur- und Heimatschutzgesetz verfolgten Schutzziele den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegenüberzustellen (BGE 118 Ib 485 E. 3b).
Nach dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1ter NHG ist die Interessenabwägung ohne Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen vorzunehmen, da diese nur dann beschlossen werden dürfen, wenn die Beeinträchtigung des betreffenden Biotops unvermeidbar ist. Die Argumentation erfolgt in drei Schritten: Art. 18 Abs. 1ter verlangt, dass nach der Anerkennung der Schutzwürdigkeit des Biotops (1. Schritt) eine allgemeine Abwägung aller Interessen vorgenommen wird (2. Schritt). Wenn auf dieser Grundlage das Biotop nicht überwiegt, kann entschieden werden, es zu beeinträchtigen. In einem solchen Fall muss der bestmögliche Schutz, die Wiederherstellung oder ein angemessener Ersatz gewährleistet werden (3. Schritt). Ausnahmsweise kann es bei einer Vielzahl von Interessen sinnvoll sein, bereits im Stadium der Interessenabwägung die langfristigen Auswirkungen, d. h. den Endzustand nach der Wiederherstellungsmassnahme, zu berücksichtigen (Zum Ganzen BGr, 15. Februar 2021, 1C_126/2020, E. 6.1; 4. Mai 2018, 1C_294/2017, E. 5.6.2). Die vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen in die Interessenabwägung einzubeziehen erscheint insbesondere dann zulässig, wenn es sich – wie vorliegend – um eine Parzelle handelt, deren zonenkonforme Nutzung im Widerspruch zum Biotopschutz stehen würde, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Eigentumsgarantie besonders problematisch ist (vgl. BGr, 15. Februar 2021, 1C_126/2020, E. 6.2.2).
5.2.4 Mit Blick auf den Koordinationsgrundsatz nach Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) hielt das Bundesgericht fest, Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG würden erst im Rahmen der Baubewilligung definitiv und in einer für den Baugesuchsteller verbindlichen Weise festgelegt, doch müssten die erforderlichen Massnahmen bereits im Zeitpunkt des Planerlasses als sichergestellt erscheinen (BGr, 26. Oktober 2016, 1C_346/2014, E. 4.4; 12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 6.2.2 = URP 2014 I S. 360). Entsprechendes hat – wie die Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht geltend machen – auch für einen Verzicht auf die (planerische) Unterschutzstellung eines nach Art. 14 Abs. 3 NHV schützenswerten Biotops zu gelten (vgl. dazu auch Karl Ludwig Fahrländer in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Ergänzt um Erläuterungen zu JSG und BGF/Commentaire LPN, Augmenté d'aspects choisis des LChP et LFSP, 2. Aufl., Zürich/Genf 2019 [Kommentar NHG], Art. 18 N. 32).
Der Ersatz für einen beeinträchtigten Lebensraum soll möglichst in derselben Gegend stattfinden. Damit wird am ehesten gewährleistet, dass der neu geschaffene Lebensraum von den Pflanzen- und Tierarten, die durch das Projekt in ihrem Lebensraum beeinträchtigt werden, überhaupt besiedelt wird. Der Landschaftshaushalt des betreffenden Raums bleibt damit im Gleichgewicht (BGr, 3. März 2016, 1C_393/2014, E. 10.5; 26. Oktober 2016, 1C_346/2014, E. 4.5.2, je mit Hinweisen). Zudem ist eine Gleichwertigkeit des Zerstörten mit dem neu Geschaffenen anzustreben, wobei sich die Gleichwertigkeit sowohl nach qualitativen als auch nach quantitativen Kriterien beurteilt. Das bedeutet, dass ein rein flächenmässiger Ersatz nicht genügt. Vielmehr muss das Ersatzobjekt auch ähnliche ökologische Funktionen übernehmen können wie das zerstörte. Angemessen sind Massnahmen aus ökologischer Sicht, wenn ihr ökologischer Wert demjenigen des beeinträchtigten Lebensraums ebenbürtig ist und die ökologische Bilanz zumindest unverändert bleibt oder verbessert wird (BGr, 1. März 2022, 1C_401/2020, E. 7.3 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Vorgaben kommt der rechtsanwendenden Behörde bei der Frage, wie die Ersatzmassnahmen in der Praxis konkret ausgestaltet werden sollen, ein erhebliches Ermessen zu (BGr, 3. März 2016, 1C_393/2014, E. 10.6; 26. Oktober 2016, 1C_346/2014, E. 4.5.2).
5.3 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe ihren Rekursantrag, dass der Rekursgegner anzuweisen sei, "die Korrespondenz zur Bestimmung der Aufträge zur Schutzabklärung und die Korrespondenz zur allfälligen nachträglichen Anpassung der Aufträge zu edieren – inklusive, aber nicht begrenzt auf E-Mails und Aktennotizen (z. B. zur Erfassung mündlicher Absprachen)", zu Unrecht abgewiesen.
5.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) räumt Verfahrensparteien das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen (BGr, 5. April 2019, 6B_443/2018, E. 3.3).
Die Untersuchungspflicht von § 7 VRG gilt nur bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts. Beweisanträgen betreffend unerhebliche Fragen ist nicht stattzugeben (vgl. Plüss, § 7 N. 10).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen).
5.3.2 Vor der Vorinstanz hatten die Beschwerdeführenden zu ihrem Aktenbeizugsbegehren ausgeführt, es bleibe – bei allen offensichtlichen Hinweisen der Berichterstatter [gemeint: des Gutachtens Naturschutz] − offen, ob und weshalb der Beschwerdegegner den Auftrag in zeitlicher und sachlicher Hinsicht beschränkt habe und was die Berichterstatter dazu gemeint hätten. Mit der beantragten Korrespondenz wäre möglicherweise belegt, dass der Auftrag zur Abklärung des Schutzobjekts durch den Beschwerdegegner willentlich zu eng gehalten worden sei, um eine mögliche Schutzwürdigkeit zu verhindern, oder es könnte belegt werden, dass die Berichterstatter selbst den Auftragsumfang für unzureichend erachtet hätten.
5.3.3 Im Gutachten Naturschutz wird zum Auftrag ausgeführt, dass das Grundstück 01 in AC überbaut werden solle. Aufgrund der bestehenden Vegetation, verschiedener faunistischer Beobachtungen und der Nähe zu wertvollen, artenreichen Lebensräumen bestehe die Vermutung, dass es sich um einen schützenswerten Lebensraum nach Art. 18 NHG handeln könnte. Aus diesem Grund sei für die Fläche eine provisorische Schutzverfügung erlassen worden. Bis am 18. Mai 2022 müsse ein Gutachten zur Schutzabklärung vorliegen, welches einen definitiven Entscheid zulasse, ob das Grundstück oder Teile davon unter Schutz gestellt werden sollen (Gutachten Naturschutz, S. 1).
Die Vorinstanz erwog, die relativ kurze Bearbeitungsfrist der Sachverständigen habe sich – wie der (jetzige) Beschwerdegegner nachvollziehbar erkläre – aus dem Dahinfallen des Veränderungsverbots gemäss § 209 Abs. 3 PBG ergeben. Für die dem Beschwerdegegner unterstellte mögliche Manipulation des Untersuchungsergebnisses bestehe kein Anlass. Wie oben ausgeführt könne die Schutzwürdigkeit trotz des beschränkten Beobachtungszeitraums zuverlässig beurteilt werden. Damit könne auf die verlangte Herausgabe verzichtet werden.
5.3.4 Die rechtlich relevante Frage, ob das Gutachten hinsichtlich des Beurteilungsspielraums und der Beurteilungstiefe genügt, lässt sich indes gestützt auf das vorliegende Gutachten – mit dem die Schutzwürdigkeit des Biotops bejaht wurde – beurteilen. Selbst eine Korrespondenz, in der die Beauftragte daran ursprünglich Zweifel geäussert hätte, änderte daran nichts (vgl. sogleich E. 5.4).
5.4 Die Beschwerdeführenden monieren hinsichtlich des Gutachtens Naturschutz, die Beobachtungsperiode und das beobachtete Artenspektrum seien ungenügend bemessen worden. Der Beobachtungszeitraum sei auf wenige Tage im April 2022 begrenzt gewesen. Insgesamt sei der Sachverhalt im Bereich Naturschutz mangelhaft abgeklärt worden.
5.4.1 Im Gutachten wird ausgeführt, dass bei der Fauna saisonal bedingt nur Teile des jährlichen Artenspektrums erfasst würden. Insbesondere bei Insekten sei dies nur ein Teil der zu erwartenden Artenvielfalt. Dennoch sei "aufgrund der vorliegenden Inventardaten und des Lebensraumpotentials eine umfassende Beurteilung möglich" (Gutachten Naturschutz, S. 2). Einige Beobachtungen aus anderen Jahreszeiten seien durch den Bearbeiter der Wildbienen erbracht worden. Artfunde seien auch von einer Anwohnerin beigesteuert worden (a. a. O.). Sodann gelangt das Gutachten hinsichtlich der Flora zum Schluss, dass – auch wenn der Begehungszeitpunkt noch etwas früh im Jahr gewesen sei – die "relevanten, wertbestimmenden Arten" der Flora erfasst worden seien (Gutachten Naturschutz, S. 8).
5.4.2 Die ursprüngliche Behauptung der Beschwerdeführenden, dass der Beobachtungszeitraum auf wenige Tage im April 2022 beschränkt gewesen sei, ist – wie sie in ihrer Replik einräumen – nicht zutreffend.
Der Untersuchungszeitraum für Fledermäuse betrug immerhin mindestens sechs Nächte im April 2022 (Fachgutachten Fledermäuse, Parzelle Nr. 01, AC, im Auftrag von Grün Stadt Zürich GSZ, Anhang. Im Gutachten Naturschutz, S. 4, ist demgegenüber von zehn Nächten die Rede – und es wird neben den bioakustischen Aufnahmen auch eine Begehung zur Evaluation des Potentials der Fledermausquartiere erwähnt). Wildbienen wurden erstmals bereits am 7. September 2021 untersucht und gesammelt (ergänzt am 14. April 2022 mit Frühjahrsarten) und für Prämaginalstadien (Raupen und vor allem Eier) der Tagfalter wurde eine Begehung Ende Januar 2022 durchgeführt. Die Feldaufnahme für Mollusken fand am 29. März 2022 statt. Nachtfalter wurden an drei verschiedenen Nächten im April angelockt und untersucht. Für Amphibien (24. März und 8. April 2022) und Reptilien (12. und 18. April 2022) wurden je zwei separate Begehungen im März und/oder April durchgeführt. Für Tagfalter und Heuschrecken fand eine Begehung im April 2022 statt. Zur Beurteilung des Brutvogelaufkommens fanden eine Tag- und eine Nachtbegehung im April 2022 statt (Gutachten Naturschutz, S. 3 f.).
Die Flora wurde im Rahmen einer Begehung am 22. April 2022 erfasst (Gutachten Naturschutz, S. 2). Im Gutachten wird ausgeführt, dass die Pflanzen, "die zum Zeitpunkt der Begehung erkennbar waren" erhoben wurden (a. a. O.). Zugleich wurde ausgeführt, dass – auch wenn der Begehungszeitpunkt noch etwas früh im Jahr gewesen sei – davon auszugehen sei, dass die "relevanten, wertbestimmenden Arten" erfasst worden seien (Gutachten Naturschutz, S. 8).
Die Vorinstanz erwog hierzu, das Gutachten stelle nicht allein auf die beanstandete kurze Periode ab. Sodann werde im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass saisonal bedingt nur Teile des jährlichen Artenspektrums hätten erfasst werden können. Dieser Umstand sei den Sachverständigen somit bewusst gewesen und in ihre Beurteilung eingeflossen. Bezüglich der Fauna werde im Gutachten explizit festgehalten, dass aufgrund der vorhandenen Inventardaten und des Lebensraumpotentials eine umfassende Beurteilung möglich gewesen sei. Nebst den direkten Beobachtungen im Erhebungszeitraum seien noch weitere Daten sowie Schätzungen der Sachverständigen in die Beurteilung von Flora und Fauna eingeflossen. Auch das Lebensraumpotential, welches unabhängig von der Saison beurteilt werden könne, habe bei der Erhebung der Fauna Anhaltspunkte für das Vorkommen von Arten geboten und sei entsprechend berücksichtigt worden. Dementsprechend sei aufgrund des Habitats namentlich die grosse Wahrscheinlichkeit des Vorkommens der Gemeinen Eichenschrecke und der Gemeinen Sichelschrecke berücksichtigt worden.
5.4.3 Der Beobachtungszeitpunkt und -zeitraum des Gutachtens Naturschutz sind nicht zu beanstanden. Auch die Untersuchungstiefe genügt grundsätzlich (vgl. aber nachfolgend E. 5.6 ff.).
Nach Art. 18 Abs. 1bis NHG gelten diejenigen Standorte als schützenswert, die besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. Es kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf an, ob ein Vorkommen schützenswerter oder seltener Tierarten auf der betreffenden Fläche sicher oder nur sehr wahrscheinlich ist, zumal deren Beobachtung sehr schwierig sein kann (BGr, 21. November 2024, 1C_217/2023, E. 5.2; 24. August 2016, 1C_315/2015, [in BGE 142 II 509 nicht publizierte] E. 5.4).
Gestützt auf die im Rahmen der Gutachtenerstellung durchgeführten Bestandesaufnahmen war in Kombination mit den bestehenden Datengrundlagen (Fundmeldungen aus der Umgebung der letzten zehn Jahre) sowie unter Berücksichtigung der Expertise der verschiedenen – am Gutachten mitwirkenden – Artenspezialisten eine Beurteilung der Schutzwürdigkeit möglich. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass die Datenbank zu Funden aus dem Kanton und der Stadt bei der vorliegenden spezifischen Situation eines über Jahrzehnte aus extensiver Bewirtschaftung entstandenen Stücks Natur – zur Ergänzung der Funde – nicht zielführend sei, erscheint gerade angesichts der beschränkten Mobilität etlicher Tierarten nicht plausibel.
Dass im Rahmen der Erstellung des Gutachtens Naturschutz Bearbeitende einzelner Tierarten auch Funde zu anderen Tierarten beisteuerten, spricht dafür, dass der Gutachtensauftrag ernst genommen und das Gutachten sorgfältig erstellt wurde; es stellt entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden keinen Beleg für einen zu knapp bemessenen Untersuchungszeitraum dar.
Bei etlichen der von den Beschwerdeführenden in der Replik – unter Berufung auf einen Fachexperten – exemplarisch für die Unvollständigkeit des Gutachtens aufgezählten Tierarten wird im Gutachten gerade davon ausgegangen, dass ihr Vorkommen auf der streitbetroffenen Parzelle wahrscheinlich ist. So wird die Möglichkeit, dass die Ringelnatter die streitbetroffene Parzelle "auf der Jagd oder auf der Wanderung entlang des Rütschlibaches […] als (Teil-)Lebensraum nutzt", im Gutachten ausdrücklich erwähnt (Gutachten Naturschutz, S. 12). Der Grünfink und der Grauschnäpper werden als bemerkenswerte Arten innerhalb der Parzelle ausdrücklich aufgeführt (Gutachten Naturschutz, S. 18). Bezüglich der Gemeinen Eichenschrecke und der Gemeinen Sichelschrecke wird dargetan, dass sie aufgrund der Lebensraumgestaltung mit grosser Wahrscheinlichkeit auf der Parzelle vorkommen (Gutachten Naturschutz, S. 16). Grasfrosch, Bergmolch, Siebenschläfer und Braunbrustigel werden – als bemerkenswerte Tierarten in einem Abstand von 500 m um die Parzellengrenze herum – erwähnt (Gutachten Naturschutz, S. 16 ff.). Von den weiteren Tierarten, welche die Beschwerdeführenden anführen, sind die meisten nicht gefährdet (Haus- und Waldspitzmaus, Gartengrasmücke, Fitis, Weinbergschnecke [Bundesamt für Umwelt (BAFU) und Schweizer Zentrum für die Kartografie der Fauna SZKF/CSCF, Rote Liste Weichtiere (Schnecken und Muscheln), Gefährdete Arten der Schweiz, Stand 2010, Bern 2012, S. 101 ["helix pomatia"]; vgl. BAFU, Rote Liste Weichtiere 2012, Pfad: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Rote Liste Weichtiere (Schnecken und Muscheln) > Excel-Liste: Rote Liste Weichtiere 2012]), wenn auch die Spitzmausarten und die Weinbergschnecke zu den kantonal zu schützenden Tieren nach Anhang 4 NHV zählen. Als verletzlich gelten die Haselmaus und das Mauswiesel (BAFU und info fauna [CSCF], Rote Liste der Säugetiere [ohne Fledermäuse], Gefährdete Arten der Schweiz, Bern 2022, S. 19 ff.), als stark gefährdet gilt der Gelbspötter (vgl. BAFU und von der Schweizerischen Vogelwarte, Rote Liste der Brutvögel, Gefährdete Arten der Schweiz, Bern 2021, S. 16 ff.). Dafür, dass letztere drei auf der streitbetroffenen Parzelle oder in der Umgebung tatsächlich vorkommen, fehlen aber belastbare Hinweise.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden genügt auch die im Gutachten Naturschutz vorgenommene Beschreibung der Gehölze. Die vorkommenden Baum- und Straucharten werden im Gutachten Naturschutz zwar nicht abschliessend erwähnt (Gutachten Naturschutz, S. 5 f.). Es werden aber, was für die Artenzusammensetzung massgebend ist, die einzelnen Lebensraumtypen eingehend dokumentiert, typisiert und kartografiert (Gutachten Naturschutz, S. 4 ff. und Anhang Karte 1): Rasen mit Einzelbäumen, Sträuchern, diversen Ställen, Schöpfen; Fettwiese; Fettwiese-Übergang Krautsaum; Brennesselflur; naturferne Hecke mit einheimischen Bäumen; mesophiles Gebüsch; Brombeergestrüpp; Gehölzbestand mit Unterwuchs des Ahorn-Eschenwalds; Garten mit Schopf. Kartografiert wurden zudem Baumgruppen, Einzelbäume, Einzelbäume (Obst), Totholz (stehend) und Asthaufen. Abgesehen davon, dass Art. 18 Abs. 1bis NHG Hecken und Feldgehölze grundsätzlich als schützenswert bezeichnet, wurden keine schützenswerten Lebensraumtypen im Sinne von Anhang 1 NHV oder geschützte Pflanzen nach Anhang 2 NHV vorgefunden (Gutachten Naturschutz, S. 6).
Im Bundesgerichtsverfahren 1C_217/2023 wurden im Zusammenhang mit der Beurteilung eines Biotops sieben Begehungen im Frühjahr 2018/2019 für Brutvögel und Fledermäuse als genügend erachtet (vgl. BGr, 21. November 2024, 1C_217/2023, E. 5). Mithin müssen keine abschliessenden Kartierungen vorliegen, sondern solche, die ein Abschätzen der Wahrscheinlichkeit des Vorkommens einzelner Arten und damit ein Abschätzen der Schutzwürdigkeit des Biotops zulassen (vgl. BGr, 21. November 2024, 1C_217/2023, E. 5.1 f.). Diesem Erfordernis wurde mit dem Gutachten Naturschutz grundsätzlich entsprochen.
5.5 Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die Ersatzmassnahmen seien ungenügend. Sie beanstanden, dass Wiederherstellungsmassnahmen 10–25 Jahre benötigen würden und daher zu spät kämen.
5.5.1 Wie bereits erwogen, müssen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG im Sinne des Koordinationsgrundsatzes nach Art. 25a RPG bereits im Zeitpunkt des Verzichts der (planerischen) Unterschutzstellung eines an sich schützenswerten Biotops sichergestellt erscheinen (E. 5.2.4).
Gemäss dem – noch immer relevanten (vgl. Fahrländer, Kommentar NHG, Art. 18 N. 29) – vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) herausgegebenen Leitfaden Umwelt (Bruno Kägi/Andreas Stalder/Markus Thommen in: BUWAL (Hrsg.), Leitfaden Umwelt Nr. 11, 2002, Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz, S. 46) können die Wiederherstellung oder der Ersatz eines Lebensraumes aus ökologischer Sicht als dem Eingriff gegenüber gleichwertig betrachtet werden, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
"– Die ökologische Bilanz bleibt unverändert oder wird verbessert;
– Der Lebensraum wird innert nützlicher Frist wiederhergestellt, so dass keine Besiedlungslücke entsteht, die zu Artenverlusten führen kann, oder er wird zeitgleich ersetzt;
– Der allfällig notwendige Unterhalt ist gesichert."
5.5.2 Gemäss dem Gutachten Naturschutz ist die streitbetroffene Parzelle für die geschützten, gefährdeten und seltenen Tiere von Bedeutung. Für einige entsprechende Arten sei die aktuelle Situation "Grundlage für die erfolgreiche Fortpflanzung" auf der Fläche; für andere habe sie eine "essentielle Funktion als Teillebensraum" (Gutachten Naturschutz, S. 25). Nach dem Gutachten Naturschutz und dem Gutachten "Technischer Bericht, Ersatzmassnahmen für Grundstück 01 in AC" der AF GmbH vom 4. November 2022 (in der Folge: Gutachten Ersatzmassnahmen) lassen sich die vorkommenden Lebensräume "innerhalb 10–25 Jahren in gleicher oder gar besserer Qualität" wiederherstellen (Gutachten Naturschutz, S. 24; vgl. Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 9 f.). Die Entwicklungsdauer der Bäume dauert länger (Gutachten Naturschutz, S. 24). Erste Massnamen – wie die Kleinstrukturen aus Holz, Wurzelstöcken und Steinen für diverse Tiere wie Amphibien (Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 16 f.) sowie Nistkästen für Fledermäuse am Waldrand (Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 13 und Anhang Tabelle 1B) – würden sofort oder zumindest innert relativ kurzer Frist greifen (vgl. Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 9 f., S. 12 ff.). Erdkröten, Feuersalamander, Blindschleichen etc., die im Biotop vorkommen, sollen evakuiert und möglichst in der Nähe – unter Kleinstrukturen platziert – freigelassen werden (Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 14).
Eine Ersatzmassnahme muss – um gleichwertig zu sein – nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung "ähnliche ökologische Funktionen übernehmen können" und nicht identische (vgl. E. 5.2.4). Bereits ob diese Voraussetzung erfüllt wird, ist jedoch fraglich. Mit den im Rahmen der Ersatzmassnahme vorgesehenen Fromentalwiesen, dem Obstgarten, der Baumreihe, den Kleinstrukturen für Reptilien und Amphibien sowie den Fledermauskästen und dem stehenden Totholz am Waldrand für Fledermäuse (Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 9 f. und Anhang) wird die einzigartige Vielfalt der streitbetroffenen Parzelle (u. a. mit Fettwiesen, Krautsäumen und Hecken [vgl. Gutachten Naturschutz, S. 24]; vgl. auch E. 5.4.3) – handelt es sich gemäss dem Gutachten Naturschutz bei der streitbetroffenen Parzelle doch um einen Lebensraumkomplex, "der in dieser Ausprägung (Alter, kleinräumige Strukturvielfalt) in der Region kaum mehr anzutreffen ist" (Gutachten Naturschutz, S. 25) – wohl nicht erreicht.
Zudem ist – ebenfalls in Zusammenhang mit der Gleichwertigkeit – mehr als fraglich, ob der Voraussetzung, dass der Lebensraum innert nützlicher Frist wiederhergestellt wird, sodass keine Besiedlungslücke entsteht, die zu Artenverlusten führen kann, entsprochen wird. Für Fledermäuse wie die stark gefährdete Mopsfledermaus etwa werden die Ersatzmassnahmen – für den Ersatzlebensraum – mit einer Realisationszeit von 10–25 Jahre ausgewiesen (Gutachten Ersatzmassnahmen, S. 10). Dass im Rahmen der Gesamtbilanz auch die Entwicklungszeit berücksichtigt wird (vgl. Gutachten Ersatzmassnahmen, Anhang: Tabelle 1, Bewertung AC nach BESB, Modul A: Biotypen, Kriterium 1: Entwicklungszeit), erscheint nur hinsichtlich des Kriteriums der ökologischen Bilanz relevant, nicht betreffend das hier interessierende, kumulativ zu erfüllende Kriterium der Wiederherstellung innert nützlicher Frist.
Aus den Gutachten ergeben sich keine Antworten auf die Fragen, wie sich die lange Realisationszeit der Ersatzmassnahmen auf die Fledermäuse – insbesondere die Mopsfledermaus – und die weiteren auf der streitbetroffenen Parzelle vorkommenden gefährdeten und seltenen Tierarten auswirkt. Die Sachverhaltserhebung im Rahmen der bisherigen Begutachtung ist hinsichtlich dieser Frage lückenhaft.
5.6 Die Beschwerdeführenden monieren, eine teilweise Unterschutzstellung hätte eingehender abgeklärt werden müssen.
5.6.1 Die Vorinstanz erwog – unter Hinweis auf das Gutachten Naturschutz –, dass die verbleibenden Flächen bei einer Teilüberbauung nicht mehr funktionieren würden. Dass von einer Teilüberbauung Störungen wie Lichtemissionen ausgehen würden, sei offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.
Im Gutachten Naturschutz wird dazu festgehalten, dass eine Ausscheidung nicht schutzwürdiger Teilbereiche nicht möglich sei. Zwar seien nicht alle Bereiche gleich wertvoll. Der Biotopkomplex funktioniere aber nur als Ganzes, auch auf den weniger wertvollen Teilen stünden Bäume, Kleinstrukturen und Kleinbauten, die für die bemerkenswerten Tierarten bedeutend seien. Eine allfällige Teilüberbauung würde ausserdem Störungen auf die Parzelle bringen (insbesondere Belichtung), sowie die Durchlässigkeit und Strukturvielfalt verringern (Gutachten Naturschutz, S. 26).
5.6.2 Auf der Parzelle gibt es keine eigentliche räumliche Konzentration der hochwertig(st)en Bäume oder Hecken auf einen bestimmten Teilbereich (vgl. anders BGr, 15. Februar 2021, 1C_126/2020, E. 6.2.3).
Das Gutachten Naturschutz zeigt nachvollziehbar auf, dass die Summe der – über die ganze Parzelle verteilten – einzelnen Lebensraumtypen schützenswert ist, nicht isoliert seine Einzelteile (Gutachten Naturschutz, S. 4 ff., S. 26).
Gerade im südlichen – an die städtische Parzelle Kat.-Nr. 07 angrenzenden – Bereich ist zu einem wesentlichen Teil der stark von menschlichen Einflüssen geprägte Lebensraumtyp "Rasen mit Einzelbäumen, Sträuchern, diversen Ställen und Schöpfen" zu verorten (Gutachten Naturschutz, S. 6 und Anhang Karte 1). Die Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse finden sich nicht auf der südlichen Hälfte, sondern mitten auf der Parzelle [Fachgutachten Fledermäuse, Anhang]). Mithin erscheint eine Teilunterschutzstellung des südlichen Teils der streitbetroffenen Parzelle – auch unter Berücksichtigung der angrenzenden städtischen Parzelle – nicht sinnvoll.
Aus den genannten Gründen sowie mit Blick auf die mit einer Teilüberbauung verbundenen Immissionen, die sich selbst kombiniert mit zumutbaren Gegenmassnahmen negativ auf verbleibende Teilbereiche bzw. die dort ansässigen Tierarten wie Fledermäuse auswirken würden, weist das Gutachten hinsichtlich der Möglichkeit der Ausscheidung schutzwürdiger Teilbereiche weder eine Widersprüchlichkeit noch eine Unvollständigkeit auf.
5.7 Die Beschwerdeführenden bemängeln, es sei keine angemessene Gewichtung des Schutzobjekts erfolgt; es sei von einer sehr hohen Schutzwürdigkeit auszugehen.
5.7.1 Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
5.7.2 Es besteht ein hohes Interesse an Erhalt des Schutzobjekts, da es erstens von mehreren Rote-Liste-Tierarten als Lebensraum, essentiellen Teillebensraum oder zumindest Jagdgebiet genutzt wird, wobei es für einige Tierarten Grundlage für die erfolgreiche Fortpflanzung bildet. Zweitens ist ein Biotop dieser Art hinsichtlich der kleinräumigen Vielfalt der Lebensraumtypen und des Alters in der Region kam mehr anzutreffen (vgl. Gutachten Naturschutz, S. 22 ff., insb. S. 25). Hinzu kommt drittens, dass grundsätzlich aufgrund der Lage des Biotops innerhalb des Vernetzungskorridors des regionalen Richtplans von einer Vernetzungsfunktion auszugehen ist (Art. 14 Abs. 6 NHV, vgl. E. 4.2.2).
Minimal geschmälert wird die Schutzwürdigkeit, weil im Biotop auch Neophyten (Kirschlorbeer) vorkommen und es zu einem Drittel auch aus (ursprünglich) stark anthropogenen (d. h. von Menschen geschaffenen bzw. beeinflussten) Teilbereichen besteht (Kleintierhaltung, Rasenpartien, Sichtschutzhecken aus dem – bereits erwähnten – Kirschlorbeer, Gemüse- und Blumenbeete).
In einer Konstellation wie der vorliegenden wird die Ersatzmassnahme sinnvollerweise bereits im Rahmen der Gewichtung bzw. Interessenabwägung berücksichtigt (vgl. E. 5.2.3). Ob das Biotop – wie der Beschwerdegegner und die Vorinstanz angenommen haben – innert vernünftiger Zeit ersetzbar ist, ist indes gerade fraglich (vgl. E. 5.6). Die Beantwortung dieser Frage ist aber für die Beurteilung, ob eine hohe oder aber eine sehr hohe Schutzwürdigkeit des Biotops vorliegt – und damit für den Ausgang der darauffolgenden Interessenabwägung – entscheidend.
5.8 Nach dem Gesagten wurde der Sachverhalt ungenügend festgestellt. Der vorinstanzliche Entscheid und die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und die Sache ist einerseits zur vertieften Sachverhaltserhebung im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Andererseits ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens an das Baurekursgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
6.
6.1 Der Antrag der Beschwerdeführenden, der Mitbeteiligten sei es für die Dauer des Verfahrens zu untersagen, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 tatsächliche Veränderungen (z. B. Rodungen) vor Rechtskraft des betreffenden Entscheids vorzunehmen, mit Ausnahme der bisherigen Bewirtschaftung (Schafweide), wird damit gegenstandslos.
6.2 Auf die weiteren Rügen und Anträge der Beschwerdeführenden ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht einzugehen.
7.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach Massgabe ihres Unterliegens.
Die teilweise (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten zu 1/10 von der – formell – unterliegenden Beschwerdeführerin 1 aus dem Verfahren VB.2023.00521 zu tragen. Je 2/115 – solidarisch haftend für insgesamt 4/10 – der Gerichtskosten haben die nur bezüglich des Naturschutzes obsiegenden Beschwerdeführenden 2–24 aus dem Verfahren VB.2023.00539 zu tragen. Gestützt auf das Verursacherprinzip (vgl. Plüss, § 13 N. 59) erscheint es aufgrund der mangelhaften Sachverhaltserhebung angemessen, die Kosten im Übrigen zu 4/10 dem Beschwerdegegner und nur zu 1/10 der Mitbeteiligten aufzuerlegen.
Mangels übermässigen Obsiegens sind für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen geschuldet (§ 17 Abs. 3 VRG).
8.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 138 I 143, E. 1.2; 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Auf die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00521 wird nicht eingetreten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2023.00539 werden der Entscheid des Baurekursgerichts vom 14. Juli 2023 sowie der Beschluss des Stadtrates Zürich vom 7. Dezember 2022 aufgehoben und wird die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung im Sinne der Erwägungen an den Stadtrat Zürich und zur Neuverlegung der Rekurskosten an das Baurekursgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 280.-- Zustellkosten, Fr. 6'280.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 zu 1/10, den Beschwerdeführenden 2–24 – solidarisch haftend für insgesamt 4/10 der Gerichtskosten – zu je 2/115, dem Beschwerdegegner zu 4/10 und der Mitbeteiligten zu 1/10 auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Baurekursgericht.