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Zürich Verwaltungsgericht 21.12.2023 VB.2023.00519

21. Dezember 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,132 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Familiennachzug zum Ehemann bzw. Vater | [Famliennachzug betreffend Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder nach knapp acht Jahren getrenntem Familienleben] Die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführerin und die Kinder sind abgelaufen (E. 3). Wenn eine Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (E. 4.1). Weder der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin offenbar auf Pflege angewiesen war noch die Erwerbssituation ihres Ehemanns in der Schweiz stellen einen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar (zum Ganzen E. 4.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00519   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug zum Ehemann bzw. Vater

[Famliennachzug betreffend Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder nach knapp acht Jahren getrenntem Familienleben] Die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführerin und die Kinder sind abgelaufen (E. 3). Wenn eine Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (E. 4.1). Weder der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin offenbar auf Pflege angewiesen war noch die Erwerbssituation ihres Ehemanns in der Schweiz stellen einen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar (zum Ganzen E. 4.4). Abweisung.

  Stichworte: FAMILIENNACHZUG INDIEN NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG

Rechtsnormen: Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00519

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

1.    A, wohnhaft in Indien,

2.    B, wohnhaft in Indien,

3.    C, wohnhaft in Indien,

alle vertreten durch D,

dieser vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug zum Ehemann bzw. Vater,

hat sich ergeben:

I.  

A. D ist ein 1976 geborener indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18. Januar 2007 erstmals in die Schweiz ein, wo er eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit als Informatiker erhielt, die letztmals bis am 16. Januar 2009 verlängert wurde. Am 26. April 2007 heiratete D in Indien A, eine 1981 geborene Landsfrau. Diese reiste am 4. August 2007 in die Schweiz ein, wo sie im Familiennachzug eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhielt. Im Februar 2008 verliess A die Schweiz wieder; D kehrte im November 2008 ebenfalls nach Indien zurück. Dort war am 1. Juli 2008 Sohn B zur Welt gekommen.

B. Am 6. Dezember 2013 reiste D wieder in die Schweiz ein, wo er eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit als Informatiker erhielt, die verlängert wurde. A reiste am 28. März 2014 gemeinsam mit Sohn B in die Schweiz ein, wo sie im Familiennachzug ebenfalls Kurzaufenthaltsbewilligungen erhielten; im September 2014 kehrten die beiden wieder nach Indien zurück. Am 15. Februar 2016 kam dort Sohn C zur Welt.

C. Am 24. November 2015 erteilte das Migrationsamt D eine Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit; diese wurde in der Folge verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 30. September 2025. Am 20. September 2022 stellte A bei der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi für sich und die beiden Söhne Gesuche um Bewilligung der Einreise im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. August 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. September 2023 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge "sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zum Verbleib beim Ehemann und Vater zu bewilligen"; eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 5. Oktober 2023 liessen sie ausserdem eine Kopie der Niederlassungsbewilligung von D zu den Akten reichen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 26. Oktober 2023 verzichteten A, B und C auf erneute Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 wurde während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Niederlassungsbewilligung erteilt. Somit verfügt er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, und der geltend gemachte Familiennachzug ist gestützt auf Art. 43 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) zu prüfen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 8 und 18; vgl. VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00792, E. 2).

3.  

Vorliegend ist unbestritten, dass die ordentlichen Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) abgelaufen sind. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden keine neue Nachzugsfrist auslöste. Denn ein Statuswechsel löst nur dann eine solche aus, wenn ein (erstes, erfolgloses) Gesuch als bloss aufenthaltsberechtigte Person fristgerecht gestellt worden war (BGE 137 II 393 [= Pra 101/2012 Nr. 26] E. 3.3; VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00792, E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen; Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 47 AIG N. 8).

4.  

4.1 Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gr.de geltend gemacht werden. Namentlich dort, wo die Familie selbst die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1 – 25. Januar 2013, 2C_900/2012, E. 3.4.1). Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht verletzt wird (BGr, 22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.2 – 24. Mai 2019, 2C_889/2018, E. 3.1 – 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 2.3).

Nach der Praxis des Bundesgerichts haben die Fristen für den Familiennachzug auch die Funktion der Einwanderungsbegrenzung. Zwar will Art. 43 AIG grundsätzlich den Niedergelassenen das gemeinsame Familienleben in der Schweiz ermöglichen. Wenn eine Familie aber jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (BGr, 18. November 2021, 2C_513/2021, E. 3.3.1, und 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00792, E. 4.1 Abs. 2).

4.2 Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2, und 19. Februar 2016, 2C_767/2015, E. 5.1.3; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00279, E. 7.5 mit Hinweisen).

4.3 Vorliegend hat die Familie nach der (erneuten) Ausreise der Beschwerdeführenden 1 und 2 im September 2014 rund acht Jahre getrennt gelebt, bevor ein (erneutes) Gesuch um Einreisebewilligung gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin 1 lebte während dieser Zeit und bis heute gemeinsam mit ihren beiden Söhnen in Indien, wo Letztere die Schule besuchen; ihr Ehemann lebte währenddessen in der Schweiz und ging hier einer Erwerbstätigkeit nach. Die Ehegatten haben den Entschluss, ihr Familienleben auf Distanz zu leben, gemeinsam gefasst und somit freiwillig herbeigeführt; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vater der Beschwerdeführerin 1 offenbar ab Sommer 2014 auf Pflege angewiesen war (vgl. dazu sogleich, E. 4.4.1). Für eine Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs müssten somit gewichtige Gründe vorliegen.

4.4  

4.4.1 Die Beschwerdeführenden bringen (erneut) vor, die Ausreise im September 2014 sei lediglich deshalb erfolgt, weil die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Heimat ihren kranken Vater habe pflegen müssen. In der Rekursschrift führten die Beschwerdeführenden diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin 1 sei damals gezwungen gewesen, nach Indien zurückzukehren, da eine alternative Betreuung des Vaters nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin 1 habe lediglich eine Schwester, die zu den Eltern jedoch kaum Kontakt habe und nicht bereit gewesen sei, sich um diese bzw. den kranken Vater zu kümmern. Die stetige Verschlechterung der Gesundheit des Vaters habe im Jahr 2016 in einem Herzinfarkt gemündet, der eine Bypass-Operation zur Folge gehabt und eine enge Betreuung notwendig gemacht habe. Eine "erneute Rückkehr" der Beschwerdeführenden in die Schweiz sei "in den folgenden Monaten weiterhin nicht möglich" gewesen.

Dass sich die Beschwerdeführerin 1 um ihren kranken Vater kümmern wollte, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Gemäss Rechtsprechung kann ein gewichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug unter Umständen darin erblickt werden, dass ein Ehegatte im Heimatland ein Elternteil (bis zu dessen Tod) pflegt und deshalb dort verbleiben musste; dies setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass die Familie vergeblich nach einer anderen Lösung für die Betreuung der pflegebedürftigen Person gesucht hat (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2C_153/2018, E. 5.2 mit Hinweisen). Aus den Akten gehen keine entsprechenden Suchbemühungen hervor; vielmehr verweisen die Beschwerdeführenden darauf, "dass in Indien auch heute von den Kindern und insbesondre von Frauen (Töchter) erwartet wird, dass sie sich um ihre kranken und alten Eltern kümmern". Damit ist kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dargetan. Ebenso führen die Beschwerdeführenden nicht weiter aus, weshalb es der Schwester der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich gewesen wäre, sich an der Betreuung und Pflege ihres Vaters zu beteiligen bzw. diese zu übernehmen. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang sodann zu Recht erwog, wurden keine Gründe vorgebracht, weshalb die Beschwerdeführenden nach der (erfolgreich verlaufenen) Operation des Vaters der Beschwerdeführerin 1 am 14. April 2016 während mehreren Jahren mit einem Nachzugsgesuch zuwarteten. Ohnehin ist nicht belegt, dass der Vater der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich während mehrerer Jahre auf Pflege und Betreuung (durch die Beschwerdeführerin 1) angewiesen war; entsprechendes geht nicht aus den Akten hervor.

4.4.2 Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die Beschwerdeführenden auch dann noch weiter mit dem Familiennachzug zuwarteten, als D per 1. Oktober 2018 einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt wäre ein ordentliches Nachzugsgesuch weiterhin möglich gewesen, zumal die fünfjährige Nachzugsfrist für die Beschwerdeführenden 1 und 2 bis am 17. Dezember 2018 lief (act. … Erteilung Kurzaufenthaltsbewilligung am 17. Dezember 2013; vgl. zur Berechnung der Frist Art. 1 Ziff. 1 Ingress und lit. a sowie Art. 4 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen [SR 0.221.122.3] und VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.4). Die Angaben von D zur unklaren Projektsituation und den Unsicherheiten bezüglich seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz (act. …: " During the year 2018-2019 the project situation was very unstable and there was no clarity on my continuity in Switzerland") vermögen nicht zu überzeugen bzw. erscheinen vielmehr zweckgerichtet. Immerhin verweist sein unbefristet abgeschlossener Arbeitsvertrag vom Oktober 2018 bei seinen Aufgaben und seinem Arbeitsort gleich mehrfach auf die Region F. Auch in der Beschwerde beschränken sich die Beschwerdeführenden auf die pauschale Behauptung, "von Mitte Mai 2017 bis Jahreswechsel 2019/2020 kamen auch sehr wenige neue Projekte zustande". Wäre die Auftragslage im Oktober 2018 tatsächlich so schlecht gewesen, leuchtet nicht ein, weshalb die G AG mit D zu diesem Zeitpunkt einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 100 % abgeschlossen hätte.

4.4.3 Die Beschwerdeführenden verweisen im Weiteren auf die Covid-Erkrankungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 im April 2021; aufgrund des schweren Verlaufs der Krankheit habe sich die Beschwerdeführerin 1 erst nach rund neun Monaten davon erholen können. Nach einem Besuch in der Schweiz zwischen November 2021 und Januar 2022 hätten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Februar 2022 erneut mit dem Coronavirus angesteckt. Aus diesem Grund sei es auch zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, die notwendigen Schritte für einen Familiennachzug zu unternehmen. Aus diesen Vorbringen können die Beschwerdeführenden aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. In den (unbestrittenen) Covid-Erkrankungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist kein gewichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu sehen. Ohnehin sind die behaupteten gesundheitlichen Folgen der Erkrankung der Beschwerdeführerin 1 nicht belegt. Schliesslich ist anzumerken, dass der Familiennachzug nach den Art. 42–45 sowie Art. 85 Abs. 7 AIG bereits ab dem 15. Juni 2020 wieder möglich war (vgl. hierzu eingehend VGr, 6. Juli 2023, VB.2023.00162, E. 5.2). Es kann somit auch nicht gesagt werden, dass die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus die Beschwerdeführenden davon abgehalten hätten, ihre Gesuche um Familiennachzug vor dem 20. September 2022 einzureichen.

4.4.4 Der nachvollziehbare Wunsch der Beschwerdeführenden, in die Schweiz zu ziehen und fortan mit ihrem Ehemann bzw. Vater zusammenzuwohnen, stellt ebenfalls keinen wichtigen familiären Grund dar (vgl. BGr, 22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.5, und 9. November 2018, 2C_259/2018, E. 4.1). Ebenso verhält es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer 2 weigere sich, seiner Mutter zu gehorchen, was die Betreuung und Erziehung für die Beschwerdeführerin 1 zusätzlich erschwere. Mit Blick auf dessen Alter (der Beschwerdeführer 2 ist heute rund 15,5 Jahre alt ist) ist sodann anzufügen, dass er sein ganzes bisheriges Leben in Indien verbrachte, wo er auch die Schule besucht. Er hielt sich erst wenige Male besuchshalber bzw. wenige Monate mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf und ist mit der hiesigen Kultur demnach kaum vertraut. Entsprechend sollte er nur mit Zurückhaltung aus seiner gewohnten Umgebung und aus seinem bestehenden (ausserfamiliären) Beziehungsnetz entfernt werden (BGr, 1. April 2016, 2C_781/2015, E. 4.2, und 22. Februar 2013, 2C_578/2012, E. 4.2; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2). Eine Übersiedlung in die Schweiz wäre für den Beschwerdeführer 2 mit grossen Herausforderungen verbunden; das Finden einer Ausbildungsstelle etwa dürfte sich aufgrund seines Alters als schwierig erweisen, auch wenn der Beschwerdeführer 2 offenbar seit zwei Jahren an der High School das Fach "Hindi+German" besucht. Nach dem Gesagten erweist es sich nicht als erforderlich, den Beschwerdeführer 2 zum Familiennachzug anzuhören (vgl. Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AIG).

4.4.5 Zusammenfassend sind keine gewichtigen Gründe für eine Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegeben. Der Beschwerdegegner wies die Gesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht ab.

5.  

Dieser Verfahrensausgang verletzt den Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die familiären Beziehungen während rund acht Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden, überwiegt regelmässig das Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung. Wie eben dargelegt, bestehen keine objektiven, nachvollziehbaren Gründe, welche zu einem anderen Ergebnis führen würden (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, und 21. September 2018, 2C_323/2018 E. 8.2.2). Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar, wie bisher in Indien und damit getrennt von ihrem Ehemann bzw. Vater zu leben (vgl. BGr, 23. Juni 2017, 2C_38/2017, E. 4.3 mit Hinweisen).

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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