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Geschäftsnummer: VB.2023.00518 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.02.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat
[Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat an eine 1986 geborene äthiopische Staatsangehörige] Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung kann nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin geschlossen werden (zum Ganzen E. 3). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die dem künftigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 AIG entgegenstehen (E. 4). Schliesslich ist der Eheschluss absehbar (E. 5). Gutheissung.
Stichworte: DULDUNG EHESCHLIESSUNG EHEVORBEREITUNG INDIZIEN KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG SCHEINEHEVERDACHT SUMMARISCHE PRÜFUNG
Rechtsnormen: Art. 43 AIG Art. 43 Zus. 1 AIG Art. 14 Zus. 1 AsylG Art. 14 BV Art. 8 EMRK Art. 12 EMRK Art. 98 Zus. 4 ZGB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00518
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Meret Lüdi.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch lic. iur. C, substituiert durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
I.
A. A, eine im Jahr 1986 geborene äthiopische Staatsangehörige, reiste erstmals am 18. März 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht auf das Gesuch ein und ordnete im Rahmen des Dublin-Abkommens die Wegweisung von A in die Niederlande an. Am 16. November 2016 wurde sie in die Niederlande ausgeschafft.
B. A reiste am 1. Juni 2022 erneut in die Schweiz ein. Am 18. September 2022 stellte sie ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz, auf welches das SEM nicht eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2022 ab und wies A aus der Schweiz weg.
C. Am 14. Dezember 2022 beantragte A dem SEM einen Kantonswechsel von Bern nach Zürich zu ihrem niedergelassenen Verlobten B. Das SEM wies das Gesuch mit Entscheid vom 12. April 2023 ab.
D. Am 10. März 2023 ersuchte A gemeinsam mit B das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 lehnte das Migrationsamt das Gesuch wegen Vorliegens einer Scheinehe ab und hielt fest, dass A über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfüge, weshalb ihr ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine Berechtigung einräume, sich in der Schweiz aufzuhalten.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. August 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Mit Beschwerde vom 11. September 2023 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen oder eine Duldungserklärung zwecks Vorbereitung der Heirat auszustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie ausserdem, es sei ein Vollzugsstopp anzuordnen und das Migrationsamt anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen.
Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2023 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe und forderte einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'570.- ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kaution wurde am 25. September 2023 bezahlt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5).
2.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende. Gestützt auf das Ausländerund Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihr vor der Heirat mit ihrem niederlassungsberechtigten Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag sie allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.1 f.).
3.
3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGer, 5. April 2023, 2C_656/2022, E. 3.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00453, E. 2.3, und 8. Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.3.1).
3.2 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 AIG).
3.3 Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen werden. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.2, und 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.). Ebenso können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.2, und 6. April 2021, 2C_855/2020, E. 4.2).
3.4 Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung künftig nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert werden (vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.4; VGr, 24. August 2023, VB.2023.00314, E. 3.4.1)
3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es grundsätzlich Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. zum Ganzen statt vieler BGr, 8. Januar 2019, 2C_1077/2017, E. 4.1 mit Hinweisen). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.4).
3.6 Der Beschwerdeführerin droht ohne Heirat die Wegweisung in die Heimat. Zudem hat sie teilweise widersprüchliche Aussagen betreffend die Dauer der Beziehung zu ihrem Verlobten gemacht. Hier gehen aber neben den genannten (wenigen) Indizien, die für eine Scheinehe sprechen, aus den Akten auch verschiedene Indizien hervor, die auf eine echte Beziehung der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten hindeuten. So weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass beide aus dem gleichen Kulturkreis stammten und zwischen ihnen kein allzu grosser Altersunterschied bestehe. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren verschiedene Fotografien von sich als Paar vorgelegt haben. Weitere Fotografien sowie vier Videoaufnahmen ihrer religiösen Hochzeitsfeierlichkeiten reichten sie vor Verwaltungsgericht ein. Auf den Videos sind jeweils die Beschwerdeführenden zu sehen, wie sie gemeinsam tanzen, umgeben von weiteren tanzenden Personen, die alle sehr festlich gekleidet sind. Neben den tanzenden Gästen versammeln sich auch viele weitere Personen an Esstischen. Das Brautpaar wirkt vertraut und hält sich teilweise während des Tanzes die Hände. Ebenso sind die Räumlichkeiten aufwendig mit Blumen und anderen Dekorationen geschmückt. So hängt etwa ein grosses Poster des Brautpaars im Festsaal. Die Festlichkeiten wirken insgesamt echt und authentisch. Für eine tatsächlich gelebte Beziehung spricht in diesem Zusammenhang insbesondere ebenso, dass eine Vielzahl von Freunden und Familienmitgliedern an der Festlichkeit teilnahmen. Auch die eingereichten zahlreichen Referenzschreiben von Familienangehörigen und Freundinnen deuten auf eine echte Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden hin.
3.7 Allein aus den widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass sie eine rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende ist, kann nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden. Es liegen keine klaren und konkreten Indizien vor, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin hinweisen.
4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, hätte sie ihren niedergelassenen Verlobten bereits geheiratet, gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhielte. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder beziehen könnte.
4.2 Der Beschwerdeführer erzielt als Betriebsmitarbeiter der E AG seit dem 1. Juni 2022 ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von Fr. 3'900.-. In den Akten ist ausserdem ein Schreiben eines Restaurants vorhanden, worin der Beschwerdeführerin eine Stelle als … mit einem Arbeitspensum von 80 % zugesichert wird. Dafür, dass es sich hierbei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, finden sich in den Akten keine Hinweise.
Damit liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin nach der Heirat mit ihrem Verlobten auf Sozialhilfe angewiesen sein wird.
4.3 Weitere Gründe, die dem künftigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 AIG entgegenstünden, sind bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über eine 3 ½-Zimmer-Wohnung, in der die beiden bereits gemeinsam wohnen. Die Beschwerdeführerin hat sodann eine Bestätigung der Anmeldung für einen Sprachkurs eingereicht, womit die Voraussetzung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG ebenfalls erfüllt ist.
5.
5.1 Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00453, E. 3.2).
5.2 Die Beschwerdeführenden reichten am 6. Februar 2023 auf dem Zivilstandsamt der Stadt Zürich ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein. Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts vom 8. August 2023 konnten die Geburtsurkunde sowie die Ledigkeitsbescheinigung der Beschwerdeführerin bereits erfolgreich beglaubigt werden. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Passkopie des Beschwerdeführers noch ausstehend. Die Beschwerdeführerin betreffend fehle neben dem Nachweis über den rechtmässigen Aufenthalt eine Meldebescheinigung der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich oder alternativ eine Original National Identity Card der zuständigen äthiopischen Gemeindeverwaltung. Die beiden fehlenden Dokumente sollten ohne grössere Probleme beschafft werden können, sodass ihr Fehlen die Absehbarkeit der Eheschliessung nicht in Frage stellt.
5.3 Neben den vorerwähnten Dokumenten erkundigte sich das Zivilstandsamt im selben Schreiben auch noch über die verschiedenen Nebenidentitäten, die bei der Beschwerdeführerin im ZEMIS eingetragen sind. Da die notwendigen Dokumente für die Identitätsklärung – Geburtsurkunde sowie Reisepass – vorliegen, sollten sich diesbezüglich ebenfalls keine Hindernisse ergeben. Der Eheschluss ist somit absehbar (dazu näher BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 3.3.3 und E. 4.1; siehe ferner VGr, 24. August 2023, VB.2023.00314, E. 3.6).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Abschlusses des Ehevorbereitungsverfahrens und Heirat zu erteilen.
Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht auf die Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden, der Beschwerdegegner habe ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- und insgesamt Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (je inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.11) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Mai 2023 und Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 10. August 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 10. August 2023 werden die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'350.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von den Beschwerdeführenden geleistete Kaution wird ihnen nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration; d) die Gerichtskasse (Rückzahlung Kaution).