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Zürich Verwaltungsgericht 18.04.2024 VB.2023.00513

18. April 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,427 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Familiennachzug | [Nachzug des 35-jährigen Ehemanns aus Bangladesch durch seine 62-jährige Schweizer Ehefrau.] Die Ansprüche aus Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, unter welchen Begriff namentlich Scheinehen fallen, welche lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen werden (E. 2.1 ff.). Vorliegend erlaubt die Indizienlage keinen eindeutigen Schluss auf eine Scheinehe; eine solche kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden (E. 3.1 ff.). Gegenstandslosikgeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00513   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.04.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

[Nachzug des 35-jährigen Ehemanns aus Bangladesch durch seine 62-jährige Schweizer Ehefrau.] Die Ansprüche aus Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, unter welchen Begriff namentlich Scheinehen fallen, welche lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen werden (E. 2.1 ff.). Vorliegend erlaubt die Indizienlage keinen eindeutigen Schluss auf eine Scheinehe; eine solche kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden (E. 3.1 ff.). Gegenstandslosikgeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.

  Stichworte: FAMILIENNACHZUG SCHEINEHE

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG § 16 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00513

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA Dr. C,

substituiert durch MLaw D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

B ist ein am 1989 geborener Staatsangehöriger Bangladeschs. Am 22. Februar 2020 heiratete er in Jhalakati, Bangladesch, die Schweizer Bürgerin A, geboren 1961. Am 17. Juni 2021 reichte B ein Gesuch um Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau ein. Aufgrund des Verdachts auf eine Scheinehe liess das Migrationsamt des Kantons Zürich A am 22. November 2022 durch die Kantonspolizei Zürich sowie B am 8. Dezember 2022 durch die Schweizer Botschaft in Bangladesch zu den Umständen ihres Kennenlernens und der Ehe befragen. In der Folge verweigerte das Migrationsamt den Familiennachzug mit Verfügung vom 24. April 2023.

II.  

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Juli 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte B und A die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'320.- je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander (Dispositiv-Ziff. II) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Hiergegen liessen B und A am 8. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, B die Einreise zu bewilligen und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sei ihnen zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewährleisten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. September 2023 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

2.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012, 2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in fine). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten haben. Dabei reicht aus, wenn der Wille dazu bei zumindest einem der Ehepartner fehlt (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2, und 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und deren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

2.3 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2, und 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00386, E. 2.4, und 2. Oktober 2019, VB.2019.00429, E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

2.4 Die Frage der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer bzw. die betreffende Ausländerin eine Zeit lang mit dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ehepartner zusammengelebt hat bzw. hätte zusammenleben können. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden zumindest nach ihrer Heirat noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen. Dies schliesst nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits in diesem Zeitpunkt auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern ist (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3, und 31. Oktober 2008, 2C_222/2008, E. 3.4 [jeweils mit Hinweisen]).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, es sprächen mehrere Indizien dafür, dass die Ehe der Beschwerdeführenden nur zum Schein eingegangen wurde. So habe der Beschwerdeführer als volljähriger Staatsangehöriger Bangladeschs praktisch nur über die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person die Möglichkeit, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Als weiteres Indiz sei der Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführenden von rund 28 Jahren zu werten. Die Heirat mit einer älteren Frau aus einem "völlig anderen Kulturkreis" sei "extrem ungewöhnlich". Die Beschwerdeführenden könnten sich zudem nur bruchstückhaft auf Englisch unterhalten. Weiter würden zwar beide ausführen, sich 2015 via Facebook kennengelernt zu haben und seit Ende dieses Jahres eine Beziehung zu pflegen, doch bleibe dies weitgehend unbelegt. Angaben der Beschwerdeführenden zu drei geltend gemachten Treffen in Dubai würden sich in Bezug auf Zeitpunkt und Dauer deutlich widersprechen. Nach diesen Treffen sei sodann bereits die Hochzeit erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe hierzu mehrfach ausgeführt, der Vorschlag sei von ihr gekommen, während der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe die Heirat vorgeschlagen. Auffällig sei, dass die Trauung ohne jedwede Feierlichkeit erfolgt sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nur wenig über die Lebensumstände der Beschwerdeführerin wisse. Er kenne zwar ihr Geburtsdatum, habe jedoch fälschlicherweise angegeben, sie sei in Italien geboren. Ihm sei ihr Werdegang nicht bekannt, und er wisse nicht, dass sie eine Schwester gehabt habe, die bereits verstorben sei. Auch über die körperlichen Merkmale der Beschwerdeführerin habe er wenig sagen können. Deren Tattoo habe er falsch beschrieben und am linken statt am rechten Bein lokalisiert. Zum gemeinsamen Familienleben in der Schweiz befragt, habe er geantwortet, sie würden versuchen, Kinder zu bekommen. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber festgehalten, ihr Ehemann wisse und akzeptiere, dass sie keine Kinder mehr wolle und auch keine mehr bekommen könne.

3.2 Tatsächlich sind vorliegend gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden. Das gilt insbesondere für den grossen Altersunterschied zwischen den Ehegatten, für deren widersprüchliche Angaben in Bezug auf den Kinderwunsch sowie für das Fehlen von Fotografien von der Trauung und weitgehend auch von Belegen für eine seit 2015 im Rahmen des Möglichen gelebte Beziehung. Die mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers über den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin sind ebenfalls auffällig. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig. Es trifft zwar zu, dass in den Akten keine Fotografien der Hochzeit zu finden sind. Die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Umständen der Trauung in Bangladesch sind aber im Wesentlichen deckungsgleich und erscheinen glaubhaft. Die Beschwerdeführerin gab sodann an, dass eine Feier geplant sei, sobald der Beschwerdeführer in der Schweiz sei. Wenn Letzterer im Weiteren geltend macht, er habe 2017 in Dubai um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten und diese gleichzeitig vorbringt, sie habe die Heirat am Telefon vorgeschlagen, damit die Ehegatten ein gemeinsames Leben führen könnten, ist darin kein Widerspruch zu erkennen. Wann genau der definitive Entschluss gefällt wurde, ist insofern von untergeordneter Bedeutung. Zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin konnte ihr Ehemann immerhin in Übereinstimmung mit den Ausführungen seiner Ehefrau angeben, dass diese Zeitungen verteile.

Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die Wohnadresse seiner Ehefrau nicht kannte, da er noch nie bei ihr in der Schweiz war. Dass er Ort und Erscheinung des Tattoos der Beschwerdeführerin nicht korrekt beschrieb, ist sodann zwar auffällig. Dieser Umstand vermag für sich allein genommen aber noch kein gewichtiges Scheineheindiz darzustellen, zumal er das Tattoo zutreffend auf einem Bein verortete und wusste, dass es im Zusammenhang mit den Kindern der Beschwerdeführerin steht. Weiter hatte er zwar keine Kenntnis über die anscheinend schon länger verstorbene Schwester der Beschwerdeführerin. Diese hat er gemäss Angaben der Letztgenannten aber auch nie kennengelernt. Gleichzeitig konnte er die drei erwachsenen Kinder seiner Ehefrau mit Namen benennen und deren ungefähres Alter angeben. Auch war er imstande, Angaben zu machen zu den zwei vorangegangenen Ehen der Beschwerdeführerin, aus denen ihre Kinder hervorgegangen sind. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, dass die Beschwerdeführerin zwei Stiefgeschwister hat, mit welchen sie keinen Kontakt pflegt, noch nicht als gewichtiges Scheineheindiz einzustufen. Dasselbe gilt für die widersprüchlichen Aussagen der Ehegatten zu Zeitpunkt und Dauer der Treffen in Dubai in den Jahren 2016 und 2017. Diese Differenzen sind insbesondere deshalb von eher geringer Aussagekraft, weil die Befragungen der Beschwerdeführenden Ende 2022 und damit rund fünf bis sechs Jahre nach den Treffen stattfanden.

3.3 Zusammenfassend kann nach dem Ausgeführten eine Scheinehe derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Der Nachweis einer Scheinehe ist grundsätzlich durch die Migrationsbehörde zu erbringen, was vorliegend nicht gelang. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollten sich künftig neue Hinweise für eine Scheinehe ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers angezeigt.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang ist die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht weiter zu prüfen. Ohnehin ist hierzu festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht notwendig ist, der betroffenen Person vor dem Entscheid ein vorgängiges, spezifisches Anhörungsrecht einzuräumen, wenn das Verfahren – wie vorliegend – durch Gesuch eingeleitet wurde (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. A., Zürich etc. 2023, Art. 30 N. 34).

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (exklusiv Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren, wo kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, und Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2  Zu behandeln bleibt das Begehren um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen. Bei aufwendigen Prozessen wird die Bezahlung innerhalb von zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen diejenige innerhalb eines Jahres als angemessen angesehen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch zu beurteilen (Plüss, § 16 N. 21).

5.3  

5.3.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren war nicht aussichtslos und der Zuzug eines Rechtsanwalts war für die rechtsunkundigen Beschwerdeführenden zur Interessenwahrung notwendig. Zu prüfen bleibt deren Mittellosigkeit.

5.3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen aus Leistungen der Invaliden- sowie der Unfallversicherung von Fr. 3'088.90.

5.3.3 Die anrechenbaren Ausgaben zur Beurteilung der prozessrechtlichen Bedürftigkeit entsprechen dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum; zu dessen Berechnung sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009 heranzuziehen (Plüss, § 16 N. 32 f.). Dabei ist der Grundbetrag praxisgemäss um 20 % zu erhöhen (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00438, E. 8.5.2 mit Hinweisen).

5.3.4 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist angesichts ihres Einkommens und der belegten anrechenbaren Ausgaben dargetan. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist gutzuheissen. Antragsgemäss ist ihnen für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Dieser Stundenansatz gilt für Personen, die im Sinn von Art. 5 des (eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind. Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen – wie etwa Praktikanten bzw. Substituten und Volontäre –, werden demgegenüber zu einem geringeren Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 110.- entschädigt (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00462, E. 4.4 Abs. 1 – 13. Januar 2021, VB.2020.00244, E. 5.2.3 – 19. Juli 2017, VB.2017.00279, E. 6.3).

5.5 Für das Beschwerdeverfahren macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 0,58 Stunden für sich bzw. für einen ihn vertretenden Anwalt und eine ihn vertretende Anwältin zu einem Stundensatz von Fr. 220.- geltend. Hinzu kommen 11.92 Stunden für die Substitutin, ebenfalls zu einem Stundensatz von Fr. 220.-, sowie Auslagen im Betrag von Fr. 82.50. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der Stundensatz für die Substitutin ist jedoch praxisgemäss auf Fr. 110.- zu reduzieren und die Kostennote entsprechend zu kürzen. Die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 % ist nur im Umfang des gekürzten Honorars zu gewähren. Der resultierende Entschädigungsanspruch beträgt somit Fr. 1'593.30 (inklusive Mehrwertsteuer).

5.6  Durch die Bezahlung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1'621.50 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) ist der Entschädigungsanspruch der Rechtsvertretung abgegolten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2023 sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 11. Juli 2023 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom 11. Juli 2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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