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Zürich Verwaltungsgericht 16.05.2024 VB.2023.00507

16. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,058 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Nichtaufnahme in die Kunst- und Sportschule Zürich | [Der 2010 geborene Sohn der Beschwerdeführenden spielt Basketball bei GC Basketball; Ende Januar 2023 ersuchte er darum, auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 in die Kunst- und Sportschule Zürich (K&S Zürich) aufgenommen zu werden, was die Beschwerdegegnerin ablehnte.] Der Sohn der Beschwerdeführenden bedarf keiner sonderpädagogischen Massnahme. Er möchte, dass sein sportliches Talent gefördert wird durch eine besondere Ausgestaltung des Schulunterrichts bzw. eine Optimierung der schulischen Rahmenbedingungen. Die Volksschule hat diesem Interesse zwar im Rahmen ihres Auftrags, auf die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler einzugehen, gebührend Rechnung zu tragen; weder das Bundes- noch das kantonale Recht vermitteln dem Sohn der Beschwerdeführenden jedoch einen Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Talentschule wie der K&S Zürich (E. 3.2). Beim Entscheid über die Zulassung des Knaben zum Besuch der genannten Schule steht der Beschwerdegegnerin daher ein Ermessensspielraum zu (E. 3.3). Sie darf in diesem Zusammenhang allgemeine Eignungs- bzw. Prüfkriterien formulieren, wobei das vorliegend bei der Beurteilung der Gesuche sportlich begabter Kinder berücksichtigte FTEM-Modell von Swiss Olympic ohne Zweifel geeignet ist als Grundlage für die (rechtsgleiche) Beurteilung des für einen Besuch der K&S Zürich erforderlichen sportlichen Leistungsniveaus (E. 3.5). Die Nichtaufnahme des Sohns der Beschwerdeführenden in die K&S Zürich erweist sich nicht als rechtsverletzend. Namentlich liegt keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich mit Kindern in anderen Sportarten vor (E. 3.6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00507   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.05.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Nichtaufnahme in die Kunst- und Sportschule Zürich

[Der 2010 geborene Sohn der Beschwerdeführenden spielt Basketball bei GC Basketball; Ende Januar 2023 ersuchte er darum, auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 in die Kunst- und Sportschule Zürich (K&S Zürich) aufgenommen zu werden, was die Beschwerdegegnerin ablehnte.] Der Sohn der Beschwerdeführenden bedarf keiner sonderpädagogischen Massnahme. Er möchte, dass sein sportliches Talent gefördert wird durch eine besondere Ausgestaltung des Schulunterrichts bzw. eine Optimierung der schulischen Rahmenbedingungen. Die Volksschule hat diesem Interesse zwar im Rahmen ihres Auftrags, auf die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler einzugehen, gebührend Rechnung zu tragen; weder das Bundes- noch das kantonale Recht vermitteln dem Sohn der Beschwerdeführenden jedoch einen Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Talentschule wie der K&S Zürich (E. 3.2). Beim Entscheid über die Zulassung des Knaben zum Besuch der genannten Schule steht der Beschwerdegegnerin daher ein Ermessensspielraum zu (E. 3.3). Sie darf in diesem Zusammenhang allgemeine Eignungs- bzw. Prüfkriterien formulieren, wobei das vorliegend bei der Beurteilung der Gesuche sportlich begabter Kinder berücksichtigte FTEM-Modell von Swiss Olympic ohne Zweifel geeignet ist als Grundlage für die (rechtsgleiche) Beurteilung des für einen Besuch der K&S Zürich erforderlichen sportlichen Leistungsniveaus (E. 3.5). Die Nichtaufnahme des Sohns der Beschwerdeführenden in die K&S Zürich erweist sich nicht als rechtsverletzend. Namentlich liegt keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich mit Kindern in anderen Sportarten vor (E. 3.6). Abweisung.

  Stichworte: BEGABTENFÖRDERUNG BESONDERE SCHULEN EIGNUNGSKRITERIEN EIGNUNGSPRÜFUNG GEBÜHRENBERECHNUNG GEBÜHRENORDNUNG GRUNDSCHULUNTERRICHT HOCHBEGABUNG PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN RECHTSGLEICHHEITSGEBOT SPORTLICHES TALENT SPORTSCHULE SPORTTALENT TALENTFÖRDERUNG UNGLEICHBEHANDLUNG ZULASSUNG ZUM SCHULBESUCH ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1 BV Art. 19 BV § 5 GebührenO § 7 GebührenO § 9 GebührenO § 14 VSG Art. 12 Abs. 1 VSV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00507

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

gegen

Kreisschulbehörde Limmattal der Stadt Zürich, Ausschuss Aufnahme in die Kunst-und Sportschule Zürich (Au AUF K&S),

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtaufnahme in die Kunst- und Sportschule Zürich,

hat sich ergeben:

I.  

C (geboren 2010) ersuchte Ende Januar 2023 darum, auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 in die Kunst- und Sportschule Zürich (K&S Zürich) aufgenommen zu werden. Mit unbegründetem Beschluss vom 18. April 2023 bzw. begründetem Beschluss vom 19. Mai 2023 wies der Ausschuss "Aufnahme Kunst- und Sportschule" der Kreisschulbehörde Limmattal (Au AUF K&S) das Gesuch ab.

II.  

Dagegen rekurrierten die Eltern von C, A und B, am 19. Juni 2023 beim Bezirksrat Zürich, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. August 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), keine Parteientschädigung zusprach (Dispositiv-Ziff. III) und A und B in Dispositiv-Ziff. II die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'251.60 unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegte.

III.  

A und B führten am 5. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten in der Hauptsache, unter Ausrichtung einer Aufwandentschädigung sei die Verfügung des Au AUF K&S vom 19. Mai 2023 wegen einer Verletzung des Willkürverbots, wegen einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und wegen Ermessensmissbrauchs aufzuheben und ihr Sohn in die K&S Zürich aufzunehmen, eventualiter der Au AUF K&S zu verpflichten, die Eignungsabklärung ihres Sohns für die Aufnahme an die K&S Zürich erstmals im Sinn der anwendbaren Bestimmungen durchzuführen, wobei die Erkenntnisse der von C am 25. Juni 2023 bei Swiss Olympic abgelegten Prüfung in die Entscheidfindung einfliessen müssten. Darüber hinaus ersuchten sie unter anderem um Feststellung, "dass die durch Verfahrensfehler des Bezirksrats angefallenen Verfahrenskosten von diesem nicht in Rechnung gestellt werden dürfen".

Der Bezirksrat Zürich erklärte am 13. September 2023 Verzicht auf Vernehmlassung. Die Kreisschulbehörde Limmattal schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Eingaben von A und B vom 20. Oktober und vom 1. Dezember 2023 und der Kreisschulbehörde Limmattal vom 2. November 2023 und vom 9. Januar 2024 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege bzw. eines Ausschusses einer solchen zuständig (§ 42 Abs. 4 lit. a und § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] in Verbindung mit Art. 1 des Reglements für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Kunst- und Sportschule der Stadt Zürich vom 17. Januar 2017 [Aufnahmereglement K&S Zürich, AS 412.710] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3).

Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Namentlich verleihen ihm Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]).

2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw. gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2013, S. 173; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 472; Paul Richli, Chancengleichheit im Schulund Ausbildungssystem als Problem des Staats- und Verwaltungsrechts, ZBl 96/1995, S. 197 ff., 204 und 206 ff.; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17).

Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1).

2.3 Die kantonale Schulgesetzgebung konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht – soweit es hier interessiert – wie folgt: Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen, wobei der dort erteilte Unterricht ihre individuellen Begabungen und Neigungen berücksichtigt und die Grundlage zu lebenslangem Lernen schafft (§ 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 VSG). Dem Grundsatz nach ist die öffentliche Schule am Wohnort zu besuchen (vgl. § 10 VSG). Wird der Unterricht ausserhalb des Schulorts besucht, kann von den Eltern ein Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VSG), es sei denn, der Schulbesuch am zugewiesenen Ort erwiese sich als unzumutbar (vgl. § 10 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Hat eine Schülerin bzw. ein Schüler besondere pädagogische Bedürfnisse, das heisst, kann ihre bzw. seine schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden, namentlich wegen einer Behinderung, ausgeprägter Begabung oder des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache, sind sonderpädagogische Massnahmen wie die Anordnung einer Integrativen Förderung oder die Zuweisung zu einer Besonderen Klasse zu ergreifen (§ 34 VSG und § 2 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [LS 412.103]). Im Fall der Begabtenförderung geht es dabei darum, dass das in der besonderen Begabung oder der Hochbegabung liegende Potenzial in adäquate schulische Leistung umgesetzt werden kann (vgl. dazu VSA, Broschüre "Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen – Begabungs- und Begabtenförderung", überarbeitete Auflage Oktober 2011, S. 3). "Angemessene Förderung", welche sonderpädagogische Massnahmen erforderlich macht, heisst in diesem Zusammenhang, diese Umsetzung zu ermöglichen. Mithin bezieht sich der Förderbedarf auf den schulischen Bereich und nicht auf ausserschulische Aspekte (zum Ganzen VGr, 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 5.1, und 20. August 2008, VB.2008.00126, E. 2.2 und E. 3.1 [nicht publiziert]; zum früheren Recht zudem VGr, 14. August 2002, VB.2002.00160, E. 3 – 27. März 2002, VB.2001.00400, E. 3 [beide nicht publiziert] – 19. Dezember 2001, VB.2001.00334, E. 2, sowie dazu BGr, 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5 f.).

Darüber hinausgehend kann der Regierungsrat gemäss § 14 VSG für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von der Gesetzgebung abweichen. Diese Schulen werden (auf freiwilliger Basis) von den Gemeinden geführt (§ 12 Abs. 1 VSV). In Anwendung dieser Bestimmungen hat der Regierungsrat insbesondere die Kunst- und Sportschule der Stadt Zürich (Kunst- und Sportschule Zürich [K&S]) bewilligt (vgl. <https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen.html>).

2.4  

2.4.1 Gemäss Art. 2 lit. e der Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich vom 23. März 1988 (VVZ, AS 412.100) handelt es sich bei der von der Stadt Zürich geführten K&S Zürich um eine besondere Schule für künstlerisch und sportlich besonders begabte Jugendliche auf Sekundarstufe, die in die Zuständigkeit der Kreisschulbehörde Limmattal fällt. Als gemeindeeigene Schule steht sie in erster Linie Schülerinnen und Schülern aus der Stadt Zürich offen (Art. 3 Abs. 1 VVZ). Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht (Art. 3 Abs. 2 VVZ und Art. 9 Abs. 3 Aufnahmereglement K&S Zürich).

Interessierte haben sich bis Ende Januar für den Besuch der Schule anzumelden (Art. 2 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich). Mit der Anmeldung ist ein Anmeldedossier gemäss den Vorgaben der Aufnahmeinstanz einzureichen (Art. 2 Abs. 3 Aufnahmereglement K&S Zürich). Das Aufnahmeverfahren umfasst in allen Fällen eine Eignungsabklärung hinsichtlich der besonderen Begabung im künstlerischen oder sportlichen Bereich (Art. 5 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich). Die Eignungsabklärung stützt sich auf das von der Schülerin oder dem Schüler eingereichte Anmeldedossier und weitere Abklärungen durch die für die jeweiligen künstlerischen oder sportlichen Bereiche zuständigen Lehrpersonen (Art. 5 Abs. 2 Aufnahmereglement K&S Zürich). Die Schulleitung beantragt nach Durchführung der Eignungsabklärungen der Aufnahmeinstanz die Aufnahme oder die Nichtaufnahme der einzelnen Schülerinnen und Schüler (Art. 5 Abs. 3 Aufnahmereglement K&S Zürich). Die Aufnahmeinstanz kann bei Bedarf zusätzliche Abklärungen treffen (Art. 5 Abs. 4 Aufnahmereglement K&S Zürich).

2.4.2 Wenn im Hinblick auf ein neues Schuljahr nicht genügend freie Ausbildungsplätze für angemeldete Schülerinnen und Schüler, deren Eignungsabklärungen eine besondere Begabung ergeben haben, zur Verfügung stehen, setzt die Aufnahmeinstanz unter Berücksichtigung der bereits besetzten Ausbildungsplätze Kriterien für die Verteilung der freien Ausbildungsplätze für das neue Schuljahr fest (Art. 9 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich).

Die Aufnahmeinstanz achtet bei der Festsetzung der Verteilkriterien insbesondere auf eine ausgewogene Verteilung der Plätze zwischen den Geschlechtern und den einzelnen künstlerischen und sportlichen Bereichen sowie auf die jahrgangsmässige Zusammensetzung der einzelnen Klassen (Art. 9 Abs. 2 Aufnahmereglement K&S Zürich).

2.4.3 Nach Art. 7 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich nimmt die Aufnahmeinstanz eine Schülerin oder einen Schüler insofern auf, wenn (lit. a) die Eignungsabklärung eine besondere Begabung ergibt und genügend freie Ausbildungsplätze vorliegen, oder (lit. b) die Eignungsabklärung eine besondere Begabung ergibt und die Schülerin oder der Schüler unter den in Art. 9 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich genannten Umständen unter die gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Aufnahmereglement K&S Zürich festgesetzten Kriterien für die Verteilung der freien Ausbildungsplätze fällt.

Nicht aufgenommen wird eine Schülerin oder ein Schüler dagegen, wenn die Eignungsabklärung keine besondere Begabung ergibt (Art. 8 lit. a Aufnahmereglement K&S Zürich) oder die Schülerin oder der Schüler, deren Eignungsabklärung eine besondere Begabung ergibt, unter den in Art. 9 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich genannten Umständen nicht unter die gemäss Art. 9 Abs. 2 Aufnahmereglement K&S Zürich festgesetzten Kriterien für die Verteilung der freien Ausbildungsplätze fällt (Art. 8 lit. b Aufnahmereglement K&S Zürich).

3.  

3.1 Die streitgegenständliche Verfügung vom 19. Mai 2023 wird damit begründet, dass eine spezifische Schullösung, wie sie die K&S Zürich biete, gemäss dem "FTEM-Modell [Rahmenkonzept zur Sport- und Athlet{inn}enentwicklung] des Schweizerischen Basketballverbands" erst ab der Stufe T2 (Talent2 "Potenzial bestätigen") empfohlen und als notwendig erachtet werde; C sei von Swiss Olympic Basketball Männer jedoch nicht der Leistungsstufe T2 zugewiesen worden. Ihm fehle die dafür erforderliche Swiss Olympic Talent Card.

Dagegen wenden die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht ein, dass alle Sechstklässler des letzten Grundschuljahrs, die kein Schuljahr repetiert hätten, den Jahrgang 2010 oder jünger hätten. Die Prüfung bei Swiss Olympic Basketball zur Erlangung der Leistungsstufe T2 und zur Erlangung der Swiss Olympic Talent Card im Basketballsport hätten diese Sechstklässler aber erst am 25. Juni 2023 ablegen können. Dies bedeute, dass praktisch der gesamte Jahrgang der letztjährigen Sechstklässler des Basketballsports von der Aufnahme an die K&S Zürich ausgeschlossen worden sei. Es sei mithin kein einziges der sich bei der Schule bewerbenden Kinder des Jahrgangs 2010 in der Sportart Basketball von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt worden, was eine Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung dieser Kinder im Vergleich mit Kindern gleichen Alters bedeute, die andere Sportarten, insbesondere andere Mannschaftssportarten, betrieben, da lediglich ihnen der Zugang zur Kunst- und Sportschule praktisch vollständig verwehrt worden sei. Ihr Sohn habe über die Jahre hinweg in städtischen Talentförderprogrammen für sportlich besonders begabte Kinder, Wettkämpfen und privaten Vereinen wie aktuell dem Club GC Basketball konstant sein Talent, seine Leistungsfähigkeit und seine sportliche Hingabe unter Beweis gestellt. Ihm stehe daher kraft seiner sportlichen Qualität ein Platz in der K&S Zürich zu. Am 25. Juni 2023 habe ihr Sohn denn auch die Prüfung für die Erteilung der Talent Card durch Swiss Olympic Basketball bestanden und eine vom 1. November 2023 bis am 31. Oktober 2024 gültige Talent Card Lokal T2 Basketball Männer erhalten.

3.2 Der Sohn der Beschwerdeführenden bedarf unstreitig keiner sonderpädagogischen Massnahme gemäss § 34 VSG. Er möchte, dass sein sportliches Talent gefördert wird durch eine besondere Ausgestaltung des Schulunterrichts bzw. eine Optimierung der schulischen Rahmenbedingungen.

Wie die vorstehenden rechtlichen Erwägungen zeigen, hat die Volksschule diesem Interesse zwar im Rahmen ihres Auftrags, auf die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler einzugehen, gebührend Rechnung zu tragen; weder das Bundes- noch das kantonale Recht vermitteln C in diesem Zusammenhang jedoch einen Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Talentschule wie der K&S Zürich.

3.3 Beim Entscheid über die Zulassung des Knaben zum Besuch der genannten Schule steht der Beschwerdegegnerin als dem verantwortlichen Gemeinwesen daher ein Ermessensspielraum zu, wobei sie das Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze, namentlich des Willkürverbots, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit auszuüben und sich an die im Aufnahmereglement K&S Zürich generell-abstrakt formulierten Kriterien zu halten hat.

Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und N. 66 ff.).

3.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin das Bewerbungsdossier der Beschwerdeführenden bzw. ihres Sohns nach seinem Eingang entsprechend Art. 5 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich einer Eignungsprüfung unterzog. Konkret seien die Kriterien "Ausbildungsstand, Leistungsausweis, Entwicklungsprognosen, Trainings- und Wettkampfstrukturen, Trainingsaufwand und Wegzeiten" geprüft worden.

Laut der Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein standardisiertes Prüfverfahren. So seien für die Eignungsabklärung grundsätzlich auch keine persönlichen Kontaktaufnahmen oder separate Prüfungen notwendig, da sich die nötigen Informationen jeweils den Bewerbungsdossiers entnehmen liessen. Zu den vorgenannten Prüfkriterien wird auf der Webseite des Kantons zu den Speziellen Schulen (<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen.html>) wie auch jener der K&S Zürich (<https://www.kuszh.ch/aufnahme/aufnahmekriterien>) ausserdem in allgemeiner Form näher ausgeführt, dass die Schülerinnen und Schüler, die die K&S Zürich, eine Swiss Olympic Partner School, besuchen wollen, in ihrem Sportbereich auf der – gemäss FTEM-Modell von Swiss Olympic – für ihr Alter höchsten Ausbildungsstufe sein müssen, wobei eine Kaderzugehörigkeit oder eine Swiss Olympic Talent Card die Regel sei. Falls aufgrund der Strukturen noch keine Talent Card vorhanden sei, müsse von einer übergeordneten Organisation eine Empfehlung vorliegen. Auch sei der Bedarf für ein strukturiertes Training im Umfang von mindestens zehn Stunden unter der Woche (nur Montag bis Freitag) nachzuweisen.

3.5 Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden bzw. mit Blick auf Art. 8, Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sogar geboten, wenn eine besondere Schule wie die K&S Zürich bei der Aufnahme schulpflichtiger Kinder allgemeine Eignungs- bzw. Prüfkriterien formuliert. Werden die im Einzelfall angewandten Kriterien in transparenter Weise abstrakt im Voraus festgelegt, dient dies der einheitlichen und damit rechtsgleichen Ermessensausübung durch die verantwortliche Schulbehörde. Sachgerecht erscheint in diesem Zusammenhang ferner, wenn sich diese bei der näheren Beurteilung der Eignung eines Kindes für die angebotene besondere Schulung an den Vorgaben eines interessierten Fachverbands wie hier des Dachverbands des Schweizer Sports und des Nationalen Olympischen Komitees der Schweiz, Swiss Olympic, orientiert. Das vorliegend bei der Beurteilung der Gesuche sportlich begabter Kinder berücksichtigte FTEM-Modell von Swiss Olympic ist dabei ohne Zweifel geeignet als Grundlage für die (rechtsgleiche) Beurteilung des für einen Besuch der K&S Zürich erforderlichen sportlichen Leistungsniveaus. Es dient allgemein als Orientierungsgrundlage in der Schweizer Sportförderung und soll die sportliche Entwicklung von Athletinnen und Athleten nachvollziehbar machen (<Swiss Olympic - FTEM Schweiz (Sport- & Athlet*innenentwicklung)>, auch zum Folgenden). Das Konzept wird in der Volksschule Zürich generell zur Definition eines Sporttalents herangezogen (vgl. Leitfaden des Sportamts Zürich, Dispensation von Sporttalenten; siehe auch Swiss Olympic, Richtlinien Swiss Olympic Cards, gültig ab 1. September 2023, abrufbar unter <https://www.swissolympic.ch>).

Die Abkürzung FTEM steht für die vier Schlüsselbereiche "F" wie "Foundation" (Fundament, Grundlagen, Basis), "T" wie "Talent" (T1: Potenzial zeigen; T2: Potenzial bestätigen; T3: Trainieren und Ziele erreichen; T4: Durchbruch schaffen und belohnt werden), "E" wie "Elite" (E1: Die Schweiz international repräsentieren; E2: International Erfolg haben) und "M" wie "Mastery" (Weltklasse; Sportart dominieren) und bildet damit den Idealverlauf einer sportlichen Karriere bis hin zur Weltspitze ab. Bezüglich der Sportart Basketball kann dem FTEM-Modell Männer hierzu insbesondere entnommen werden, dass die Athletinnen bzw. Athleten im Bereich "Talent" in der Regel ab dem Alter von 11 Jahren eine Talent Card T1, ab dem Alter von 13 Jahren eine Talent Card T2 und ab dem Alter von 14 Jahren eine Talent Card T3 erhalten können, wobei sich mit der Einstufung jeweils der Trainingsaufwand, die Anzahl absolvierter Wettkämpfe und die Kaderstruktur verändern (siehe dazu das aktuelle FTEM-Modell Basketball Männer => T1: Regionalauswahl U12, 6–8 Stunden Training pro Woche und 20 Wettkämpfe pro Jahr; T2 und T3: Regionalauswahl U14 bzw. Nationalmannschaft U16 oder Jugendförderzentrum, 8–10 bzw. 10–11 Wochenstunden Training, 25 Wettkämpfe pro Jahr). Mit der Ausstellung von Talent Cards soll den Karteninhaberinnen und -inhabern gemäss den Richtlinien von Swiss Olympic unter anderem ein erleichterter Zugang zu leistungssportunterstützenden Schulen (Swiss-Olympic-Labelschulen) oder zu leistungssportfreundlichen Lehrbetrieben ermöglicht werden, wobei je nach Sportart und FTEM-Phase unterschiedliche Lösungen angezeigt sind (Ziff. 4.3 der Richtlinien Swiss Olympic Cards vom September 2023, abrufbar unter <https://www.swiss-olympic.ch/athleten-trainer/swiss-olympic-card/richtlinien-vergabe>). Im Basketballsport etwa wird der Besuch einer Sportklasse/Sportschule seitens des Verbands aktuell ab Stufe T3 empfohlen; bei Einreichung des Gesuchs um Schulung in der K&S Zürich durch die Beschwerdeführenden lag die Schwelle bei der Stufe T2 (zwischenzeitlich von Juni 2023 bis März 2024 wiederum war der Besuch einer besonderen Schule/Klasse erst ab der Stufe T4 empfohlen worden).

3.6 Der Sohn der Beschwerdeführenden ist im U14-Team des GC Zürich Basketball. Er trainierte im Zeitpunkt der Anmeldung für die K&S Zürich im Januar 2023 eigenen Angaben zufolge durchschnittlich acht Stunden pro Woche an vier Tagen und nahm an 20–25 Wettkämpfen pro Jahr teil. Entsprechend dem geschilderten Trainingsumfang und der Kaderstruktur verfügte er damals (noch) nicht über eine Talent Card von Swiss Olympic. Erst seit dem 1. November 2023 ist er im Besitz einer solchen, konkret einer Talent Card T2. Vor diesem Hintergrund empfahl die die weitere Abklärung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Aufnahmereglement K&S Zürich durchführende Lehrperson der K&S Zürich in dem zuhanden des Ausschusses erstellten Abklärungsbogen die Nichtaufnahme des Knaben in die K&S Zürich, weil er noch zu jung für eine Talent Card sei. Sie stützte ihre Empfehlung zusätzlich auf eine beim damaligen Head Coach der Schweizer Basketball-Nationalmannschaft der Herren eingeholte Einschätzung des Talents von C und demjenigen weiterer Interessenten mit Jahrgängen 2008 bis 2011 bzw. der Aussage des Head Coach, den Sohn der Beschwerdeführenden nicht zu kennen.

Die dieser Empfehlung folgende Nichtaufnahme von C in die K&S Zürich erscheint insofern nicht als rechtsverletzend. Namentlich liegt keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich mit Kindern in anderen Sportarten vor. Wie die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht bemerken, sind die Athlet(inn)enwege und die Förderstrukturen bei jeder Sportart anders und kann der Besuch einer besonderen Schule bei talentierten Sportlerinnen und Sportlern einer Sportart schon früher (oder auch später) erforderlich erscheinen als bei Sportlerinnen und Sportlern einer anderen Sportart (vgl. Swiss Olympic, Card Report 2023, abrufbar unter <https://www.swissolympic.ch/athleten-trainer/swiss-olympic-card/richtlinien-vergabe>). Der Besuch einer besonderen Schule drängt sich regelmässig erst auf, wenn die Gesamtbelastung in Sport (Anzahl Trainings/Trainingsarten/Trainingszeiten/Wettkämpfe) und schulischer Ausbildung ein erträgliches Ausmass übersteigt und somit ein reduziertes Schulpensum sowie zusätzliche Unterstützung (Lernateliers, Nachholunterricht, Verschieben von Leistungsnachweisen, etc.) der Schule unabdingbar sind, so etwa bei regelmässigem Training, hauptsächlich an einem regionalen oder nationalen Stützpunkt, bei zusätzlichen Trainingseinheiten am Morgen bzw. Vormittag (zweiphasiges Training) und/oder wenn längere Reisezeiten im Dreieck Schule, Training und Wohnort die Gesamtbelastung, auf Kosten der Regeneration, markant erhöhen. Wie aufgezeigt, ist dies laut Swiss Olympic bzw. Swiss Basketball bei Kindern, die den Basketballsport ausüben, aufgrund der sportspezifischen Strukturen erst der Fall, wenn das betroffene Kind (mit in der Regel mindestens 13 Jahren) die Leistungsstufe T3 bzw. – hier bei Gesuchseinreichung noch – T2 erreicht hat.

Dass der Sohn der Beschwerdeführenden wenige Monate nach Ablauf der Frist für die Anmeldung zum Besuch der K&S Zürich eine Talent Card T2 erhielt und ab dem Schuljahr 2023/2024 neu gemäss seinem Trainer während 12 Stunden unter der Woche trainiert, lässt die Ausgangsverfügung nicht unverhältnismässig erscheinen. Allein schon aus praktischen bzw. schulorganisatorischen Gründen muss die Beschwerdegegnerin einen – möglichst frühen – Stichtag für die Einreichung von Aufnahmegesuchen setzen. Sie kann die begehrten Plätze an ihrer Schule nicht fortlaufend an Schülerinnen und Schüler vergeben, die die Kriterien für eine Aufnahme erst während des weiteren Jahresverlaufs erfüllen, bzw. mit der Zuteilung beliebig zuwarten. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz wurde bei der Abklärung der Eignung von A für die K&S Zürich dadurch Rechnung getragen, dass die Beschwerdegegnerin ergänzend beim damaligen Trainer der Basketball-Nationalmannschaft nachfragte, ob der Knabe nach seinem Dafürhalten zur bestmöglichen Kaderstufe seiner Altersstufe gehört oder ob zumindest die Aussichten gut sind, dass er diese Selektion innerhalb eines Jahres schafft, bzw. ob die diesbezügliche Prognose noch unklar ist.

Anzumerken bleibt schliesslich, dass C (auch) in der Regelschule die Möglichkeit hat, sich vom Unterrichtsbesuch teilweise dispensieren zu lassen, um so sein hohes Trainingspensum besser bewältigen zu können (vgl. § 29 Abs. 2 lit. e VSV). Kinder, die – wie der Sohn der Beschwerdeführenden – die Eignungsvoraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 Aufnahmereglement K&S Zürich aufgrund ihres Alters bzw. des Idealverlaufs ihrer sportlichen Karriere gemäss FTEM-Modell erst nach dem Anmeldetermin für die 1. Klasse der K&S Zürich erfüllen, dürften sodann zwar faktisch auch kaum je in die 2. Klasse der Schule eintreten können, weil die Klassen bereits voll sind. Dieses Problem ist aber grundsätzlich nicht im Rahmen der individuellen Zulassung bzw. Aufnahme zu lösen.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren (sinngemäss) die Höhe der ihnen auferlegten Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'251.60.

4.2 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Gemäss § 5 der (betreffenden) Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB, LS 682) betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB). Für Beschlüsse oder Verfügungen, mit denen eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, können die in den vorstehenden Bestimmungen aufgestellten Ansätze bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 6 GebO VB). Die Bemessung der Schreibgebühren richtet sich sodann nach den detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB.

Bei der Kostenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum und darf die Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu stark von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25).

4.3 Die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Staatsgebühr liegt mit Fr. 700.- im unteren Fünftel des von § 5 GebO VB vorgesehenen Kostenrahmens. Im angefochtenen Entscheid wird alsdann eine materielle Prüfung vorgenommen und es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte. Die Erhebung der Schreibgebühren bzw. deren Festlegung entspricht § 7 GebO VB. Die von der Vorinstanz festgelegte Kostenhöhe ist daher nicht zu beanstanden. Namentlich wurden für den bzw. im Zusammenhang mit dem – später (am 30. Juni 2023) wiedererwägungsweise aufgehobenen – Beschluss vom 22. Juni 2023, womit die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführenden mangels Zuständigkeit nicht eingetreten war, entgegen der Beschwerde keine Gebühren erhoben.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Hochbegabung ist keine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG. Damit gebricht es bei den Beschwerdeführenden bzw. bei ihrem Sohn an einem Anspruch nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG, und ist Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit nicht anzuwenden (BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3 ff.).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14 VRG). Ihnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen, denn dem Gemeinwesen steht in der Regel keine solche zu und es liegen hier keine besonderen Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten (vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2020.00628, E. 6.3 mit Hinweis).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und andere Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    195.--     Zustellkosten, Fr. 2'195.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Zürich.

VB.2023.00507 — Zürich Verwaltungsgericht 16.05.2024 VB.2023.00507 — Swissrulings