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Zürich Verwaltungsgericht 22.11.2023 VB.2023.00495

22. November 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,927 Wörter·~10 min·9

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme | Die Beschwerdeführerin 3, eine 1953 geborene russische Staatsangehörige, beantragt eine Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme bei ihrer in der Schweiz wohnhaften Tochter und ihrem Schwiegersohn. Ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 besteht (E. 2.4). Die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin 3 durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 ist trotz der politischen Lage in Russland ohne Weiteres möglich (E. 2.5). Die Beschwerdeführerin 3 hat keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 42 Abs. 2 AIG (E. 3). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00495   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.11.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.09.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme

Die Beschwerdeführerin 3, eine 1953 geborene russische Staatsangehörige, beantragt eine Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme bei ihrer in der Schweiz wohnhaften Tochter und ihrem Schwiegersohn. Ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 besteht (E. 2.4). Die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin 3 durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 ist trotz der politischen Lage in Russland ohne Weiteres möglich (E. 2.5). Die Beschwerdeführerin 3 hat keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 42 Abs. 2 AIG (E. 3). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS NACHZUG NACHZUG ZUM KIND

Rechtsnormen: Art. 42 Zus. 2 AIG Art. 83 Zus. 1 AIG Art. 8 Zus. 1 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00495

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme,

hat sich ergeben:

I.  

C, eine 1953 geborene russische Staatsangehörige, reiste am 19. Juni 2021 mit einem Besuchsvisum in die Schweiz ein. Nachdem sie die maximale Verweildauer in der Schweiz überschritten hatte, hielt sich C während mehreren Monaten illegal in der Schweiz auf. Am 31. Januar 2022 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich C mit, dass es ihren Aufenthalt zum Zweck der Durchführung von medizinischen Behandlungen bis am 20. Mai 2022 dulden werde. Die Tochter von C, B, eine 1980 geborene russische Staatsangehörige und ihr Schwiegersohn A, ein 1974 geborener Schweizerbürger, stellten am 17. Mai 2022 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an C zur Wohnsitznahme bei ihnen. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2023 ab und wies C aus der Schweiz weg.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 27. Juni 2023 ab.

III.  

A, B und C liessen am 30. August 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 27. Juni 2023 aufzuheben und C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei dem SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen. Sodann beantragten sie, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Eventualiter seien dem Migrationsamt Vollzugsvorkehrungen zu untersagen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. September 2023 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Die Vorsitzende sprach der Beschwerde am 31. August 2023 die aufschiebende Wirkung zu.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein Anwesenheitsanspruch für eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Im Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) geltend machen können, muss beim erweiterten Familien­begriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2, auch zum Folgenden). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welcher nur die betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen können (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann insbesondere aus Betreuungsoder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.3). Liegt zwischen dem nachzuziehenden Elternteil und der hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Person kein bestehendes familienähnliches Zusammenleben vor, deutet dies darauf hin, dass der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht betroffen ist.

2.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist die Tochter der Beschwerdeführerin 3 und lebt bei ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer 1, in der Schweiz, womit sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Die Beschwerdeführenden begründen ihr Gesuch damit, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 während 36 Jahren im gleichen Haushalt lebten, bis die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 in die Schweiz zog. Daraus ergebe sich ein aussergewöhnliches Abhängigkeitsverhältnis. Dieses werde durch die Kniebeschwerden und daraus folgende Einschränkung der Mobilität der Beschwerdeführerin 3 sowie durch die psychische Belastungssituation aufgrund des Kriegs von Russland gegen die Ukraine noch verstärkt.

2.3 Die Beschwerdeführenden vermögen kein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben der Beschwerdeführerin 3 mit der Beschwerdeführerin 2 zu belegen, welches durch die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde. Die Beschwerdeführerin 2 lebt seit 2019 in der Schweiz, nachdem sie aus der gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 3 bewohnten Wohnung zu ihrem Ehemann gezogen war. Vor ihrer Einreise in die Schweiz lebte sie nicht (mehr) mit ihrer Tochter zusammen. Das aktuelle Zusammenleben und die geltend gemachte Betreuungssituation zwischen den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind sodann einzig darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin 3 durch ihre Einreise mit einem Besuchsvisum und anschliessende Wohnsitznahme in der Schweiz vollendete Tatsachen geschaffen hat. Dies kann jedoch bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden (VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00600, E. 2.3; BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.5; 10. November 2016, 2C_131/2016, E. 4.5). Entgegen den Beschwerdeführenden vermag daran auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin 2 vor ihrem Umzug in die Schweiz 36 Jahre lang bei ihrer Mutter gelebt hatte und eine "aussergewöhnlich enge affektive Bindung" geltend macht. Zusammenleben in der Vergangenheit und affektive Beziehungen vermögen kein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben zu begründen, was gegen die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK spricht.

2.4 Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 3 aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert sodann daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin 2 besteht. Dass die Beschwerdeführerin 3 bei alltäglichen Verrichtungen Unterstützung benötigt, begründet keine personenspezifische Abhängigkeit von ihrer Tochter. Diese Unterstützung muss nicht notwendigerweise von der Beschwerdeführerin 2 geleistet werden. Mithilfe der finanziellen Unterstützung durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 wäre es ohne Weiteres möglich, in Moskau Pflegefachpersonen oder andere Drittpersonen beizuziehen, welche die nötige Unterstützung leisten können (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00123, E. 2.4.1).

Auch das geltend gemachte enge affektive Verhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vermag kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Ein enges affektives Verhältnis begründet nach Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch von Eltern, mit ihren erwachsenen Kindern zusammenzuwohnen. Mangels personenspezifisch ausgerichteter Pflegebedürftigkeit liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung vor, womit die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt.

2.5 Die Beschwerdeführenden wenden ein, der Beizug von Drittpersonen in Russland sei nicht möglich, da die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin 3 durch das aktuelle Sanktionsregime gegen Russland verunmöglicht sei. Dem ist nicht zu folgen. Es gibt kein Verbot von Geldüberweisungen nach Russland und nur ein Teil der russischen Banken sind aus dem SWIFT-System ausgeschlossen (vgl. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ABl. L 259I vom 6. Oktober 2022). Soweit die Beschwerdeführerin 3 nur über Konti bei sanktionierten Banken verfügt, ist ihr die Eröffnung eines Kontos bei einer anderen Bank möglich. Sodann wäre es den Beschwerdeführenden 1 und 2 auch möglich, die notwendigen finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin 3 anlässlich von Besuchen in die Schweiz in bar zu übergeben, zumal die Beschwerdeführerin 3 auch zukünftig plant, die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz zu besuchen und die Beschwerdeführerin 2 ihre Mutter auch bisher durch Bargeldübergaben unterstützte.

Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass die Entgegennahme von Geldleistungen aus der Schweiz für die Beschwerdeführerin 3 die Einstufung als "ausländische Agentin" und damit Grundrechtsverletzungen zur Folge hätte, ist ihnen nicht zu folgen. Das russische Gesetz "über die Kontrolle der Tätigkeit von Personen unter ausländischem Einfluss", auf welches sie verweisen, sieht vor, dass für den Status "ausländischer Agent" zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Neben der ausländischen Finanzierung einer Person ist notwendig, dass sie in Russland einer politischen oder medialen Tätigkeit nachgeht oder militärische Informationen sammelt (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 des russischen Gesetzes über die Kontrolle der Tätigkeit von Personen unter ausländischem Einfluss, abrufbar unter: https://rg.ru/documents/2022/07/ 19/document-inoagent.html). Aus den Akten ergibt sich keine Tätigkeit der Beschwerdeführerin, welche unter Art. 4 Abs. 1 des genannten Gesetzes fallen würde. Auch die Beschwerdeführenden behaupten nicht, dass die Beschwerdeführerin 3 in Russland einer politischen, militärischen oder medialen Tätigkeit nachgeht.

Aktuell befinden sich auf der Liste des russischen Justizministeriums der "natürlichen Personen – ausländischen Agenten – Massenmedien" [sic!] gut 300 Personen, während sich auf der Liste der "natürlichen Personen – ausländischen Agenten" lediglich gut 60 Personen befinden. Hierbei handelt es sich ausschliesslich um bekannte Persönlichkeiten wie Kunstschaffende, Journalistinnen und Journalisten, oppositionelle Politikerinnen und Politiker und bekannte Geschäftsleute (vgl. https://minjust.gov.ru/ru/activity/directions/942/spisoklic-vypolnyayushih-funkcii-inostrannogo-agenta/?hash=cfa8947a-b36e-447a-aca0-dcf06a53cf4d). Dass die Beschwerdeführerin 3 aufgrund der von den Beschwerdeführenden 1 und 2 erhaltenen finanziellen Unterstützung als "ausländische Agentin" qualifiziert würde, ist äusserst unwahrscheinlich.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin 3 und damit die Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowie ihre Betreuung durch Drittpersonen nach wie vor möglich ist.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden machen einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 3 aus Art. 42 Abs. 2 AIG geltend. Nach Art. 42 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten dabei unter anderem die eigenen Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG). Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass Art. 42 Abs. 2 AIG nicht nur auf Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung eines anderen FZA-Staates, sondern auch auf Personen anwendbar ist, die in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind. Die Beschwerdeführerin 3 sei in der Schweiz aufenthaltsberechtigt.

3.2 Dem ist nicht zu folgen. Art. 42 Abs. 2 AIG ist nur auf Personen anwendbar, die über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staats verfügen, mit dem die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat (vgl. VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00386, E. 2.1, Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 42 AIG N. 5). Daran vermag auch der Verweis der Beschwerdeführenden auf einen (noch) nicht in Kraft getretenen Gesetzentwurf nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin       3 verfügt unbestrittenermassen über keine Aufenthaltsbewilligung eines Staates, mit dem die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin 3 auch in der Schweiz nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist.

4.  

4.1 Gemäss Beschwerde sei für den Fall, dass diese abgewiesen würde, dem SEM zu beantragen, die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eine Rückkehr nach Russland sei ihr nicht zumutbar, da dort ukrainische Drohnen zum Einsatz gekommen seien und sich das Land in einer Kriegssituation befinde.

4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

4.3 In Russland herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die allgemeine Lage aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine als angespannt bezeichnet werden muss. Auch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesgerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach Russland (generell) zumutbar (BVGr, 22. Mai 2023, D-2378/2023, E. 8.4.1 – 2. März 2023, E-319/2023, E. 8.3.1 – 25. Oktober 2022, E-3828/2022, E. 8.3.1 – 20. Oktober 2022, E-3715/2022, E. 7.3.2; BGr, 16. Februar 2023, 2C_37/2023; vgl. VGr, 23. August 2023, VB.2023.00267, E. 4, E. 3.4.2). Die von den Beschwerdeführenden erwähnten vereinzelten Drohnenangriffe auf russisches Territorium bedeuten sodann nicht, dass in Moskau bzw. in Russland Krieg (oder Bürgerkrieg) im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG herrschen würde (vgl. dazu Peter Bolzli, in: Spescha et al., Art. 83 AIG N. 24–27 mit Hinweisen).

4.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Beschwerdeführerin 3 sei bei einer Rückkehr nach Russland armutsbedroht, ist auf die obigen Erwägungen zur Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu verweisen.

Der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar. Weitere Vollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und ist diesen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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