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Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2024 VB.2023.00476

29. August 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,034 Wörter·~20 min·9

Zusammenfassung

Lärmklage | Lärmimmissionen. Das Baurekursgericht war nach dem erneuten Weiterzug des Bauentscheids an seine Rechtsauffassung im Erstentscheid gebunden. Hinsichtlich des nächtlichen Zeitraums hat es den damaligen Rekurs abgewiesen und in diesem Umfang einen Teilentscheid getroffen (E. 6.2). Die Lärmschutz-Verordnung kommt nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz auch für von Menschen erzeugten sog. Alltagslärm zur Anwendung. Zu diesem zählt u.a. solcher, der mit dem Betrieb einer Freizeit- oder Sportanlage verbunden ist. Das Gesagte gilt allerdings nur für den Zeitraum, in dem eine Anlage bestimmungsgemäss genutzt wird. Indessen ginge es zu weit, wenn der Betreiber einer solchen auch ausserhalb dieses Zeitfensters als (Zustands-)Störer für eine zweckwidrige Nutzung verantwortlich gemacht werden könnte. Vielmehr ist derartigen Störungen öffentlich-rechtlich mit dem Immissionsschutz zu begegnen, wie er regelmässig in den kommunalen Polizeiverordnungen verankert ist (E. 6.3.1). Das Lärmgutachten Sportlärm betreffend Aussenanlagen kam zum Schluss, dass keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorlägen (E. 6.3.2). Das Interesse von Vereinen an der Nutzung der Aussenanlagen, insbesondere der Rasenflächen, ist ausgewiesen. Zumal die Lärmimmissionen nicht erheblich störend sind, wiegt das Interesse einer breiteren Öffentlichkeit nach sportlicher Betätigung schwerer als das Ruhebedürfnis der Nachbarn (E. 7.3). Gutheissung VB.2023.00476. Abweisung VB.2023.00488.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00476   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Lärmklage

Lärmimmissionen. Das Baurekursgericht war nach dem erneuten Weiterzug des Bauentscheids an seine Rechtsauffassung im Erstentscheid gebunden. Hinsichtlich des nächtlichen Zeitraums hat es den damaligen Rekurs abgewiesen und in diesem Umfang einen Teilentscheid getroffen (E. 6.2). Die Lärmschutz-Verordnung kommt nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz auch für von Menschen erzeugten sog. Alltagslärm zur Anwendung. Zu diesem zählt u.a. solcher, der mit dem Betrieb einer Freizeit- oder Sportanlage verbunden ist. Das Gesagte gilt allerdings nur für den Zeitraum, in dem eine Anlage bestimmungsgemäss genutzt wird. Indessen ginge es zu weit, wenn der Betreiber einer solchen auch ausserhalb dieses Zeitfensters als (Zustands-)Störer für eine zweckwidrige Nutzung verantwortlich gemacht werden könnte. Vielmehr ist derartigen Störungen öffentlich-rechtlich mit dem Immissionsschutz zu begegnen, wie er regelmässig in den kommunalen Polizeiverordnungen verankert ist (E. 6.3.1). Das Lärmgutachten Sportlärm betreffend Aussenanlagen kam zum Schluss, dass keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorlägen (E. 6.3.2). Das Interesse von Vereinen an der Nutzung der Aussenanlagen, insbesondere der Rasenflächen, ist ausgewiesen. Zumal die Lärmimmissionen nicht erheblich störend sind, wiegt das Interesse einer breiteren Öffentlichkeit nach sportlicher Betätigung schwerer als das Ruhebedürfnis der Nachbarn (E. 7.3). Gutheissung VB.2023.00476. Abweisung VB.2023.00488.

  Stichworte: IMMISSIONSGRENZWERTE LÄRMIMMISSIONEN NACHTRUHE SPORTLÄRM SPORTPLATZ VEREIN

Rechtsnormen: Art. 91 lit. a BGG Art. 36 Abs. I LSV Art. 7 Abs. VII USG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00476

VB.2023.00488

Urteil

der 1. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

Aus VB.2023.00476

Stadt Zürich, Immobilien,

vertreten durch Hochbaudepartement der Stadt Zürich,

Aus VB.2023.00488

A,

       vertreten durch RA B,

Beschwerdeführende,

gegen

Aus VB.2023.00476

A,

vertreten durch RA B,

Aus VB.2023.00488

1.    Bausektion der Stadt Zürich,

2.    Stadt Zürich, Immobilien,

3.    Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Aus VB.2023.00476

1.    Bausektion der Stadt Zürich,

2.    Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Lärmklage,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Bausektion des Stadtrats Zürich wies am 15. Dezember 2020 eine Lärmklage von A wegen übermässiger Störungen durch die Nutzung der (Aussen-)Sportanlagen beim Schulhaus C ab.

B. Einen von A hiergegen erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht am 10. Dezember 2021 teilweise gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur weiteren lärmmässigen Untersuchung und neuen Entscheidung an die Bausektion zurück. Im Übrigen wies das Gericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

C. Nachdem die Stadt Zürich ein Lärmgutachten eingeholt hatte, entschied die Bausektion am 2. November 2022 wie folgt:

"I.        Die Lärmklage wird teilweise gutgeheissen.

 II.       Es wird festgestellt, dass basierend auf dem Lärmgutachten sich für die bewilligte Nutzung folgende bauliche Massnahme als notwendig erweist:

Auf der Schulanlage C sind gut sichtbare Hinweisschilder anzubringen, dass die Nutzung der Sportanlage bis 22.00 Uhr gestattet ist und dass bei der Benützung der Anlage gebührende Rücksicht auf die Anwohner zu nehmen ist.

 III.     Es wird festgestellt, dass die Benützungszeiten der C Anlage zur Mittagszeit und zu den Abendstunden als auch an den Wochenenden keiner Einschränkung bedürfen.

 IV.     Die Nutzung der Aussenanlage der Schulanlage C für eingemietete Sportvereine (Rugby oder vergleichbare Ballsportarten) von Montag bis Freitag jeweils ab 20.40 Uhr sowie am Samstag und an Sonn- und Feiertagen wird untersagt.

 …"

II.  

Hiergegen erhob A am 7. Dezember 2022 wiederum Rekurs beim Baurekursgericht. Dieses führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und hiess darauf den Rekurs am 23. Juni 2023 teilweise gut. Dispositiv-Ziffer IV des angefochtenen Beschlusses wurde aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"IV.     Die Vermietung der Aussenanlage an Dritte (bspw. Vereine) ist von Montag bis Freitag ab 18:00 Uhr und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen gänzlich untersagt."

Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfahrenskosten wurden zu 4/5 dem Rekurrenten und zu 1/5 der Stadt Zürich resp. den städtischen Amtsstellen auferlegt.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 23. Augst 2023 (VB.2023.00476) beantragte das Hochbaudepartement namens der Stadt Zürich, Immobilien, dem Verwaltungsgericht, dass der Bauentscheid vom 2. November 2022 unter Aufhebung des Rekursentscheids wiederherzustellen sei. Die Kosten des Rekursverfahrens seien vollumfänglich dem privaten Rekurrenten zu überbinden und dieser sei zur Leistung einer Parteientschädigung an die Stadt Zürich zu verpflichten.

Das Baurekursgericht schloss in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – liess A am 27. September 2023 stellen. In ihrer Mitbeantwortung der Beschwerde vom gleichen Tag schloss sich die Bausektion dem Antrag auf Gutheissung des Rechtsmittels an; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

B. Am 28. August 2023 liess auch A Beschwerde (VB.2023.00488) mit folgenden Anträgen erheben:

"1.a)    Es sei der angefochtene Entscheid vom 10. Dezember 2021 insoweit aufzuheben, als damit eine Rechtspflicht der Stadt Zürich zur Absperrung des Schulgeländes C und zur Vornahme von Kontrollgängen ausserhalb der geltenden Benützungszeiten (Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) verneint und der Rekurs insoweit abgewiesen wurde.

    b)     Es sei der angefochtene Entscheid vom 23. Juni 2023 insoweit aufzuheben, als damit auf den Rekurs bezüglich der Immissionen ausserhalb der geltenden Benützungszeiten (Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) nicht eingetreten wurde.

2.         Es sei die Stadt Zürich zu verpflichten, den Zutritt zum Schulgelände C samt zugehörigen Aussenanlagen ausserhalb der geltenden Benützungszeiten (Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) durch bauliche Massnahmen im Sinne der nachstehenden Begründung allseitig vollständig und wirksam zu unterbinden.

3.         Ferner sei die Stadt Zürich zu verpflichten, für einen konsequenten Vollzug der Benützungsvorschriften besorgt zu sein und zur Durchsetzung des nächtlichen Zutrittsverbots weiterhin regelmäßige Kontrollgänge durch die Firma I durchzuführen.

4.         Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

5.         Es sei durch das Verwaltungsgericht eine unabhängige Akustikfirma zu beauftragen, über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten hinweg in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag von 22:00 bis 06:00 Uhr Schallmessungen im Nahbereich des gedeckten Pausenunterstands (bei der D-Strasse 01) durchzuführen und gestützt darauf die Lärmbelastung bei den nächstbetroffenen Wohnliegenschaften zu ermitteln und die Ergebnisse in einem Lärmbericht festzuhalten.

6.         Es sei ein Lokalaugenschein durchzuführen."

Die Vernehmlassung des Baurekursgerichts vom 15. September 2023 lautet auf Abweisung der Beschwerde. Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich beantragte am 29. September 2023 Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Antrag der Bausektion des Stadtrats vom 2. Oktober 2023 lautete auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 30. Oktober 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerinnen liessen sich nicht mehr vernehmen.

C. Auf die Erwägungen des Baurekursgerichts und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen Bezug genommen. Die nachfolgenden Zitate beziehen sich, wo nicht anders vermerkt, auf die Akten im Verfahren VB.2023.00476.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

1.2 Als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 in Zürich ist die Stadt Zürich kraft § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) legitimiert, sich gegen das vom Baurekursgericht statuierte Vermietungsverbot für die Aussenanlagen mit Beschwerde zu wehren. Gleiches gilt für die Befugnis des privaten Beschwerdeführers, dessen Grundstück Kat.-Nr. 04 an der E-Strasse 05 südlich der Verzweigung D-Strasse/E-Strasse und damit unmittelbar gegenüber der Schulanlage C liegt, eine Beschränkung der nächtlichen Nutzung der Aussenanlage zu verlangen.

1.3 Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf beide Beschwerden einzutreten.

2.  

Die Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Baurekursgerichts, betreffen den gleichen Sachverhalt und werfen im Wesentlichen die nämlichen Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).

3.  

Westlich der Verzweigung D-Strasse/C-Strasse in Zürich liegt die Schule C (Kat.-Nr. 02). Nordwestlich an diese grenzen Freiflächen (Anlage C) und der Friedhof (Kat.-Nr. 03) an. Gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich liegen die Grundstücke in der Zone Oe4F, der die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen ist, sowie in den Zonen FP und FC mit Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. Mit der Beschwerde VB.2023.00476 will die Stadt Zürich ihren baurechtlichen Entscheid vom 2. November 2022 wiederhergestellt haben. Demgegenüber verficht der private Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde VB.2023.00488 Einschränkungen bezüglich der Nutzung des Aussenbereichs der Schulanlage C im Zeitraum von 22 Uhr bis 7 Uhr. Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich festhält, akzeptiert er den Rekursentscheid, soweit dieser den Zeitraum von 7 Uhr bis 22 Uhr betrifft.

4.  

4.1 Der private Beschwerdeführer erneuert den schon im Rekursverfahren gestellten Antrag, dass der beim gedeckten Pausenunterstand (bei der D-Strasse 01) erzeugte Schall durch eine unabhängige Akustikfirma zu messen und die bei den nächstgelegenen Wohnhäusern auftretende Lärmbelastung zu ermitteln sei. Das Baurekursgericht hat das entsprechende Begehren unter Hinweis auf das dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Lärmgutachten, das die Stadt Zürich, Immobilien, am 11. Juli 2022 bei der G GmbH, eingeholt hatte, abgelehnt. Dieses stütze sich nicht auf Lärmmessungen; vielmehr sei der Lärm aufgrund der im ersten Rechtsgang durchgeführten Augenscheine, der Betriebszeiten und der durch die Stadt Zürich, Immobilien, vom 8. bis 11. Juni 2022 durchgeführten Lokaltermine geschätzt worden. Aufgrund des besonderen Charakters der streitbetroffenen Immissionen lässt sich dieses Vorgehen nicht beanstanden. Denn der Lärm unterliegt mit Bezug auf Saison, Witterung, allfällige Anlässe sowie Verursacher (Sportler, Zuschauer, weitere Personen) erheblichen Schwankungen, die sich nicht genauer ermitteln lassen, als dies schon geschehen ist. Dass die Lärmimmissionen seit den vorgenommenen Messungen zugenommen hätten, macht der private Beschwerdeführer nicht geltend. Sodann hatte dieser im Zeitraum vom 5. August bis 11. Oktober 2020 in seiner Wohnung an der E-Strasse 05 durch das Ingenieurbüro H AG schalltechnische Messungen veranlasst. Auf die beantragte gutachterliche Erhebung ist daher zu verzichten. Weitere Untersuchungshandlungen erübrigen sich insbesondere auch aus prozessualen Gründen: Denn nach dem in E. 3 Gesagten betrifft der Streitgegenstand nur noch den Lärm im Zeitraum von 22 Uhr bis 7 Uhr. Diesen hat das Baurekursgericht jedoch – wie nachfolgend unter E. 7.2 darzulegen ist – im Urteil vom 10. Dezember 2021 rechtskräftig beurteilt, weshalb es im Entscheid vom 23. Juni 2023 auf den Rekurs insoweit zu Recht nicht eingetreten ist.

4.2 Das Baurekursgericht hat im ersten Rechtsgang am 9. Juli, 19. und 22. August 2021 drei Augenscheine durchgeführt und darüber ein ausführliches, reich bebildertes Protokoll erstellt. Die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse dürfen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (Plüss, § 7 N. 81).

5.  

5.1 Das Baurekursgericht erwog, es habe im ersten Rechtsgang bindend entschieden, dass eine formelle Verpflichtung der Stadt Zürich zur Absperrung des Areals sowie zur Vornahme von Kontrollgängen während der Nachtstunden im öffentlichen Recht keine Stütze finde. Die Vorinstanz sei allein dazu eingeladen worden, die zwischen 7 Uhr und 22 Uhr auftretenden Immissionen zu prüfen. Der Beschwerdeführer fechte implizit den Erstentscheid vom 10. Dezember 2021 an. Indessen habe sich seither weder der Sachverhalt noch die Rechtslage verändert. Daher sei auf die Anträge bezüglich der Nutzung der Anlage in den Nachtstunden von 22 Uhr bis 7 Uhr nicht einzutreten. Selbst wenn es diese Anträge materiell zu prüfen hätte, müssten sie abgewiesen werden. Denn ein Abschliessen der Anlage sei aus praktischen Gründen unzweckmässig und überdies mit hohen Kosten verbunden. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass Lärmklagen aufgrund von Art. 36 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) jederzeit zulässig seien. Hingegen könnten der längst rechtskräftig bewilligten und erstellten Anlage baurechtliche Mängel wie etwa die Zonenkonformität nicht mehr entgegengehalten werden. Gemäss dem ersten Rekursentscheid seien vorliegend die Immissionsgrenzwerte massgebend. Der Immissionsrichtwert für den Normalbetrieb liege gemäss der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt BAFU von 2017 in der hier massgebli­chen Empfindlichkeitsstufe am Tag bei 60 dB(A), am Abend bei 55 dB(A) und in der Nacht bei 50 dB(A). Nach ausführlicher Würdigung des Lärmgutachtens kam das Baurekursgericht zum Schluss, dass die Immissionsgrenzwerte – unter Nichtberücksichtigung der Vermietung an Sportvereine – eingehalten seien. Zu prüfen bleibe jedoch, ob das Vorsorgeprinzip nach weiteren Massnahmen rufe. Die Benutzung der Anlage ab 21 Uhr für die Öffentlichkeit zu verbieten, sei nicht angezeigt. Denn es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse der Bevölkerung, gerade in Städten Areale für die sportliche Betätigung und für soziale Kontakte zur Verfügung zu haben. Anders verhalte es sich jedoch bei der Vermietung des Rasenfeldes an Sportvereine. Gemäss Gutachten führe die Vermietung nur dann nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, wenn ab 20.40 Uhr das Rasenfeld für Dritte gesperrt werde. Bei der Prüfung der Einhaltung der Richtwerte komme der Baubehörde ein gewisses Ermessen zu. Hier falle ins Gewicht, dass die Rasenfelder seit drei Jahren nicht mehr vermietet worden seien und das öffentliche Interesse daran somit gering sei. Vermutlich könnten allfällige Interessenten auf andere Anlagen ausweichen. Im Weiteren lasse sich ein Benützungsverbot für das Rasenfeld nach Beendigung der Vereinsaktivität aufgrund der baulichen Situation nicht durchsetzen. Das Interesse der Anwohner, keine Immissionen aufgrund der Vermietung hinnehmen zu müssen, wiege daher schwerer. Daher sei die Vermietung der Rasenflächen von Montag bis Freitag ab 18 Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen gänzlich zu untersagen.

5.2 Der private Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Rechtsmittels VB.2023.00488 vor, das Baurekursgericht habe zu Unrecht erkannt, dass es über die Lärmimmissionen im Zeitraum von 22 Uhr bis 7 Uhr schon im Erstentscheid vom 10. Dezember 2021 bindend entschieden habe und deswegen auf den Rekurs insoweit nicht eingetreten sei. Jedenfalls habe das Verwaltungsgericht die Rechtslage während der Nachtstunden materiell zu beurteilen. Die Stadt Zürich habe als Eigentümerin der Schulanlage und damit als Zweckveranlasserin und Zustandsstörerin auch ausserhalb der geltenden Benützungszeiten der Anlage dafür zu sorgen, dass keine Lärmstörungen von Personen verursacht würden, die sich unbefugt auf den Aussenanlagen des Schulhauses aufhielten. In diesem Sinn habe auch das Bundesgericht betreffend ein Projekt für einen Steg in Zürich-Wollishofen entschieden, dass bei anhaltender Nachtruhestörungen eine Schliessung der Anlage zu prüfen sei. Bei Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) komme somit neben dem Polizeirecht auch das Umweltrecht zum Zug. Mit den am 7. Juni 2016 bewilligten baulichen Änderungen seien die Attraktivität der Schulanlage und damit auch des angrenzenden Parks stark aufgewertet worden, was zu einer intensiveren Nutzung geführt habe. Die Würdigung der gemessenen Immissionsspitzen von über 60 dB(A) durch das Baurekursgericht als "unspektakulär" und in der Stadt Zürich als "gewöhnliche (Nachtruhe)-Störungen" sei willkürlich. Denn die Vorinstanz habe damit eingeräumt, dass nicht nur der Immissionsgrenzwert Tag von 60 dB(A), sondern erst recht der tiefere nächtliche Grenzwert überschritten worden sei. Bei Anlagen, deren Emissionen sich auf Wohnzonen der Empfindlichkeitsstufe II auswirkten, lege die Rechtsprechung auch bei geringfügigen Störungen einen strengen Massstab an. Wenn von einer Schulanlage nächtliche Störungen ausgingen, könne das Gemeinwesen nicht bloss auf die Polizeiorgane verweisen, sondern müsse selbst für Verbesserungen sorgen. Das Vorsorgeprinzip verpflichte den Anlagebetreiber, alle verhältnismässigen Mittel gegen Lärmstörungen auszuschöpfen. Diese seien umso gravierender, als der Quartierpark "Anlage C" als frei zugänglicher Raum, der mit dem Schulgelände verbunden sei, auch in der Nacht offenstehe. Die beantragten Massnahmen seien verhältnismässig. Eine Abgrenzung von Schulanlage und Park durch einen Zaun sowie die Schliessung der drei offiziellen Eingänge zum Schulgelände liessen sich ohne Weiteres realisieren. Die Stadt Zürich vermöge weder ihre Einwände gegen die beantragten baulichen Massnahmen noch diejenigen gegen die konsequente Durchsetzung der Benützungsvorschriften mittels regelmässiger Kontrollen zu substanziieren.

5.3 Die Beschwerdegegnerinnen halten dem entgegen, dass das Baurekursgericht über die nächtlichen Immissionen im Zeitraum von 22 Uhr bis 7 Uhr im ersten Rechtsgang rechtskräftig entschieden habe. Die Rückweisung betreffe einzig die lärmrechtliche Beurteilung. Die Situation bezüglich Störungen der Anwohner durch nächtlichen Lärm unterscheide sich nicht von jener bei anderen öffentlichen Pärken in der Stadt Zürich, unabhängig davon, ob diese an Schulanlagen grenzten oder nicht. Die Lärmbekämpfung sei Aufgabe der Polizei. Die Situation auf der Anlage C lasse sich nicht mit jener bei der Roten Fabrik als eigentlichem Veranstaltungsbetrieb vergleichen. Wie die vom Beschwerdeführer veranlassten Lärmmessungen zeigten, würden die Immissionsgrenzwerte auch unter Berücksichtigung des sportfremden Sekundärlärms weitgehend eingehalten.

6.  

6.1 Mit der Beschwerde können laut § 50 Abs. 1 VRG Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nach § 50 Abs. 2 VRG nur in bestimmten, hier nicht vorliegenden Fällen zulässig (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 66 ff.).

6.2 Gegenstand der Lärmklage vom 19. Januar 2021 war neben anderen Begehren die "Beschränkung der Benützungszeiten der Rasen- und Hartplatzanlagen auf 08'00 bis 12'00 Uhr und 13'00 bis 20'00 Uhr in den Wintermonaten bzw. bis 21'00 Uhr in den Sommermonaten und entsprechende Anpassung des geltenden gerichtlichen Verbots". In seinem Entscheid vom 10. Dezember 2021 befasste sich das Baurekursgericht zunächst in E. 4 mit den tagsüber anfallenden Immissionen. Diesbezüglich kam es in E. 4.4 zum Schluss, dass die Bausektion zu Unrecht auf eine einlässliche bzw. gutachterliche Beurteilung der Sachlage verzichtet und damit Bundesrecht verletzt habe. Die erforderliche lärmrechtliche Beurteilung sei nachzuholen, weshalb die Angelegenheit zur weiteren diesbezüglichen Untersuchung (Begutachtung) und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sodann erwog die Vorinstanz, dass sich besondere Erwägungen zur Frage der Geltung des anlagebezogenen Lärmschutzrechts während der Nachtstunden aufdrängten, weil es dem Beschwerdeführer erkennbar um die Frage der Einhaltung der für das C-Areal aktuell geltenden audienzrichterlichen Verbote (Benützungsverbot von 22 Uhr bis 7 Uhr) gehe (E. 5.1). In E. 5.8 gelangte das Baurekursgericht zu folgendem Schluss: "Eine formelle Verpflichtung der Vorinstanz bzw. der Stadt Zürich zur Absperrung des Areals sowie zur Vornahme von Kontrollgängen in den Nachtstunden findet im öffentlichen Recht keine Stütze. In der Sache entfällt damit (namentlich) eine einlässliche Untersuchung betreffend die Nachtstunden (22:00 Uhr bis 07:00 Uhr)." Dementsprechend lautete Dispositiv-Ziffer I des Entscheids wie folgt:

"Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen.

Demgemäss wird der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 15. Dezember 2020 (Bauentscheid Nr. …) aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren lärmmässigen Untersuchung (Begutachtung) und neuer Entscheidung an die Bausektion der Stadt Zürich zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird."

Nach dem Gesagten liegt mit Bezug auf den Zeitraum von 7 Uhr bis 22 Uhr ein Rückweisungsentscheid vor, der als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren ist. Die Rückweisung an die Bausektion der Stadt Zürich hatte zur Folge, dass diese die vom Baurekursgericht verlangte weitere lärmmässige Untersuchung vorzunehmen und danach neu zu entscheiden hatte. Dabei war die Bausektion an die Rechtsauffassung der Rekursinstanz gebunden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 42). Das Baurekursgericht seinerseits war nach dem erneuten Weiterzug des Bauentscheids vom 2. November 2022 beim Entscheid vom 23. Juni 2023 im zweiten Rechtsgang an seine Rechtsauffassung im Erstentscheid gebunden (Griffel, § 28 N. 44).

Demgegenüber hat das Baurekursgericht hinsichtlich des nächtlichen Zeitraums von 22 Uhr bis 7 Uhr entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seinen damaligen Rekurs diesbezüglich abgewiesen und in diesem Umfang einen Teilentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 91 lit. a BGG gefällt (vgl. Bertschi, § 19a N. 16). Hiergegen hätte der Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben können, was er indessen unterlassen hat. Somit ist der Teilentscheid in Rechtskraft erwachsen. Dass dieser nichtig sei oder ein Revisionsgrund im Sinn von § 86a VRG vorliege, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Somit ist das Baurekursgericht im angefochtenen Entscheid auf den Rekurs mit Bezug auf diesen Zeitraum zu Recht nicht eingetreten. Aus diesem prozessrechtlichen Grund ist die Beschwerde VB.2023.00488 abzuweisen.

6.3 Im Hinblick auf einen möglichen Fortgang des Verfahrens erscheint es angezeigt, auf die Rügen des Beschwerdeführers materiell kurz einzugehen.

6.3.1 Wie das Baurekursgericht in E. 5.3 des Entscheids vom 10. Dezember 2021 zutreffend erkannt hat, ist die Stadt Zürich für nächtliche Lärmemissionen auf dem Schulareal nicht als Zustandsstörerin zu betrachten. Bei der Schule C wie auch bei der nordwestlich angrenzenden Anlage C und dem weiter nordwestlich anstossenden Friedhof handelt es sich um ortsfeste Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV (zum Begriff vgl. Lorenz Lehmann/Daniel Kunz in: Christoph Fritzsche et al. (Hrsg.), Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Aufl., Wädenswil 2024, S. 1660 f.). Die Lärmschutz-Verordnung kommt nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz auch für von Menschen erzeugten sogenannten Alltagslärm zur Anwendung. Zu diesem zählt u. a. solcher, der mit dem Betrieb einer Freizeit- oder Sportanlage verbunden ist (Lehmann/Kunz, S. 1667 f.). Das Gesagte gilt allerdings nur für den Zeitraum, in dem eine Anlage bestimmungsgemäss genutzt wird. Indessen ginge es zu weit, wenn der Betreiber einer solchen auch ausserhalb dieses Zeitfensters als (Zustands-)Störer für eine zweckwidrige Nutzung verantwortlich gemacht werden könnte. Vielmehr ist derartigen Störungen öffentlich-rechtlich mit dem Immissionsschutz zu begegnen, wie er regelmässig in den kommunalen Polizeiverordnungen verankert ist. Die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV) enthält hierzu in Art. 18–25 nähere Bestimmungen. Laut Art. 19 Abs. 1 Satz 1 APV dauert die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr. Störendes Verhalten im Freien, in Fahrnisbauten und in Zelten ist nach Art. 20 Abs. 1 APV während der Nachtruhe verboten; während der übrigen Zeiten dürfen Dritte durch lärmintensives Verhalten nicht belästigt werden. Die Durchsetzung dieser Bestimmungen obliegt nach Art. 2 APV insbesondere der Stadtpolizei, welche die nötigen Anordnungen trifft (Art. 4 APV); ausserdem kann eine Missachtung der Verordnung mit Busse bestraft werden (Art. 26 APV). Wie der Beschwerdeführer selbst festhält und aus den Augenscheinprotokollen des Baurekursgerichts ersichtlich ist, wird die Benützung des Schulareals von 22 Uhr bis 7 Uhr durch ein audienzrichterliches Verbot ausdrücklich untersagt. Sollte diese Anordnung nicht befolgt und von der Polizei nicht durchgesetzt werden, können sich die Betroffenen dagegen mittels Aufsichtsbeschwerde wehren (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1199 ff.). Demgegenüber wäre die vom Beschwerdeführer verfochtene weitergehende Verantwortlichkeit eines Anlagebetreibers unverhältnismässig und liesse sich mit den beschränkten polizeilichen Ressourcen in den meisten Fällen auch nicht durchsetzen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass einzelne Schulanlagen in der Stadt Zürich während der Nacht abgeschlossen sind, trifft zwar zu, führt jedoch nicht zu einem Anspruch der Anwohner auf eine solche Massnahme in anderen Fällen. Je nach den örtlichen und baulichen Verhältnissen mögen solche Vorkehrungen in Betracht kommen oder aber – wie z. B. im ausgedehnten Gelände der Universität Irchel – als ausgeschlossen erscheinen. Auch in ländlichen Gebieten kommt es nachts auf Aussenbereichen von Schul- und Freizeitanlagen oft zu übermässigen Lärmstörungen, Verunreinigungen, Sachbeschädigungen oder gar Vandalismus, gegen die einzig mit polizeilichen Massnahmen vorgegangen werden kann.

6.3.2 Das Baurekursgericht hat in E. 5.6 des Entscheids vom 10. Dezember 2021 eingehend auf die vom Beschwerdeführer präsentierten Tondokumente Bezug genommen und die Störereignisse als "unspektakulär" gewürdigt. Das Lärmgutachten Sportlärm betreffend die Aussenanlage C vom 11. Juli 2022 kommt zum Schluss, "gemäss den vorliegenden Belegungs- und Nutzungsangaben führ(t)en die Sportlärmimmissionen aufgrund der Anlage zu keinen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte". Unter diesen Umständen hat die Bausektion mit dem laut Dispositiv-Ziffer II des Bauentscheids vom 2. November 2022 anzubringenden Hinweisschild (Prozessgeschichte Ziffer I lit. d) dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Genüge getan. Dabei versteht sich von selbst, dass die zuständigen Polizeiorgane mittels periodischer Kontrollen die Einhaltung dieser Anordnung zu überwachen haben.

6.3.3 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von allfälligen baulichen oder betrieblichen Massnahmen zur Eindämmung von Lärmimmissionen sind das Ruhebedürfnis der Anwohner und jenes der Öffentlichkeit an sportlicher Betätigung und Freizeitgestaltung gegenein­ander abzuwägen. Wie gesagt sind die nächtlichen Lärmstörungen – auch unter Berücksichtigung der stadtzürcherischen Verhältnisse mit weiteren Lärmquellen wie etwa dem privaten und öffentlichen Verkehr – saisonal beschränkt, treten vorab bei Einzelereignissen auf und fallen insgesamt betrachtet bescheiden aus. Aus diesem Grund erscheinen bauliche Massnahmen an der Schulanlage wie etwa mittels Zäunen und zur Nachtzeit verschlossenen Toren nicht als angezeigt (vgl. dazu auch BGer, 10. März 2014, 1C_634/2013, E. 2.4.2 und 2.4.3 [Steg bei der Roten Fabrik]).

7.  

Zu prüfen bleibt die Beschwerde der Stadt Zürich, Immobilien (VB.2023.00476), mit der sie unter Aufhebung des vom Baurekursgericht angeordneten Vermietungsverbots die Wiederherstellung des Bauentscheids vom 2. November 2022 beantragt.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Baurekursgericht zu Unrecht ein geringes öffentliches Interesse an der Nutzung der Rasenfelder für Vereinssportarten angenommen habe. Diese Flächen würden nicht separat vermietet; vielmehr sei den Sportvereinen, welche die Schulsporthallen belegten, auch der Gebrauch der Rasenfelder gestattet. Die Aussennutzung der Schulanlagen durch den Vereinssport unterscheide sich hinsichtlich der Lärmimmissionen nicht wesentlich von anderer gemeinschaftlicher Nutzung der Bevölkerung, die spontan entstehe und erlaubt sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz lasse sich ein Benützungsverbot mit Bezug auf die Rasenfläche nach Ende der Vereinsaktivitäten um 20.40 Uhr sehr wohl durchsetzen. In der Stadt Zürich bestehe ein grosses öffentliches Interesse der Bevölkerung an organisierter sportlicher Betätigung mit sozialen Kontakten. Dies gelte insbesondere im Bereich des Rasensports. Der ausgewiesene Mangel an Grünraum lasse sich zudem aus dem kommunalen Richtplan Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten und Anlagen ablesen. Die Ermöglichung einer ausserschulischen Nutzung von Rasenflächen bilde Teil des in Art. 121 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 verankerten Auftrags an Kanton und Gemeinden zur Sportförderung. Die Notwendigkeit der Sicherstellung einer guten Sportinfrastruktur ergebe sich auch aus den sportpolitischen Konzepten des Kantons und der Stadt Zürich. Demnach habe das Baurekursgericht sein Ermessen überschritten, wenn es auf der Grundlage eines unzureichend erstellten Sachverhalts einseitig das Ruhebedürfnis des Beschwerdegegners über das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines zeitlich angemessen beschränkten Sportbetriebs in den Abendstunden sowie an Wochenend- und Feiertagen gestellt habe.

7.2 Während sich die Bausektion der Beschwerde anschliesst, hält der Beschwerdegegner dagegen, es mache bezüglich der Immissionen einen wesentlichen Unterschied, ob die Aussenanlagen im Rahmen einer organisierten Vereinstätigkeit regelmässig von einer Vielzahl von Personen zu gleichen Zeiten am Abend belegt würden oder ob die Nutzung wie sonst der Bevölkerung überlassen sei. Weil die Anwohner schon durch die ganzjährige Schul- und Quartiernutzung stark belastet würden, verlange das Vorsorgeprinzip, dass die zusätzliche Beanspruchung der Anlagen durch Vereine zeitlich weitergehend eingeschränkt werde. Dem öffentlichen Interesse an der Nutzung von Schulsportanlagen durch Vereine sei schon dadurch Rechnung getragen, dass die Turnhallen ausserhalb der Schulzeiten beliebig genutzt werden könnten. Zudem stünden die Rasenflächen bis 18 Uhr offen, was an schulfreien Nachmittagen eine organisierte sportliche Betätigung erlaube.

7.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf das Vorsorgeprinzip die Nutzung der Aussenanlagen durch Vereine eingeschränkt. Dabei ging sie davon aus, dass die Aussenanlagen in den letzten drei Jahren nicht vermietet worden seien. Dem privaten Beschwerdegegner ist zwar beizupflichten, dass die regelmässige und organisierte Nutzung der Aussenanlagen durch Vereine teilweise mit höheren Immissionen verbunden sein kann als eine spontane Betätigung von Freizeitsportlern und Erholungsuchenden. Gleichwohl rechtfertigt sich die vom Baurekursgericht angeordnete Nutzungsbeschränkung nicht: Wie die Stadt Zürich unwidersprochen ausgeführt hat, ist das Interesse von Vereinen an der Nutzung der Aussenanlagen, insbesondere der Rasenflächen, ausgewiesen. Dabei legte sie plausibel dar, dass die Aussenbereiche bei der Vermietung in den letzten Jahren inbegriffen gewesen sei und somit – anders als von der Vorinstanz angenommen – auch die Aussenbereiche vermietet worden seien. Weil die Nachfrage das Angebot übersteigt, wie die Beschwerdeführerin schlüssig darlegt, können Interessenten entgegen der Annahme des Baurekursgerichts auch nicht auf andere Anlagen "ausweichen". Demgegenüber steht der Umstand, dass die Anwohner wegen der Schulanlage und des angrenzenden Parks Lärmimmissionen hinzunehmen haben. Diese Immissionen sind aber nach dem in E. 6.3.2 Ausgeführten nicht als erheblich störend zu taxieren. Damit überwiegt das Interesse einer breiteren Öffentlichkeit nach sportlicher Betätigung das Ruhebedürfnis der Nachbarn und die Einschränkung der Nutzung der Aussenanlagen am Abend unter der Woche schon ab 18.00 Uhr erweist sich als unverhältnismässig.

Die Beschwerde VB.2023.00476 ist daher gutzuheissen und der Bauentscheid vom 2. November 2022 ist unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I Abs. 1–3 sowie Änderung von Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 23. Juni 2023 wiederherzustellen.

8.  

Bei diesem Prozessausgang hat der private Beschwerdeführer nach (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit) § 13 Abs. 2 VRG die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zu tragen. Eine Parteientschädigung muss ihm von vornherein versagt bleiben. Sodann sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Stadt Zürich, die im Wesentlichen nur ihren Bauentscheid vom 2. November 2022 verteidigt hat, ebenfalls nicht erfüllt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerden VB.2023.00476 und VB.2023.00488 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde VB.2023.00476 wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer I Abs. 1–3 des Entscheids des Baurekursgerichts vom 23. Juni 2023 werden aufgehoben und der Bauentscheid der Bausektion des Stadtrats vom 2. November 2022 wird wiederhergestellt.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 5'240.dem privaten Beschwerdeführer auferlegt.

3.    Die Beschwerde VB.2023.00488 wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;           die übrigen Kosten betragen: Fr.    430.--           Zustellkosten, Fr. 4'430.--            Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem privaten Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

VB.2023.00476 — Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2024 VB.2023.00476 — Swissrulings