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Geschäftsnummer: VB.2023.00471 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Beschwerdelegitimation der Baudirektion zur Wahrung öffentlicher Interessen (E. 1.2). Das Baugrundstück liegt im Perimeter eines BLN-Objekts, zu dessen Schutzzielen nebst Anderem die Erhaltung der das Baugrundstück umgebenden Moränenlandschaft zählt (E. 2.5 f.). Aufgrund der heiklen Lage des zu erweiternden Rindviehstalls auf der Spitze einer Geländekuppe bzw. einer Moränenaufschüttung und der markanten Erscheinung der geplanten Nordostfassade kann eine erhebliche Beeinträchtigung der geschützten Landschaft bzw. eine Beeinträchtigung der Schutzziele - ungeachtet des Ausmasses allfälliger Terrainveränderungen und gestalterischer Auflagen - nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Nachdem die Bewilligung zonenkonformer Bauten in der Landwirtschaftszone eine Bundesaufgabe darstellt (E. 2.3), bestand nach Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der ENHK (E. 2.6 f.). Eine Bewilligungsverweigerung allein aufgrund ungenügender Einordnung in die Landschaft bzw. überwiegender entgegenstehender Interessen wäre in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen an einer Erweiterung resp. Erhaltung des Betriebs hingegen nicht gerechtfertigt (E. 3). Teilweise Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung an die Beschwerdeführerin zur Einholung eines Gutachtens der ENHK.
Stichworte: BEEINTRÄCHTIGUNG BEGUTACHTUNG BEGUTACHTUNGSPFLICHT BUNDESAUFGABEN BUNDESINVENTAR EINORDNUNG INVENTAROBJEKT LANDSCHAFTSSCHUTZ
Rechtsnormen: Art. 2a Abs. I KNHV Art. 5 Abs. I NHG Art. 6 NHG Art. 7 Abs. I NHG Art. 7 Abs. II NHG Art. 25 Abs. II NHG Art. 23 Abs. IV NHV § 338c PBG Art. 16a RPG Art. 34 RPV § 17 Abs. II VRG § 19a Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00471
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Adrian Mattle, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Baukommission Wädenswil,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A und B sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in Schönenberg, Gemeinde Wädenswil. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone und innerhalb des Objekts Nr. 1307 "Glaziallandschaft Lorze – Sihl mit Höhronenkette und Schwantenau" gemäss dem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Mit Baugesuch vom 27. Oktober 2021 beantragten A und B eine baurechtliche Bewilligung für eine Erweiterung des auf dem Grundstück stehenden Rindviehstalls (Vers.-Nr. 02) mit Güllengrube, Liegeboxen und Laufhof sowie für einen bereits errichteten, nicht bewilligten, als "Schafstall" bezeichneten Neubau. Die Baudirektion des Kantons Zürich verweigerte die für das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen benötigte raumplanungsrechtliche Bewilligung mit Gesamtverfügung vom 8. November 2022. Die Baukommission Wädenswil eröffnete die Verfügung der Baudirektion A und B am 6. Dezember 2022. Gleichzeitig ordnete die Baukommission die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend des bereits erstellten Schafstalls an.
II.
A und B erhoben gegen die Gesamtverfügung der Baudirektion und gegen die Verfügung der Baukommission Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, soweit damit die Erweiterung des Rindviehstalls verweigert worden war. Die Baudirektion sei anzuweisen, die raumplanungsrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Rindviehstalls zu erteilen. Ausserdem sei der Erweiterung des Rindviehstalls die baupolizeiliche Bewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die verfahrensbeteiligten Behörden zurückzuweisen und seien diese anzuweisen, eine Schutzabklärung durchzuführen. Die Verweigerung der Bewilligung des als "Schafstall" bezeichneten Gebäudes und die diesbezügliche Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurden von A und B nicht angefochten. Eine Delegation der zuständigen Abteilung des Baurekursgerichts führte im Beisein der Parteien einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut. Es hob die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 8. November 2022 und den Beschluss der Baukommission vom 6. Dezember 2022 auf, soweit damit die Erweiterung des Rindviehstalls verweigert worden war. Sodann lud es die Baudirektion ein, der Bauherrschaft die raumplanungsrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Rindviehstalls unter Auflagen im Sinne der Erwägungen zu erteilen (Dispositivziffer I). Es auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 4'230.- der Baudirektion (Dispositivziffer II) und verpflichtete die Baudirektion, A und B eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Dispositivziffer III).
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die Baudirektion am 18. August 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit ihre Gesamtverfügung vom 8. November 2022 und der Beschluss der Baukommission vom 6. Dezember 2022 aufgehoben worden seien. Ihre Gesamtverfügung und der Beschluss der Baukommission seien wiederherzustellen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Schutzabklärung an die kantonale Bewilligungsbehörde zurückzuweisen. Die Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren seien von den Beschwerdegegnern zu tragen. Das Baurekursgericht beantragte, die Beschwerde sei unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen. Die Baukommission Wädenswil verzichtete auf Vernehmlassung und stellte keinen Antrag. A und B beantragten, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich vollumfänglich abzuweisen. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 hielt die Baudirektion unter Verweis auf einen Mitbericht des Amts für Raumentwicklung des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2023 an den Beschwerdeanträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss § 338c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) ist die zuständige Direktion berechtigt, zur Wahrung öffentlicher Interessen gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, Beschwerde zu erheben (vgl. VGr, 2. März 2023, VB.2022.00424, E. 1.2). Als zuständige Direktion verfolgt die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde Anliegen der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes und damit öffentliche Interessen.
1.3 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, welcher als Zwischenentscheid selbständig anfechtbar ist, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (vgl. §§ 19a Abs. 2 und 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – eine beschwerdebefugte Verwaltungsbehörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Entscheid zu erlassen, den sie selber nicht anfechten kann (vgl. BGE 145 I 239 E. 3.3; 134 II 124 E. 1.3; VGr, 23. August 2023, SB.2023.00028, E. 1.2; 13. Juli 2016, VB.2015.00711 E. 3).
1.4 Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, mit der Realisierung des Bauvorhabens drohe eine erhebliche Beeinträchtigung eines im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) inventarisierten Objekts. Das Bauvorhaben dürfe nicht bewilligt werden, ohne dass die zuständige kantonale Fachstelle darüber entschieden habe, ob ein Gutachten der Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) eingeholt werden müsse.
2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) erstellt der Bundesrat nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind. Gemäss Art. 6 NHG wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Abs. 1). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleichoder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Abs. 2).
2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) ist – zwingend (BGE 145 II 176 E. 3.2 f. mit Hinweisen) – ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Im Gutachten gibt die Kommission an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
Grundsätzlich sind an das Kriterium der drohenden erheblichen Beeinträchtigung geringe Anforderungen zu stellen. Es ist immer dann erfüllt, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzziele nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00209, E. 5.2.2). Ob eine Begutachtung durch die ENHK bzw. die EKD erforderlich ist, entscheidet je nachdem, ob für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund oder der Kanton zuständig ist, die Fachstelle des Bundes oder die kantonale Fachstelle (Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 NHG). Jedenfalls wenn eine Beeinträchtigung eines Inventarobjekts nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, muss die zuständige Fachstelle einbezogen werden. Hat sich die Fachstelle nicht zur Frage der Begutachtung durch die ENHK bzw. der EKD geäussert, darf die Rechtsmittelinstanz nicht ohne Konsultation der Fachstelle entscheiden, es könne auf eine Begutachtung verzichtet werden (BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023, E. 2.4)
2.3 Das umstrittene Bauvorhaben liegt im Perimeter des BLN-Objekts Nr. 1307 "Glazial-landschaft Lorze-Sihl mit Höhronenkette und Schwantenau". Beim Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung handelt es sich um ein Inventar im Sinne von Art. 5 Abs. 1 NHG. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, das umstrittene Bauvorhaben sei (mit Auflagen) gestützt auf Art. 16a RPG des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zu bewilligen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid stellt die Erteilung einer Bewilligung für landwirtschaftliche Bauten in der Landwirtschaftszone gestützt auf Art. 16a RPG eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG dar (BGr, 9. August 2016, 1C_397/2015, E. 1.1; 16. Dezember 2015, 1C_17/2015, E. 1.1; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00105, E. 1.2; BRGE IV, 2. Dezember 2021, Nr. 0204/2021, E. 6.4), was auch die Beschwerdegegner anerkennen. Folglich ist vorliegend nach Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV vor der Erteilung der Bewilligung zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Inventarobjekts droht oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung droht und folglich ein Gutachten der ENHK einzuholen ist, ist vom (kantonalen) Amt für Raumentwicklung (ARE) zu entscheiden (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV; LS 702.11] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 NHG).
2.4 Die Baudirektion stellte in der Verfügung vom 8. November 2022 fest, das Bauvorhaben gefährde das BLN-Schutzobjekt Nr. 1307. Sie verweigerte die für die Erweiterung des Rindviehstalls ersuchte Bewilligung, ohne dass das ARE zuvor formell darüber befunden hätte, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1307 drohe und deshalb ein Gutachten der ENHK im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG eingeholt werden müsste. Nachdem die Beschwerdegegner in ihrem Rekurs an die Vorinstanz gegen die Verweigerung der Bewilligung unter anderem moniert hatten, die Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1307 seien vom umstrittenen Bauvorhaben nicht betroffen, äusserte sich das ARE in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2023 ausführlich zu den Auswirkungen des umstrittenen Bauvorhabens auf die Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1307. Den entsprechenden Ausführungen des ARE kann entnommen werden, dass seiner Ansicht nach eine erhebliche Beeinträchtigung des Inventarobjekts droht. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 zur vorliegend zu beurteilenden Beschwerde erklärte das ARE sodann ausdrücklich, es drohe eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts, weshalb eine Schutzabklärung zwingend durchgeführt werden müsse. Darauf sei bisher nur deshalb verzichtet worden, weil die Bewilligung des umstrittenen Bauvorhabens bereits aus anderen Gründen verweigert worden sei. Die Vorinstanz nahm die Frage, ob das umstrittene Bauvorhaben die Schutzziele des BLN-Objekts gefährde, im angefochtenen Entscheid auf und verneinte sie zumindest sinngemäss.
Die Frage, ob mit dem umstrittenen Bauvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des BLN-Objekts drohe, war somit Gegenstand des erst- und des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Verfahrensbeteiligten konnten sich dazu auch im vorliegenden Verfahren äussern und die Auffassung des ARE als zuständige kantonale Fachbehörde ist klar. Damit bildet die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1307 droht und deshalb ein Gutachten der ENHK im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG eingeholt werden muss, (zulässiger) Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren und ist darüber im vorliegenden Urteil zu entscheiden.
2.5 Das BLN-Objekt Nr. 1307 trägt den Titel "Glaziallandschaft Lorze – Sihl mit Höhronenkette und Schwantenau". Die nationale Bedeutung des Schutzobjekts wird im BLN-Eintrag unter anderem wie folgt begründet:
"1.1 Einzigartige Glaziallandschaft mit ausgeprägtem Formenschatz, zahlreichen langgezogenen Moränenrücken, Tälern und Senken sowie runden Moränenhügeln mit landschaftsprägenden Linden.
(…)
1.4 Markante Silhouette des langgezogenen, fast durchgehend bewaldeten, in weiten Teilen abgeschiedenen und unberührten Höhronens"
Als Schutzziele werden im BLN-Eintrag unter anderem genannt:
"3.1 Die Moränenlandschaft mit ihrem reichen Formschatz erhalten.
(…)
3.4 Die weitgehend intakte Silhouette des Höhronen mit den zusammenhängenden, teilweise abgeschiedenen und ungestörten Waldgebieten erhalten.
(…)
3.6 Die standortangepasste landwirtschaftliche Nutzung erhalten und ihre Entwicklung zulassen."
Die Beschreibung des Inventarobjekts ist gegliedert in die Abschnitte "Charakter der Landschaft" (Ziff. 2.1), "Geologie und Geomorphologie" (Ziff. 2.2), "Lebensräume" (Ziff. 2.3) und "Kulturlandschaft" (Ziff. 2.4). Der "Charakter der Landschaft" wird unter anderem folgendermassen beschrieben:
"Das BLN-Objekt 1307 umfasst den Horgenberg und den Hirzel im nordöstlichen Teil, die Glaziallandschaft zwischen der Sihl und der Lorze mit ihrem jeweiligen Flussraum, die Höhronenkette sowie die südöstlich anschliessende Moorlandschaft Schwantenau.
Reuss- und Linth-Gletscher haben in der letzten Eiszeit das Gebiet zwischen Sihl und Lorze geformt und eine der schönsten Glaziallandschaften der Schweiz geprägt. Die zahlreichen, von Südosten nach Nordwesten verlaufenden, lang gezogenen Moränenrücken bilden mit den Tälchen ehemaliger Schmelzwasserrinnen und den Senken eine reich modellierte Landschaft. Einzigartig sind die kegelförmigen und prägnanten Moränenhügel, auf deren höchstem Punkt oft ein Einzelbaum steht, meist eine Linde. Die runden Hügelkuppen schaffen durch ihre Staffelung eine spezielle räumliche Tiefenwirkung. Einzelhöfe und Weiler, jeweils in geschützten Lagen errichtet, prägen, zusammen mit den ausgedehnten Wiesen und Weiden, den Hochstammobstgärten, kleinen Wäldern, Hecken, Feldgehölzen und den bestockten Bachufern das Bild dieser Landschaft. Trockene und feuchte Lebensräume sind in dieser abwechslungsreichen und lebendigen Topografie eng miteinander verzahnt. In den Senken und Mulden hat sich eine Vielzahl von kleineren Hoch- und Flachmooren entwickelt. Dieser Lebensraum ist ideal für eine Vielzahl von seltenen, gefährdeten und charakteristischen Pflanzen- und Tierarten.
(…)
Die Landschaft um den Hirzel ist äusserst waldarm; grössere Waldflächen überziehen dagegen im Norden der gleichnamigen Moorlandschaft die Moränenwälle. Nur kleinere Waldstücke stocken auf steileren Moränenhügeln. Das Chrutzelenmoos, ursprünglich ein Sattelmoor und damit zum seltensten Hochmoortyp in der Schweiz gehörend, ist ein aussergewöhnlich grosses Hochmoor. Die Landschaftskammer ist auf drei Seiten abgeschlossen und vermittelt dadurch Ruhe und Abgeschiedenheit.
(…)
Der Höhronen ist ein lang gestreckter, fast durchgehend bewaldeter Höhenzug, der die Glaziallandschaft um 400 bis 500 Meter überragt. Seine Silhouette ist weitgehend intakt. Er bildet einen starken Kontrast zur kleinräumig gekammerten glazialen Hügellandschaft. Der Höhronen mit dem höchsten Punkt auf 1229 Meter über Meer hat dank den teilweise grossflächigen Nadelholzwäldern Bergcharakter. Der Höhenzug wird durch steile Bachtobel fischgrätenartig gegliedert. In den Waldlichtungen finden sich einzelne Moor- und Riedflächen. An den Rändern sind die Waldflächen durch Wiesen und Weiden aufgelockert, die in den tieferen Lagen mosaikartig mit Wäldchen, Hecken und Bachgehölzen verzahnt sind. Der teilweise unberührte und abgeschiedene Höhenzug ist ein wichtiges Naherholungsgebiet."
Zur "Geologie und Geomorphologie" wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Die Glaziallandschaft zwischen Lorze und Sihl liegt im Gebiet, in dem die während der Eiszeiten ins Mittelland vorgestossenen Rhein-Linth-Gletscher und Reuss-Sihl-Gletscher aufeinandertrafen. Charakteristisch für die Landschaftsgestalt sind dabei die von Südosten nach Nordwesten verlaufenden Moränenrücken und die unregelmässig angeordneten Moränenhügel, die abflusslosen Mulden, Toteislöcher, teils mit Söllseen, die Schmelzwasserrinnen und Schotterterrassen sowie Findlinge. Dazu gehören auch die beiden tief eingeschnittenen Täler der Sihl und der Lorze.
Der Verlauf der Moränenwälle und Schmelzwasserrinnen ermöglicht es, die Entstehung der Moränenlandschaft im Zuge der ersten Rückschmelzphasen des Linth-Gletschers zwischen dem letzteiszeitlichen Maximalstand und dem Zürich-Stadium zu verstehen."
2.6 Der Rindviehstall der Beschwerdegegner, der mit dem vorliegend umstrittenen Bauvorhaben erweitert werden soll, liegt unbestrittenermassen im Perimeter des BLN-Objekts Nr. 1307. Wie die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht feststellte und sich aus den in den Akten liegenden Plänen ergibt, steht das Gebäude zuoberst auf einer Geländekuppe. Die Geländekuppe ist Teil einer originalen Moränenaufschüttung. Das bestehende Gebäude tritt insbesondere von Norden aus gesehen sehr hoch in Erscheinung. Die geplante Erweiterung mit der 47 Meter langen und bis zu 5 Meter hohen Nordostfassade hätte optisch einen grossen Einfluss auf die Umgebung, zumal der Anbau von Norden aus gesehen offen und in seiner ganzen Länge in Erscheinung träte.
Das umstrittene Bauvorhaben liegt zwar nicht im Gebiet zwischen Lorze und Sihl, dessen Moränenlandschaft im Beschrieb zum BLN-Objekt speziell erwähnt wird. Das Schutzziel 3.1 des BLN-Objekts "Erhaltung der Moränenlandschaft mit ihrem reichen Formschatz" bezieht sich jedoch nicht nur auf das Gebiet zwischen Lorze und Sihl, sondern auf die gesamte Glazial- bzw. Moränenlandschaft innerhalb des Schutzperimeters, zu welcher auch das Gebiet gehört, in welchem das Gebäude der Beschwerdegegner steht. Der grosse optische Einfluss der geplanten Erweiterung des Rindviehstalls wurde auch von der Vorinstanz erkannt und wird von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten. Mit Blick auf die aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht besonders heikle Lage des Rindviehstalls zuoberst auf einer Geländekuppe bzw. auf einer Moränenaufschüttung und wegen der markanten Erscheinung der geplanten Nordostfassade ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, mit dem geplanten Anbau würde das geomorphologisch interessante Ensemble zusätzlich verwaschen. Ohne der Beurteilung der ENHK vorzugreifen, ist festzuhalten, dass das umstrittene Bauvorhaben mit einer erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Landschaft verbunden sein könnte bzw. dass eine Beeinträchtigung des Schutzziels 3.1 jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, wie umfangreich die mit dem Bauvorhaben verbundenen Abgrabungen und Aufschüttungen wären. Auch mit den von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnten gestalterischen Massnahmen und Bepflanzungen, welche zur besseren Einordnung in die Landschaft mit der Baubewilligung auflageweise angeordnet werden könnten, lässt sich die drohende erhebliche Beeinträchtigung der geschützten Landschaft nicht abwenden. Dazu, ob das umstrittenene Bauvorhaben – wie die Beschwerdeführerin annimmt – weitere Schutzziele des BLN-Objekts tangiert, wird sich die ENHK im einzuholenden Gutachten äussern können. Darauf muss vorliegend nicht näher eingegangen werden.
2.7 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid gegen Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV verstösst, indem er die Baudirektion einlädt, den Beschwerdegegnern für die Erweiterung des Rindviehstalls die raumplanungsrechtliche Bewilligung unter Auflagen zu erteilen, ohne ein Gutachten der ENHK einzuholen.
3.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das umstrittene Bauvorhaben könne schon gestützt auf Art. 3 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV nicht bewilligt werden. In diesem Zusammenhang steht ihr Hauptantrag, die am 8. November 2022 verfügte Verweigerung der Bewilligung sei wiederherzustellen.
3.1 Für in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Bauten oder Anlagen darf eine Bewilligung nach Art. 16a RPG neben den weiteren Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 3 RPG und bringt vor, das geplante Bauvorhaben ordne sich nicht im Sinne dieser Bestimmung genügend in die Landschaft ein.
Bei der Auslegung des RPG sind die in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen zu erfassen und im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung und im Lichte der Ziele und Grundsätze der Raumplanung gegeneinander abzuwägen (Art. 1 und 3 RPG; Art. 2 und 3 RPV). Die verschiedenen Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG bilden verbindliche Entscheidungskriterien und Zielvorgaben, die keine absolute Geltung beanspruchen, sondern im Rahmen der Interessenabwägung mit und gegen andere, möglicherweise widersprechende Planungsgrundsätze und anderswo gesetzlich fixierte Zielvorschriften abgewogen werden müssen (BGE 134 II 97 E. 3.1; BGr, 25. April 2023, 1C_99/2022, E. 11.1). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 RPG ist die Landschaft zu schonen. Siedlungen, Bauten und Anlagen müssen sich in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG).
Bereits in ihrer Gesamtverfügung vom 8. November 2022 begründete die Beschwerdeführerin die fehlende genügende Einordnung des Bauvorhabens in die Landschaft mit der landschaftlich (besonders) sensiblen Lage des Gebäudes der Beschwerdegegner. In diesem Zusammenhang verwies sie auf ihre Ausführungen zu Art. 6 NHG bzw. zum BLN-Objekt Nr. 1307 in der gleichen Verfügung. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin zunächst wiederum auf Art. 3 RPG. Sie fügt indessen unmittelbar an, die erhöhten Einordnungsanforderungen ergäben sich durch die Lage des Bauvorhabens in einem Landschaftsschutzobjekt. Die landschaftliche Einordnung nach Art. 3 RPG sei im Hinblick auf das im BLN verzeichnete Schutzobjekt zu beurteilen. Wie auch den weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu entnehmen ist, erachtet die Beschwerdeführerin das umstrittene Bauvorhaben insbesondere deshalb als nicht bewilligungsfähig, weil es innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1307 liegt und weil es ihrer Ansicht nach dessen Schutzziele gefährdet bzw. verletzt. Demgegenüber anerkennt sie, dass die Voraussetzungen für ein zonenkonformes landwirtschaftliches Gewerbe erfüllt und der Bedarf für die Erweiterung des Rindviehstalls landwirtschaftlich ausgewiesen wären (vgl. Art. 34 RPV in Verbindung mit Art. 16a RPG).
Mit Blick auf die privaten Interessen der Beschwerdegegner an der Erweiterung ihres Betriebs und auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe erscheint es unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt, die Bewilligung für die Erweiterung des Rindviehstalls wegen fehlender genügender Einordnung in die Landschaft von vornherein zu verweigern, ohne dass sich die ENHK in Anwendung von Art. 7 NHG zum Vorhaben bzw. zur Schutzwürdigkeit der Landschaft äussern konnte. Die Beantwortung der Frage, ob sich die geplante Erweiterung des Rindviehstalls im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG genügend in die Landschaft einordnet und ob dem Bauvorhaben im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, hängt in der vorliegenden Konstellation massgeblich davon ab, ob bzw. inwiefern es die Schutzziele des BLN-Objekts verletzt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die am 8. November 2022 verfügte Verweigerung der Bewilligung sei ohne Durchführung einer Schutzabklärung wiederherzustellen.
4.
4.1 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, soweit die Baudirektion eingeladen wurde, der Bauherrschaft die raumplanungsrechtliche Bewilligung unter Auflagen zu erteilen. Die Sache ist zur weiteren Behandlung des Baugesuchs an die Baudirektion zurückzuweisen (zur Zulässigkeit einer solchen Sprungrückweisung Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 4 mit Hinweisen). Sofern die Beschwerdegegner an ihrem Gesuch um Erweiterung des Rindviehstalls festhalten, wird die Baudirektion ein Gutachten der ENHK im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV einzuholen haben. Anschliessend werden die Baudirektion bzw. die Baukommission Wädenswil über das Gesuch für die Erweiterung des Rindviehstalls neu zu befinden haben.
4.2 Gemäss Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihres Unterliegens. Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Der Mitbeteiligten, die im Rekursverfahren und im Beschwerdeverfahren auf Vernehmlassung verzichtet und keine Anträge gestellt hat, sind keine Kosten zu auferlegen. Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Mangels überwiegenden Obsiegens steht den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
4.3 Für eine Abänderung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens besteht kein Anlass, nachdem die Bauverweigerung hätte aufgehoben werden müssen und die Beschwerdegegner somit als obsiegend zu betrachten gewesen wären.
5.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid (BGE 133 II 409 E. 1.2). Als solcher ist er nach Art. 93 BGG vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 20. Juni 2023 wird aufgehoben, soweit die Baudirektion eingeladen wurde, der Bauherrschaft die raumplanungsrechtliche Bewilligung unter Auflagen zu erteilen. Die Sache wird zur weiteren Behandlung des Baugesuchs im Sinne der Erwägungen an die Baudirektion zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 230.-- Zustellkosten, Fr. 5'230.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Baurekursgericht;
d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);
e) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).