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Geschäftsnummer: VB.2023.00457 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.09.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Schulzuteilung
[Die Beschwerdeführenden beanstanden die Zuteilung ihrer Tochter zu einem Sekundarschulhaus und beantragen die Zuteilung zu einem anderen Sekundarschulhaus.] Der Schulweg ist der Tochter der Beschwerdeführenden ohne Weiteres zumutbar. Der Wunsch einer Schülerin, mit ihren bisherigen Schulkameradinnen und Schulkameraden weiterhin zur Schule gehen zu können ist kein massgebliches Kriterium. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schule diesem Wunsch nicht entsprach (E. 3.4). Abweisung.
Stichworte: SCHULPFLEGE SCHULWEG SCHULZUTEILUNG
Rechtsnormen: Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV § 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00457
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulzuteilung,
hat sich ergeben:
I.
Nachdem die Schule C A und B mitgeteilt hatte, dass deren Tochter D für das Schuljahr 2023/2024 einer 1. Sekundarklasse B in der Schule E zugeteilt worden sei, ersuchten B und A mit Einsprache vom 28. Mai 2023 die Schulpflege C, D einer 1. Sekundarklasse B in der Schule F zuzuteilen. Die Schulpflege C wies die Einsprache mit Beschluss vom 22. Juni 2023 ab, teilte D auf das Schuljahr 2023/2024 einer 1. Sekundarklasse B in der Schule E zu, verkürzte die Rekursfrist auf 5 Tage und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
II.
Dagegen rekurrierten B und A beim Bezirksrat G und beantragten sinngemäss, der Beschluss der Schulpflege C sei aufzuheben und D für das Schuljahr 2023/2024 in eine Klasse im Schulhaus F einzuteilen. Mit Beschluss vom 10. August 2023 wies der Bezirksrat G den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. August 2023 beantragten B und A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats G vom 10. August 2023 sei aufzuheben und D für das Schuljahr 2023/2024 in eine Klasse im Schulhaus F einzuteilen.
Der Bezirksrat G beantragte am 18. August 2023 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete ansonsten auf Vernehmlassung. Die Schulpflege C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Die Beschwerdeführenden sind als Eltern eines von der Schulzuweisung betroffenen Kindes vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
3.
3.1 Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet (im Kanton Zürich: Kindergarten- bis Sekundarstufe I; vgl. dazu VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 3.1).
Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102).
Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der Schulgemeinde bzw. des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu Schulen und Klassen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren hat: einerseits Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und anderseits eine ausgewogene Zusammensetzung der Kindergruppen, wobei insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter berücksichtigt werden.
3.2 Die Begründung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2023 ist zwar knapp formuliert, genügt jedoch den Minimalanforderungen von § 10 Abs. 1 VRG, zumal die Beschwerdeführenden am 6. Juni 2023 von der Beschwerdegegnerin angehört wurden und der Beschluss vom 22. Juni 2023 auf das Protokoll der Anhörung verweist. Dem Beschluss lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die gesetzlichen Vorgaben zur Schulzuteilung stützt und dass der Schulweg der Tochter der Beschwerdeführenden zum Schulhaus E 1,4 Kilometer betrage. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Beschluss sinngemäss, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Beschluss auch pädagogische und soziale Gesichtspunkte berücksichtigte, "um insgesamt gute Lernvoraussetzungen für die Kinder zu schaffen".
3.3 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen vor, die Zuteilung ihrer Tochter widerspreche dem Kindswohl. Im vorinstanzlichen Verfahren machten sie hierzu geltend, ihre Tochter würde lieber im Schulhaus F in eine Klasse eingeteilt werden, da die Familie positive Erfahrungen mit diesem Schulhaus gemacht habe. Ihrer Tochter bereite es zudem Sorgen, dass sie nicht mit ihren Schulkameradinnen aus der Primarschule in eine Klasse eingeteilt wurde. Sie befürchte, in der neuen Klasse Schwierigkeiten zu haben, neue Freunde zu finden. Dass das zugeteilte Schulhaus E 1,4 Kilometer vom Wohnort entfernt liege, spreche sodann auch gegen die vorgenommene Einteilung, auch wenn die Beschwerdeführenden den Schulweg "nicht [als] den grössten Grund zu Besorgnis" ansähen.
3.4 Diese Vorbringen legen indes keine Kindswohlverletzung nahe. Insbesondere machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, die Zuteilung sei nicht den massgebenden rechtlichen Vorgaben entsprechend vorgenommen worden oder die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen überschritten. Wie auch die Beschwerdeführenden sinngemäss im vorinstanzlichen Verfahren ausführten, ist der Schulweg ihrer Tochter ohne Weiteres zumutbar. Der Wunsch von D, (weiterhin) mit ihren Schulkameradinnen aus der Primarschule zur Schule zu gehen, ist zwar verständlich und nachvollziehbar. Indes sind Wünsche der Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung kein massgebliches Kriterium bzw. jedenfalls nicht ausschlaggebend, und es ist infolgedessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen vorliegend nicht entsprach. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte bzw. wunschgemässe Zuteilung.
Die Schulhauszuteilung ist somit nicht rechtsverletzend.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat G.