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Geschäftsnummer: VB.2023.00449 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.02.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug
[Nachzug des Ehegatten durch eine 44-jährige Staatsangehörige Eritreas, die sich seit rund fünf Jahren als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhält.] Die Beschwerdeführerin ist ein anerkannter Flüchtling aus Eritrea tigrinischer Ethnie; sie verfügt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (E. 2.3). Die Vorinstanzen kamen zum Schluss, dass die "in Khartum angeblich geschlossene Ehe" zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht anerkannt werden könne, womit eine grundlegende Voraussetzung für den Ehegattennachzug nicht gegeben sei. Dabei massen sie den vertrauensanwaltlichen Abklärungen zu grosses Gewicht bei. Die Ehe kann in der Schweiz anerkannt werden (E. 3). Da das Verfahren bereits mehr als vier Jahre dauerte, sind die Voraussetzungen von Art. 44 AIG durch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Diese sind gegeben (E. 4). Gutheissung UP/URB. Gutheissung.
Stichworte: ANERKENNUNG EHEGATTENNACHZUG ERITREA FLÜCHTLING VERTRAUENSANWALT
Rechtsnormen: Art. 44 AIG Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 8 EMRK Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 27 IPRG § 7 Abs. 4 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00449
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A ist eine im Jahr 1980 geborene eritreische Staatsangehörige. Gemäss einem "Marriage Certificate" der Eritrean Orthodox Church schloss sie am 7. Juni 2014 in Khartum, Sudan, mit C, einem im Jahr 1984 geborenen Landsmann, die Ehe. Aus der Beziehung ging 2015 die Tochter D hervor. A reiste am 9. August 2016 gemeinsam mit ihrer Tochter in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 25. Juli 2019 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die beiden als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. In der Folge erhielten A und D eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, zuletzt befristet bis am 24. Juli 2024.
Am 1. November 2019 ersuchte A erfolglos um asylrechtliche Familienzusammenführung. Mit Gesuchen vom 6. Dezember 2019 bzw. vom 1. Oktober 2020 ersuchten A bzw. C um Erteilung einer Einreisebewilligung für Letzteren. Mit Verfügung vom 11. November 2022 wies das Migrationsamt die Gesuche ab.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. Juli 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I); ebenso wies sie die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab (Dispositiv-Ziff. II f.).
III.
Mit Beschwerde vom 9. August 2023 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Gesuch um Familiennachzug zu entsprechen und C den Verbleib bei der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter zu bewilligen. Ebenso sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, die an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin anzurechnen sei. Schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. August 2023 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A reichte dem Verwaltungsgericht am 14. September 2023 eine Schulbestätigung von D und am 9. Oktober 2023 ausserdem einen "Psychomotorischen Zwischenbericht" ein. Am 11. Dezember 2023 liess A auf die prekäre Lage von C aufgrund von dessen Flucht aus dem Sudan hinweisen und um einen baldigen Entscheid ersuchen. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wies die Vorsitzende das Migrationsamt an, dem Verwaltungsgericht den in den Akten erwähnten "Bericht zur Person von …" einzureichen; dieser ging am 22. Dezember 2023 ein. A liess am 18. Januar 2024 dazu Stellung nehmen. Tags darauf reichte ihre Vertreterin dem Verwaltungsgericht ausserdem eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss lit. d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44 Abs. 2 AIG).
2.2 Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist ein anerkannter Flüchtling aus Eritrea tigrinischer Ethnie (Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), der in der Schweiz Asyl gewährt wurde (Art. 49 AsylG). Sie hat gestützt auf Art. 60 Abs. 1 AsylG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält. Aufgrund dieser asylrechtlichen Situation verfügt die Beschwerdeführerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 1.2 mit Hinweisen; VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00450, E. 2.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die "in Khartum angeblich geschlossene Ehe" zwischen der Beschwerdeführerin und C in der Schweiz nicht anerkannt werden könne, womit eine grundlegende Voraussetzung für den Ehegattennachzug gemäss Art. 44 AIG nicht gegeben sei. Dabei stellte sie auf die Untersuchungsergebnisse des Vertrauensanwalts der Schweizer Vertretung in Khartum ab, gestützt auf welche auch die Beglaubigung des Ehescheins verweigert worden war. Der Vertrauensanwalt war zum Schluss gekommen, dass der durch die Eritreisch Orthodoxe Kirche ausgestellten Heiratsurkunde kein rechtlich verbindlicher Charakter zukomme. Aus dem Bericht des Vertrauensanwalts geht zur Begründung dieser Konklusion im Wesentlichen hervor, Nachforschungen hätten ergeben, dass Kirchenbücher und -register schlecht und ungenau geführt würden und dass die Kirche Trauungen ohne vorgängige öffentliche Bekanntmachungen durchführe sowie die Identität der Brautleute nicht hinreichend abkläre. Gewisse mit solchen administrativen Aufgaben betraute Kirchenoffizielle würden auch heimlich mit Dokumenten für Eritreer handeln, die beabsichtigten, nach Europa auszureisen. Zudem sei die physische Anwesenheit des Brautpaars im Sudan am vorgeblichen Hochzeitdatum nicht erwiesen, wie es vom Gesetz zwingend vorgeschrieben sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin gab bereits im Asylverfahren (im August 2016) an, mit C verheiratet zu sein. Ebenso gab sie anlässlich der Befragung durch das SEM das Hochzeitsdatum und den Ort der Eheschliessung in Übereinstimmung mit dem bei den Akten liegenden Eheschein an. Die Zweifel des Vertrauensanwalts an der Anwesenheit der Beschwerdeführerin anlässlich der Trauung sind sodann nur schwer nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Flucht aus Eritrea nachweislich im Sudan aufgehalten hat und dort, wie sie im Asylverfahren glaubhaft darlegte, von Februar 2014 bis zu ihrer Ausreise am 9. Mai 2016 mit C zusammengewohnt hat. Des Weiteren lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass mehrere Fotos bei den Akten liegen, die die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann anlässlich ihrer Hochzeit in traditioneller Kleidung zeigen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die gemeinsame Tochter rund sieben Monate nach der Trauung in Khartum zur Welt kam. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Vorinstanz nicht entscheidend sein, dass der Vertrauensanwalt die persönliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin anlässlich der Trauung im Nachhinein nicht verifizieren konnte.
Es kommt hinzu, dass auch die Behörden der "Gemeinde Khartum" offenbar von der Gültigkeit der Ehe ausgehen: So bestätigte etwa das "Sozialdienstkomitee" am 17. September 2020, dass C seit dem 7. Juni 2014 mit "A" verheiratet sei. Dieses Dokument bzw. die darauf angebrachten Unterschriften und Stempel beurteilte derselbe Vertrauensanwalt als "genuine and authentic". Schliesslich sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Geburtsschein der Tochter D als Mutter bzw. Vater aufgeführt; dies deutet ebenso darauf hin, dass die zuständigen Behörden von einem verheirateten Paar ausgingen. Die sudanesischen Behörden scheinen somit eine gültig geschlossene Ehe anzunehmen. Eine im betreffenden Land rechtsgültig geschlossene Ehe ist gestützt auf Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) anzuerkennen, sofern sie nicht dem schweizerischen Ordre public widerspricht (Art. 27 IPRG) (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2020, VB.2019.00795, E. 2.3). Hier sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die im Sudan geschlossene Ehe damit unvereinbar wäre (vgl. hierzu BGr, 6. Juni 2013, 2C_792/2012, E. 3.1.2 f.).
Die weiteren Abklärungsergebnisses des Vertrauensanwalts (nachlässige Führung der Kirchenbücher, Trauungen ohne öffentliche Bekanntmachung bzw. ohne Verifizierung der Identität des Brautpaars etc.) sind schliesslich als allgemeine Kritik an der Eritreisch Orthodoxen Kirche im Sudan bzw. in Khartum zu verstehen. Daraus kann hier nichts Konkretes zu Ungunsten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns abgeleitet werden. Ebensolches gilt – zumindest im hier interessierenden Zusammenhang – für den als "vertraulich" bezeichneten "Bericht zur Person von …". Dieser war gemäss Beschwerdegegner denn auch nicht in die Ausgangsverfügung eingeflossen. Es erübrigt sich deshalb, weiter auf die darin vom Vertrauensanwalt erhobenen Anschuldigungen gegenüber C einzugehen.
3.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den vertrauensanwaltlichen Abklärungen zu grosses Gewicht beigemessen bzw. die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente – im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG) – zu wenig berücksichtigt (vgl. zur freien Würdigung der Abklärungsergebnisse eines Vertrauensanwalts VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00700, E. 4.3 und E. 5). Die Ehe der Beschwerdeführerin und C kann in der Schweiz anerkannt werden. Folglich ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund der tatsächlich gelebten Ehe der hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Beschwerdeführerin eröffnet.
Ohnehin hätte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin auch auf die Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter berufen können, um einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend zu machen. Und selbst wenn ein Eheschluss der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns nicht erstellt wäre, würde ihre Beziehung – entgegen der Vorinstanz – als gefestigtes Konkubinat in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen (vgl. dazu VGr, 30. Juni 2022, VB.2021.00819, E. 4.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanzen prüften die Voraussetzungen von Art. 44 AIG (vgl. vorn, E. 2.1) nicht. Aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren, des Flüchtlingsstatus der Betroffenen sowie dem Umstand, dass ein noch junges Kind involviert ist, rechtfertigt es sich, diese Prüfung im Folgenden vorzunehmen. Dabei sind zunächst die finanziellen Verhältnisse der Familie im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG zu beleuchten.
4.1.1 Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.1, und 31. Juli 2017, 2C_834/2016 E. 2.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.2, und 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3). In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Letzteres rechtfertigt bei anerkannten Flüchtlingen allerdings nur dann eine Verunmöglichung des Familienlebens, wenn die künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zeitlich und umfangmässig als erheblich zu gewichten ist. Im Rahmen dieser Gewichtung ist auch das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen und die Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit sind beim Familiennachzug zugunsten anerkannter Flüchtlinge zumindest in der Anfangsphase weniger hoch als in ausländerrechtlichen Konstellationen ohne Flüchtlingskontext. Die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung (und der Ehefreiheit, Art. 14 BV) zu tragen (BGE 139 I 330 E. 4.2; BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin verdient gemäss den bei den Akten liegen Arbeitsverträgen und Lohnausweisen monatlich rund Fr. 3'000.-. Dabei ist positiv zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin für mehrere Arbeitgeber (in teils tiefen Pensen) tätig ist und sich sehr bemüht, ihren Lebensunterhalt selbst zu decken. Dass sie daneben (teilweise) noch von der Asylfürsorge unterstützt werden muss, kann vorliegend – wo es um eine alleinerziehende Mutter geht, die im Niedriglohnbereich tätig ist – nicht ausschlaggebend sein. Sodann ist der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eine positive Prognose hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse zu stellen. Der Fehlbetrag, welcher bei einem Nachzug des heute 40-jährigen C in die Schweiz resultiert, ist – zumindest mittelfristig – zu relativieren, sofern ein solcher dann überhaupt noch vorliegen sollte. Denn gestützt auf die Akten ist ihm zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so zum Familienunterhalt beizutragen. In Eritrea hatte er während sechs Jahren die Primarschule und während sechs Jahren eine "Junior & Secondary School" besucht, bevor er am "Eritrean Institute of Technology" eine dreijährige Ausbildung abschloss. Sodann ist zu berücksichtigen, dass C in Eritrea als Lehrer tätig gewesen war und im Sudan unter anderem als Coiffeur arbeitete. Schliesslich spricht er neben seiner Muttersprache (Tigrinya) auch Englisch und Arabisch. Insgesamt ist bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann von genügenden finanziellen Mitteln im Sinn Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG auszugehen.
4.2 Sodann ist eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG vorhanden. Da auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin der Nachzug ihres Ehemanns zu bewilligen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin ist als mittellos zu qualifizieren. Ausserdem war sie nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung somit – für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren – gutzuheissen und ihr Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint der Sache angemessen. Rechtsanwältin B ist – unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren, die an sie auszurichten ist – mit Fr. 986.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 11. November 2022 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 3. Juli 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom 3. Juli 2023 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben und dasjenige um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Vorinstanz wird eingeladen, deren Entschädigung festzusetzen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des Rekursentscheids vom 3. Juli 2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin unter Anrechnung an deren Entschädigung für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird mit Fr. 986.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien, den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 18; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zwecks Anweisung der Entschädigung).