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Zürich Verwaltungsgericht 13.06.2024 VB.2023.00445

13. Juni 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,236 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Waffenbeschlagnahmung | [Waffenbeschlagnahmung] Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorsteherin der Justizdirektion in den Ausstand treten müsse, zumal sie in der Sache befangen sei. Dabei kontaktierte er die Assistentin der Generalsekretärin der Justizdirektion, da er ein Betrugssystem aufgedeckt habe. Die Assistentin veranlasste daraufhin eine Gefährdungsmeldung bei der Kantonspolizei, welche letztlich in einer Waffenbeschlagnahmung endete. Der Regierungsrat hielt fest, dass die Vorsteherin der Justizdirektion die Anzeige weder veranlasst noch beeinflusst habe. Eine Befangenheit liege daher nicht vor, weshalb sie am gesamten Entscheid mitwirkte. Der Regierungsrat verstiess mit seinem Vorgehen gegen § 18 Abs. 2 OG RR i.V.m. § 5a Abs. 2 VRG, indem die Vorsteherin der Justizdirektion über das gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren mitwirkte und darüber entschied. Das gegen den gesamten Regierungsrat gerichtete Ausstandsbegehren erweist sich hingegen als zu wenig klar und stellt nach Massstab des Gesetzes keinen geeigneten Ausstandsgrund dar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat von einem Nichteintreten ausgegangen ist. Demnach lag zwar eine Verletzung einer Ausstandsregel in Bezug auf die Behandlung des gegen die Vorsteherin der Justizdirektion gerichteten Ausstandsgesuchs vor; deren Mitwirkung am materiellen Entscheid war jedoch, weil im Ergebnis kein Ausstandsgrund gegeben war, nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen kann der (partielle) Mangel in der Besetzung im angefochtenen Regierungsratsbeschluss geheilt werden, zumal das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und die Rechtslage im vorliegenden Fall frei überprüft. Die Missachtung von § 5a Abs. 2 VRG durch den Regierungsrat ist jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (E. 2 und 3). Vorliegend ist nachvollziehbar, dass sich die Assistentin bedroht fühlte durch die E-Mails des Beschwerdeführers. Die risikoorientierte Einschätzung der Fachstelle Forensic Assessment & Risk Management derPsychiatrischen Universitätsklinik Zürich (FFA) gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer deutliche Hinweise für eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formkreis mit einem paranoid-wahnhaften Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben vorliege. Diese Experteneinschätzung geht über den vagen Verdacht einer Selbst- und Drittgefährdung hinaus, sodass die Beschlagnahmung der Waffen nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG nicht zu beanstanden ist (E. 5). Dem Regierungsrat sind 1/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen (E. 7). Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00445   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.08.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Waffenbeschlagnahmung

[Waffenbeschlagnahmung] Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorsteherin der Justizdirektion in den Ausstand treten müsse, zumal sie in der Sache befangen sei. Dabei kontaktierte er die Assistentin der Generalsekretärin der Justizdirektion, da er ein Betrugssystem aufgedeckt habe. Die Assistentin veranlasste daraufhin eine Gefährdungsmeldung bei der Kantonspolizei, welche letztlich in einer Waffenbeschlagnahmung endete. Der Regierungsrat hielt fest, dass die Vorsteherin der Justizdirektion die Anzeige weder veranlasst noch beeinflusst habe. Eine Befangenheit liege daher nicht vor, weshalb sie am gesamten Entscheid mitwirkte. Der Regierungsrat verstiess mit seinem Vorgehen gegen § 18 Abs. 2 OG RR i.V.m. § 5a Abs. 2 VRG, indem die Vorsteherin der Justizdirektion über das gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren mitwirkte und darüber entschied. Das gegen den gesamten Regierungsrat gerichtete Ausstandsbegehren erweist sich hingegen als zu wenig klar und stellt nach Massstab des Gesetzes keinen geeigneten Ausstandsgrund dar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat von einem Nichteintreten ausgegangen ist. Demnach lag zwar eine Verletzung einer Ausstandsregel in Bezug auf die Behandlung des gegen die Vorsteherin der Justizdirektion gerichteten Ausstandsgesuchs vor; deren Mitwirkung am materiellen Entscheid war jedoch, weil im Ergebnis kein Ausstandsgrund gegeben war, nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen kann der (partielle) Mangel in der Besetzung im angefochtenen Regierungsratsbeschluss geheilt werden, zumal das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und die Rechtslage im vorliegenden Fall frei überprüft. Die Missachtung von § 5a Abs. 2 VRG durch den Regierungsrat ist jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (E. 2 und 3). Vorliegend ist nachvollziehbar, dass sich die Assistentin bedroht fühlte durch die E-Mails des Beschwerdeführers. Die risikoorientierte Einschätzung der Fachstelle Forensic Assessment & Risk Management der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (FFA) gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer deutliche Hinweise für eine psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formkreis mit einem paranoid-wahnhaften Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben vorliege. Diese Experteneinschätzung geht über den vagen Verdacht einer Selbst- und Drittgefährdung hinaus, sodass die Beschlagnahmung der Waffen nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG nicht zu beanstanden ist (E. 5). Dem Regierungsrat sind 1/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen (E. 7). Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  Stichworte: AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN AUSSTANDSGRUND BEGUTACHTUNG EXPERTENBERICHT HEILUNG KOSTENAUFLAGE KOSTENAUFLAGE GEGENÜBER VORINSTANZ OFFENKUNDIGE UNZULÄSSIGKEIT SELBST- ODER DRITTGEFÄHRDUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VAGER VERDACHT WAFFENBESCHLAGNAHME WAFFENGESETZ

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV § 18 Abs. I OG RR § 18 Abs. II OG RR § 5a Abs. I VRG § 5a Abs. II VRG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II lit. a VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 20a Abs. I VRG § 38 Abs. I VRG § 41 Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 31 Abs. I lit. b WG Art. 52 Abs. I lit. c WAFFENV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00445

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Bülach,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffenbeschlagnahmung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit E-Mail vom 24. November 2022 gelangte eine Mitarbeiterin des Generalsekretariats der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) an die Kantonspolizei Zürich (Dienst Gewaltschutz) und bat diese um Informationen über A sowie um Rat, wie sie sich gegenüber A verhalten solle, der am Telefon zwar jeweils anständig, aber auch sehr bestimmt sei. Auslöser dieser Anfrage waren Telefonate und der E-Mail-Verkehr dieser Mitarbeiterin der Justizdirektion mit A, der dabei geltend gemacht hatte, ein Betrugssystem am Flughafen Zürich aufgedeckt zu haben.

Die Kantonspolizei ersuchte in der Folge die Fachstelle Forensic Assessment & Risk Management der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (fortan: FFA) um eine risikoorientierte Einschätzung aus forensisch-psychologischer Sicht der insgesamt fünf von A vom 9. August 2022 bis 6. Dezember 2022 an die Justizdirektion versandten E-Mails inklusive der beigefügten "Leuchtstift-Zusammenfassung". In ihrer forensischen Aktennotiz vom 14. Dezember 2022 hielt die FFA fest, es gebe deutliche Hinweise dafür, dass bei A eine schwere psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formkreis mit einem paranoid-wahnhaften Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben vorliege.

B. Im Rahmen der vom Statthalteramt Bülach gestützt auf die Einschätzung der FFA angeordneten Hausdurchsuchung stellte die Kantonspolizei Zürich am 16. Januar 2023 am Wohnort von A in B folgende Gegenstände sicher:

-      Sturmgewehr SIG 57, Nummer 01, inklusive 2 Magazine

-      Büchse Simonov SKS, Nummer 02

-      Pistole Sphinx 3000, Nummer 03, inklusive 2 Magazine

-        Pistole Tokarev TT33, Nummer 04, inklusive 2 Magazine

-        Revolver W+F, Nummer 05

-        4 Magazine für Sturmgewehr 90

C. Im Auftrag des Statthalteramts erstattete die Kantonspolizei am 3. März 2023 einen Informationsbericht über A. Mit Verfügung vom 8. März 2023 beschlagnahmte das Statthalteramt die sichergestellten Gegenstände für die Dauer des Verfahrens, wobei es A die Möglichkeit einräumte, gestützt auf ein ärztliches Waffentauglichkeitsgutachten innert sechs Monaten die Rückgabe der Waffen zu beantragen; bei Säumnis werde anhand der Akten über die definitive Einziehung derselben entschieden. Die Verfahrenskosten nahm das Statthalteramt auf die Staatskasse. Über die Kosten der Aufbewahrung und der Beschlagnahmung werde anlässlich des Endentscheids verfügt; die Kostentragung des Staats für das Gutachten sei vom Ausgang des Gutachtens abhängig.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 3. April 2023 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. März 2023. Er bemängelte, dass der Rekurs vom Regierungsrat behandelt werde. Insbesondere kritisierte er, dass die Vorsteherin der Justizdirektion nicht nur einen massiven Angriff auf ihn ausgeübt habe, sondern sogar noch den Rekurs abhandeln dürfe. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ersuchte A um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und um Sistierung des Verfahrens. Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 wies der Regierungsrat den Rekurs (Dispositivziffer I) und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Dispositivziffer III) ab. Die Verfahrenskosten auferlegte er A (Dispositivziffer II).

III.  

A. A gelangte mit Beschwerde vom 8. August 2023 (Poststempel vom 9. August 2023) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 5. Juli 2023. In der Beschwerde brachte er vor, diese ohne die von ihm mehrfach beantragten und ihm gemäss internationalem Recht zustehenden Hilfeleistungen, insbesondere ohne die zwingend notwendige Rechtshilfe gemäss EU-Gesetz 2019/1937, geschrieben zu haben. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2023 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und zog die vorinstanzlichen Akten bei. Dabei erwog es, der Hinweis des Beschwerdeführers auf die ihm zustehende rechtliche Unterstützung könne zwar als Antrag auf Bestellung einer Vertretung durch das Verwaltungsgericht verstanden werden. Jedoch beständen keine Hinweise dafür, dass er nicht in der Lage (gewesen) sei, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, zumal sich die Beschwerdeschrift als rechtsgenügend erweise. Das Verwaltungsgericht brauche deshalb insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden. Im Übrigen seien die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR. 312.0) betreffend notwendige bzw. amtliche Verteidigung vorliegend nicht anwendbar.

B. Das Statthalteramt Bülach verzichtete mit Schreiben vom 15. August 2023 auf eine Beschwerdeantwort. Die Sicherheitsdirektion beantragte mit Schreiben vom 21. August 2023 im Namen des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu mit Eingabe vom 4. September 2023 vernehmen. Dabei ersuchte er das Verwaltungsgericht um "Erläuterung" von Dispositivziffer 1 der Präsidialverfügung vom 10. August 2023. Diesem Gesuch kam das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. September 2023 nach. Zugleich machte es A betreffend sein Akteneinsichtsbegehren darauf aufmerksam, dass er die Möglichkeit habe, nach vorgängiger telefonischer Vereinbarung eines Termins die Akten am Verwaltungsgericht einzusehen. Weiter wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstösse gegen das Unionsrecht melden (sogenannte "Whistleblower-Richtlinie"), in der Schweiz nicht anwendbar sei. Am 12. September 2023 reichte A zusätzliche Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 5. November 2023 informierte A das Verwaltungsgericht über seine Ferienabwesenheit bis zum 28. Dezember 2023. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Regierungsrat die Ausstandspflicht von der Vorsteherin der Justizdirektion verneint hat.

2.2 Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden sind (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), welcher auch den Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl. Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich etc. 2023, Art. 29 N. 47; Martine Dang/Minh Son Nguyen in: Vincent Martenet/Jacques Dubey [Hrsg.], Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 29 N. 63 ff.; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich etc. 2014, § 5a N. 4). Dies gilt Kraft des Verweises in § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR; LS 172.1) auch für die Regierungsratsmitglieder.

2.3 Nach § 18 Abs. 2 OG RR i. V. m. § 5a Abs. 2 VRG entscheidet bei einer Kollegialbehörde diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds über ein Ausstandsbegehren, falls der Ausstand streitig ist. Bis zu einem rechtskräftigen Entscheid befindet sich die möglicherweise befangene Person im Ausstand und darf keine weiteren Prozesshandlungen vornehmen. Sie hat sich jeglichen Einflusses auf das Verfahren zu enthalten; eine stille Anwesenheit an Sitzungen des Spruchkörpers und eine Stimmenthaltung genügen nicht (Kiener, § 5a N. 47; vgl. BGE 128 V 82 E. 3c). Eine Ausnahme davon besteht bei offenkundig unzulässigen Ausstandsbegehren, was an sich zu einem diesbezüglichen Nichteintreten führt (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.4 Der Regierungsrat ist im angefochtenen Entscheid auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers betreffend die Vorsteherin der Justizdirektion inhaltlich eingegangen und hat dieses im Sachentscheid abgewiesen. Er hielt dabei fest, dass das vorliegende Verfahren auf eine Anzeige des Generalsekretariats der Justizdirektion zurückgehe. Allerdings habe diese keinen Entscheid gefällt, der zu beurteilen sei, weshalb kein Ausstandsgrund nach § 18 Abs. 1 OG RR vorliege. Die Vorsteherin der Justizdirektion habe die Anzeige weder veranlasst noch beeinflusst. Ihre Befangenheit sei weder bei objektiver noch bei subjektiver Betrachtung gegeben.

2.5 Aus dem E-Mail-Verkehr in den Akten geht hervor, dass C als Mitarbeiterin der Justizdirektion mit dem Beschwerdeführer Kontakt hatte. Dabei verlangte der Beschwerdeführer am 23. November 2022, dass seine Begehren der Vorsteherin der Justizdirektion vorgelegt werden und dies zu bestätigen sei. Am 24. November 2022 meldete sich C bei der Kantonspolizei und wollte unter Schilderung der Vorgeschichte wissen, ob der Beschwerdeführer aktenkundig sei. Gestützt auf diese Meldung wurde das vorliegende Verfahren zur Beschlagnahmung der Schusswaffen eingeleitet (vorne Ziff. I.B. f.). In der E-Mail von C an den Beschwerdeführer findet sich folgende Signatur: Kanton Zürich; Direktion der Justiz und des Innern; Direktionsvorsteherin JI; Generalsekretariat; Assistenz Geschäftsleitung […]. Mit der Verwendung dieser E-Mail-Signatur wurde für Aussenstehende der Eindruck einer Position als enge Mitarbeiterin der Direktionsvorsteherin erweckt. Im Staatskalender des Kantons Zürich 2022/2023 ist C als Assistentin der Generalsekretärin der Justizdirektion aufgeführt. Es ist davon auszugehen, dass C im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben direkten Zugang zur Direktionsvorsteherin gehabt hat. Dieses berufliche Näheverhältnis könnte geeignet sein, den Anschein von Befangenheit zu erwecken, sollte es zu einer Absprache zwischen C und der Vorsteherin der Justizdirektion gekommen sein, was die Meldung an die Kantonspolizei betrifft. Aufgrund dieser Konstellation scheint das Ausstandsbegehren gegen die Vorsteherin der Justizdirektion nicht offensichtlich unzulässig, weshalb dieses materiell zu prüfen ist, wie dies der Regierungsrat auch tat. Der Regierungsrat ist darauf eingetreten und hat dieses nach näherer materieller Prüfung abgewiesen. Das Vorgehen des Regierungsrats verstösst vorliegend gegen § 18 Abs. 2 OG RR i. V. m. § 5a Abs. 2 VRG, da die Vorsteherin der Justizdirektion am Verfahren über das gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren mitwirkte und darüber entschied. Damit wurde in unzulässiger Besetzung über jenes Begehren entschieden.

2.6 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die übrigen und teils namentlich genannten Regierungsratsmitglieder hätten ebenfalls in den Ausstand treten müssen. Der komplette Regierungsrat sei befangen gewesen. So bemängelt er, dass Mitglieder des Regierungsrats Einsitz im Verwaltungsrat der Flughafen Zürich AG (gehabt) hätten und damit indirekt an dem – von ihm ins Feld geführten – Betrugssystem beteiligt seien. Dennoch hätten sie am angefochtenen Rekursentscheid mitgewirkt. Diese Rügen brachte er im Rekursverfahren allerdings nicht deutlich und nur ansatzweise hervor. Der Beschwerdeführer macht insoweit auch keine nach Massstab des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die übrigen Regierungsratsmitglieder in der Sache nicht ergebnisoffen entscheiden könnten. Die geltend gemachten Gründe sind zu weit von der eigentlichen Streitsache – der Waffenbeschlagnahmung – entfernt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat implizit von der Unbefangenheit der übrigen Regierungsratsmitglieder ausgegangen ist, was einem Nichteintretensentscheid in dieser Hinsicht gleichkommt (vgl. E. 2.3). Die Rügen sind in diesem Punkt deshalb unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

3.  

3.1 Der Anspruch der Rechtssuchenden auf Einhaltung von Ausstandsvorschriften ist formaler Natur. Das bedeutet, dass ein unter Verletzung von Ausstandsbestimmungen ergangener Entscheid auch dann aufzuheben ist, wenn er inhaltlich nicht fehlerhaft ist (VGr, 13. Januar 2011, VB.2010.00458, E. 4). Die Nichtbeachtung der Ausstandspflicht stellt eine gravierende Verletzung der Verfahrensvorschriften dar und hat in aller Regel die Kassation des unter Mitwirkung eines ausstandspflichtigen Behördenmitglieds gefassten Entscheids zur Folge (vgl. Kiener, § 5a N. 53 ff.); in besonders schwerwiegenden Fällen kann die Verletzung der Ausstandsregeln sogar die Nichtigkeit des Entscheids bewirken (vgl. BGE 136 II 383 E. 4.1). Indes lässt die bundesgerichtliche Praxis eine Heilung zu und sieht im Interesse der Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die Ausstandspflichtsverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (BGr, 19. Juni 2020, 2C_178/2020, E. 2.7 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist zudem, dass die Rechtsmittelbehörde hinsichtlich des Streitgegenstands sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa).

3.2 Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich die Vorsteherin der Justizdirektion vor dem angefochtenen Entscheid zum Beschwerdeführer oder zum konkreten Verfahren geäussert hätte und damit in der Sache nicht mehr offen entscheiden konnte. Es besteht das dargelegte Näheverhältnis zwischen der Vorsteherin der Justizdirektion und C, wobei letztere die Meldung an die Kantonspolizei machte (vgl. vorne E. 2.5). Dies stellt jedoch so lange keinen Ausstandsgrund dar, als dass die Vorsteherin der Justizdirektion die Meldung nicht veranlasste oder eine solche abgesprochen wurde. Dafür gibt es aus den Akten keine Anhaltspunkte und der Regierungsrat verneint eine solche Instruktion in seinem Entscheid auch ausdrücklich. Der Beschwerdeführer bestreitet dies sodann nicht. Damit ist die Vorsteherin der Justizdirektion nicht als befangen zu betrachten und es liegt kein Ausstandsgrund vor. Folglich ist auch nicht von einem ungebührlichen Einfluss auf den materiellen Entscheid auszugehen, an dem sie mitwirkte.

3.3 Demnach lag zwar eine Verletzung einer Ausstandsregel in Bezug auf die Behandlung des gegen die Vorsteherin der Justizdirektion gerichteten Ausstandsgesuchs vor; deren Mitwirkung am materiellen Entscheid war jedoch, weil im Ergebnis kein Ausstandsgrund gegeben war, nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen kann der (partielle) Mangel in der Besetzung im angefochtenen Regierungsratsbeschluss vom 5. Juli 2023 geheilt werden, zumal das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und die Rechtslage im vorliegenden Fall frei überprüft. Die Missachtung von § 5a Abs. 2 VRG durch den Regierungsrat ist jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.

4.  

4.1 Nach § 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 29. September 2011, VB.2011.00439, E. 1.3). Vorliegend ist der Streitgegenstand auf die Verfügung des Statthalteramts vom 8. März 2023 beschränkt, welches die Beschlagnahmung der Waffen verfügte (vorne Ziff. I.C). Sofern sich die Beschwerde gegen das vom Beschwerdeführer angeblich aufgedeckte Betrugssystem richtet, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.2 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht, die Anzahl der Magazine sei bei der Pistole Tokarev TT33 und beim Sturmgewehr SIG57 falsch notiert. Dieser Vorwurf vermag ihm im vorliegenden Zusammenhang nicht weiterzuhelfen. Die umstrittene Beschlagnahmung umfasst alle am 16. Januar 2023 beim Beschwerdeführer polizeilich sichergestellten Gegenstände inkl. aller Magazine. Er macht vor Verwaltungsgericht nicht konkret geltend, dass bezüglich dieser einzelnen Gegenstände unterschiedliche Gegebenheiten relevant sind. Im Folgenden ist über die Rechtmässigkeit der gesamthaften Beschlagnahmung zu befinden. Hingegen wird dem Vorwurf des Beschwerdeführers zur Anzahl der Magazine im Rahmen des nachgelagerten Einziehungsverfahrens nachzugehen sein.

5.  

5.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt unter anderem vor, wenn anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c).

5.2 Unter dem Titel "Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV; SR 514.541) das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.3; 4. Dezember 2014, VB.2014.00249, E. 3.1).

5.3 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als einen vagen Verdacht. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 N. 16). Rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe genügen demgegenüber nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 3.3).

5.4 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem bei Personen vor, welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.6; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6).

5.5 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschlagnahmung der Waffen unzulässig sei. So liege bei ihm keine psychische Störung vor und man wolle ihn als Whistleblower mundtot machen. Er sei auch nach der Waffenbeschlagnahmung arbeiten gegangen, ohne einen einzelnen Fehltag. Die risikoorientierte Einschätzung der FFA stelle keinen hinreichenden Beschlagnahmungsgrund dar.

5.6 Vorliegend machte C als Mitarbeiterin der Justizdirektion eine Gefährdungsmeldung an die Kantonspolizei aufgrund der Gespräche und des E-Mail-Verkehrs mit dem Beschwerdeführer. Es ist nachvollziehbar, dass sein Verhalten gegenüber dieser Mitarbeiterin als verbal bedrohlich wahrgenommen wurde. Die Kantonspolizei liess sodann eine risikoorientierte Einschätzung bei der FFA erstellen (vorne E. 2.5; Ziff. I.A). Diese gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer deutliche Hinweise für eine schwere psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit einem paranoid-wahnhaften Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben vorlägen (vorne Ziff. I.A). Bei der Einschätzung der FFA handelt es sich um eine unabhängige Expertenmeinung, die klarerweise über einen vagen Verdacht hinausgeht. Danach liegen konkrete Anhaltspunkte für psychische Probleme beim Beschwerdeführer vor, die einen sicheren Umgang mit Schusswaffen ernsthaft in Frage stellen. Die vorliegende Beschlagnahmung der Schusswaffen dient nach der Intention des Gesetzgebers dazu, bei einem Gefährdungspotenzial – wie es vorliegend gegeben ist – präventiv einzugreifen und daraufhin im Rahmen der Einziehung die Umstände genauer abzuklären. Demnach sind an die Gründe für die Beschlagnahmung keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Auch der Beschwerdeführer vermag die Einschätzung der FFA und die darauf gestützte Beschlagnahmung mit seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht ausreichend zu entkräften. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn das Statthalteramt gestützt auf die Einschätzung der FFA die Beschlagnahmung der Waffen verfügte und der Regierungsrat dieses Vorgehen schützte. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

5.7 Auch die Anordnung des Statthalteramts, wonach der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, an einer unabhängigen psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken, ist nicht zu beanstanden. Diese Massnahme dient der vertieften Abklärung der Umstände für eine Einziehung der Waffen, wonach von einer unabhängigen Stelle ein Gutachten erstellt werden soll, ob beim Beschwerdeführer eine psychisch relevante Beeinträchtigung für den sicheren Umgang mit Schusswaffen vorliegt oder nicht. Diese Massnahme dient der Wahrung der Verhältnismässigkeit und des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Diesem steht es daher frei, an der Begutachtung mitzuwirken und damit seine Behauptungen in der Beschwerde zu untermauern, wonach keine Gefährdung im Umgang mit Schusswaffen von ihm ausgehe, sowie letztlich eine Einziehung seiner Schusswaffen zu verhindern. Im Übrigen ist die Anmerkung beizufügen, dass der erstinstanzliche Entscheid, der dem Beschwerdeführer eine Frist von 6 Monaten zur Vorlage eines solchen Gutachtens einräumt, im Ergebnis nicht anders verstanden werden kann, als dass diese Frist erst nach Eintritt der Rechtskraft jenes Entscheids zu laufen beginnt.

6.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.  

Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen nicht durch, weshalb ihm 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Da der Regierungsrat durch die Verletzung der Ausstandsvorschriften das vorliegende Verfahren teilweise verursacht hat, sind ihm die übrigen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Wie der Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen wurde, besteht vorliegend kein Anlass für die Bestellung eines Rechtsbeistands von Amtes wegen (vorne Ziff. III.A). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG wurde nicht beantragt und stünde dem Beschwerdeführer auch nicht zu, da seine Beschwerde keinen besonderen Aufwand erforderte.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr. 3'470.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem Regierungsrat auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Regierungsrat; c)    die Sicherheitsdirektion; d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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