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Zürich Verwaltungsgericht 04.10.2023 VB.2023.00443

4. Oktober 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,805 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat. | Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung nach vorangegangener Konkursreiterei / Anwendbarkeit der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen auf Verlobte. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung und Prüfung einer allfälligen Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers zwecks Ermöglichung eines Eheschlusses, nachdem dieser seine frühere Niederlassungsbewilligung wegen Delinquenz und Schuldenwirtschaft verloren hatte und weggewiesen wurde (E. 2). Es erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Prüfung seines Begehrens um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung hat, nachdem seine Heiratspläne bereits vor der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bekannt waren, er damals schon ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hatte und er sich ansonsten auf dem Rechtsmittelweg hätte wehren müssen, wenn er die damalige Interessenabwägung bzw. Rechtsanwendung des Migrationsamts hätte beanstanden wollen (E. 3.3). Jedenfalls stehen der Bewilligungserteilung nach wie vor die von ihm gesetzten Widerrufsgründe entgegen (E. 4) und sind freizügigkeitsrechtliche Ansprüche aufgrund der geplanten Ehe mit einer Bulgarin mangels Unterhaltsgewährung oder früherer häuslicher Gemeinschaft im Herkunftsland bzw. der bis in die jüngste Vergangenheit fortgesetzten Konkursreiterei zu verneinen (E. 5). Keine Verletzung des Rechts auf Ehe (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 8). Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00443   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.10.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.08.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat.

Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung nach vorangegangener Konkursreiterei / Anwendbarkeit der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen auf Verlobte. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung und Prüfung einer allfälligen Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers zwecks Ermöglichung eines Eheschlusses, nachdem dieser seine frühere Niederlassungsbewilligung wegen Delinquenz und Schuldenwirtschaft verloren hatte und weggewiesen wurde (E. 2). Es erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Prüfung seines Begehrens um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung hat, nachdem seine Heiratspläne bereits vor der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bekannt waren, er damals schon ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hatte und er sich ansonsten auf dem Rechtsmittelweg hätte wehren müssen, wenn er die damalige Interessenabwägung bzw. Rechtsanwendung des Migrationsamts hätte beanstanden wollen (E. 3.3). Jedenfalls stehen der Bewilligungserteilung nach wie vor die von ihm gesetzten Widerrufsgründe entgegen (E. 4) und sind freizügigkeitsrechtliche Ansprüche aufgrund der geplanten Ehe mit einer Bulgarin mangels Unterhaltsgewährung oder früherer häuslicher Gemeinschaft im Herkunftsland bzw. der bis in die jüngste Vergangenheit fortgesetzten Konkursreiterei zu verneinen (E. 5). Keine Verletzung des Rechts auf Ehe (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 8). Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung.

  Stichworte: BULGARIEN EHEVORBEREITUNG FAMILIENANGEHÖRIGE GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT KONKUBINAT KONKURS KONKURSREITEREI KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG NORDMAZEDONIEN RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT SCHULDENWIRTSCHAFT VERLOBT WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. II AIG Art. 17 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 51 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. I lit. b AIG Art. 90 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 14 BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 12 EMRK Art. 14 EMRK Art. 7 FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA Art. 5 Anhang I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA Art. 12 Abs. I Anhang I FZA Art. 23 Abs. II VEP § 16 Abs. I VRG Art. 31 VZAE Art. 77a Abs. I lit. b VZAE Art. 98 Abs. IV ZGB Art. 2 lit. e ZV-EJPD

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00443

Urteil

der 2. Kammer

vom 4. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1981 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde am 9. Juni 1996 von seinen Eltern in die Schweiz nachgezogen, wo ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Vom 17. Mai 2006 bis zum 18. November 2010 war er mit der 1972 geborenen bulgarischen Staatsangehörigen D verheiratet. Aus seiner anschliessenden Beziehung mit der bulgarischen Staatsangehörigen E entstammen die Kinder F (geboren 2011) und G (geboren 2013), wobei die Tochter F inzwischen über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.

Der Beschwerdeführer musste zwischen Dezember 2001 und September 2003, im November 2006, im Juni und Juli 2011 und von Februar 2013 bis Dezember 2014 ganz oder ergänzend zu seinem Erwerbseinkommen mit insgesamt rund Fr. 122'600.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem generierte er hohe Schulden und in den zuständigen Betreibungsämtern sind Schuldbetreffnisse im Gesamtbetrag von rund 1 Mio. Franken verzeichnet. Überdies wurde über ihn als Inhaber des Einzelunternehmens Firma H Ende 2009 der Konkurs eröffnet. Danach führte er als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ab Februar 2015 durch Misswirtschaft innert vier Jahren sechs Gesellschaften in den Konkurs (I GmbH, J GmbH, K GmbH, L GmbH, M GmbH, N GmbH), weshalb ihm vom Bezirksgericht Winterthur am 9. November 2020 für drei Jahre untersagt wurde, als Einzelunternehmer oder als Organ einer juristischen Person tätig zu werden und sich in dieser Funktion ins Handelsregister eintragen zu lassen. Ungeachtet dieses Tätigkeitsverbotes war der Beschwerdeführer danach weiterhin für zahlreiche Unternehmen als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat tätig und im Handelsregister in dieser Funktion eingetragen (überwiegend als Neueintragung):

O GmbH (in Liquidation) sowie 20 weitere Firmen, davon 14 in Liquidation.

Bis auf die sechs letztgenannten Gesellschaften musste über sämtliche der oben genannten Unternehmen zwischen Juni 2021 und Juni 2023 der Konkurs eröffnet oder die Auflösung beschlossen werden.

Weiter erwirkte der Beschwerdeführer folgende Straferkenntnisse gegen sich:

-       Gefängnisstrafe von vier Monaten wegen Diebstahl und Sachbeschädigung gemäss Urteil des Bezirksgerichts vom 14. Juni 2001,

-       Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen Drohung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. April 2004;

-       Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Gesamtstrafe zum vorgenannten Urteil wegen mehrfacher (teils grober) Verkehrsregelverletzungen, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis bzw. in angetrunkenem Zustand, mehrfacher Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Urteil des Bezirksgerichts vom 19. April 2004;

-       Bussen von zweimal Fr. 550.- bzw. Fr. 650.- und Fr. 750.wegen wiederholter Verstösse gegen das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (PBG) gemäss Strafbefehlen des Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom 23. November 2015, 21. März 2016, 14. Juni 2016 und 14. September 2017;

-       Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen mehrfachen Betrugs gemäss Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Mai 2019;

-       Busse von Fr. 700.- wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren und gegen eine amtliche Verfügung gemäss Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom 4. November 2019;

-       Busse von Fr. 150.- wegen wiederholter Benutzung der Bahn ohne gültigen Fahrausweis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 20. März 2020;

-       Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen mehrfacher Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. November 2020;

-       Busse von Fr. 400.- wegen Zechprellerei und eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 6. Dezember 2022.

Hinzu kommen zahlreiche weitere Bussenverfügungen wegen diverser Übertretungen sowie eingeleitete Ermittlungen und Strafverfahren in Zusammenhang mit der fortgesetzten Konkursreiterei des Beschwerdeführers und der Missachtung des gegen ihn verhängten Tätigkeitsverbots (siehe dazu die Berichte der Kantonspolizei Zürich vom 13. Dezember 2021, 24. März 2023, 18. April 2023 und 28. April 2023, 16. Mai 2023, 31. Mai 2023, 19. Juni 2023, 21. Juni 2023 und 4. Juli 2023).

Nachdem der Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit bereits am 9. August 2001, 14. September 2004 und 10. Mai 2010 verwarnt worden war, wurde seine Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner fortgesetzten Delinquenz und Schuldenwirtschaft am 18. September 2020 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt (Rückstufung). Da er die in der Rückstufungsverfügung festgehaltenen Bedingungen (Schuldenabbau, Aufnahme einer unselbständigen und existenzsichernden Erwerbstätigkeit und Kooperation mit den Behörden) nicht einhielt, wurde ihm mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Januar 2023 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert, unter Ansetzung einer später bis zum 15. Juni 2023 erstreckten Ausreisefrist.

Hierauf verweigerte das Zivilstandsamt Winterthur am 24. Mai 2023 die Fortsetzung eines bereits am 17. Oktober 2022 eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens mit der bulgarischen Staatsangehörigen B (nachfolgend: die Verlobte bzw. die Beschwerdeführerin). Diese ist seit dem 5. April 2022 in der Schweiz gemeldet, wo ihr gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Am 31. Mai 2023 belegte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer mit einer Einreisesperre.

Am 5. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Vorbereitung seiner Heirat mit seiner Verlobten. Hierauf wies das Migrationsamt am 5. Juni 2023 das Gesuch ab, soweit es darauf überhaupt eintrat. Die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat seien aufgrund der Schuldenwirtschaft und Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben nicht offensichtlich erfüllt. Zudem sei aufgrund diverser Versäumnisse des Beschwerdeführers nicht mit einem zeitnahen Eheschluss zu rechnen. Weiter hielt das Migrationsamt fest, dass der Beschwerdeführer bis zum 15. Juni 2023 die Schweiz und den Schengenraum zu verlassen habe.

Am 12. Juni 2023 kündigte das SEM an, auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers ein vierjähriges Einreiseverbot verhängen zu wollen.

II.  

Den gegen die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. Juli 2023 ab, soweit es auf diesen eintrat. Zudem wurde eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Juli 2023 angesetzt.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. August 2023 liessen der Beschwerdeführer und dessen Verlobte dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz bzw. subeventualiter an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um Sistierung der Ausreisefrist während des laufenden Verfahrens, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht und die Einreichung weiterer Beweismittel vorbehalten.

Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2023 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt und ihm auch die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermag. Gleichwohl ordnete es an, dass auf Vollziehungsvorkehrungen einstweilen zu verzichten sei. Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vorinstanzen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Personen, die sich nicht (mehr) rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB zuerst ihren Aufenthalt in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2). Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird, unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar ist auch die Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum selben Zweck (sogenannte Duldungserklärung) bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1 [nicht rechtskräftig]).

2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr verfügt und das Land nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist (15. Juli 2023) grundsätzlich hätte verlassen müssen. Derzeit hält er sich lediglich aufgrund des verwaltungsgerichtlich verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit aber sein weiterer Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine Legalisierung seines Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.

3.  

3.1 Das vorliegend zu beurteilende Begehren um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung betrifft zwar nicht direkt die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem Eheschluss, die Bewilligungserteilung hängt jedoch im dargelegten Sinne gleichwohl davon ab, ob die Zulassungsvoraussetzungen hierfür offensichtlich erfüllt sind oder nicht. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Januar 2023 nicht mehr verlängert, nachdem er die in der Rückstufungsverfügung vom 18. September 2020 festgehaltenen Bedingungen (Schuldenabbau, Aufnahme einer unselbständigen und existenzsichernden Erwerbstätigkeit und Kooperation mit den Behörden) nicht einhielt. Es stellt sich deshalb vorab die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt Anspruch auf erneute Prüfung seines Anwesenheitsrechts bzw. die Prüfung seines Begehrens um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung hat.

3.2 Auch wenn über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann er grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1).

3.3 Der Beschwerdeführer war bereits im Verfahren betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit seiner Verlobten liiert und kündigte schon bei seiner polizeilichen Befragung vom 9. September 2022 an, diese demnächst zu heiraten. Sodann hatte er bereits am 17. Oktober 2022, das heisst knapp zwei Monate vor der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Die Heiratspläne des Beschwerdeführers konnten damit bereits bei der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in die Interessenabwägung miteinbezogen werden und eine unzureichende Würdigung derselben – bzw. die Nichtanwendung freizügigkeitsrechtlicher Grundsätze durch die Bewilligungsbehörde – hätte bereits damals auf dem Rechtsmittelweg gerügt werden können und müssen. Es erscheint deshalb zweifelhaft, dass die Beschwerdeführenden überhaupt Anspruch auf die Prüfung ihres Begehrens um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung haben, nachdem ihre Heiratspläne bereits vor der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bekannt waren, sie damals schon ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hatten und sie sich ansonsten auf dem Rechtsmittelweg hätten wehren müssen, wenn sie die damalige Interessenabwägung bzw. Rechtsanwendung des Migrationsamts hätten beanstanden wollen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer im Sinn nachfolgender Erwägungen die Zulassungsvoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt und damit auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung nicht gegeben sind.

4.  

Gemäss Aktenlage und den Erwägungen des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen migrationsamtlichen Entscheids vom 12. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz in mutwilliger Weise über 1 Mio. Franken Schulden angehäuft, wobei er auch nach der Rückstufung seiner Bewilligung weitere Schulden generierte und damit die mit der Rückstufungsverfügung vom 18. September 2020 festgehaltenen Bedingungen nicht einhielt. Sein Verhalten erfüllte damit die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs.  1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs.  1 lit. b VZAE als auch von Art. 62 Abs.  1 lit. d AIG, was grundsätzlich unstrittig ist. Weiter ist der Beschwerdeführer wiederholt und teilweise schwerwiegend straffällig geworden. Sodann hat das Migrationsamt bereits bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die grundrechtlich geschützten Beziehungen des Beschwerdeführers zutreffend mit dem öffentlichen Fernhalteinteresse abgewogen und ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die damalige Interessenslage in wenigen Monaten grundlegend verändert haben sollte. Soweit auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers überhaupt näher einzugehen ist, kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Migrationsamts im Entscheid vom 12. Januar 2023 und die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführenden die diesbezüglichen Erwägungen in ihrer Beschwerde nicht substanziiert infrage stellen. Näher zu prüfen bleibt damit lediglich noch, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf die im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch nicht erörterten freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

5.  

5.1  

5.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen des AIG für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vorbehaltlich einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur formell bestehende Ehe haben Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen oder aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern gemäss Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 7 lit. d und e FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA Anspruch auf eine mindestens fünf Jahre gültige Auf­enthalts­erlaubnis (vgl. auch BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

5.1.2 Der Nachzug von Verlobten vor Eheschluss ist im FZA grundsätzlich nicht geregelt und diese zählen auch nicht zum Kreis der Familienangehörigen im Sinne von Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a-c Anhang I FZA (vgl. Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, § 23.103; Astrid Epiney/Andreas Faeh, Zum Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen im europäischen Gemeinschaftsrecht, in: Alberto Achermann et al., Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, S. 60 f.; vgl. auch Ziff. 7.1.2 der aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum VFP (Weisungen VFP) des SEM [abrufbar auf www.sem.admin.ch]). Soweit Konkubinatspartner unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang 1 FZA zu subsumieren sind, erscheint nach bundesgerichtlicher Praxis fraglich, inwieweit sich hieraus überhaupt Rechtsansprüche ableiten lassen (BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 3.2; abweichend unter Verweis auf die nicht direkt anwendbare Unionsbürgerrechtslinie aber VGr, 8. Januar 2020, VB.2019.00413, E. 3.6 ff.). Selbst bei extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen stünde Konkubinatspartnern von EU-Bürgern eine entsprechende Bewilligung jedoch höchstens dann zu, wenn dem Konkubinatspartner durch die originär aufenthaltsberechtigte Person Unterhalt gewährt würde oder diese bereits im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft leben würden. Hierbei darf aber jedenfalls eine gewisse Dauer und Festigung des Konkubinats verlangt werden, worauf insbesondere eine gemeinsame Haushaltsführung, eine unmittelbar bevorstehende Heirat oder das Vorhandensein gemeinsamer Kinder hindeuten können (vgl. VGr, 8. Januar 2020, VB.2019.00413, E. 3.6 ff.). 

5.1.3 Die Bewilligung des Aufenthalts kann sodann gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP) verweigert werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen – das heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5) oder sonstige schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, wobei im freizügigkeitsrechtlichen Bereich gemäss Art. 5 Anhang I FZA darüber hinaus eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Gewalt- und schwere Drogendelikte sind zwar in besonderem Masse geeignet, eine schwerwiegende Gefährdung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA zu begründen, jedoch kann auch die wiederholte Verurteilung wegen anderen Delikten eine hinreichende Gefährdungslage begründen (vgl. BGr, 17. Juli 2015, 2C_891/2014, E. 3.4; vgl. auch BGE 134 II 25 [im Ausland begangene Steuerdelikte] und BGr, 17. August 2010, 2C_845/2009). Dabei kann auch eine Vielzahl kleinerer Straftaten, welche für sich genommen noch nicht geeignet sind, eine entsprechende Gefährdungslage zu begründen, ausreichen, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist (BGr, 8. Dezember 2016, 2C_74/2016, E. 2.3). Hingegen ist die blosse Anhäufung von Schulden nicht geeignet, eine entsprechende Gefährdungslage zu begründen (BGr, 15. Februar 2019, 2C_479/2018, E. 3.4). Die sogenannte Konkursreiterei kann hingegen zumindest bei entsprechender strafrechtlicher Verurteilung eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen begründen. Sodann kann die Schuldenlage jedenfalls bei der Einschätzung der Legalprognose mitberücksichtigt werden. Bei Vorliegen entsprechender Widerrufsgründe sind auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

5.2  

5.2.1 Der Beschwerdeführer möchte sich mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen verheiraten, mit welcher er gemäss Aktenlage seit dem 15. Januar 2023 zusammenlebt, verlobt ist und die vor Verwaltungsgericht ebenfalls als beschwerdeführende Partei auftritt. Selbst bei extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen könnten aus dieser noch nicht formalisierten Beziehung höchstens dann freizügigkeitsrechtliche Rechte abgeleitet werden, wenn die Verlobte dem Beschwerdeführer Unterhalt gewähren würde oder sie bereits im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätten. Beides ist vorliegend nicht der Fall bzw. wird von den Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht zumindest nicht substanziiert behauptet. Bereits aus diesem Grund entfallen freizügigkeitsrechtliche Bleiberechte des Beschwerdeführers.

5.2.2 Sollte gleichwohl von freizügigkeitsrechtlichen Ansprüchen ausgegangen werden bzw. solche zumindest nach dem geplanten Eheschluss in Betracht gezogen werden, impliziert das bisherige Legalverhalten des Beschwerdeführers offenkundig eine hinreichende schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA: Zwar handelte es sich bei dessen letzten Straftat vom 9. August 2022 (Zechprellerei) aufgrund des geringfügigen Deliktsbetrags lediglich um eine Übertretung, jedoch reiht sich diese Tat in eine lange Reihe von Straftaten ein und ist deshalb keineswegs zu bagatellisieren. Die bis in die jüngste Vergangenheit weiter fortgesetzte Delinquenz des Beschwerdeführers legt vielmehr nahe, dass dieser weiterhin nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Weder laufende Probezeiten, noch die zahlreichen ausländerrechtlichen Verwarnungen, noch hängige Bewilligungsverfahren, noch die verfügte Rückstufung und seine Beziehung zu seiner Verlobten konnten den Beschwerdeführer bislang von weiterer Delinquenz abhalten. Insgesamt summieren sich die erwirkten Freiheitsstrafen auf 32 Monate auf und die letzte Verurteilung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe liegt noch keine zwei Jahre zurück. Hinzu kommen Geldstrafen und zahlreiche Bussen. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang überwiegend Vermögensdelikte und betreibungsrechtliche Verstösse beging und seine Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe bereits Jahre zurückliegt, ist seine persistente Delinquenz hinreichend, um auch im freizügigkeitsrechtlichen Kontext von einer weiter fortbestehenden und schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen.

Die mutwillige Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers und die diversen Konkurse seiner Unternehmen vermögen eine solche Gefährdungslage zwar für sich genommen nicht zu begründen, erhöhen jedoch die Rückfallgefahr noch weiter, nachdem die bisherige Delinquenz teilweise in Zusammenhang mit der Verschuldung des Beschwerdeführers stand und dessen nach wie vor prekäre finanzielle Verhältnisse klar einen deliktsfördernden situativen Faktor darstellen. Insbesondere die Verurteilungen wegen mehrfacher Misswirtschaft stehen in einem engen Zusammenhang mit der Verschuldenssituation des Beschwerdeführers und dessen bis in die jüngste Vergangenheit weiter fortgesetzte Konkursreiterei. Sodann kann offenbleiben, inwieweit die eingeleitete Strafuntersuchung und die wiederholte Missachtung des vom Bezirksgerichts Winterthur am 9. November 2020 ausgesprochenen Tätigkeitsverbots vor einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers in dessen Legalprognose miteinbezogen werden dürfen. Ebenso kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer wegen der diversen neuen Konkurse erneut eine Verurteilung wegen mehrfacher Misswirtschaft etc. droht.

Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers kann sich damit klarerweise nicht auf ein freizügigkeitsrechtliches oder konventionsrechtliches Bleiberecht stützten.

6.  

Weiter ist festzuhalten, dass auch das Recht auf Ehe nach Art. 14 bzw. Art. 12 EMRK dem Beschwerdeführer kein Recht auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung einräumt: Zwar kann dieses Recht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts auch von Personen angerufen werden, die sich (inzwischen) illegal in einem Mitgliedstaat bzw. der Schweiz aufhalten (EGMR, 14. Dezember 2010, O'Donoghue, 34848/07, §§ 82 ff., www.echr.coe.int; BGE 137 I 351 E. 3). Jedoch ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsduldung zum Zweck des Eheschlusses zumindest dort zu verweigern, wo feststeht, dass die Zulassungsvoraussetzungen auch nach dem Eheschluss nicht erfüllt sein werden (BGE 137 I 351 E. 3.6; vgl. auch Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, § 23.49, mit Hinweisen).

7.  

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass zweifelhaft erscheint, ob auf das Begehren um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung erstinstanzlich überhaupt hätte eingetreten werden müssen, nachdem über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers erst kurz zuvor in Kenntnis von dessen Heiratsplänen rechtskräftig entschieden wurde und es am Beschwerdeführer und dessen Verlobter gelegen wäre, eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder Interessenabwägung rechtzeitig im damaligen (Rechtsmittel-)Verfahren zu rügen. Jedenfalls stehen der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung weiterhin die vom Beschwerdeführer gesetzten Widerrufsgründe entgegen, ohne dass freizügigkeits- oder konventionsrechtliche Bewilligungsansprüche bestehen oder sich die Interessenabwägung seit dem rechtskräftigen migrationsamtlichen Entscheid vom 12. Januar 2023 zugunsten der Beschwerdeführenden verschoben hat. Eher ist das Gegenteil der Fall, nachdem der Beschwerdeführer mit weiteren Gesellschaften Konkurs ging und deshalb weitere Strafverfahren wegen Misswirtschaft etc. gegen ihn hängig sind. Unabhängig vom Ausgang der laufenden Strafermittlungen ist das Verfahren aber bereits spruchreif und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind den beiden Beschwerdeführenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten.

8.2 Da die Begehren der Beschwerdeführenden aus dargelegten Gründen im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Es kann offenbleiben, ob die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ihre Prozessbedürftigkeit hinreichend nachgewiesen haben, wobei hierfür nicht allein die aktenkundige finanzielle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch diejenige seiner ebenfalls Beschwerde führenden Verlobten zu berücksichtigen wäre.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2023.00443 — Zürich Verwaltungsgericht 04.10.2023 VB.2023.00443 — Swissrulings