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Zürich Verwaltungsgericht 23.08.2023 VB.2023.00430

23. August 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,607 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung des nachehelichen Aufenthalts wegen Integrationsdefiziten. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Verweigerung eines nachehelichen Aufenthalts aufgrund von Integrationsdefiziten: Massgeblicher Zeitpunkt, grundsätzliche Irrelevanz des Verschuldens und Berücksichtigung persönlicher Integrationserschwernisse (E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach straffällig geworden und seine Integration ist auch in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. Zwar würde keines seiner Integrationsdefizite für sich genommen eine Bewilligungsverweigerung rechtfertigen, jedoch ist zumindest in der Kombination von einem massgeblichen Integrationsdefizit auszugehen, welches einer Bewilligungsverlängerung entgegensteht. Da keinerlei Hinweise auf eine besonders ausgeprägte soziale Integration vorliegen und seine sonstige Integration damit bestenfalls durchschnittlich ist, fällt ein nachehelicher Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht (E. 2.2 ff.). Verneinung eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls (E. 3) oder grundrechtlich geschützter Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung (E. 3 und 4). Keine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanzen und keine Vollzugshindernisse (E. 5 und 6). Spruchreife des Verfahrens (E. 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 und 9). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00430   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Verweigerung des nachehelichen Aufenthalts wegen Integrationsdefiziten. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Verweigerung eines nachehelichen Aufenthalts aufgrund von Integrationsdefiziten: Massgeblicher Zeitpunkt, grundsätzliche Irrelevanz des Verschuldens und Berücksichtigung persönlicher Integrationserschwernisse (E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach straffällig geworden und seine Integration ist auch in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. Zwar würde keines seiner Integrationsdefizite für sich genommen eine Bewilligungsverweigerung rechtfertigen, jedoch ist zumindest in der Kombination von einem massgeblichen Integrationsdefizit auszugehen, welches einer Bewilligungsverlängerung entgegensteht. Da keinerlei Hinweise auf eine besonders ausgeprägte soziale Integration vorliegen und seine sonstige Integration damit bestenfalls durchschnittlich ist, fällt ein nachehelicher Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht (E. 2.2 ff.). Verneinung eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls (E. 3) oder grundrechtlich geschützter Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung (E. 3 und 4). Keine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanzen und keine Vollzugshindernisse (E. 5 und 6). Spruchreife des Verfahrens (E. 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 und 9). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ERFOLGREICHE INTEGRATION INTEGRATION INTEGRATIONSDEFIZIT NACHEHELICHER HÄRTEFALL SCHULDENWIRTSCHAFT SERBIEN SPRACHKENNTNISSE VERSCHULDEN

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 58a AIG Art. 58a Abs. II AIG Art. 90 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 77 Abs. IV VZAE Art. 77a VZAE Art. 77f VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00430

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A, vormals AB,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

hat sich ergeben:

I.  

Der 1971 geborene serbische Staatsangehörige A (vormals AB, nachfolgend Beschwerdeführer) hielt sich ab September 2013 wiederholt in der Schweiz und im Schengenraum auf und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Februar 2014 wegen rechtswidrigen Aufenthalts bzw. der Überschreitung der visumsfreien Aufenthaltsdauer zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.verurteilt. Tags darauf verfügte das Migrationsamt die in der Folge erfolglos angefochtene Wegweisung des Beschwerdeführers und am 28. Februar 2014 verliess dieser die Schweiz.

Am 26. April 2015 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, wo er am 12. Mai 2015 die 1965 geborene schweizerisch-serbische Doppelbürgerin B ehelichte und deren Familiennamen annahm. Hierauf wurde ihm am 14. Juli 2015 eine nachfolgend regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 24. August 2015 bzw. 29. Juni 2021 im Handelsregister des Kantons Zürich als Inhaber der beiden an seiner heutigen Wohnadresse domizilierten Firmen "C" und "D" eingetragen. An seiner Wohnadresse wurden überdies auch die jeweils von seiner Cousine gegründeten Unternehmen "E GmbH" und "Firma F" (gelöscht am 14. November 2022) eingetragen, in welchen der Beschwerdeführer jeweils einzelzeichnungsberechtigt war bzw. immer noch ist. Der Beschwerdeführer war in der Folge als Geschäftsführer oder Angestellter der genannten Unternehmen tätig.

Nachdem der Beschwerdeführer als Arbeitgeber und Geschäftsführer der Firma C ohne die erforderliche Bewilligung Sonntagsarbeit ausführen liess, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. November 2018 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.

Im September 2021 trennte sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau und nahm bei seiner Cousine Wohnsitz. Am 2. Dezember 2021 wurde die Ehe geschieden. Ab März 2022 war der Beschwerdeführer als arbeitslos gemeldet. Zudem verrichtete er Arbeiten für die E GmbH. Gemäss Betreibungsregisterauszügen seiner aktuellen und seiner früheren Wohngemeinde vom 5. Mai 2023 sind auf seinen Namen zahlreiche Betreibungsereignisse und ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von fast Fr. 18'000.registriert.

Aufgrund der Auflösung der Ehegemeinschaft und der mangelhaften sprachlichen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers lehnte das Migrationsamt am 19. Januar 2023 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies den Beschwerdeführer per 18. April 2023 aus der Schweiz weg.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 29. Juni 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 28. September 2023.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. Juli 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht verlangt.

Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).

Massgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung des Integrationserfolgs ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft, wobei aber nachträgliche Integrationsleistungen zumindest bis zum Ablauf der bereits im Familiennachzug erteilten Aufenthaltsbewilligung berücksichtig werden können (statt vieler BGr, 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.2; Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022, § 23.314).  

Für die Verweigerung eines nachehelichen Aufenthalts aufgrund von Integrationsdefiziten ist grundsätzlich unerheblich, ob der betroffenen ausländischen Person die Nichterfüllung der Integrationskriterien vorzuwerfen ist. Jedoch ist allfälligen Integrationserschwernissen im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al., § 23.313; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3.1). Sodann ist gemäss der Umschreibung des Verordnungsgebers zumindest beim Integrationsdefizit der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen nach Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. c VZAE ein selbstverschuldetes und qualifiziert vorwerfbares Verhalten erforderlich (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1).

2.2 Der Beschwerdeführer lebte mit seiner (früheren) Schweizer Ehefrau unbestrittenermassen mehr als drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft, weshalb die zeitlichen Anforderungen von Art. 50 Abs.  1 lit. a AIG offenkundig erfüllt sind. Fraglich ist jedoch, ob er aufgrund seiner Vorstrafen, seiner mangelhaften Deutschkenntnisse, seiner Schulden und seiner nicht existenzsichernden Erwerbstätigkeit auch als erfolgreich integriert im Sinn von Art. 58a AIG gelten kann.

2.3  

2.3.1 Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 4 und Art. 77f Abs. 1 lit. d VZAE sind für eine erfolgreiche sprachliche Integration mindestens Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A1 nachzuweisen, wobei im Rahmen einer üblichen Integration je nach Aufenthaltsdauer auch bessere Deutschkenntnisse erwartet werden können.

2.3.2 Der Beschwerdeführer hat wiederholt in Aussicht gestellt, seine Sprachkompetenzen zu belegen, jedoch trotz entsprechender migrationsamtlicher und vorinstanzlicher Aufforderung vom 11. Mai 2022 bzw. 10. Mai 2023 bis heute keine tauglichen Nachweise hierzu vorgelegt. Insbesondere sind die vorinstanzlich eingereichten Kursbestätigungen (ohne Abschlusstest), die Deutscheinschätzung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA), die Anmeldung zu einer in der Folge aus nicht näher dargelegten "Gesundheitsgründen" nicht abgelegten Deutschprüfung und das eingereichte Zertifikat einer serbischen Sprachschule nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer noch vor Vorinstanz behaupteten Deutschkenntnisse nachzuweisen. Sodann wird der Beschwerdeführer in der Deutscheinschätzung des AWA zwar als schulungewohnt klassifiziert, jedoch ergeben sich aus den übrigen Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf zu berücksichtigende Integrationserschwernisse im Sinn von Art. 77f lit. c Ziff. 1 VZAE. 

Nachdem die Deutschkenntnisse auch im Beschwerdeverfahren unbelegt geblieben sind und der Beschwerdeführer nicht mehr bestreitet, diesbezüglich Integrationsdefizite aufzuweisen, ist die vor­instanzliche Einschätzung zu übernehmen und von einer mangelhaften sprachlichen Integration auszugehen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG hinreichende Deutschkenntnisse nachzuweisen.

2.4  

2.4.1 Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE stellt weiter ein Integrationsdefizit dar, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden.

2.4.2 Das bisherige Legalverhalten des Beschwerdeführers ist nicht tadellos. Während seine erste Bestrafung wegen Überschreitung der visumsfreien Aufenthaltsdauer geringfügiger Natur war und keine Rückschlüsse auf seine späteren Integrationsleistungen während der ehelichen Gemeinschaft zulässt, lässt seine zweite Verurteilung wegen Missachtung der Vorschriften zur Sonntagsarbeit durchaus darauf schliessen, dass er nicht immer gewillt ist, sich an die hiesigen Vorschriften zu halten. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschwerdeführer weder besonders schwerwiegend noch einschlägig delinquierte.

Das Legalverhalten des Beschwerdeführers gab damit zwar wiederholt zu Klagen Anlass, jedoch ist nicht von einem besonders schwerwiegenden Integrationsdefizit auszugehen. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers vermag damit für sich genommen keine Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen, ist aber bei der Beurteilung des gesamten Integrationserfolgs zu Lasten des Beschwerdeführers miteinzubeziehen.

2.5  

2.5.1 In wirtschaftlicher Hinsicht setzt Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE die Teilnahme am Wirtschaftsleben und die Erzielung existenzsichernder Einkünfte voraus. Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn der Lebensunterhalt nicht durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht (z.B. AHV- und IV-Leistungen sowie Arbeitslosenentschädigungen) bestritten werden kann. Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3). Zudem stellt die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen ein Integrationsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. c VZAE dar. Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration aber nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzuzahlen (BGr, 21. November 2019, 2C_512/2019, E. 5.1.1).

2.5.2 Nach Aktenlage und den ebenfalls nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen ist der Beschwerdeführer verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und hat sich nach seiner Scheidung durch Arbeitslosentaggelder und Tätigkeiten für die E GmbH finanziert. Sozialhilfe nahm er bislang nicht in Anspruch. Es bestehen Hinweise darauf, dass die Anstellungsverträge mit den von ihm und seiner Cousine kontrollierten Unternehmen fingiert und keine (Lohn-)Auszahlungen in der behaupteten Höhe erfolgt sein könnten.

2.5.3 Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben, da gemäss den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen die Einkünfte des Beschwerdeführers nach dem Wegfall des Erwerbseinkommens seiner Ex-Ehefrau jedenfalls nicht mehr zur Deckung von dessen Lebensstandard ausreichten und er sich deshalb zunehmend verschuldet hat. Der Beschwerdeführer hat gemäss den aktuellsten Betreibungsregisterauszügen vom 5. Mai 2023 zahlreiche Betreibungen, Pfändungen und Konkursandrohungen im Gesamtbetrag von über Fr. 19'000.offen. Zudem liegen insgesamt 20 Verlustscheine im Gesamtbetrag von fast Fr. 18'000.gegen ihn vor. Der Beschwerdeführer ist damit beträchtlich verschuldet (vgl. VGr, 19. Mai 2022, VB.2022.00104, E. 2.4).

2.5.4 Wie bereits dargelegt wurde, ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob die mangelhafte wirtschaftliche (und sprachliche) Integration dem Beschwerdeführer auch vorwerfbar ist: Dem nachehelichen Aufenthaltsrecht von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG liegt unter anderem die gesetzgeberische Vermutung zugrunde, dass Betroffene nach über dreijähriger Ehegemeinschaft und erfolgreicher Integration bereits derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet sind, dass ihnen die Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht mehr ohne Weiteres zumutbar ist. Diese Vermutung wird nun aber nicht nur bei vorwerfbaren Integrationsdefiziten infrage gestellt, sondern auch dann, wenn die Integrationsdefizite einfach nur aufzeigen, dass die Verwurzelung in der Schweiz noch nicht derart fortgeschritten ist, wie dies aufgrund der Dauer des ehebedingten Aufenthalts üblicherweise zu erwarten wäre. Zudem besteht auch unabhängig vom konkreten Verschulden der Betroffenen ein öffentliches Interesse, schlecht integrierten Ausländern den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern. Sodann sind vorliegend keine besonderen Integrationserschwernisse im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE ersichtlich, welche einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers entgegengestanden wären.

2.5.5 Gleichwohl setzt zumindest das Integrationsdefizit der Schuldenwirtschaft gemäss Wortlaut von Art. 77a Abs. 1 lit. c VZAE ein mutwilliges Verhalten voraus, welches vorliegend aber ohne Weiteres erkennbar ist: Der Beschwerdeführer erklärt seine Steuerschulden damit, sich als Selbständigerwerbender um die Auftragsabwicklung gekümmert zu haben, während er die administrativen Angelegenheiten seiner mit den hiesigen Verhältnissen besser vertrauten (Ex-)Ehefrau überlassen habe. Er habe deshalb erst nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau realisiert, dass diese die gemeinsamen Steuerrechnungen nicht bezahlt habe. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen: Einerseits widerspricht seine Darstellung in der Beschwerdeschrift seinem früheren Erklärungsversuch vom 1. Juni 2022, wo nicht die eheliche Rollenverteilung in administrativen Angelegenheiten, sondern Streitigkeiten über die Rechnungsaufteilungen und pandemiebedingte Liquiditätsschwierigkeiten für die Schulden verantwortlich gemacht wurden. Andererseits hätte auch von dem mit den hiesigen Verhältnissen noch nicht besonders vertrauten Beschwerdeführer ohne Weiteres erwartet werden können, die fristgerechte Zahlung der gemeinsamen Steuern und anderer Rechnungen sicherzustellen und entsprechende Rücklagen zu bilden. Sodann stellt auch seine mangelhafte Befassung mit elementaren staatsbürgerlichen Pflichten wie der Steuerpflicht ein Integrationsdefizit dar. Ohnehin beschränken sich die Schulden des Beschwerdeführers nicht allein auf während und wegen der Ehe entstandene (gemeinsame) Verpflichtungen, sondern beinhalten zahlreiche weitere Forderungen diverser privater und staatlicher Gläubiger, ohne dass der Beschwerdeführer diese plausibel erklären kann.

2.5.6 Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zu würdigen, dass er (über entsprechende Pfändungen seines Lohnes bzw. seiner Taggelder der Arbeitslosenkasse) zuletzt Rückzahlungen getätigt und zumindest die Absicht zur zeitnahen Rückzahlung der Restschulden bekundet hat. Seine diesbezüglichen Bemühungen können aber grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als die entsprechenden Rückzahlungen noch vor Ablauf seiner letztmals bis zum 11. Mai 2022 gültigen Aufenthaltsbewilligung getätigt wurden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass seine Wegweisung den Interessen der vorhandenen Gläubiger entgegenlaufen könnte, da der weitere Schuldenabbau hierdurch kompromittiert würde (BGr, 14. April 2020, 2C_573/2019, E. 2.2).

2.5.7 Zugleich ist aber auch festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug vom 5. Mai 2023 auch während des vorinstanzlichen Verfahrens noch betreibungsrechtliche Massnahmen eingeleitet werden mussten. Zudem beruht der Schuldenabbau im Wesentlichen auf der Pfändung der Arbeitslosengelder und unterlag damit einem staatlich kontrollierten Abzahlungsvorgang, während der Beschwerdeführer bislang kaum unter Beweis stellen konnte, auch freiwillig zur Regulierung seiner Schulden bereit zu sein. Ein erneuter Schuldenanstieg ist damit nicht ausgeschlossen und es müssen auch potenzielle (zukünftige) Gläubiger geschützt werden.

Damit ist der Beschwerdeführer auch in wirtschaftlicher Hinsicht mangelhaft integriert, wenngleich seine jüngsten Bemühungen um eine Schuldenrückzahlung positiv zu würdigen sind.

2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach straffällig geworden ist und seine Integration auch in sprachlicher, wirtschaftlicher Hinsicht hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben ist. Zwar würde keines seiner Integrationsdefizite für sich genommen eine Bewilligungsverweigerung rechtfertigen, jedoch ist zumindest in der Kombination von einem massgeblichen Integrationsdefizit auszugehen, welches einer Bewilligungsverlängerung entgegensteht. Da keinerlei Hinweise auf eine besonders ausgeprägte soziale Integration vorliegen und seine sonstige Integration damit bestenfalls durchschnittlich ist, fällt ein nachehelicher Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht. 

3.  

3.1 Auch bei fehlendem Integrationserfolg kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.2 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht keinerlei Gründe geltend, welche einen nachehelichen oder persönlichen Härtefall begründen könnten. Solche sind auch nicht aus den Akten ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist in seiner serbischen Heimat aufgewachsen und sozialisiert worden und hält sich erst etwas mehr als acht Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen im Land auf. Aufgrund der Dauer seines Aufenthalts und seiner dargelegten Integrationsdefizite ist nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz und einer Entfremdung von seiner serbischen Heimat auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer inzwischen 52 Jahre alt ist, befindet er sich noch mitten im Erwerbsleben und sind seine Reintegrationschancen bei einer Rückkehr nach Serbien intakt oder gar besser als in der Schweiz, wo ihn auch seine fehlenden Sprachkenntnisse an der Integration hindern.

Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.

4.  

Besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind beim Beschwerdeführer weder aufgrund der Dauer seines Aufenthalts noch aufgrund seiner hinter üblichen Erwartungen zurückgebliebenen Integration zu erwarten und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit).

5.  

Sodann finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig.

6.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.

7.  

Da keinerlei weiterer Abklärungsbedarf besteht und das Verfahren spruchreif erscheint, ist auch von der eventualiter beantragten Rückweisung zur Neubeurteilung abzusehen.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;          die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--           Zustellkosten, Fr. 2'070.--           Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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