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Geschäftsnummer: VB.2023.00396 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Aufforderung Einreichung Baugesuch
Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs für die Anpassung adaptiver Mobilfunkantennen; Aktivierung Korrekturfaktor. Es besteht aufgrund von Art. 22 RPG bereits von Bundesrechts wegen eine Baubewilligungspflicht: Ein Wechsel vom Betrieb einer Mobilfunkantenne im Rahmen des Worst-Case-Szenarios zu einem Betrieb unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors ist mit einer faktischen Erhöhung der Sendeleistung verbunden. Dabei handelt es sich in aller Regel um eine Änderung des Betriebs einer Anlage, mit der im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige Folgen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit bzw. der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (E. 3.1.1 ff.). Ziff. 62 Abs. 5bis Anhang 1 NISV steht dem nicht entgegen, da diese keine Aussage zur Baubewilligungspflicht macht (E. 3.1.4). Abweisung.
Stichworte: BAUBEWILLIGUNGSPFLICHT KORREKTURFAKTOR ORDENTLICHES VERFAHREN
Rechtsnormen: Art. 29 BV Art. 29a BV Art. 22 Abs. I RPG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2023.00396
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A GmbH,
vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Fachkommission Bau der Gemeinde Bassersdorf,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufforderung Einreichung Baugesuch,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 ordnete die Fachkommission Bau der Gemeinde Bassersdorf gegenüber der A GmbH an, diese habe für die Anpassung der adaptiven Antennen der Mobilfunkantennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Bassersdorf bis zum 28. Februar 2023 ein Baugesuch im ordentlichen Verfahren einzureichen. Weiter wurde verfügt, dass die Aktivierung des Korrekturfaktors erst nach Erteilung bzw. Rechtskraft einer entsprechenden Baubewilligung erfolgen dürfe. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
Dagegen gelangte die A GmbH mit Rekurs vom 13. Februar 2023 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 8. Juni 2023 ab.