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Zürich Verwaltungsgericht 21.03.2024 VB.2023.00384

21. März 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,894 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägung) | [Kurz nach Abweisung ihres Gesuchs um Familiennachzug wegen Fristversäumnisses reisten die Beschwerdeführenden 2–5 in die Schweiz ein und ersuchten am 18. August 2022 abermals um Nachzug zum inzwischen eingebürgerten Ehemann bzw. Vater.] Die Beschwerdeführenden begründeten ihr (erneutes) Gesuch um Familiennachzug vor der Vorinstanz damit, dass sich die Situation im Libanon in den letzten Monaten in allen Lebensbereichen massiv verschlechtert habe (unsichere Sicherheitslage, Nahrungsmittelknappheit und fehlende medizinische Versorgung, Energiekrise etc.). Dies habe zu einer Traumatisierung der Beschwerdeführenden 3 und 4 geführt. Damit bzw. mit den in diesem Zusammenhang eingereichten Belegen gelingt es ihnen jedoch nicht, eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände seit der letzten materiellen Beurteilung ihres Nachzugsanspruchs glaubhaft zu machen (E. 4.3.1 f.). Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführenden im Weiteren insofern, als sie in der Beschwerde neu auf die geplante Revision von Art. 42 AIG hinweisen und darin (sinngemäss) einen Rückkommensgrund erblicken (E. 4.3.3). Abweisung des Gesuchs um UP/URB mangels Substanziierung der Mittellosigkeit. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00384   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.03.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägung)

[Kurz nach Abweisung ihres Gesuchs um Familiennachzug wegen Fristversäumnisses reisten die Beschwerdeführenden 2–5 in die Schweiz ein und ersuchten am 18. August 2022 abermals um Nachzug zum inzwischen eingebürgerten Ehemann bzw. Vater.] Die Beschwerdeführenden begründeten ihr (erneutes) Gesuch um Familiennachzug vor der Vorinstanz damit, dass sich die Situation im Libanon in den letzten Monaten in allen Lebensbereichen massiv verschlechtert habe (unsichere Sicherheitslage, Nahrungsmittelknappheit und fehlende medizinische Versorgung, Energiekrise etc.). Dies habe zu einer Traumatisierung der Beschwerdeführenden 3 und 4 geführt. Damit bzw. mit den in diesem Zusammenhang eingereichten Belegen gelingt es ihnen jedoch nicht, eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände seit der letzten materiellen Beurteilung ihres Nachzugsanspruchs glaubhaft zu machen (E. 4.3.1 f.). Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführenden im Weiteren insofern, als sie in der Beschwerde neu auf die geplante Revision von Art. 42 AIG hinweisen und darin (sinngemäss) einen Rückkommensgrund erblicken (E. 4.3.3). Abweisung des Gesuchs um UP/URB mangels Substanziierung der Mittellosigkeit. Abweisung.

  Stichworte: FAMILIENNACHZUG FRISTVERSÄUMNIS MITTELLOSIGKEIT NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE WIEDERERWÄGUNGSGESUCH

Rechtsnormen: Art. 47 Abs. 4 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00384

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

5.    E,

Beschwerdeführende 3–5 vertreten durch die Beschwerdeführenden 1–2,

diese vertreten durch lic. iur. F,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, der 1972 geboren wurde und aus dem Libanon stammt, reiste im April 2001 in die Schweiz, wo er infolge Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung und im Februar 2006 die Niederlassungsbewilligung erhielt. Nach der im November 2006 erfolgten Scheidung dieser Ehe heiratete A in der Heimat die 1986 geborene Landsfrau B. Letztere folgte ihrem Ehemann im Dezember 2007 in die Schweiz und erhielt zum Verbleib bei ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Von April 2008 bis Ende Mai 2010 wurden die Eheleute von der Sozialhilfe unterstützt.

Im Oktober 2012 kehrte B mit den inzwischen – im Jahre 2008 und 2010 – geborenen Kindern C und D in den Libanon zurück, namentlich um eine weitere Sozialhilfeabhängigkeit der Familie in der Schweiz zu verhindern und den Kindern das Erlernen der arabischen Sprache zu ermöglichen. Im Libanon kam im Jahr 2018 das dritte Kind des Ehepaars, E, zur Welt.

B. Am 4. Januar 2021 ersuchte A um eine Einreisebewilligung für seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich am 21. Oktober 2021 ab, welche Verfügung die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Mai 2022 schützte.

C. Am 5. Mai 2022 wurde A eingebürgert. Gut zwei Monate später reisten B und die Kinder C, D und E in die Schweiz und stellten erneut ein Gesuch um Familiennachzug zum Ehemann bzw. Vater.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 trat das Migrationsamt auf die Gesuche vom 18. August 2022 nicht ein und setzte Mutter und Kindern eine Frist bis am 10. Februar 2023 zum Verlassen der Schweiz.

II.  

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 1. Juni 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte B und C, D sowie E eine neue Ausreisefrist bis am 15. Juli 2023 (Dispositiv-Ziff. II); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte sie ebenfalls ab (Dispositiv-Ziff. III), verweigerte eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) und auferlegte die Rekurskosten in Dispositiv-Ziff. IV vorab A.

III.  

Am 6. Juli 2023 erhoben A, B sowie C, D und E Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 1. Juni 2023 aufzuheben und seien B, C und D je eine Aufenthalts- sowie E die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen bzw. subeventualiter letztere zu verpflichten, für B sowie C und D beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchten A, B sowie C, D und E zudem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und unentgeltliche Rechtspflege.

Am 7. Juli 2023 verfügte die Abteilungspräsidentin einen Vollzugsstopp gegenüber B und den Kindern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. Juli 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 27. Juli und am 5. November 2023 reichte der Rechtsvertreter von A, B und C, D sowie E weitere Unterlagen nach und am 8. März 2024 eine Honorarnote.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie von Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und des Untersuchungsgrundsatzes nach § 7 VRG. Sie bringen vor, der Beschwerdegegner wäre gehalten gewesen, "die Auswirkungen des faktischen 'Staatsbankrott' des Libanon und dessen Auswirkungen auf die verletzlichen und schutzbedürftigen Kinder und Jugendlichen zur Kenntnis zu nehmen". Er habe zudem keine Länderanalyse beim SEM in Auftrag gegeben und (auch) so das Kindeswohl nicht hinreichend abgeklärt.

2.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche um wiedererwägungsweise Bewilligung des Familiennachzugs nicht näher, namentlich machten sie nicht geltend, dass bzw. inwiefern sich die wirtschaftliche Lage im Libanon seit dem (materiellen) Entscheid der Vorinstanz vom 2. Mai 2022 massgeblich verändert habe und wie sich die Veränderung der Verhältnisse konkret auf den Alltag der minderjährigen Beschwerdeführenden 3–5 auswirke. Deren Anhörung wurde ebenfalls nicht beantragt.

Dem Beschwerdegegner kann daher nicht vorgeworfen werden, auf wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht eingegangen und so seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Er war auch nicht gehalten, von sich aus nach Gründen für eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 21. Oktober 2021 zu forschen und etwa in diesem Zusammenhang eine Länderanalyse in Auftrag zu geben, trifft die gesuchstellende Partei bei Wiedererwägungsgesuchen infolge nachträglicher Änderung des Sachverhalts doch zumindest die Behauptungslast, dass ein anerkannter Rückkommensgrund vorliege (siehe dazu sogleich 4.2; ferner VGr, 21. Februar 2018, VB.2018.00018, E. 2.2). Die Interessen der Beschwerdeführenden sind sodann mit Bezug auf den streitgegenständlichen Familiennachzug alle gleichläufig und die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten schon während des erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit gehabt, sich zur Situation und zu den Interessen ihrer Kinder angemessen zu äussern. Der Beschwerdegegner durfte insofern sowie mit Blick auf den Charakter des vorliegenden Verfahrens (Wiedererwägung) davon absehen, die drei von Amtes wegen persönlich anzuhören, ohne Art. 12 KRK oder auch Art. 73 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) zu verletzen (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2, 144 II 1 E. 6.5; BGr, 19. April 2023, 2C_837/2022, E. 3.1 f.; zum Ganzen auch Sonja Güntert/Tamara Nüssle, Kindesanhörung im ausländerrechtlichen Verfahren, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, Bern 2023, S. 51 ff., 65).

3.  

3.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Gleiches gilt – unter bestimmten Voraussetzungen – für ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AIG). Nach Art. 47 Abs. 1–3 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren bzw. für Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden.

3.2 Ausserhalb dieser Fristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche Gründe liegen nach Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann.

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG (bzw. Art. 75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Februar 2023, 2C_855/2022, E. 6.1).

3.3 Das Bundesgericht geht praxisgemäss davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (zum Ganzen BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen).

Insofern stellt auch der Umstand, dass die Nachzugsfristen bloss für eines von mehreren Kindern eingehalten wurden, grundsätzlich für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Die Bestimmung räumt keinen Anspruch ein, jüngere und ältere Kinder gemeinsam nachzuziehen. Das hinter der Norm stehende Ziel der möglichst frühzeitigen Einreise würde vereitelt, wenn die Nachzugsfristen sämtlicher Nachkommen als eingehalten zu gelten hätten, wenn sie nur für das jüngste Kind gewahrt wurden (zum Ganzen BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 3.1.2).

4.  

4.1 Die Vorinstanz gelangte mit (rechtskräftigem) Entscheid vom 2. Mai 2022 zum Schluss, dass trotz dem damals bereits eingeleiteten Einbürgerungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer 1 Art. 43 AIG zur Anwendung gelange und sich das Nachzugsgesuch vom 4. Januar 2021 bezüglich der Beschwerdeführenden 2–4 als verspätet erweise. Auch lägen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor. So hätte es angesichts der sich zusehends verschlechternden desaströsen wirtschaftlichen und sozio-ökonomischen Lage im Libanon nahe gelegen, den Familiennachzug so bald als möglich in die Wege zu leiten. Stattdessen hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihren beiden älteren Kindern so lange wie möglich die (private) Schulbildung im Libanon auf Arabisch ermöglichen wollen. Die beiden seien inzwischen sprachlich sowie kulturell im Libanon sozialisiert und verwurzelt, weshalb ihnen eine Eingliederung in die hiesige Gesellschaft und die lokalen Verhältnisse schwerfallen dürfte. Durch eine Übersiedlung in die Schweiz würden sie zudem ohne Not aus ihrer vertrauten Umgebung herausgerissen und ihnen würde zugemutet, in einem mit demjenigen des Libanons nicht vergleichbaren Schul- und Ausbildungssystem einen Platz zu finden. Das private Interesse der Beschwerdeführenden an der Familienzusammenführung vermöchte daher das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik nicht aufzuwiegen. Bezüglich des als fristgerecht eingestuften Nachzugs des Beschwerdeführers 5 erwog die Vorinstanz schliesslich, dass dieser durch eine Übersiedelung in die Schweiz von der Mutter und seinen älteren Geschwistern getrennt würde, mit denen er stets zusammengelebt habe. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hätten den alleinigen Nachzug des jüngsten Kindes denn auch offensichtlich gar nicht ins Auge gefasst, zumal sie sich nicht zu einem solchen geäussert und nichts Entsprechendes beantragt hätten.

Ungeachtet des negativen Rekursentscheids reisten die Beschwerdeführenden 2–5 in der Folge am 17. Juli 2022 in die Schweiz ein und ersuchten am 18. August 2022 abermals um Nachzug zum Ehemann bzw. Vater. Das betreffende Gesuch war unbegründet. Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass es wegen der inzwischen erfolgten Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 gestellt worden war, erblickte jedoch weder darin noch in dem (illegalen) Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2–5 einen Grund für eine Wiedererwägung und trat auf das Nachzugsgesuch nicht ein.

4.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr, 22. November 2023, VB.2023.00596, E. 2.2).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

4.3 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr (erneutes) Gesuch um Familiennachzug vor der Vorinstanz damit, dass sich die Situation im Libanon in den letzten Monaten in allen Lebensbereichen massiv verschlechtert habe (unsichere Sicherheitslage, Nahrungsmittelknappheit und fehlende medizinische Versorgung, Energiekrise etc.). Dies habe zu einer Traumatisierung der Beschwerdeführenden 3 und 4 geführt. Sie hätten sehr unter der gefährlichen Situation gelitten und seien an einer Posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer Angststörung erkrankt, die in der Heimat nicht habe behandelt werden können. In der Schweiz hätten sie sich dagegen inzwischen erfolgreich integriert. Vor Verwaltungsgericht bringen die Beschwerdeführenden hierzu ergänzend vor, dass sich die beiden älteren Kinder nunmehr auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen und daraus ein Anwesenheitsrecht ableiten könnten.

4.3.1 Gemäss den zum Beleg ihrer Vorbringen eingereichten ärztlichen Berichten vom 17. Mai 2023 leiden die Beschwerdeführenden 3 und 4 unter stetiger Angst und depressiven Störungen. Hauptgrund für die Leiden sei – aus fachärztlicher Sicht – die Angst vor der drohenden Ausschaffung in den Libanon, zumal die beiden die letzten Jahre im Libanon sehr negativ in Erinnerung hätten. So hätten sie wegen der Corona-Pandemie nicht in die Schule gehen und keine Kontakte zu ihren Freunden und Freundinnen pflegen können. Aufgrund der "sehr gefährlichen Sicherheitssituation" hätten sie sich zudem fast nur im Haus aufhalten dürfen.

Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, ist allein damit jedoch noch keine rechtsrelevante Änderung der Umstände dargetan. Fraglich erscheint nur schon, ob die Beschwerdeführenden 3 und 4 erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Mai 2022 erkrankten. Wenn dem so sein sollte, hinge ihre Erkrankung aber jedenfalls zufolge der fachärztlichen Einschätzung ganz wesentlich mit ihrem – seither begründeten – prekären hiesigen Aufenthalt zusammen, das heisst damit, dass sich die Beschwerdeführenden 2–5 bewusst dazu entschieden, wenige Wochen nach der Abweisung ihres ersten Nachzugsgesuchs in die Schweiz zu reisen und dort nach Ablauf ihrer Touristenvisa ohne Bewilligung zu verbleiben. Ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für die jahrelange Trennung und den verspäteten Familiennachzug ist mit ihren Leiden insofern nicht gegeben. Dass sich die Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Heimat um eine Therapie bemüht hätten und/oder aktuell auf eine medizinische Behandlung angewiesen wären, wird sodann nicht substanziiert behauptet, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihre Rückkehr in den Libanon unmittelbar zu einer medizinischen Notlage bzw. zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BVGr, 27. April 2022, D-1508/2022, E. 8.3.3).

Ungeachtet dessen wird den Beschwerdeführenden 3 und 4 die Ausreise in die Heimat ohne Zweifel mit zunehmender Dauer ihres hiesigen Aufenthalts immer schwerer fallen; die Berufung auf das mit Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Privatleben scheitert in ihrem Fall allerdings bereits daran, dass ihr Aufenthalt in den letzten Monaten lediglich geduldet worden war bzw. sie sich nicht während eines hinreichend langen, bewilligten Aufenthalts überdurchschnittlich und besonders gut integriert haben (vgl. BGr, 17. August 2022, 2C_5/2022, E. 4.1 f. mit Hinweisen; ferner BGr, 25. November 2021, 2C_826/2021, E. 4.3, und 19. Oktober 2021, 2C_313/2021, E. 3.3 f., wonach eine ausländische Person, die statt der Ausreiseverpflichtung nachzukommen einfach im Land verbleibt und ein neues Gesuch stellt, nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen kann).

4.3.2 Auch in Bezug auf ihre Lebensumstände oder die allgemeine Situation im Libanon vermögen die Beschwerdeführenden keine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände seit dem Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz vom 2. Mai 2022 glaubhaft zu machen. Vielmehr fällt auf, dass die Beschwerdeführenden den nachträglichen Familiennachzug bereits in dem betreffenden (früheren) Verfahren damit begründet hatten, dass sich der Libanon seit 2019 in einer der schwersten Wirtschafts- und Finanzkrisen überhaupt befinde, es im Land an Wasser, Strom, Treibstoff und Medikamenten mangle, soziale, religiöse und politische Spannungen vorherrschten und die Menschen tagtäglich damit beschäftigt seien, ihr Überleben und das ihrer Familie zu sichern. Es mag sein, dass sich die "Situation" im Vergleich zum sachverhaltsfeststellenden Urteil nochmals verschlechterte, die Beschwerdeführenden legen allerdings auch im vorliegenden Verfahren nicht dar, dass aufgrund der Sicherheitslage in der Heimat ein "real risk" für sie bestehe (vgl. Art. 3 EMRK). In diesem Zusammenhang hält das Bundesverwaltungsgericht denn auch in konstanter Praxis fest, dass im Libanon keine Situation allgemeiner Gewalt vorherrsche und der Vollzug von Wegweisungen in dieses Herkunftsland generell zumutbar sei (vgl. BVGr, 23. Februar 2024, E-5515/2020, E. 9.2 – 23. September 2022, F-1549/2021, E. 5.1 ff. – 27. April 2022, D-1508/2022, E. 8.3.3 mit weiteren Hinweisen). Im Fall der Beschwerdeführenden 2–5 kommt hinzu, dass sie vor ihrer Ausreise in einer Stadt rund 40 km südöstlich von Beirut (in Richtung Meer) lebten und nicht etwa in einer Grenzregion.

4.3.3 Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführenden im Weiteren insofern, als sie in der Beschwerde neu auf die geplante Revision von Art. 42 AIG hinweisen (Geschäft Nr. 19.464) und darin (sinngemäss) einen Rückkommensgrund erblicken. Ein solches Vorgehen käme einer unzulässigen positiven Vorwirkung gleich (vgl. dazu BGE 136 I 142 E. 3.2; BGr, 30. Juni 2020, 9C_688/2019, E. 2.6.2 mit Hinweisen).

4.3.4 Zum (rechtzeitig gestellten) Gesuch um Nachzug des Beschwerdeführers 5 äussern sich die Beschwerdeführenden schliesslich nicht weiter bzw. es werden diesbezüglich keine neuen entscheidwesentlichen Sachumstände vorgebracht. So geht aus der Begründung der Beschwerde namentlich nicht hervor, dass für die Beschwerdeführenden ein Teilnachzug des jüngsten Sohns neu doch infrage komme (vgl. BGr, 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.6).

4.4 Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden nicht darzutun, dass Sachumstände vorlägen, welche eine Wiedererwägung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. Oktober 2021 geboten erscheinen liessen. Dieser ist somit zu Recht nicht auf ihr Wiedererwägungsgesuch eingetreten.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall) ausser Betracht und fehlt es an einem Grund, dem SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden 2–4 zu beantragen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG).

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach § 16 Abs. 1 f. VRG schon mangels Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen, nachdem es die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden unterlassen haben, ihre Mittellosigkeit darzutun und zu belegen, obschon ihr diesbezügliches Unterlassen schon zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren geführt hatte.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden 2–5 geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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