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Zürich Verwaltungsgericht 13.09.2023 VB.2023.00373

13. September 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,736 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Einteilung in die Sekundarschule | Die Schulpflege hat das ihr zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie den Sohn der Beschwerdeführenden in die Sekundarstufe B (anstatt die Sekundarstufe A) einteilte. Inbesondere berücksichtigte sie dabei seine kognitiven Fähigkeiten, sein Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten und seine persönliche Entwicklung (zum Ganzen E. 3). Der Zuteilungsbeschluss der Schulpflege verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht (E. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00373   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.09.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Einteilung in die Sekundarschule

Die Schulpflege hat das ihr zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie den Sohn der Beschwerdeführenden in die Sekundarstufe B (anstatt die Sekundarstufe A) einteilte. Inbesondere berücksichtigte sie dabei seine kognitiven Fähigkeiten, sein Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten und seine persönliche Entwicklung (zum Ganzen E. 3). Der Zuteilungsbeschluss der Schulpflege verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht (E. 4).

  Stichworte: GESAMTBEURTEILUNG LEHRPERSON NOTE NOTENDURCHSCHNITT SCHULPFLEGE SEKUNDARSCHULE ZUTEILUNG

Rechtsnormen: § 32 VSG § 32 Abs. 3 VSG Art. 39 VSV Art. 39 Abs. 4 VSV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00373

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde E, vertreten durch Schulpflege E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Einteilung in die Sekundarschule,

hat sich ergeben:

I.  

D (geboren 2010) ist der Sohn von A und B. Er besuchte im Schuljahr 2022/2023 die 6. Primarklasse in E. Am 10. Februar 2023 beantragte der Klassenlehrer von D die Zuteilung in die Abteilung B der Sekundarstufe, womit die Eltern von D nicht einverstanden waren. Die Schulpflege E teilte D mit Beschluss vom 18. April 2023 auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 der Sekundarstufe B und der Anforderungsstufe 2 in Deutsch, Mathematik und Französisch zu.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 29. Juni 2023 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. Juli 2023 liessen A und B dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und D in die Sekundarstufe A einzuteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um vorsorgliche (bzw. eventualiter superprovisorische) Einteilung von D in die Sekundarstufe A.

Der Bezirksrat Horgen beantragte am 12. Juli 2023 die Abweisung des prozessualen Antrags. Die Schulpflege E schloss am 13. Juli 2023 auf Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2023 wies die Vorsitzende das Gesuch um vorsorgliche Einteilung von D in die Sekundarstufe A ab.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

3.  

3.1 Die Sekundarstufe dauert drei Jahre und umfasst in der Regel zwei oder drei Abteilungen, die mit A und B bzw. mit A, B und C bezeichnet sind, wobei die Abteilung A die kognitiv anspruchsvollste ist (§ 7 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Die Zuteilung in eine der zwei bzw. drei Abteilungen der Sekundarstufe ist als Schullaufbahnentscheid aufgrund einer Gesamtbeurteilung zu treffen, deren Grundlage die Schulleistungen bilden (§ 32 Abs. 3 VSG und § 39 Abs. 4 Satz 1 VSV). Nach § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 und 3 VSV sind im Rahmen der Gesamtbeurteilung neben den kognitiven Fähigkeiten sowie dem Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten auch die persönliche Entwicklung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. Dabei beruht die Gesamtbeurteilung auf Beobachtungen (der Lehrpersonen) und auf Lernkontrollen. Ein Wechsel innerhalb der Sekundarstufe in eine andere Abteilung kann in der ersten Klasse auf Ende November, Mitte April und Anfang Schuljahr erfolgen (§ 40 Abs. 1 VSV).

3.2 Entscheide betreffend den Übertritt an die Sekundarstufe werden grundsätzlich im Einvernehmen mit den Eltern getroffen (vgl. § 39 Abs. 1 f. VSV). Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die für die Sekundarstufe zuständige Schulpflege (§ 39 Abs. 3 VSV). Beim Zuteilungsentscheid kommt ihr ein vom Verwaltungsgericht grundsätzlich zu respektierendes Ermessen zu (vorn, E. 2; VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00219, E. 2 und 4.4, und 21. November 2012, VB.2012.00462, E. 2).

3.3 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Zuteilungsbeschluss im Wesentlichen damit, dass dem Zuteilungsantrag für D in die Abteilung B eine differenzierte und sorgfältige Gesamtbeurteilung der Klassenlehrperson zugrunde liege. Die Zuteilung zu den jeweiligen Anforderungsstufen 2 in den relevanten Fächern Deutsch, Mathematik und Französisch sei aufgrund der ausgewiesenen Leistungsbeurteilungen hinreichend belegt, nachvollziehbar und gerechtfertigt. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass sich die Einschätzungen der Beschwerdeführenden nicht mit denjenigen der Lehrkräfte und der Schulleitung deckten. Für den Übertritt in die Sekundarstufe sei die Gesamtbeurteilung der Lehrkräfte massgebend. Die Basis für die Gesamtbeurteilung bildeten die Schulleistungen. Die Zuteilungsempfehlungen der abgebenden Lehrpersonen beruhten auf einer prognostischen Einschätzung über das Gelingen in der Sekundarstufe aufgrund des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in der 6. Klasse. Der Klassenlehrer von D bestätige dessen positives Verhalten; D sei liebevoll und anständig, mache gut mit und sei gut in der Klasse integriert. Seine Leistungen hätten seit der 5. Klasse jedoch eher abgenommen, die Wochenpläne in Mathematik und Deutsch erfülle er korrekt und zeitgerecht, er mache aber nur das Minimum, löse keine Zusatzaufgaben und hole nie von sich aus weitere Arbeiten. Trotz gutem Einsatz habe er bei Lernkontrollen oftmals nur ein "genügend" erreicht. Im Portfolio von D sei klar ersichtlich, dass seine Leistungsnoten in allen Fächern ausser in TTG (Textiles und Technisches Gestalten) unter dem Klassendurchschnitt lägen. Der Klassenlehrer habe seine Empfehlung damit begründet, dass die Motivation und Freude von D zum schulischen Engagement in einem Umfeld gestärkt werden solle, in dem er zu den starken Schülern gehört. So könne er das für die Abteilung A notwendige Potenzial aufbauen und nutzen. Der Klassenlehrer sehe im Start in der Sekundarstufe A eine Überforderung für D und befürchte, dass eine allfällige spätere Abstufung von der Abteilung A in die Abteilung B demotivierend und emotional belastend sei. Mit drei "Umstufungsterminen" in der ersten Sekundarklasse sei die Durchlässigkeit in begründeten Fällen sehr gut gewährleistet.

3.4 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen zunächst vor, dass D im ersten Semester der sechsten Klasse einen Notendurchschnitt von 4.73 erreicht habe. Rein notenmässig stehe deshalb ausser Frage, dass D in die Sekundarstufe A hätte eingeteilt werden müssen, unabhängig davon, wie gut der Rest der Klasse sei. Damit dringen die Beschwerdeführenden nicht durch. Wie sie selbst darlegen, erzielte D in den Fächern Mathematik und Englisch jeweils die Note 4 und in den Fächern Deutsch und Französisch jeweils die Note 4.5. In diesen zentralen Fächern bekundete D damit teilweise Mühe. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass er in allen Fächern – ausser TTG – unter dem Klassendurchschnitt liegt. Diesen Umstand konnte und durfte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Zuteilung berücksichtigen. Schliesslich hielten die Beschwerdeführenden in ihrem Rekurs selbst fest, dass D sich "aufgrund der vorliegenden Zeugnisnoten auf der Schwelle zwischen Sek A und Sek B befindet".

Im Weiteren verweisen die Beschwerdeführenden auf die "Softfaktoren" (womit sie das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten meinen), die bei D mit einem "gut" bewertet worden seien (die Skala umfasst die Stufen "ungenügend", "genügend", "gut" und "sehr gut"). Die Beschwerdeführenden leiten daraus ab, dass D (auch deshalb) in die Abteilung A hätte eingeteilt werden müssen. Dies trifft jedoch nicht zu. Wie dargelegt, sind das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen, was die Beschwerdegegnerin getan hat. So hat sich der Klassenlehrer in dieser Hinsicht mehrfach positiv geäussert und insbesondere das Sozialverhalten von D positiv gewürdigt; gleichzeitig sieht er dessen Arbeits- und Lernverhalten aber kritischer als die Beschwerdeführenden. Dies ist auch im Rahmen der (bloss schematischen) Beurteilung dieser Aspekte mit dem Prädikat "gut" durchaus möglich und nachvollziehbar.

Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf den E-Mail-Verkehr zwischen ihnen und dem Klassenlehrer von D (4. bis 6. Klasse), wobei sich "[a]lles immer nur um die Noten [dreht]". Indes geht aus den Nachrichten klar hervor, dass sie selbst die Noten mehrfach zentral thematisierten; dass der Klassenlehrer in der Folge ebenfalls darauf fokussierte, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Des Weiteren erhellt aus dem E-Mail-Verkehr, dass die Beschwerdeführenden wenig Bereitschaft zeigten, auf die Einschätzungen des Klassenlehrers (sowie weiterer Lehrpersonen) einzugehen (vgl. dazu § 33 Abs. 3 Satz 2 VSV, wonach die Beurteilungen aller mit der Schülerin oder dem Schüler befassten Lehrpersonen [in die Gesamtbeurteilung] einbezogen werden). So heisst es in einer E-Mail vom 6. Februar 2023: "Wir erwarten von Ihnen eine Zuteilung für die Sek A". Schliesslich trifft nicht zu, dass keine Gesamtbeurteilung vorgenommen wurde: Im Rahmen von mehreren Gesprächen (mit der Klassenlehrperson bzw. der Schulleitung, der Klassenlehrperson und einer Lehrperson der Sekundarstufe bzw. mit einem Mitglied der Schulpflege; vgl. § 39 Abs. 1 f. VSV) wurden nicht nur die Leistungen von D, sondern auch sein Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten und seine persönliche Entwicklung thematisiert. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2023, der (auch) auf diesen Gesprächen basiert, stellt somit auf eine Gesamtbeurteilung ab.

3.5 Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie D in die Sekundarstufe B einteilte. Vielmehr berücksichtigte sie dabei seine kognitiven Fähigkeiten, sein Arbeits-, Lernund Sozialverhalten und seine persönliche Entwicklung. Der Beschluss vom 18. April 2023 erweist sich somit als rechtmässig.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Zuteilungsbeschluss auf Akten verwiesen, die diesem nicht beigelegt worden seien. Durch diese "faktische Nichtbegründung des Entscheids" habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt (vgl. zu den sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] ergebenden Begründungsanforderungen etwa BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1). Es trifft zwar zu, dass dem Beschluss vom 18. April 2023 selbst keine Gesamtbeurteilung zu entnehmen ist. Ebenso wird daraus nicht klar, auf welche Aktenstücke die Beschwerdegegnerin darin genau verweist.

Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden damit aber nicht verletzt. Denn einerseits sieht die gesetzliche Konzeption vor, dass (auch) die Schulpflege auf die Beurteilungen der Lehrpersonen abstellt (vgl. § 33 Abs. 2 f. VSV); eigene Beobachtungen sind dagegen nicht vorgesehen und Prüfungen gar unzulässig (§ 34 Abs. 3 VSV). Andererseits war für die Beschwerdeführenden auch gestützt auf den Beschluss vom 18. April 2023 nachvollziehbar, weshalb die Zuteilung in die Sekundarstufe B erfolgte, zumal sie davor bereits mehrere diesbezügliche Gespräche geführt hatten (vgl. vorn, E. 3.4 Abs. 3), auf welche die Schulpflege in ihrem Beschluss ausdrücklich hinweist. Vor diesem Hintergrund waren die Beschwerdeführenden denn auch in der Lage, den Beschluss vom 18. April 2023 sachgerecht bei der Vorinstanz anzufechten.

4.2 Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführenden kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (teilweise) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Horgen.

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