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Zürich Verwaltungsgericht 08.02.2024 VB.2023.00364

8. Februar 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,494 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer wurde 2011 in Zürich geboren als Sohn eines hier niedergelassenen montenegrinischen Staatsangehörigen und einer aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Bosnien-Herzegowinas. Ab November 2012 lebte er in der Heimat der Mutter bei den Grosseltern. Im November 2021 stellten Mutter und Sohn ein Nachzugsgesuch.] Die Mutter des Beschwerdeführers verfügt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, sodass sich die beiden auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen können (E. 2.2). Die Nachzugsfrist war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits seit über eineinhalb Jahren abgelaufen (E. 2.4). Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar und das behauptete Fehlen einer Betreuungsalternative in der Heimat ist hier nicht hinreichend belegt (E. 2.7). Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Wohl des Beschwerdeführers – jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt – nach der Bewilligung des strittigen Nachzugs zur Kernfamilie in die Schweiz verlangt (E. 2.8 f.). Abweisung URB. Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00364   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.02.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

[Der Beschwerdeführer wurde 2011 in Zürich geboren als Sohn eines hier niedergelassenen montenegrinischen Staatsangehörigen und einer aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Bosnien-Herzegowinas. Ab November 2012 lebte er in der Heimat der Mutter bei den Grosseltern. Im November 2021 stellten Mutter und Sohn ein Nachzugsgesuch.] Die Mutter des Beschwerdeführers verfügt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, sodass sich die beiden auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen können (E. 2.2). Die Nachzugsfrist war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits seit über eineinhalb Jahren abgelaufen (E. 2.4). Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar und das behauptete Fehlen einer Betreuungsalternative in der Heimat ist hier nicht hinreichend belegt (E. 2.7). Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Wohl des Beschwerdeführers – jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt – nach der Bewilligung des strittigen Nachzugs zur Kernfamilie in die Schweiz verlangt (E. 2.8 f.). Abweisung URB. Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.

  Stichworte: ANSPRUCH AUF BEWILLIGUNG FAIT ACCOMPLI FAMILIENNACHZUG GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT KINDESWOHL NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE

Rechtsnormen: Art. 44 AIG Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 90 AIG Art. 11 BV Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 3 KRK § 16 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00364

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A, gesetzlich vertreten durch die Mutter B, diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde 2011 in Zürich geboren als Sohn des hier niedergelassenen montenegrinischen Staatsangehörigen D und von B, einer Staatsangehörigen Bosnien-Herzegowinas, die zum damaligen Zeitpunkt infolge Heirat mit einem Schweizer über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte.

Im Frühjahr 2012 soll D Gewalt gegenüber seinem Sohn und dessen Mutter ausgeübt haben, weshalb sich – die inzwischen von ihrem früheren Ehemann geschiedene – B in ein Frauenhaus begab und A im April 2012 unter Aufhebung der elterlichen Obhut im Kinderhaus G fremdplatziert wurde. Am 16. November 2012 reisten B und A nach Bosnien-Herzegowina aus.

B. Am 20. Februar 2015 kehrte B in die Schweiz zurück und heiratete am 9. April 2015 D. Am 27. Mai 2015 wurde ihr vor diesem Hintergrund eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt.

Seit Mai 2017 leben die Eheleute B/D getrennt, was das Migrationsamt des Kantons Zürich zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von B veranlasste. Einen gegen die betreffende Verfügung vom 29. März 2018 erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Januar 2020 gut. Ein gutes halbes Jahr später gebar B die Tochter F, die zum Vater, einem im Kanton Zürich wohnhaften serbischen Staatsangehörigen, keine Beziehung unterhält.

Bereits im Dezember 2018 war die Scheidung der Ehe von B und D erfolgt, wobei sich im Scheidungsurteil bezüglich des Aufenthalts von A festgehalten findet, dass er mit dem Einverständnis beider Eltern derzeit bis auf Weiteres bei seinen Grosseltern mütterlicherseits in Bosnien lebe.

C. Anfang November 2021 stellten B und A in der gemeinsamen Heimat ein Einreisegesuch für Letzteren. Im April 2022 reiste A in die Schweiz, wo er am 16. Juni 2022 erneut um Nachzug zur Mutter ersuchte.

Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wies das Migrationsamt die beiden Gesuche ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 11. März 2023.

II.  

Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 wies die Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis am 31. Juli 2023 (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'380.- auferlegte die Sicherheitsdirektion B (Dispositiv-Ziff. V) und verweigerte A Armenrecht (Dispositiv-Ziff. III und IV) sowie Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. VI).

III.  

A liess am 30. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 30. Mai 2023 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sowie die Nebenfolgen im Rekursverfahren entsprechend neu zu regeln, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen bzw. subeventualiter ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; darüber hinaus ersuchte A auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2023 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion erklärte am 4. Juli 2023 Verzicht auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Der Rechtsvertreter von A reichte am 21. Juli 2023 weitere Unterlagen nach und am 31. Januar 2023 eine aktuelle Honorarnote.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, räumt Art. 44 AIG dabei – im Gegensatz zu den Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) – keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen über das Nachzugsgesuch (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens lässt sich allerdings ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 30. August 2023, VB.2023.00301, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ist solches der Fall, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt oder die in Art. 47 AIG bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) statuierten Nachzugsfristen nicht eingehalten sind, oder wenn Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen bzw. der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 146 I 185 E. 6.2, 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; VGr, 6. April 2023, VB.2022.00459, E. 3.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5 – 18. November 2020, 2020.00527, E. 2.3 – 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).

2.2 Die Vorinstanz erteilte der Mutter des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 1. Januar 2020 in Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (nachehelicher Aufenthaltsanspruch aus wichtigen Gründen). Damit verfügt B über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Beziehung zwischen Mutter und Sohn wird sodann gelebt und ist intakt. Somit können sich die beiden grundsätzlich auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen.

2.3 Nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE).

Ausserhalb dieser Nachzugsfristen ist der Familiennachzug bloss möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (Art. 47 Abs. 4 AIG; BGE 137 I 284 E. 2.3.1).

2.4 B ist seit dem 27. Mai 2015 (wieder) im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Die fünfjährige Frist für den Familiennachzug des Beschwerdeführers begann gleichentags zu laufen. Sie endete somit am 27. Mai 2020. Damit war die ordentliche Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits seit über eineinhalb Jahren abgelaufen.

Nicht folgen lässt sich dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, wenn er argumentiert, die Nachzugsfrist sei durch den Ende März 2018 angeordneten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung seiner Mutter und das anschliessende, bis Anfang Januar 2020 dauernde Rekursverfahren unterbrochen worden: Nach § 25 Abs. 1 und Abs. 3 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Die von einem Bewilligungswiderruf betroffene Person kann daher während der Dauer eines – wie hier – dagegen eingeleiteten Rekursverfahrens (sowie der Dauer der Rekursfrist) in der Schweiz verbleiben, sofern die zuständige Behörde keine abweichenden Verfügungen trifft. Dabei handelt es sich zwar nur um ein prozessuales Aufenthaltsrecht; die durch die Bewilligung verschafften Rechte (insbesondere hinsichtlich Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) gelten aber weiterhin. Es ist der ausländischen Person daher auch während des Rechtsmittelverfahrens unbenommen, ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Dass dieses regelmässig nicht beurteilt werden dürfte, bevor rechtskräftig über den Widerruf entschieden ist, steht dem nicht entgegen. Die Mutter des Beschwerdeführers war somit auch während des "Schwebezustands" von Ende März 2018 bis Anfang Januar 2020 mit allen Rechten und Pflichten weiterhin in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und in der Lage, ein (erstes) Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Die Gutheissung ihres Rekurses durch die Sicherheitsdirektion und die daraufhin erfolgte Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung setzte vor diesem Hintergrund keinen neuen Fristenlauf nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 VZAE in Gang (vgl. BGr, 25. August 2017, 2C_1154/2016, E. 2; siehe ferner für die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung BGE 137 II 393 E. 3.3, wonach ein solcher grundsätzlich keinen neuen Fristenlauf auslöst, sofern nicht bereits einmal ein [erfolgloses] Gesuch gestellt wurde und das erste wie das spätere Gesuch innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden).

2.5 Das Gesuch des Beschwerdeführers erfolgte nach dem Gesagten verspätet, sodass der Familiennachzug nur bewilligt werden kann, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen.

2.6  

2.6.1 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Insofern ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff. AIG; Art. 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1; BGr, 19. April 2023, 2C_837/2022, E. 5.3.1).

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Es obliegt im Rahmen der Mitwirkungspflichten den nachzugswilligen Personen, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; zum Ganzen BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.6.2 Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 VZAE etwa vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente. Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1).

Ein wichtiger Grund ist beispielsweise nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (zum Ganzen BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

2.7 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, seine Mutter habe ihn im November 2012 – im Alter von eineinhalb Jahren – nur deshalb (vorübergehend) bei der Grossmutter in der Heimat untergebracht, weil sein Vater seine physische und psychische Gesundheit gefährdet habe. Nach der definitiven Trennung von D im Mai 2017 habe sich seine Mutter sodann zunächst um eine grössere (eigene) Wohnung, ihren Aufenthalt sowie – nach der Geburt seiner Schwester im November 2020 – um die Organisation der Kinderbetreuung und ihrer verschiedenen Erwerbstätigkeiten kümmern müssen. Er sei während dieser Zeit weiterhin bei der Grossmutter verblieben. Diese könne sich jedoch heute aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr um ihn kümmern. Die Schwester seiner Mutter, seine Tante E, komme als alternative Betreuungsperson ebenfalls nicht infrage. Sie sei mit ihrer Rolle als alleinerziehende erwerbstätige Mutter bereits komplett ausgelastet. Andere vertraute Familienangehörige, die gewillt wären, sich um ihn zu kümmern, habe er in Bosnien-Herzegowina nicht.

Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt indes in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4 und E. 3.4.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Hier fällt zudem auf, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2017 definitiv vom Kindsvater getrennt und jedenfalls im Scheidungsverfahren – und damit noch vor der Geburt von F – als massgebliches Einkommen keinen wesentlich tieferen Betrag angegeben hat als drei Jahre später bei der Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs. Auch scheint sie schon seit Anfang Juni 2020 in ihrer jetzigen Wohnung zu wohnen.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, seine Betreuung sei in der Heimat nicht mehr gewährleistet, reichte dieser als Beleg nebst einer dahingehend lautenden Erklärung seiner Grossmutter mütterlicherseits zwei diese betreffende ärztliche Berichte vom September 2018 und vom Juni 2022 ein. Danach litt die heute 65-Jährige im Herbst 2018 an einer Lumboischialgie, einer Peroneusparese sowie Vorhofflimmern und im Sommer 2022 an Angina pectoris, Diabetes mellitus Typ 2 und Hyperlipidämie. Die genannten Erkrankungen führen allerdings nicht zwangsläufig zu einer substanziellen Einschränkung der Betreuungsfähigkeit der Grossmutter des Beschwerdeführers, weshalb der von diesem im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG zu erbringende Nachweis, dass gesundheitliche Probleme seiner Grossmutter die bisher geleistete und weiter erforderliche Betreuung verunmöglichten, nicht als erbracht gilt. Relativierend ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang denn auch, dass der Beschwerdeführer im Gesuchszeitpunkt bald elfjährig war und bereits einer weniger intensiven Betreuung bedurfte als in den ersten Jahren nach seiner Wohnsitznahme in Bosnien-Herzegowina. Darüber hinaus weisen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb es seiner 1990 geborenen Tante (mütterlicherseits) nicht möglich sein soll, die Mutter bei der Betreuung des Knaben zu unterstützen. Sie lebt mit ihrer zehnjährigen Tochter im gleichen Haushalt wie die Grossmutter des Beschwerdeführers und es ist davon auszugehen, dass sich die beiden Frauen bei der Betreuung der Kinder im Haushalt in der Vergangenheit unterstützten.

2.8 Zu beachten ist auf der anderen Seite jedoch, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr bald zwei Jahren bei der Mutter und der Halbschwester in Zürich aufhält und hier die Schule besucht. Zunächst absolvierte er eine Aufnahmeklasse; seit dem Sommer 2023 besucht er die Regelklasse. Den Angaben der verantwortlichen Schulpsychologin zufolge ist der Beschwerdeführer glücklich, nach so vielen Jahren endlich bei der Mutter und seiner Halbschwester und nahe bei seinem Vater in der Schweiz leben zu können. Erst seit dem Umzug in die Schweiz könne er zu Letzterem überhaupt eine Beziehung aufbauen. Gleichzeitig stellten diese enormen Veränderungen in seinem Leben aber auch eine massive Herausforderung für den Knaben dar. Der prekäre Aufenthaltsstatus führe bei ihm zu einem deutlichen Leidensdruck. Der Junge verstehe die Situation nicht. Sie beschäftige ihn massiv und ängstige ihn. Dieser Stressor beeinträchtige die mentale Gesundheit des Knaben und wirke sich blockierend auf sein Lernen und die Integration im Umfeld auf. Positiv hervorgehoben wird in diesem Zusammenhang die Erziehungsarbeit der Mutter des Beschwerdeführers, der es – im Gegensatz zu den Grosseltern – gelinge, dem Knaben Grenzen zu setzen und seine aktive Teilhabe im sozialen und schulischen Alltag zu fördern. Die Angaben decken sich weitgehend mit denjenigen der langjährigen Beiständin des Beschwerdeführers. Gemäss dem in den Akten liegenden Bericht der Beiständin vom 15. Februar 2023, hatte der Beschwerdeführer anfangs etwas Mühe, Deutsch zu lernen. Er sei sehr verunsichert gewesen und habe nicht gewusst, ob er wieder nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren müsse respektive in der Schweiz überhaupt willkommen sei. Inzwischen habe sich die Situation aber verändert, da der Beschwerdeführer seit Anfang 2023 regelmässig Kontakt zu seinen in Zürich geborenen älteren Halbschwestern – den beiden weiteren (16 und 20 Jahre alten) Kindern von D – habe. Diese motivierten ihn, gut Deutsch zu lernen, und unterstützten ihn bei der Integration. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer in die Heimat zurückkehren muss, fürchtet die Beiständin deshalb eine Kindeswohlgefährdung. So sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall eines erneuten Abbruchs der sozialen Beziehungen in der Schweiz in seiner Persönlichkeitsentwicklung gefährdet wäre. Es würde ihm schwerfallen, künftig vertrauensvolle und tragfähige Beziehungen einzugehen und zu halten. Auch seien negative Auswirkungen auf seinen Selbstwert zu erwarten, da er wiederholt abgelehnt würde.

Mit der Beschwerde ist demnach davon auszugehen, dass das Kindeswohl (vgl. Art. 3 KRK und Art. 11 BV) zum heutigen Zeitpunkt nach der Bewilligung des strittigen Nachzugs des Beschwerdeführers zur Kernfamilie in die Schweiz verlangt, nachdem sich dessen Lebensmittelpunkt in den letzten Jahren hierhin verlegt hat. Zwar wird solchen, während des ausländerrechtlichen Verfahrens geschaffenen Fakten, praxisgemäss nur eine beschränkte Geltung zugemessen, um jene Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, welche bis zum Bewilligungsentscheid im Heimatland verbleiben, nicht rechtsungleich zu behandeln. Die Ausklammerung der bereits erfolgten Integration ist jedoch bei minderjährigen Gesuchstellenden zu relativieren, da diese die Übersiedlung in die Schweiz ohne Zusicherung eines langfristigen Verbleibs zumeist nicht aus eigener Entscheidung, sondern auf Veranlassung ihrer Eltern vornehmen.

An dieser Stelle zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigten sind ausserdem die Umstände, die zu seiner seinerzeitigen Ausreise nach Bosnien-Herzegowina führten. So ist im vorliegenden Verfahren unbestritten, dass die Mutter des Beschwerdeführers während ihrer Beziehung mit D wiederholt Opfer häuslicher Gewalt wurde. Wie die Beiständin des Beschwerdeführers glaubhaft schildert, ging die Kindsmutter damals davon aus, ihren Sohn vor dem Vater schützen zu müssen. Sie sei deshalb nach der gemeinsamen Ausreise nach Bosnien-Herzegowina im Februar 2015 zunächst allein in die Schweiz zurückgekehrt; habe aber immer geplant, ihren Sohn, den Beschwerdeführer, nachzuziehen, sobald sich die familiäre Situation geklärt habe. Insbesondere hätten die Eheleute zunächst die beiden fremdplatzierten Halbgeschwister des Beschwerdeführers zu sich holen wollen. Bereits im März 2016 kam es jedoch (erneut) zu einem schweren Vorfall häuslicher Gewalt von D gegen die Mutter des Beschwerdeführers, worauf Letztere sich vom Vater ihres Sohns trennte. In der Zeit nach der Trennung habe die Mutter des Beschwerdeführers um ihren Aufenthaltstitel bangen müssen. Ausserdem habe D Schulden auf ihren Namen angehäuft, die sie erst einmal habe tilgen müssen. Der Beschwerdeführer habe die Mutter immerhin häufig besucht, bei welcher Gelegenheit sie (die Beiständin) ihn auch kennengelernt habe.

2.9 In Anbetracht dieser besonderen Umstände vermag das öffentliche Interesse an der Einwanderungsbegrenzung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen und erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs als unverhältnismässig.

3.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Der Beschwerdeführer braucht bei diesem Ergebnis auch nicht angehört zu werden, zumal sich seine Beiständin bereits schriftlich zu den Kindesinteressen zu äussern vermochte.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

Der Bedarf des Beschwerdeführers, seiner Mutter und der im gleichen Haushalt lebenden Halbschwester beläuft sich eigenen Angaben zufolge auf Fr. 4'175.-, das Einkommen der Mutter auf Fr. 3'900.- zuzüglich Fr. 800.- Kindesunterhalt. Dass der Vater von F seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt und die Mutter des Beschwerdeführers verpflichtet war, ein Gesuch um Alimentenbevorschussung zu stelle, schliesst die Anrechnung des – den Maximalbetrag der Alimentenbevorschussung nicht erreichenden – Unterhaltsbetrags nicht aus. Es ergibt sich daher ein monatlicher Überschuss von Fr. 525.-. Vor dem Hintergrund der mutmasslichen Verfahrenskosten ist es dem Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter damit durchaus möglich, die Kosten innert vernünftiger Frist aufzubringen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren wurde folglich zu Recht nicht stattgegeben, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2023 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. Januar 2023 werden aufgehoben und der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III, V und VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2023 werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'380.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Der Beschwerdegegner wird ausserdem verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])

Nach Auffassung einer Kammerminderheit ist die Beschwerde abzuweisen.

Wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG müssen sich aus der Situation im Heimatland ergeben. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Umstände berufen, die erst durch den rechtswidrigen Verbleib in der Schweiz entstanden sind; dass die sorgeberechtigte Mutter den rechtswidrigen Aufenthalt zu verantworten hat, ändert daran nichts. Es ist sodann entgegen den in den Akten liegenden Schreiben einer Schulpsychologin und der Beiständin nicht ersichtlich, weshalb das Kindswohl bei einem Verbleib im bisherigen Betreuungssetting im Heimatland gefährdet sein sollte; diese Aussagen beruhen denn auch einzig auf vagen Annahmen zur Qualität der Betreuung durch die Grossmutter und nicht auf objektiven Feststellungen. Schliesslich begründen auch die Gewaltvorwürfe gegenüber dem Kindsvater und früheren Ehemann der Kindsmutter keinen wichtigen Grund für einen verspäteten Familiennachzug: Das Nachzugsgesuch wurde fast vier Jahre nach der Trennung vom Kindsvater bzw. fast zwei Jahre nach Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt, weshalb bereits ein hinreichender Kausalzusammenhang fehlt.

VB.2023.00364 — Zürich Verwaltungsgericht 08.02.2024 VB.2023.00364 — Swissrulings