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Geschäftsnummer: VB.2023.00361 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2026 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
[Das streitbetroffene Baugrundstück liegt in der Wohnzone W2b. Die nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke umfassen neben Reserve-, Freihalte- und Landwirtschaftszonen teilweise Waldgebiet. An der Grundstücksgrenze ist eine bestockte Fläche vorhanden. Die Beschwerdeführenden beabsichtigen, auf dem Baugrundstück ein Einfamilienhaus mit Nebengebäude zu errichten.] Die Noveneingabe betreffend die rechtskräftige Waldfeststellungsverfügung auf den Nachbargrundstücken ist zulässig, da sich diese auf Tatsachen bezieht, die bereits vor der Vorinstanz behauptet wurden (E. 2). Sowohl auf einen Augenschein (E. 3.1) als auch auf die Einholung eines Gutachtens (E. 3.2) kann verzichtet werden. Qualitativer Waldbegriff und Waldfunktionen und ergänzende quantitative Kriterien gemäss Bundesrecht (E. 5.3.1). Quantitative Kriterien nach kantonalem Recht mit Hilfsfunktion; Präzisierung der Rechtsprechung (E. 5.3.2). Die rechtskräftige Waldfeststellungsverfügung stellt fest, dass die bestockten Flächen auf den angrenzenden Grundstücken weder die quantitativen noch die qualitativen Mindestvoraussetzungen des Waldbegriffs erfüllen und damit kein Wald sind (E. 5.4.1). Mit der Waldfeststellungsverfügung sind die im angefochtenen Entscheid angeführten Anhaltspunkte für das Bestehen von Wald nicht mehr gegeben. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid die Sache an die Vorinstanzen zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückweist (E. 5.4.2). Die bestockte Fläche auf der Bauparzelle bildete nicht Teil des Waldfeststellungsverfahrens (E. 5.5.1). Eine statische Waldgrenze ist im fraglichen Bereich bisher nicht eingetragen worden; es gilt weiterhin der dynamische Waldbegriff (E. 5.5.2 f.). Auch bei Anwendung des dynamischen Waldbegriffs stellt die bestockte Fläche auf der Bauparzelle im Umfang von ca. 101 m2 keinen Wald im Rechtssinne dar (E. 5.5.4). Da die Fläche auch nicht in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt, liegen keine Anhaltspunkte für Wald im Rechtssinne vor (E. 5.5.5 f.). Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid.
Stichworte: WALD WALDBEGRIFF WALDFESTSTELLUNG WALDKRITERIEN
Rechtsnormen: Art. 82 BGG Art. 93 BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG Art. 5 Abs. I BV Art. 46 Abs. III BV Art. 47 Abs. I BV Art. 19 GSchG Art. 29 Abs. I lit. b GSchV § 338a PBG Art. 18 Abs. III RPG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG § 65a Abs. II VRG Art. 1 Abs. I lit. c WaG Art. 2 WaG Art. 2 Abs. I WaG Art. 2 Abs. IV WaG Art. 10 Abs. II WaG Art. 10 Abs. II lit. a WaG Art. 13 Abs. I WaG Art. 13 Abs. II WaG Art. 50 Abs. I WaG § 2 WaldG Art. 1 Abs. I WaV Art. 1 Abs. I lit. a WaV Art. 1 Abs. I lit. b WaV Art. 1 Abs. I lit. c WaV Art. 1 Abs. II WaV Art. 12 Abs. I WaV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2023.00361
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichterin Patricia Egli, Gerichtsschreiber Yann Aders.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C und/oder RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Erbengemeinschaft E, bestehend aus:
1.1 F,
1.2 G,
2. Erbengemeinschaft H, bestehend aus:
2.1 I,
2.2 J,
2.3 K,
alle vertreten durch RA L,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Bauausschuss Bauma,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der Bauausschuss Bauma erteilte mit Beschluss vom 14. Juni 2022 A und B die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der M-Strasse 02 in Bauma.
II.
Die Erbengemeinschaft E, bestehend aus F und G, sowie die Erbengemeinschaft H, bestehend aus I, J und K, rekurrierten mit gemeinsamer Eingabe vom 22. Juli 2022 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juni 2022. Mit Entscheid vom 17. Mai 2023 wurde der Rekurs teilweise gutgeheissen, der Beschluss vom 14. Juni 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanzen zurückgewiesen.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangten A und B mit Beschwerde vom 28. Juni 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. Mai 2023 sei aufzuheben und der Beschluss des Bauausschusses Bauma vom 14. Juni 2022 sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Gleichzeitig beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Waldfeststellungsverfahrens bezüglich der strittigen Bestockung auf dem Baugrundstück und angrenzend daran zu sistieren. Die Baudirektion des Kantons Zürich und der Bauausschuss Bauma unterstützten mit Eingaben vom 12. Juli 2023 den Sistierungsantrag.
A und B reichten am 28. Juli 2023 eine Noveneingabe unter Festhalten an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen ein. Darin wurde das Gericht ersucht, von der Eingabe Vormerk zu nehmen und das Schreiben des Amts für Landschaft und Natur (ALN) vom 19. Juli 2023 samt Situationsplänen sowie Erläuterungsbericht als ergänzendes Beweismittel zuzulassen.
Die Erbengemeinschaft E sowie die Erbengemeinschaft H schlossen in der Beschwerdeantwort vom 7. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde (unter Einschluss der Noveneingabe vom 28. Juli 2023), soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführenden. Zudem nahmen die Erbengemeinschaft E und die Erbengemeinschaft H Stellung zum Sistierungsgesuch und beantragten die Ablehnung der Sistierung. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis eine rechtskräftige Waldfeststellung sowie eine rechtskräftige Revision der Bau- und Zonenordnung im hier fraglichen Bereich vorliege.
Am 12. September 2023 wurde das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das pendente, den Verfahrensausgang allenfalls präjudizierende Waldfeststellungsverfahren einstweilen bis 30. November 2023 sistiert. Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Waldfeststellungsverfahrens beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich am 28. November 2023 sowie A und B am 30. November 2023 die Aufrechterhaltung der Sistierung. Die Erbengemeinschaft E und die Erbengemeinschaft H hielten in ihren Eingaben vom 30. November 2023 und 13. Dezember 2023 unverändert an ihrem Antrag auf Ablehnung der Sistierung fest. Der Bauausschuss Bauma verzichtete mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung. A und B beantragten in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2023 die Aufrechterhaltung der Sistierung.
A und B stellten mit Eingabe vom 5. März 2024 Antrag auf Aufhebung der Sistierung unter Beilage der rechtskräftigen Waldfeststellungsverfügung des ALN vom 4. Januar 2024. Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2024 wurde die Sistierung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.
Das Baurekursgericht beantragte am 21. März 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss Bauma beantragte in der Stellungnahme vom 27. März 2024, der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. A und B hielten in der innert erstreckter Frist erstatteten Replik vom 22. April 2024 an ihren Anträgen fest. Die Erbengemeinschaft E und die Erbengemeinschaft H erstatteten am 17. Mai 2024 innert erstreckter Frist ihre Duplik und hielt an ihren Anträgen fest. Am 30. Mai 2024 reichten A und B eine Vernehmlassung zu dieser Duplik unter Festhalten an den gestellten Anträgen ein. Der Bauausschuss Bauma nahm am 3. Juni 2024 Stellung zur Duplik. Die Erbengemeinschaft E und die Erbengemeinschaft H verzichteten am 17. Juni 2024 und der Bauausschuss Bauma am 28. Juni 2024 auf die Einreichung weiterer Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.1 Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Wenn – wie hier – der Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein Ermessensspielraum insbesondere gestützt auf neue Sachverhaltsermittlungen verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG (VGr, 16. Januar 2025, VB.2024.00110, E. 1.2; 25. Mai 2021, VB.2021.00045, E. 1.2.2 mit Hinweis; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 64 f. mit Hinweisen). Ein Zwischenentscheid ist nur unter den in Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) genannten Voraussetzungen anfechtbar. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist mithin zulässig, wenn der Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Bei der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 91–93 BGG zu beachten (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387, E. 1.1.1; 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2). Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtung von Zwischenentscheiden allerdings lediglich "sinngemäss" nach Art. 91–93 BGG. Dies lässt dem Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung darstellt. Deshalb kann sich im Rahmen der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nach Art. 91–93 BGG nicht angefochten werden könnte (vgl. Alain Griffel, Rekurs, in: Ders./Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 52; Bertschi, § 19a N. 8 ff.).
1.2 Dafür, die streitgegenständliche Frage bereits im vorliegenden Rechtsgang zu klären, sprechen prozessökonomische Gründe, da mit Gutheissung der Beschwerde weitere kosten- und zeitintensive Abklärungen zur Qualifikation der in Frage stehenden Bestockung auf den streitbetroffenen Parzellen als Wald im Rechtssinne entfielen, die im Übrigen zum Teil bereits im Rahmen eines rechtskräftig abgeschlossenen Waldfeststellungsverfahrens stattgefunden haben. Im Sinne von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG daher als erfüllt zu betrachten.
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer des streitbetroffenen Baugrundstücks und Adressaten des angefochtenen Entscheids legitimationsbegründend gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) betroffen.
1.4 Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden haben mit der Noveneingabe vom 28. Juli 2023 ein Schreiben des ALN vom 19. Juli 2023 unter Beilage eines Situationsplans der Teilflächen Kat.-Nrn. 01, 03, 04 (datiert vom 13. Juli 2023), eines Situationsplans der Bestockung Kat.-Nrn. 03, 04 (datiert vom 13. Juli 2023) und eines Erläuterungsberichts vom 19. Juli 2023 eingereicht. Mit der Eingabe vom 5. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden sodann die auf diese Unterlagen gestützte rechtskräftige Waldfeststellungsverfügung des ALN vom 4. Januar 2024 ein. Die mit der Noveneingabe eingereichten neuen Beweismittel in Bezug auf bereits vor der Vorinstanz behauptete Tatsachen sind im vorliegenden Verfahren zulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 13; vgl. auch VGr, 29. August 2024, VB.2023.00729, E. 3.3; 12. Mai 2023, VB.2022.00618, E. 4.5.1; 7. Februar 2019, VB.2018.00486, E. 1.2.2). Dies wird von der Beschwerdegegnerschaft, die sich in ihren Eingaben ebenfalls auf die Angaben in den vorgenannten Situationsplänen und dem Erläuterungsbericht zu den tatsächlichen Massen der strittigen Bestockung stützt, im Übrigen nicht bestritten. Vielmehr hält sie fest, dass das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht auf diese Unterlagen abstellen könne.
3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Parteien die Durchführung eines Augenscheins. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt zudem die Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen sowie die Befragung der Beschwerdegegnerschaft.
3.1 Bezüglich der beantragten Durchführung eines Augenscheins auf den streitbetroffenen Parzellen ist festzuhalten, dass die Anordnung eines Augenscheins im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde steht. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. BGr, 9. Juni 2020, 1C_368/2019, E. 2 mit Hinweis; VGr, 5. Mai 2022, VB.2021.00432, E. 3; 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).
Im Rahmen des Waldfeststellungsverfahrens wurden am 13. Juli 2023 Situationspläne von den streitbetroffenen bestockten Flächen erstellt ("Situationsplan Teilflächen, 1:250" und "Situationsplan Bestockung, 1:500") und ein Erläuterungsbericht des ALN vom 19. Juli 2023 ausgearbeitet (vgl. vorstehend E. 2). Gestützt auf diese Unterlagen erging sodann am 4. Januar 2024 die Waldfeststellungsverfügung des ALN in Bezug auf die Parzellen Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 04, die in Rechtskraft erwachsen ist. Aus den vorgenannten Situationsplänen, dem Erläuterungsbericht und der rechtskräftigen Waldfeststellungsverfügung geht der Sachverhalt hinreichend klar hervor. Die tatsächliche Situation auf den streitbetroffenen Parzellen ist zudem mittels der von den Parteien und den Mitbeteiligten eingereichten Fotografien und Bildern dokumentiert. Da sich der massgebliche Sachverhalt somit aus den Verfahrensakten ergibt, ist auf einen Augenschein zu verzichten.
3.2 Auch in Bezug auf die beantragte Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen und die Befragung der Beschwerdegegnerschaft kommt der zuständigen Behörde ein erhebliches Ermessen zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 67). Auf die Abnahme dieser Beweismittel kann verzichtet werden, wenn der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht (Donatsch, § 60 N. 11). Aufgrund der vorstehend erläuterten Aktenlage (vgl. E. 3.1) ist auf die Einholung zusätzlicher Beweismittel zu verzichten. Die Abklärung des relevanten Sachverhalts in Bezug auf die Waldfeststellung ist bereits durch das ALN als zuständige und über besondere Sachkenntnisse verfügende Behörde erfolgt. Die Beschwerdegegnerschaft konnte zudem im Rahmen des entsprechenden Waldfeststellungsverfahrens ihre Vorbringen geltend machen. Allfällige Zweifel an der Unbefangenheit hätten nach Treu und Glauben unverzüglich im Waldfeststellungsverfahren geltend gemacht werden müssen (VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00044, E. 3.2.3). Den entsprechenden Verfahrensanträgen ist somit nicht zu folgen.
4.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Bauma (BZO) in der Wohnzone W2b und grenzt im Norden an die rund 55'281 m2 grosse Parzelle Kat.-Nr. 03, welche in der Reservezone, in der Freihaltezone und in der kantonalen Landwirtschaftszone liegt und teilweise Waldgebiet umfasst. Teile des Grundstücks Kat.-Nr. 03 sind sodann von der Waldschutzzone IV und der Naturschutzzone I gemäss der Verordnung zum Schutz von Naturschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Bauma vom 20. August 1996 erfasst. Im Osten grenzt das Baugrundstück an die Parzelle Kat.-Nr. 04, welche in der kantonalen Landwirtschaftszone liegt und teilweise Waldgebiet umfasst. Die Beschwerdeführenden planen, auf der Bauparzelle ein Einfamilienhaus mit Nebengebäude zu errichten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen mit Verweis auf die in Rechtskraft erwachsene Waldfeststellungsverfügung des ALN vom 4. Januar 2024 geltend, dass es sich bei den Bestockungen auf den Parzellen Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 04 nicht um Wald handle und die Bestockung auf Kat.-Nr. 01 waldrechtlich nicht mehr zu beurteilen sei. Die Vorinstanz sei daher unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass die Bestockung auf den streitbetroffenen Parzellen potenziell Wald sein könne.
5.2 Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid vom 17. Mai 2023 – mithin vor Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens mit der Verfügung des ALN vom 4. Januar 2024 – davon aus, dass die in Frage stehende Bestockung auf den streitbetroffenen Parzellen über 20 respektive 15 Jahre alt sei. Gestützt auf die im geografischen Informationssystem des Kantons Zürich (GIS) herauslesbaren Messdaten ging sie zudem davon aus, dass die Bestockung eine Mindestbreite von 12 m und eine Mindestfläche von 500 m2 (knapp) erreichen könnte. Sie kam daher zum Schluss, dass insgesamt genügend Anhaltspunkte vorlägen, dass die strittige Bestockung potenziell Wald sein könnte, weshalb sich eine nähere Untersuchung aufdränge. Deshalb wies sie die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanzen zurück.
5.3
5.3.1 Das eidgenössische Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG) stellt mit Bezug auf den Waldbegriff in erster Linie auf qualitative Merkmale ab (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 3. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 248; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. A., Zürich 2021, N. 1672). Nach der Legaldefinition von Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen (gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG namentlich Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion) erfüllen kann, wobei Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch nicht massgebend sind. Es kommt mithin primär darauf an, ob die typischen qualitativen Waldmerkmale erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere einheimische Baum- und Straucharten, eine Waldbodenvegetation mit intakter einheimischer Strauch- und Krautschicht, ein gestufter Waldrand sowie das Vorhandensein eines Waldinnenklimas (BGE 122 II 72 E. 2d; vgl. auch Roland Norer in: Thomas Abt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, Zürich/Genf 2022, Art. 2 N. 16; Griffel, S. 248).
In Ergänzung zu den qualitativen Merkmalen können die Kantone auch quantitative Kriterien festlegen. Sie können innerhalb eines vom Bundesrat festgesetzten Rahmens bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 WaG). Art. 1 Abs. 1 der bundesrätlichen Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV) sieht entsprechend vor, dass die Kantone die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche bestimmen: eine Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von 200–800 m2 (lit. a), eine Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von 10–12 m (lit. b) und ein Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen von 10–20 Jahren (lit. c). Vorbehalten bleibt die Waldfunktion nach qualitativen Kriterien, und die kantonalen quantitativen Kriterien sind von vornherein nicht anwendbar, wenn die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG; Art. 1 Abs. 2 WaV). Die Frage, was Ausdruck dieses besonderen Masses darstellt, ist im Einzelfall punktuell zu beantworten (Norer, Art. 2 N. 77).
5.3.2 Gestützt auf diese bundesrechtlichen Vorgaben legt das kantonale Waldgesetz fest, dass eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche als Wald gilt, wenn sie die folgenden Minimalerfordernisse aufweist: 800 m2 Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes, 12 m Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes und ein Alter von 20 Jahren bei Einwuchsflächen (§ 2 KWaG). Diesen quantitativen Kriterien kommt nur eine Hilfsfunktion für den in erster Linie qualitativen Waldbegriff zu, weshalb diese nicht schematisch, ohne Würdigung der Qualität einer Bestockung, gehandhabt werden dürfen. Es handelt sich dabei somit um Schwellenwerte, bei deren Überschreitung – aussergewöhnliche Verhältnisse vorbehalten – eine Bestockung ohne nähere Prüfung als Wald gilt. Hingegen ist der Umkehrschluss – es liege kein Wald vor, wo sie nicht gegeben sind – nicht ohne Weiteres zulässig, da auch kleinere Bestockungen unter Umständen den qualitativen Waldbegriff erfüllen können (BGE 122 II 72 E. 3b; BGr, 30. Juli 2021, 1C_1/2021, E. 3.1; 19. Juli 2019, 1C_118/2019, E. 2; vgl. auch VGr, 10. April 2025, VB.2023.00280, E. 3.3; 26. Februar 2003, VB.2002.00302, E. 3d/aa, mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat im Rahmen einer abstrakten Überprüfung des § 2 KWaG denn auch festgehalten, dass die Bestimmung unvollständig und missverständlich sei, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, das Vorliegen von Wald hänge lediglich von quantitativen Kriterien ab. Tatsächlich stünden diese quantitativen Kriterien jedoch unter dem Vorbehalt der im Bundesrecht enthaltenen qualitativen Kriterien (BGE 125 II 440 E. 3b). Es gelte auch der von Bundesrechts wegen zu beachtende Vorbehalt, dass eine Bestockung unabhängig von den drei quantitativen Kriterien Fläche, Breite und Alter als Wald gelte, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfülle (BGE 125 II 440 E. 3b). Weil § 2 KWaG indes einer bundesrechtskonformen Auslegung zugänglich sei und mit einer entsprechenden Rechtsanwendung gerechnet werden könne, sah das Bundesgericht von einer Aufhebung der Norm ab (BGE 125 II 440 E. 3c ff.).
Mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts ist somit in Bezug auf die quantitativen Kriterien von den im geltenden § 2 KWaG festgelegten Minimalerfordernissen auszugehen, die den diesbezüglichen bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen von Art. 1 Abs. 1 WaV wahren (dies in Präzisierung zum Entscheid VGr, 26. Februar 2003, VB.2002.00302, E. 3c/bb und 3e, in dem die Frage der Bedeutung der kantonalen quantitativen Kriterien in § 2 KWaG offengelassen werden konnte). Dafür spricht auch das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) und die verfassungsrechtlich vorgesehene Wahrung der Eigenständigkeit der Kantone bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben und der Umsetzung von Bundesrecht (Art. 47 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 WaG; Art. 46 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 WaG). Die Rechtsprechung ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass in jenen Kantonen, welche in ihrer Waldgesetzgebung die Mindestfläche schematisch auf 800 m2 festgesetzt haben, bei Bestockungen mit einer Fläche über dem bundesgerichtlich entwickelten Schwellenwert zum Waldbegriff von etwa 500 m2 Fläche (vgl. dazu BGE 125 II 440 E. 2c; 122 II 72 E. 3b; 124 II 165 E. 2c) eine eingehende Prüfung des Einzelfalls mit Blick auf die qualitativen Merkmale vorzunehmen ist. Dabei geht es nicht um die Frage, ob eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt, sondern allein darum, ob die verschiedenen qualitativen Voraussetzungen des bundesrechtlichen Waldbegriffs erfüllt sind (BGr, 10. Oktober 2002, 1A.100/2002, E. 3.2.3; vgl. auch Wagner Pfeifer, N. 1673).
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführenden haben mit ihrer Eingabe vom 5. März 2024 die rechtskräftige Waldfeststellungsverfügung des ALN vom 4. Januar 2024 eingereicht. Als Grundlage für die Waldfeststellungsverfügung wurde die ganze Bestockung auf den Parzellen Kat.-Nrn. 03, 04 und 01 vor Ort erfasst und vermessen. Auf dem dabei erstellten Situationsplan der Teilflächen vom 13. Juli 2023 wird die Fläche der Bestockung in der Bauzone auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 mit ca. 101 m2 angegeben. Auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 wird eine Fläche mit Einzelbaum mit ca. 98 m2 vermerkt, und die sich auf den Parzellen Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 04 befindende restliche vermessene Bestockung wird mit ca. 414 m2 im Plan angegeben.
In Bezug auf die Bestockung auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 (mit einer Fläche von ca. 101 m2) wird zunächst darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen des Waldfeststellungsverfahrens nicht berücksichtigt werde. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass sich diese Parzelle seit 1998 vollständig in der Wohnzone W2b (Bauzone) befinde und ausserhalb der festgesetzten Waldgrenzen respektive vorliegend innerhalb der Bauzone mit Blick auf Art. 13 Abs. 2 WaG kein neuer Wald im Sinne der Waldgesetzgebung entstehen könne.
In der Waldfeststellungsverfügung vom 4. Januar 2024 wird weiter festgelegt, dass die Fläche mit Einzelbaum auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 (mit einer Fläche von ca. 98 m2) nicht Teil der Bestockungsfläche sei, da die sich auf dieser Fläche befindende freistehende grosse Eiche aufgrund der mehrheitlich symmetrischen Krone (Kronenmorphologie) als Einzelbaum zu taxieren sei.
Als Ergebnisse der Vermessung werden hinsichtlich der quantitativen Merkmale somit eine maximale Länge von ca. 44 m, eine maximale Breite von ca. 16 m (durchschnittlich knapp ca. 12 m), eine Fläche (maximale Ausdehnung ausserhalb der Bauzone) von 512 m2 und ein Alter von über 20 Jahren festgehalten. Als Zwischenfazit hält die Waldfeststellungsverfügung fest, dass aufgrund der resultierenden Fläche und der maximalen Länge die quantitativen Mindestvoraussetzungen für Wald nicht erreicht seien.
In Bezug auf die qualitativen Merkmale der Bestockung hält die Waldfeststellungsverfügung zunächst allgemein fest, dass jede bestockte Fläche in einem gewissen Sinne eine Funktion als Lebensraum erfülle und eine positive Wirkung im Sinne der Erholungsfunktion aufweise. In Bezug auf die Schutzfunktion wird sodann ausgeführt, dass die Bestockung auf Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 04 zu klein sei, um eine relevante Wirkung z. B. gegen Massenbewegungen zu entfalten. In Bezug auf die Wohlfahrtsfunktion wird festgestellt, dass im Bereich der Parzellengrenze viel Abfall liege und Brennnesseln wucherten. Auf der restlichen Fläche sei der Brombeerbewuchs fast flächendeckend. Die Bodenvegetation sei in keiner Art und Weise von überdurchschnittlicher Qualität. Auch liege weder ein gestufter Waldrand noch ein Waldinnenklima vor. Obwohl in der Bestockung eine Eiche wachse, könne nicht von einer besonderen Bedeutung für die Wohlfahrt ausgegangen werden. An südexponierten Standorten in Bauma seien Eichen nicht selten. Die fragliche Bestockung liege auch nicht im Schutzbereich anderer umweltrechtlicher Erlasse.
Das ALN kommt insgesamt zum Schluss, dass die vorliegende Bestockung weder die quantitativen noch die qualitativen Mindestvoraussetzungen zur Erfüllung des Waldbegriffs aufweise. Die Waldfeststellungsverfügung hält entsprechend fest, dass es sich bei den Parzellen Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 04 in Bauma nicht um Wald handle (Dispositivziffer I).
5.4.2 Die Waldfeststellungsverfügung des ALN vom 4. Januar 2024 ist in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend ist daher auf die verbindliche Feststellung in Dispositivziffer I der genannten Verfügung abzustellen, dass es sich bei den Parzellen Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 04 in Bauma nicht um Wald handelt. Insoweit liegen auch die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und mithin vor Erlass der Waldfeststellungsverfügung vom 4. Januar 2024 noch angeführten Anhaltspunkte, die für die Annahme sprachen, dass die Bestockung potenziell als Wald zu qualifizieren sei (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Entscheids), in Bezug auf die Parzellen Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 04 nicht mehr vor. Eine aufgrund dieser Anhaltspunkte im angefochtenen Entscheid angeordnete Rückweisung an die Vorinstanzen zur weiteren Untersuchung dieser Parzellen und zur weiteren Sachverhaltsermittlung erübrigt sich daher. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.
5.4.3 Was die Beschwerdegegnerschaft dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insoweit sie ausführt, dass sich trotz der zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Waldfeststellungsverfügung vom 4. Januar 2024 an den tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnissen im angefochtenen Entscheid vom 17. Mai 2023 nichts geändert habe, ist darauf hinzuweisen, dass die verbindliche Feststellung in Dispositivziffer I der rechtskräftigen Waldfeststellungsverfügung vom 4. Januar 2024, dass es sich bei den Parzellen Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 04 in Bauma nicht um Wald handelt, im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand die Überprüfung einer baurechtlichen Bewilligung ist, nicht mehr in Frage zu stellen ist (vgl. dazu auch BGr, 3. Juli 2009, 1C_69/2009, E. 3.5). Das Waldfeststellungsverfahren dient gerade der Klärung der Frage, ob eine Bestockung die gesetzlichen Eigenschaften erfüllt, welche Voraussetzungen dafür sind, dass von Wald im Sinne der Waldgesetzgebung zu sprechen ist (BGE 122 II 72 E. 3a). Dem scheint sich die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Duplik anzuschliessen, wenn sie ausführt, dass das Verwaltungsgericht nicht die Frage der Waldqualität im Rechtssinne oder der Waldfeststellung zu entscheiden habe, sondern die Feststellungen der Fachbehörde in den Situationsplänen vom 13. Juli 2023, im Erläuterungsbericht vom 19. Juli 2023 sowie die Waldfeststellungsverfügung vom 4. Januar 2024 zur Verfügung stünden. Insoweit die Beschwerdegegnerschaft in den weiteren Eingaben dennoch eine Fehlerhaftigkeit der Waldfeststellungsverfügung vom 4. Januar 2024 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht oder eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Verfahrens geltend machen will, ist sie im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, da sie diese mit einem Rechtsmittel gegen die entsprechende Verfügung hätte vorbringen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, ist vorliegend von der Rechtsbeständigkeit der Waldfeststellungsverfügung vom 4. Januar 2024 auszugehen.
5.5
5.5.1 Gegenstand der rechtskräftigen Waldfeststellungsverfügung vom 4. Januar 2024 ist allerdings einzig die Frage, ob die bestockte Fläche auf den Parzellen Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 04 Wald im Rechtssinne darstellt. Die Bestockung auf dem Baugrundstück Kat.-Nr. 01 (mit einer Fläche von ca. 101 m2) bildete jedoch – wie auch der Begründung der Waldfeststellungsverfügung klar zu entnehmen ist – nicht Teil der Untersuchung. Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich mit Verweis auf die Ausführungen in der Waldfeststellungsverfügung vom 4. Januar 2024 vor, die Bestockung auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 sei zu Recht nicht berücksichtigt worden. Das ALN führt dazu in seiner Verfügung – wie bereits vor Vorinstanz – aus, die Parzelle Kat.-Nr. 01 befinde sich gemäss rechtskräftiger Nutzungsplanung der Gemeinde Bauma seit 1998 vollständig in der Wohnzone W2b (Bauzone). Im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision 2008 seien die bestehenden Grundnutzungen der Parzellen Kat.-Nr. 01 (W2b), Kat.-Nr. 03 (Reservezone) und Kat.-Nr. 04 (Landwirtschaftszone) mit Regierungsratsbeschluss vom 5. November 2008 bestätigt worden. Weder im Jahr 1998 noch anlässlich der Revision 2008 sei die Bestockung auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 als Wald beurteilt worden. Dass die Parzelle bis heute nicht überbaut worden und die Bestockung wie auch die Krautschicht weitergewachsen sei, ändere nichts an der 1998 und 2008 vorgenommenen Abgrenzung von Wald und Bauzone. Ausserhalb der festgesetzten Waldgrenzen respektive vorliegend innerhalb der Bauzone könne mit Blick auf Art. 13 Abs. 2 WaG sowie unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit kein neuer Wald im Sinne der Waldgesetzgebung mehr entstehen, es sei denn, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich wesentlich verändert, was vorliegend nicht der Fall sei.
5.5.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten, in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen (Art. 13 Abs. 1 WaG). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG).
Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 WaG dienen dazu, den dynamischen Waldbegriff, der im Waldgesetz von 1991 grundsätzlich beibehalten wurde (vgl. Art. 2 WaG), in beschränktem Umfang durch einen statischen Waldbegriff zu ersetzen (BGr, 27. November 2025, 1C_660/2024, E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]; 17. Dezember 2004, 1A.8/2004, E. 3): Ein Waldgrundstück, das sich innerhalb einer Bauzone befindet, bleibt grundsätzlich forstrechtlich Wald (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG]). Dies gilt auch, wenn eine Bauzone nach Inkrafttreten des Waldgesetzes in einem neurechtlichen Zonenplan geschaffen oder bestätigt wird, solange nicht ein regelkonformes Waldfeststellungsverfahren im Sinne von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 WaG durchgeführt worden ist (vgl. BGE 118 lb 433 E. 3a; BGr, 29. Oktober 2008, 1C_309/2007, E. 3.2). Im Rahmen dieses Verfahrens sind die im gegebenen Zeitpunkt tatsächlich vorliegenden Bestockungen zu prüfen, als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung oder als Nichtwald festzustellen und deren Koordinaten anzugeben (Art. 12 Abs. 1 WaV; vgl. auch Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 103; Nina Dajcar in: Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, N. 4.177). Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, sind in den Nutzungsplänen einzutragen (Art. 13 Abs. 1 WaG). Somit können erst nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens in den Bauzonen (statische) Waldgrenzen eingetragen werden mit der Folge, dass neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen nach Art. 13 Abs. 2 WaG nicht als Wald gelten. Bis dahin gilt hingegen weiterhin der dynamische Waldbegriff (vgl. BGr, 29. Oktober 2008, 1C_309/2007, E. 3.2; 11. Juni 2008, 1C_242/2007, E. 2.2; 19. August 2003, 1A.44/2003, E. 2.1, 2.3; Jaissle, S. 73, 233 ff.).
5.5.3 In Bezug auf die Frage, ob die Bestockung auf der Bauparzelle Kat.-Nr. 01 vorliegend waldrechtlich nicht mehr zu untersuchen ist, wie dies die Beschwerdeführenden und die Mitbeteiligten vertreten, gilt es zunächst mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass aus der Tatsache allein, dass die Parzelle Kat.-Nr. 01 bereits im Jahr 1996 der Bauzone zugewiesen wurde und dies bei der Revision der Nutzungsplanung im Jahr 2008 bestätigt worden ist, nicht gefolgert werden kann, dass es sich bei der sich darauf befindenden Bestockung nicht um Wald im Rechtssinne handelt. Vielmehr bestimmt Art. 18 Abs. 3 RPG, dass ein Waldgrundstück, das sich innerhalb einer Bauzone befindet, forstrechtlich grundsätzlich Wald bleibt. Die Annahme einer statischen Waldgrenze im Sinne von Art. 13 Abs. 1 WaG als Ausnahme davon setzt zudem voraus, dass ein entsprechendes korrektes förmliches Waldfeststellungsverfahren gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG in Bezug auf die in Frage stehende Bestockung stattgefunden hat. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführt, sind dafür jedoch vorliegend keine ausreichenden Belege vorhanden. Aus dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem Waldgrenzplan (datiert vom 9. Mai 1995; vom Regierungsrat am 18. März 1998 mit Beschluss Nr. 585 festgesetzt) ergibt sich einzig, dass die nordwestlich zum Baugrundstück auf der Parzelle Kat.-Nr. 05 gelegene Bestockung sowie ein Teilabschnitt der hieran anschliessenden Bestockung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 auf ihre Waldqualität hin überprüft wurden. Gemäss Legende zum Plan wurde die statische Waldgrenze gemäss Art. 13 WaG nur im Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 05 festgesetzt. Der östlich gegen Norden verlaufende Teil der Bestockung auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 ist gemäss Planlegende demgegenüber nicht untersucht worden. Im Bereich der vorliegend interessierenden Bauparzelle Kat.-Nr. 01 sind im Plan gar keine Angaben vermerkt. Insbesondere ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass im Verfahren eine Feststellung von Wald resp. von Nichtwald in Bezug auf die Bestockung auf Parzelle Kat.-Nr. 01 stattgefunden hätte. Eine solche (negative) Feststellung im Waldfeststellungsverfahren ist jedoch – entgegen den Vorbringen des Mitbeteiligten 1 – gemäss Art. 12 Abs. 1 WaV gerade Teil der Waldfeststellungsverfügung und folgt auch aus der Aktenführungspflicht der Behörden, gemäss der entscheidrelevante Abklärungen zu dokumentieren sind (vgl. dazu: BGE 142 I 86 E. 2.2; 130 II 473 E. 4.1). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 WaG gelten jedoch einzig "neue" Bestockungen ausserhalb der nach Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 WaG bestimmten (statischen) Waldgrenzen nicht als Wald. Wurden die Grenzen einer potenziell als Wald zu qualifizierenden Bestockung bisher noch nicht festgestellt und von der Bauzone abgegrenzt bzw. die Bestockung nicht als Nichtwald qualifiziert, gelangt Art. 13 Abs. 2 WaG nicht zur Anwendung, da es sich bei der zu beurteilenden Bestockung gerade nicht um eine "neue" Bestockung handelt, sondern um eine bestehende Bestockung, die erstmals im Rahmen eines regelkonform durchgeführten Waldfeststellungsverfahrens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 WaG zu untersuchen ist (vgl. auch Kantonsgericht des Kantons Freiburg, 12. Februar 2021, 602 2020 61, E. 4.2; Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 24. Januar 2018, VG.2017.81/E, E. 3, in: TVR 2018 Nr. 30). Entsprechend können sich vorliegend die Beschwerdeführenden nicht auf den statischen Waldbegriff berufen, der einer Qualifikation der in Frage stehenden Bestockung auf Kat.-Nr. 01 als Wald im Rechtssinne entgegenstünde.
5.5.4 Die Frage muss jedoch vorliegend nicht vertieft werden, da auch bei Anwendung des dynamischen Waldbegriffs die bestockte Fläche auf der Bauparzelle Kat.-Nr. 01 kein Wald im rechtlichen Sinne darstellt. Mit Blick auf die quantitativen Kriterien ist festzuhalten, dass die bestockte Fläche auf der Bauparzelle gemäss den Situationsplänen vom 13. Juli 2023, die unbestrittenermassen als Beweismittel zu berücksichtigen sind (E. 2), lediglich ca. 101 m2 beträgt. Damit liegt die bestockte Fläche sowohl unter dem kantonalen Minimalerfordernis von 800 m2 (§ 2 KWaG) als auch unter dem in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von 500 m2, ab dem eine Einzelfallbeurteilung mit Blick auf die qualitativen Waldmerkmale vorzunehmen ist (vgl. E. 5.3.2). Die bestockte Fläche auf der Bauparzelle liegt sogar unter der in Art. 1 Abs. 1 lit. a WaV festgesetzten Flächenuntergrenze von 200 m2, ab der die Kantone eine bestockte Fläche als Wald bestimmen können. Solche bestockten Kleinstflächen können in der Regel keine Waldfunktionen erfüllen, braucht eine Bestockung doch eine gewisse Grösse und Breite, damit sich ein Waldinnenklima, ein abgestufter Waldsaum und ein charakteristischer Waldboden ausbilden können (vgl. BGE 122 II 72 E. 3b). Diese Flächen gelten daher nur dann als Wald, wenn sie gemäss Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV in besonderem Masse Wohlfahrtsoder Schutzfunktionen erfüllen (vgl. BGr, 1A.22/2001, 22. August 2001, E. 6b).
5.5.5 Von einer solchen besonderen Schutzfunktion der Bestockung ist vorliegend nicht auszugehen, da die Fläche dafür zu gering ist (vgl. BGr, 8. August 2006, 1A.51/2006, E. 5.1). Bereits das ALN hat in der rechtskräftigen Waldfeststellungsverfügung vom 4. Januar 2024 in Bezug auf die räumlich anschliessende, 404 m2 umfassende und damit deutlich grössere Bestockung auf den Parzellen Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 04 ausgeführt, dass diese zu klein sei, um eine relevante Wirkung beispielsweise zum Schutz gegen Massenbewegungen zu bieten. In Bezug auf die lediglich ca. 101 m2 umfassende bestockte Fläche auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 liegen keine Anhaltspunkte vor, um davon abweichend eine in besonderem Masse bestehende Schutzfunktion anzunehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parzelle – wie dies die Beschwerdegegnerschaft vorbringt – in mehreren Gefahrenkarten und in der Gewässerschutzkarte erfasst ist. In der Karte "Naturgefahren: Synoptische Gefahrenkarte", die sich auf die Untersuchungen in Bezug auf Hochwasser sowie Massenbewegungen stützt, ist bei der Parzelle Kat.-Nr. 01 eine mittlere Gefährdung angegeben. Den Karten ist somit nicht zu entnehmen, dass eine spezielle, ausgeprägte Naturgefahr in Bezug auf Hochwasser und Massenbewegungen vorliegen würde. Daraus allein lässt sich entsprechend keine besondere Schutzfunktion der Bestockung ableiten (vgl. BGE 120 Ib 339 E. 5e). In der Karte "Naturgefahren: Oberflächenabfluss" ist der vorliegend interessierende nördliche, bestockte Teil der Parzelle zudem gar nicht erfasst. Die Parzelle liegt zwar im Gewässerschutzbereich Ao (Art. 19 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [GSchG]; Art. 29 Abs. 1 lit. b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV]). Dieses planerische Instrument dient dem Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung eines Gewässers erforderlich ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Anh. 4 Ziff. 112 GSchV). Dies hat zur Konsequenz, dass in diesem Bereich keine Anlagen erstellt werden dürfen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV). Allein gestützt darauf kann jedoch nicht auf eine besonders bedeutende Schutzfunktion der in Frage stehenden bestockten Fläche geschlossen werden. Eine allenfalls bestehende potenzielle Schutzfunktion der bestockten Fläche reicht vorliegend nicht aus; vielmehr ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV eine besonders ausgeprägte Schutzfunktion zu fordern.
In Bezug auf die Wohlfahrtsfunktion ist zu berücksichtigen, dass – wie dies in der rechtskräftigen Waldfeststellungsverfügung vom 4. Januar 2024 ausgeführt wurde – im Bereich der Parzellengrenze zum Baugrundstück viel Abfall liegt und Brennnesseln wuchern. Bei schmalen Bestockungen von wenigen Metern Breite wie vorliegend ist zudem fraglich, ob sich überhaupt ein Waldinnenklima entwickeln kann (vgl. BGE 124 II 165 E. 10), zumal das ALN das Bestehen eines Waldinnenklimas in Bezug auf die räumlich anschliessende und grössere Bestockung auf den Parzellen Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 04 verneint hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerschaft auch nicht substanziiert geltend gemacht, dass der bestockten Fläche auf der Bauparzelle in besonderem Masse eine Wohlfahrtsfunktion im Sinne von Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV zukommen würde. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass in der vorliegenden Situation nicht schon die jeder Baumgruppe zukommende Wohlfahrtswirkung genügt, sondern eine besondere Wohlfahrtsfunktion gefordert ist (vgl. BGr, 19. Juli 2019, 1C_118/2019, E. 9.5; 22. August 2001, 1A.22/2001, E. 6b).
5.5.6 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die bestockte Fläche auf der Bauparzelle Kat.-Nr. 01 mit ca. 101 m2 die quantitativen Waldkriterien nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte auszumachen sind, dass die Fläche in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen im Sinne von Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV erfüllen würde. Auch in Bezug auf die Parzelle Kat.-Nr. 01 liegen daher keine noch im angefochtenen Entscheid angeführten Anhaltspunkte für Wald im Rechtssinne vor, die eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsermittlung bedingen würden.
5.6 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid vom 17. Mai 2023 aufzuheben, da weder in Bezug auf die bestockte Fläche auf den Parzellen Kat.-Nr. 03 und Kat.-Nr. 04 noch in Bezug auf die bestockte Fläche auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um Wald im Rechtssinne handelt. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den in der Beschwerdeschrift zusätzlich erhobenen Rügen (Zweckwidrige Rückweisung zufolge Unzuständigkeit der Gemeinde zur von der Vorinstanz geforderten Sachverhaltsabklärung; Zweckwidrige Ermessensausübung durch Verweigerung der Sistierung; Vereitelung der Erteilung einer Baubewilligung).
6.
6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. Mai 2023 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Behandlung der noch offenen Rügen sowie zum anschliessenden Neuentscheid an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
6.2 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten dabei grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2). Nach dem Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) können die Verfahrenskosten ausnahmsweise aber auch einer obsiegenden Partei teilweise oder vollumfänglich auferlegt werden. So kann eine obsiegende Partei insbesondere dann kostenpflichtig werden, wenn sie im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Beweisen obsiegt, die sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne ersichtlichen Grund nicht vorgebracht hat (Plüss, § 13 N. 58 2. Lemma). Darüber hinaus hat die Entscheidbehörde Spielraum, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Ermessen, das heisst nach Billigkeitserwägungen, zu verlegen und die Belastung mit Prozesskosten und die Auferlegung einer Parteientschädigung im Sinne von § 17 Abs. 2 VRG im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit zugunsten der unterliegenden bzw. zulasten der obsiegenden Partei zu verschieben. Dies kann zum Beispiel dann angezeigt sein, wenn eine Partei lediglich aufgrund von Noven unterliegt (Plüss, § 13 N. 63 f.).
6.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren dringen die Beschwerdeführenden insbesondere aufgrund der mit Eingabe vom 5. März 2024 eingereichten rechtskräftigen Waldfeststellungsverfügung vom 4. Januar 2024 und den dieser Verfügung zugrunde liegenden und in der Noveneingabe vom 28. Juli 2023 eingereichten neuen Beweismittel in Form der am 13. Juli 2023 erstellten Situationspläne ("Situationsplan Teilflächen, 1:250" und "Situationsplan Bestockung, 1:500") und dem Erläuterungsbericht vom 19. Juli 2023 durch. In dieser Konstellation ist eine vollständige Kostenauferlegung an die unterliegende Beschwerdegegnerschaft nach dem Unterliegerprinzip aus Billigkeitsgründen nicht angezeigt. In diesem Sinne sind die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren zu 1/8 den Beschwerdeführenden, zu 1/8 dem Mitbeteiligten 1 und zu 1/4 der Mitbeteiligten 2 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerschaft hat 1/2 der Gerichtskosten zu tragen (1/4 die Beschwerdegegnerschaft 1 und 1/4 die Beschwerdegegnerschaft 2). Unter diesen Umständen sind – ebenfalls unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips – keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
6.4 Über die Verlegung der Rekurskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. Mai 2023 wird aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 565.-- Zustellkosten, Fr. 4'565.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden zu 1/8 den Beschwerdeführenden, zu 1/8 dem Mitbeteiligten 1, zu 1/4 der Mitbeteiligten 2 sowie zu je 1/4 der Beschwerdegegnerschaft 1 und der Beschwerdegegnerschaft 2 auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien und die Mitbeteiligten; b) das Baurekursgericht; c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).