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Zürich Verwaltungsgericht 05.10.2023 VB.2023.00351

5. Oktober 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,302 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Löschung im Anwaltsregister | Löschung im Anwaltsregister. Die Aufsichtskommission ordnete die Löschung des Beschwerdeführers im kantonalen Anwaltsregister an, weil zwar nicht eine einzelne, jedoch die strafbaren Handlungen und Verurteilungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit dazu führten, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Klienten gefährdet sein könnte. Sein in den letzten Jahren sehr regelmässiges, strafrechtlich relevantes Verhalten sei mit der Ausübung des Anwaltsberufs nicht vereinbar (E. 3.1). Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich bei den ihm zur Last gelegten Straftaten keineswegs um "vorwiegend nicht schwerwiegende Bagatelldelikte". Zwei der fünf Verurteilungen des Beschwerdeführers haben Delikte gegen Leib und Leben zum Gegenstand, wobei die Verurteilung wegen "des Verbrechens der Körperverletzung", auch angesichts des im Urteil geschilderten Tathergangs, besonders schwer wiegt. Die Vorinstanz bewegt sich im Rahmen ihres Ermessenspielraums, wenn sie diese Straftat im Verbund mit den übrigen Straftaten würdigt und die Straftaten des Beschwerdeführers insgesamt für mit dem Anwaltsberuf unvereinbar und damit für schwer genug befindet, um die Löschung im Register nach sich zu ziehen (E. 3.2.2). Ob das strafbare Verhalten aufgrund persönlicher Umstände der Anwältin oder des Anwalts als entschuldbar oder erklärbar erscheint, kann für die aufsichtsrechtliche Bewertung im Rahmen von Art. 8 Abs. lit. b BGFA nicht ausschlaggebend sein (E. 3.2.3). Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung ist nicht, ob die Löschung im Register der betroffenen Person subjektiv zugemutet werden kann, sondern einzig, ob die Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Delikts steht. Dies folgt bereits daraus, dass die Aufsichtsbehörde nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 9 BGFA sowie dem Zweck der gesetzlichen Regelung die Löschung im Register anordnen muss, sobald sie das strafbare Verhaltenfür nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar erkannt hat (E. 3.2.4). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht nach Art. 9 BGFA die Löschung des Beschwerdeführers angeordnet (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00351   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.10.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.09.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Löschung im Anwaltsregister

Löschung im Anwaltsregister. Die Aufsichtskommission ordnete die Löschung des Beschwerdeführers im kantonalen Anwaltsregister an, weil zwar nicht eine einzelne, jedoch die strafbaren Handlungen und Verurteilungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit dazu führten, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Klienten gefährdet sein könnte. Sein in den letzten Jahren sehr regelmässiges, strafrechtlich relevantes Verhalten sei mit der Ausübung des Anwaltsberufs nicht vereinbar (E. 3.1). Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich bei den ihm zur Last gelegten Straftaten keineswegs um "vorwiegend nicht schwerwiegende Bagatelldelikte". Zwei der fünf Verurteilungen des Beschwerdeführers haben Delikte gegen Leib und Leben zum Gegenstand, wobei die Verurteilung wegen "des Verbrechens der Körperverletzung", auch angesichts des im Urteil geschilderten Tathergangs, besonders schwer wiegt. Die Vorinstanz bewegt sich im Rahmen ihres Ermessenspielraums, wenn sie diese Straftat im Verbund mit den übrigen Straftaten würdigt und die Straftaten des Beschwerdeführers insgesamt für mit dem Anwaltsberuf unvereinbar und damit für schwer genug befindet, um die Löschung im Register nach sich zu ziehen (E. 3.2.2). Ob das strafbare Verhalten aufgrund persönlicher Umstände der Anwältin oder des Anwalts als entschuldbar oder erklärbar erscheint, kann für die aufsichtsrechtliche Bewertung im Rahmen von Art. 8 Abs. lit. b BGFA nicht ausschlaggebend sein (E. 3.2.3). Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung ist nicht, ob die Löschung im Register der betroffenen Person subjektiv zugemutet werden kann, sondern einzig, ob die Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Delikts steht. Dies folgt bereits daraus, dass die Aufsichtsbehörde nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 9 BGFA sowie dem Zweck der gesetzlichen Regelung die Löschung im Register anordnen muss, sobald sie das strafbare Verhalten für nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar erkannt hat (E. 3.2.4). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht nach Art. 9 BGFA die Löschung des Beschwerdeführers angeordnet (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: ANWALTSBERUF ANWALTSRECHT ANWALTSREGISTER AUFSICHTSKOMMISSION ERMESSENSSPIELRAUM KÖRPERVERLETZUNG LÖSCHUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT STRAFREGISTER VERTRAUENSSCHUTZ VERTRAUENSWÜRDIGKEIT VERURTEILUNG

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. I lit. b BGFA Art. 9 BGFA Art. 12 lit. j BGFA Art. 5 Abs. II BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00351

Urteil

der 3. Kammer

vom 5. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

RA A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Löschung im Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit E-Mail vom 10. Februar 2021 teilte Rechtsanwalt C, Land F, der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich mit, dass gegen den im kantonalen Register eingetragenen Rechtsanwalt A vor dem Landesgericht D/Land F ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Die Aufsichtskommission ersuchte daraufhin A unter Hinweis auf die Meldepflicht gemäss Art. 12 lit. j des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61), sie ungesäumt über die Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens und den Ausgang hinsichtlich der Strafanzeige sowie über einen allfälligen Eintrag im Strafregister zu informieren. A kam seiner Informationspflicht in der Folge nicht nach. Hingegen informierte Rechtsanwalt C die Aufsichtskommission mit Eingabe vom 23. September 2022, dass das Landesgericht D/Land F mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Januar 2022 A wegen des Vergehens des Betrugs, des Verbrechens der Körperverletzung, des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens der Beleidigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 150.verurteilt habe. Gemäss diesem Urteil konsumierte A am 15. August 2020 in einer Gaststätte Wein im Gesamtwert von EUR 17.50, ohne zu bezahlen, wodurch er nach Recht des Landes F den Tatbestand des Betrugs erfüllte. Anschliessend schlug er die Wirtin, die ihm nachgeeilt war, durch mehrere Schläge zu Boden und trat sie sodann gegen den Brustkorb, wodurch die Wirtin einen Bruch der achten und neunten Rippe erlitt. Diesen Vorgang qualifizierte das Landesgericht D als vorsätzliche Körperverletzung und fahrlässige schwere Körperverletzung. Aufgrund eines Schlags von A in das Gesicht der Wirtin zerbrach der Bügel ihrer Gleitsichtbrille, worin das Landesgericht D eine Sachbeschädigung sah. Schliesslich beschimpfte er am 25. Januar 2021 in E einen Polizeibeamten, wofür ihn das Landesgericht D wegen Beleidigung verurteilte.

B. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 eröffnete die Aufsichtskommission gegen A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. j BGFA) sowie ein Verfahren betreffend Löschung im kantonalen Anwaltsregister. Zugleich forderte sie A auf, einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen. Aus dem eingereichten Strafregisterauszug vom 22. Februar 2023 ergaben sich neben der Verurteilung durch das Landesgericht D vier weitere strafrechtliche Verdikte gegen A:

·         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 22. Oktober 2019: Fünf Vergehen und Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und zusätzlich eine Hinderung einer Amtshandlung, Bestrafung mit 120 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und Fr. 3'000.- Busse;

·         Urteil des Amtsgerichts H/Land D vom 29. Juli 2020: Körperverletzung, ein Strassenverkehrsdelikt und mehrfache Beleidigungen, Bestrafung mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bedingt;

·         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom 28. September 2020: Mehrfache Widerhandlungen gegen das SVG, Bestrafung mit 60 Tagessätzen Geldstrafe unbedingt und Fr. 50.- Busse;

·         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J vom 9. Februar 2022: Mehrfache Beschimpfung, Bestrafung mit 30 Tagessätzen Geldstrafe unbedingt.

C. Mit Beschluss vom 4. Mai 2023 auferlegte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. j BGFA eine Busse von Fr. 3'000.- (Dispositivziffer 1). Zugleich ordnete sie die Löschung von A im kantonalen Anwaltsregister an (Dispositivziffer 2).

II.  

Mit Beschwerde vom 21. Juni 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 4. Mai 2023 sowie seine Belassung im Anwaltsregister des Kantons Zürich, eventualiter die Rückweisung an die Aufsichtskommission, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MWST) zulasten der Staatskasse des Kantons Zürich.

Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2023 auf eine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 4. September 2023 reichte A einen Arztbericht ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen Anordnungen in Anwendung des BGFA kann gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Diese betrifft nur die Löschung im kantonalen Anwaltsregister (Dispositivziffer 2). Nicht angefochten und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist demnach die Busse wegen Verletzung der Berufsregeln (Art. 12 lit. j BGFA; Dispositivziffer 1).

2.  

2.1 Anwältinnen und Anwälte, die eine der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, sind nach Art. 9 BGFA im kantonalen Anwaltsregister zu löschen. Zu den persönlichen Voraussetzungen des Registereintrags gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, dass gegen die Anwältin oder den Anwalt keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug des Strafregisters (seit 23. Januar 2023: Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG; SR 330]; zuvor: Art. 371 StGB). Diese und die übrigen persönlichen Voraussetzungen des Registereintrags nach Art. 8 Abs. 1 BGFA dienen der Sicherstellung des Vertrauens der Klientschaft in die Anwaltschaft. Dieses Vertrauen bedingt, dass Anwälte als seriös gelten und einen ehrenhaften Ruf geniessen (VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2; vgl. auch BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.2). Mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind demgemäss Straftaten, welche die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts zerstören und das Vertrauen in den Berufsstand untergraben. Dazu zählen nach der Rechtsprechung in erster Linie Delikte, die in einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Anwalts stehen, namentlich Vermögens-, Urkundenoder Delikte gegen die Rechtspflege wie die Geldwäscherei (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.2; BGr, 22. August 2019, 2C_90/2019, E. 6.2.2; BGr, 22. Juli 2013, 2C_430/2013, E. 4.6; VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2 und 4.4.3; Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BBl 1999 650 Ziff. 232.52). Aber auch Straftaten, die ein Anwalt in einem rein privaten Kontext und nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begeht, können unter Umständen seine Vertrauenswürdigkeit zerstören und die Löschung im Register nach sich ziehen (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1; VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2). Die Löschung im Register kommt also auch in Betracht, wenn die Anwältin oder der Anwalt gravierende Straftaten verübt, die mit der beruflichen Tätigkeit jedenfalls nicht typischerweise zusammenhängen, namentlich bei strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung, sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Delikte gegen die Willensfreiheit (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 133; Staehelin/Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 8 BGFA N. 20). Verurteilungen im Ausland können zur Löschung im Register führen, wenn das betreffende Verhalten auch in der Schweiz strafbar ist und die Straftat im Privatauszug aus dem Strafregister erscheint (François Bohnet/Vincent Martenet, Droit de la profession d’avocat, Bern 2009, Rz. 616).

2.2 In der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Verurteilung mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, gesteht die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde erhebliches Ermessen zu. In der Ausübung dieses Ermessens hat die Aufsichtsbehörde aber immerhin den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) einzuhalten. Die Löschung im Register setzt also voraus, dass das bestrafte Verhalten eine gewisse Schwere erreicht und die Löschung im Register damit in einem vernünftigen Verhältnis steht (BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 21. Juli 2010, 2C_183/2010, E. 2.3). Kommt die Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass das strafbare Verhalten mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar und die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nicht mehr erfüllt ist, hat sie allerdings kein (Rechtsfolge-)Ermessen mehr und muss sie die Löschung zwingend vornehmen (BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz hat die Löschung im Register angeordnet, weil zwar nicht eine einzelne, jedoch die strafbaren Handlungen und Verurteilungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit dazu führten, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Klienten gefährdet sein könnte. Sein in den letzten Jahren sehr regelmässiges, strafrechtlich relevantes Verhalten sei mit der Ausübung des Anwaltsberufs nicht vereinbar. Die Löschung im Register sei verhältnismässig, zumal sich der Beschuldigte bereits deutlich im Pensionsalter befinde und sich seine anwaltliche Tätigkeit wohl ohnehin dem Ende zuneige.

3.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht.

3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Landesgerichts D unzutreffend sei, seine Zechprellerei nicht vorsätzlich gewesen sei und er "nie eine am Boden liegende Frau mit seinen Füssen traktieren" würde, ist ihm zu entgegnen, dass er solche materiellen Einwendungen nach Treu und Glauben im Rahmen eines strafrechtlichen Rechtsmittelverfahrens hätte vorbringen können und müssen (vgl. BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 6.3; BGr, 1. Juli 2010, 2C_119/2010, E. 2.3; VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 3.4.4). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, im Land F ein Rechtsmittel zu ergreifen, sondern begründet seinen Verzicht hierauf damit, dass er die Angelegenheit habe abschliessen wollen. Dass die rechtskräftige Verurteilung für ihn auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben könnte, musste dem Beschwerdeführer als erfahrenem Rechtsanwalt klar sein. Es spricht nichts dagegen, in der aufsichtsrechtlichen Beurteilung auf die Darstellung des Sachverhalts im Urteil des Landesgerichts D abzustellen.

3.2.2 Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich bei den ihm zur Last gelegten Straftaten keineswegs um "vorwiegend nicht schwerwiegende Bagatelldelikte". Nur schon seine Strassenverkehrsdelikte gehen deutlich über geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen hinaus. Hinzu kommt, dass zwei der fünf Verurteilungen des Beschwerdeführers Delikte gegen Leib und Leben zum Gegenstand haben, wobei die Verurteilung durch das Landesgericht D wegen "des Verbrechens der Körperverletzung" (vorsätzliche Körperverletzung, fahrlässige schwere Körperverletzung) und auch angesichts des im Urteil geschilderten Tathergangs besonders schwer wiegt. Man könnte sich die Frage stellen, ob diese Verurteilung nicht bereits für sich alleine genommen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt zerstört und den Ruf des Berufstands derart untergräbt, dass der Beschwerdeführer im Register gelöscht werden muss. Auf jeden Fall bewegt sich die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessenspielraums, wenn sie diese Straftat im Verbund mit den übrigen Straftaten würdigt und die Straftaten des Beschwerdeführers insgesamt für mit dem Anwaltsberuf unvereinbar und damit für schwer genug befindet, um die Löschung im Register nach sich zu ziehen (vgl. zur gesamthaften Würdigung mehrerer Straftaten BGE 137 II 425 E. 6.3; Bohnet/Martenet, Rz. 615).

3.2.3 Dem Beschwerdeführer ist es keine Hilfe, wenn er seine Straftaten mit seiner "Lebenskrise" erklären will. Ob das strafbare Verhalten aufgrund persönlicher Umstände der Anwältin oder des Anwalts als entschuldbar oder erklärbar erscheint, kann für die aufsichtsrechtliche Bewertung im Rahmen von Art. 8 Abs. lit. b BGFA nicht ausschlaggebend sein. Schliesslich dienen die persönlichen Voraussetzungen für den Eintrag im Register (Art. 8 BGFA) weder der Bestrafung noch der Disziplinierung der einzelnen Anwältin oder des einzelnen Anwalts, sondern dem Schutz des Vertrauens der aktuellen und potenziellen Klientschaft, mithin des Publikums, in die Anwaltschaft (vgl. oben E. 2.1). Dies impliziert einen objektiven Bewertungsmassstab, was auch der Beschwerdeführer zu anerkennen scheint. Die subjektiven Umstände, die der Beschwerdeführer in die Waagschale wirft, vermögen die Schwere seiner Straftaten aus aufsichtsrechtlicher Sicht also von vornherein nicht zu relativieren.

3.2.4 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann auch, wenn er die Löschung im Register für unverhältnismässig hält, weil sich seine Lebenssituation seither gebessert habe, von ihm keine Rückfallgefahr ausgehe und die Löschung im Register für ihn besonders einschneidend sei. Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung ist nicht, ob die Löschung im Register der betroffenen Person subjektiv zugemutet werden kann, sondern einzig, ob die Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Delikts steht. Dies folgt bereits daraus, dass die Aufsichtsbehörde nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 9 BGFA sowie dem Zweck der gesetzlichen Regelung (Schutz der Klientschaft; vgl. oben E. 2.1) die Löschung im Register anordnen muss, sobald sie das strafbare Verhalten für nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar erkannt hat (vgl. oben E. 2.2). Ihr ist es insbesondere verwehrt, unter dem Titel der Verhältnismässigkeit aufgrund subjektiver Umstände auf die Anordnung der Löschung zu verzichten. Die Annahme der Vorinstanz, die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers neige sich wohl dem Ende zu, erweist sich vor diesem Hintergrund als irrelevant. Sind die Delikte des Beschwerdeführers objektiv mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren, wäre der Beschwerdeführer auch dann im Register zu löschen, wenn er das Rentenalter noch nicht erreicht hätte.

3.2.5 Haben die subjektiven Umstände des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang, vermag auch der Bericht seiner Therapeutin zu seiner Krankengeschichte, den der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nachgereicht hat, am Verfahrensausgang nichts zu ändern. Aus demselben Grund kann auf die Einvernahme der Therapeutin, die der Beschwerdeführer als Beweismittel anbietet, verzichtet werden.

3.2.6 Was schliesslich das Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung angeht, das der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz diesem Aspekt bereits indirekt Rechnung trägt. Denn strafrechtliche Verurteilungen stehen dem Eintrag im Anwaltsregister nur so lange entgegen, als sie im Privatauszug aus dem Strafregister erscheinen (vgl. VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.3). Wenn also dereinst die relevanten Fristen abgelaufen sind und die Straftaten nicht mehr im Privatauszug erscheinen, wird sich der Beschwerdeführer wieder im Register eintragen lassen können, sofern er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA erfüllt.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer die persönliche Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA für den Eintrag im Anwaltsregister derzeit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht nach Art. 9 BGFA die Löschung des Beschwerdeführers angeordnet. Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

5.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung verwehrt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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