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Zürich Verwaltungsgericht 28.11.2023 VB.2023.00333

28. November 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,194 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. b StJVG, wer Einrichtungen und andere Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht (E. 2.1). Gemäss § 19 Abs. 1 der Hausordnung der JVA Pöschwies ist der Gefangene für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder grobfahrlässig der JVA Pöschwies zufügt. Er hat dafür in angemessenem Umfang aufzukommen (E. 2.2). Die Annahme, dass der Beschwerdeführer ein Buch unter den Standfuss der Fernseher stellte – wie dies Insassen anscheinend regelmässig tun – und die Fernseher dadurch umkippten, erscheint wesentlich plausibler als seine Behauptung, ein ihm nicht wohlgesinnter Aufseher habe die Fernseher geradezu vorsätzlich beschädigt, um ihn in gleichsam konspirativer Absprache mit einem ihm ebenfalls nicht wohlgesinnten Mitgefangenen aus der Normalvollzugsgruppe zu vertreiben. Dass die Fernseher an zwei aufeinanderfolgenden Tagen beschädigt wurden, erscheint zwar tatsächlich als "unsinnig", stützt aber die Einschätzung der Vorinstanzen, wonach sich der Beschwerdeführer – jedenfalls was den zweiten Vorfall betrifft – mindestens grobfahrlässig verhielt und damit den Tatbestand von § 23b Abs. 2 lit. b StJVG erfüllte. Zu Recht erachtete die Justizdirektion schliesslich auch die – mildeste – Sanktion des Verweises in diesem Fall als verhältnismässig. Verhältnismässig erscheint schliesslich auch die angeordnete Beteiligung am verursachten Schaden, wozu sich der Beschwerdeführer nicht äussert (E. 3.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00333   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.11.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Disziplinarstrafe

Disziplinarstrafe. Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. b StJVG, wer Einrichtungen und andere Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht (E. 2.1). Gemäss § 19 Abs. 1 der Hausordnung der JVA Pöschwies ist der Gefangene für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder grobfahrlässig der JVA Pöschwies zufügt. Er hat dafür in angemessenem Umfang aufzukommen (E. 2.2). Die Annahme, dass der Beschwerdeführer ein Buch unter den Standfuss der Fernseher stellte – wie dies Insassen anscheinend regelmässig tun – und die Fernseher dadurch umkippten, erscheint wesentlich plausibler als seine Behauptung, ein ihm nicht wohlgesinnter Aufseher habe die Fernseher geradezu vorsätzlich beschädigt, um ihn in gleichsam konspirativer Absprache mit einem ihm ebenfalls nicht wohlgesinnten Mitgefangenen aus der Normalvollzugsgruppe zu vertreiben. Dass die Fernseher an zwei aufeinanderfolgenden Tagen beschädigt wurden, erscheint zwar tatsächlich als "unsinnig", stützt aber die Einschätzung der Vorinstanzen, wonach sich der Beschwerdeführer – jedenfalls was den zweiten Vorfall betrifft – mindestens grobfahrlässig verhielt und damit den Tatbestand von § 23b Abs. 2 lit. b StJVG erfüllte. Zu Recht erachtete die Justizdirektion schliesslich auch die – mildeste – Sanktion des Verweises in diesem Fall als verhältnismässig. Verhältnismässig erscheint schliesslich auch die angeordnete Beteiligung am verursachten Schaden, wozu sich der Beschwerdeführer nicht äussert (E. 3.3). Abweisung.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG DISZIPLINARSTRAFE SACHBESCHÄDIGUNG VERWEIS

Rechtsnormen: § 23b Abs. II lit. b StJVG § 23c Abs. I lit. a StJVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00333

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. November 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, zzt. JVA Cazis Tignez,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Disziplinarverfügung vom 31. März 2023 bestrafte die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies A wegen mehrfacher grobfahrlässiger Beschädigung von Einrichtung in der Vollzugseinrichtung unter Verursachung eines erheblichen Schadens mit einem Verweis. Zudem verpflichtete sie A, für den von ihm an den Fernsehern verursachten Schäden von insgesamt Fr. 700.im Umfang von Fr. 350.- aufzukommen; der Betrag werde von seinem Freikonto abgezogen.

II.  

Mit Eingabe vom 2. April 2023 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 31. März 2023. Mit Verfügung Nr. 2023-1172 vom 6. Juni 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten von total Fr. 250.- auferlegte sie A.

III.  

A. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 11. Juni 2023 (Poststempel vom 12. Juni 2023) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 31. März 2023. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2023 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und zog die Akten bei.

B. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 (Datum des Poststempels) liess A dem Verwaltungsgericht in Kopie drei als "Beschwerde" bzw. "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete, Angestellte der JVA Pöschwies betreffende, Schreiben zukommen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 nahm das Verwaltungsgericht diese Eingabe zu den Akten des vorliegenden Verfahrens VB.2023.00333. Dabei erwog es, am Verwaltungsgericht seien zurzeit mehrere Verfahren hängig, welche Beschwerden von A gegen "den Beschwerdegegner" (gemeint: Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich) zum Gegenstand hätten. Da die Eingabe vom 14. Juni 2023 keine Verfahrensnummer trage und keinem hängigen Beschwerdeverfahren zweifelsfrei zugordnet werden könne, indessen nicht davon auszugehen sei, dass A um Eröffnung eines neuen (Aufsichts-)Beschwerdeverfahrens habe ersuchen wollen, werde die Eingabe – als nachträgliche Beschwerdebeilage – ausschliesslich zu den Akten des (jüngsten) Verfahrens VB.2023.00333 genommen. A stehe es indes offen, schriftlich und unter genauer Angabe der jeweiligen Geschäftsnummer die Aufnahme der Eingabe vom 14. Juni 2023 in die Akten eines anderen hängigen Beschwerdeverfahrens zu beantragen.

C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte Justizvollzug und Wiedereingliederung mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2023. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 erwog, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 14. Juni 2023 um Eröffnung eines neuen (Aufsichts-)Beschwerdeverfahrens ersuchen wollte (vorn III.B.). Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Folge denn auch nicht gegenteilig. Ohnehin kommen dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem Beschwerdegegner zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85), weshalb es für eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens des Beschwerdegegners bzw. dessen Mitarbeitenden nicht zuständig wäre. Gemäss § 30 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) können Personen, die sich im Strafoder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Beschwerde führen.

2.  

2.1 Nach Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Einrichtungen und andere Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht (§ 23b Abs. 2 lit. b StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem ein schriftlicher Verweis infrage (§ 23c Abs. 1 lit. a StJVG).

2.2 Gemäss § 19 Abs. 1 der Hausordnung der JVA Pöschwies (Fassung vom 1. November 2022) ist der Gefangene für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder grobfahrlässig der JVA Pöschwies zufügt. Er hat dafür in angemessenem Umfang aufzukommen.

2.3 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner begründete die Disziplinierung des Beschwerdeführers damit, dass dieser innerhalb von zwei Tagen zwei seiner Fernseher kaputt gemacht habe, indem er jeweils ein Buch unter den Standfuss gelegt habe, wodurch die Fernseher instabil geworden und runtergefallen seien. Beide Fernseher hätten ein identisches Schadensbild aufgewiesen, welches gemäss zwei Mitarbeitern des technischen Dienstes der JVA Pöschwies auf eine äussere Einwirkung zurückzuführen sei. Spätestens bei Erhalt des Ersatzfernsehers hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass der Fernseher sehr instabil sei und zusätzlich an Stabilität verliere, wenn ein Buch unter den Standfuss gelegt werde. Es könne deshalb mindestens von grobfahrlässiger oder gar eventualvorsätzlicher Sachbeschädigung ausgegangen werden. Der Beschwerdegegner stützte sich in der Verfügung vom 31. März 2023 namentlich auf zwei Gesprächsnotizen von Aufsehern der JVA Pöschwies, beide vom 30. März 2023. Gemäss der einen Gesprächsnotiz habe ein Mitgefangener des Beschwerdeführers am 29. März 2023 erzählt, dass der Beschwerdeführer bereits am Vorabend auf der Gruppe damit geprahlt habe, wie clever er sei, und dass er seinen Fernseher, der ihm umgekippt sei, nicht selbst bezahlen müsse. Zudem habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er ein Buch unter den Fernseher gelegt habe; dieser sei dabei umgefallen. Dem Personal gegenüber habe er indes gesagt, dass ein Mitarbeiter dafür verantwortlich sei. Nach der anderen Gesprächsnotiz habe ein weiterer Mitgefangener des Beschwerdeführers am 30. März 2023 im Aufsichtsbüro angegeben, dass er sich bei diesem nach der Ursache für die Vorfälle erkundigt habe. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, er habe ein Buch unter den Standfuss der Fernseher gelegt, um besser fernsehen zu können; infolgedessen seien die Fernseher umgekippt und zu Schaden gekommen.

3.2 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 6. Juni 2023, es sei unbestritten, dass die beiden Fernseher durch äussere Einwirkung kaputtgegangen seien. Die Darstellungen des Beschwerdegegners seien schlüssig, nachvollziehbar und mit entsprechenden Abklärungen zur Ursache des Schadens belegt worden. Gründe, weshalb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, seien nicht ersichtlich. Zwei Mitarbeiter des technischen Dienstes hätten den Ersatzfernseher begutachtet und eine äussere Einwirkung als Ursache des Schadens festgestellt, das Herausziehen der Stecker durch einen Mitarbeiter der JVA Pöschwies demgegenüber zweifellos als solche ausschliessen können. Sodann hätten zwei Mitgefangene bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Buch unter den Standfuss der Fernseher gestellt habe und diese dadurch umgefallen seien. Anhaltspunkte, dass die Mitgefangenen durch den Aufseher beeinflusst worden wären, lägen keine vor. Ihre Aussagen seien glaubhaft und stimmten überein. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner (bzw. die Aufseher) die beiden Mitgefangenen trotz ihrer nur geringen Deutschkenntnisse genügend verstanden habe.

Was der Beschwerdeführer geltend mache, überzeuge hingegen nicht. So bringe er vor, der diensthabende Aufseher sei ein böswilliger Mensch; er habe die Fernseher kaputtgemacht und die beiden Mitgefangenen zu einer Falschaussage verleitet. Abgesehen von der vermeintlichen Provokation des Aufsehers gegenüber dem Beschwerdeführer bestünden allerdings keine Anhaltspunkte, welche diese Unterstellungen stützten. Die Meinung des Beschwerdeführers zu den beiden Mitgefangenen führe nicht dazu, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Sodann gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Aufseher die beiden Fernseher umgestossen und dies "absichtlich" getan haben sollte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien folglich als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Fernseher durch das Herausziehen der Stecker umfallen sollte. Ohnehin seien die Stecker gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nur beim ersten Fernseher herausgezogen worden, was das identische Schadensbild nicht erklären könne. Wenn der erste Fernseher durch das Herausziehen der Stecker und der Ersatzfernseher durch Umstossen umgefallen sein soll, sei es unwahrscheinlich, dass beide Fernseher genau gleich gefallen sein und denselben Schaden genommen haben sollen. Naheliegend sei vielmehr, dass das Schadensbild durch die gleiche Ursache entstanden sei. Dies käme etwa in Betracht, wenn ein Buch unter den Standfuss der Fernseher gestellt worden sei und die Fernseher daraufhin umgekippt seien. Entgegen dem Beschwerdeführer sei nicht von Belang, ob er sich zunächst in die Kantine und dann ins Aufsichtsbüro begeben habe; dies belege auch nicht, dass er den Fernseher nicht selbst kaputt gemacht hat. Ebenso wenig relevant sei, ob der Beschwerdeführer – anlässlich der Anhörung vom 28. März 2023 – von sich aus betont habe, die Zellentür stets zu schliessen, oder ob er dies auf entsprechende Nachfrage hin gesagt habe. Die "Anhörung" (gemeint wohl das entsprechende Protokoll) gebe möglichst den Wortlaut der Aussagen wieder, geringfügige Abweichungen bedeuteten aber nicht, dass die (Kern-)Aussagen falsch niedergeschrieben worden seien. Demnach sei es auch unerheblich und ändere es an der Glaubhaftigkeit des einen Mitgefangenen nichts, wenn nicht der genaue Wortlaut protokolliert worden sei.

Nach dem Gesagten – so die Justizdirektion – sei entsprechend den plausiblen Ausführungen des Beschwerdegegners in der Rekursantwort davon auszugehen, dass viele Insassen ein Buch unter den Standfuss des Fernsehers lägen, wodurch dieser instabil werde. Es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer ebenfalls ein Buch unter den Standfuss der Fernseher gelegt habe und sie dadurch heruntergefallen seien. Da der Beschwerdeführer gleich zwei Tage nacheinander einen Fernseher kaputtgemacht habe, könne von einer grobfahrlässigen Handlung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe bereits beim ersten defekten Fernseher gewusst, dass kein Buch unter den Standfuss gelegt werden sollte. Dass er dies dennoch am Folgetag erneut getan habe, stelle eine Missachtung der elementaren Vorsichtsmassnahmen dar. Er sei demzufolge zu Recht diszipliniert worden und habe für den Schaden anteilsmässig aufzukommen.

In Bezug auf die Sanktion erwog die Justizdirektion, der Beschwerdeführer sei mit einem Verweis bestraft und es seien ihm zur Schadensdeckung Fr. 350.- – bei einem Gesamtschaden von Fr. 700.- – von seinem Freikonto abgezogen worden. Der Verweis liege im unteren Rahmen der möglichen Sanktionen. Die Schadensdeckung liege im mittleren Bereich, sei jedoch als begleitende Massnahme unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten mehrfach habe diszipliniert werden müssen, angemessen.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen der Justizdirektion, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde, zumal er mit Beschwerde lediglich im Wesentlichen bereits im Rekursverfahren geltend Gemachtes wiederholt und sich darauf beschränkt, in pauschaler Weise seine Sicht der Dinge den Ausführungen der Justizdirektion und des Beschwerdegegners gegenüberzustellen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer ein Buch unter den Standfuss der Fernseher stellte – wie dies Insassen anscheinend regelmässig tun – und die Fernseher dadurch umkippten, erscheint wesentlich plausibler als die gänzlich unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, ein ihm nicht wohlgesinnter Aufseher der JVA Pöschwies habe die Fernseher geradezu vorsätzlich beschädigt, um ihn in gleichsam konspirativer Absprache mit den ihm ebenfalls nicht wohlgesinnten Mitgefangenen "aus dem NV 3 zu vertreiben". Ein unsanftes Herausziehen der Stecker wurde von Mitarbeitern des technischen Dienstes der JVA Pöschwies als Schadensursache ausgeschlossen. Insofern spielt es keine Rolle, dass die Stecker gemäss dem Beschwerdeführer eingesteckt waren, als dieser den Schaden am zweiten Fernseher feststellte. Dass die Fernseher an zwei aufeinanderfolgenden Tagen beschädigt wurden, erscheint zwar tatsächlich als "unsinnig", stützt aber die Einschätzung der Vorinstanzen, wonach sich der Beschwerdeführer – jedenfalls was den zweiten Vorfall betrifft – mindestens grobfahrlässig verhielt und damit den Tatbestand von § 23b Abs. 2 lit. b StJVG erfüllte. Zu Recht erachtete die Justizdirektion schliesslich auch die – mildeste – Sanktion des Verweises in diesem Fall als verhältnismässig. Insofern fielen die zahlreichen vorangehenden Disziplinierungen des Beschwerdeführers gar nicht ins Gewicht. Verhältnismässig erscheint schliesslich auch die angeordnete Beteiligung im Umfang von Fr. 350.- am verursachten Gesamtschaden von Fr. 700.-; der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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