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Geschäftsnummer: VB.2023.00323 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.07.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
[Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1989 geborenen tunesischen Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft aufgrund eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wurde zu Recht abgelehnt.] Voraussetzungen für das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls (E. 3.3 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, dass ihm keine erfolgreiche Integration attestiert werden kann, er macht hingegen geltend, die besagten Integrationsdefizite könnten ihm allesamt nicht vorgeworfen werden, weshalb ein nachehelicher Härtefall vorliege (E. 3.5.3). Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht sein Bewusstsein hervor, dass er sich aufgrund seiner Alkoholsucht (und des Marihuanakonsums) hätte Hilfe suchen und sich in ärztliche Behandlung hätte begeben müssen. Ungeachtet dessen hat er trotz der offenkundigen Probleme, namentlich im Zusammenhang mit den durch ihn verübten Straftaten, jahrelang keine bzw. keine langfristig bedeutsamen Anstrengungen zur Überwindung seiner Sucht und/oder psychischen Probleme unternommen, obschon ihm beispielsweise eine klinische Entzugsbehandlung jederzeit möglich gewesen. Dem Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen ein Verschulden hinsichtlich seiner Integrationsdefizite anzulasten (E. 3.5.6). Voraussetzungen für das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls (E. 3.6.2). Gesamthaft ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall beim Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG somit zu verneinen. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erscheint nach dem Gesagten verhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG (E. 3.6.6). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: ALKOHOLABHÄNGIGKEIT ALKOHOLSUCHT DROGENKONSUM HÄRTEFALLBEWILLIGUNG MANGELNDE INTEGRATION NACHEHELICHER HÄRTEFALL RECHTLICHES GEHÖR SOZIALHILFE THERAPIEWILLIGKEIT TUNESIEN
Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 58a Abs. II AIG Art. 29 Abs. II BV Art. 31 Abs. I VZAE Art. 31 Abs. I lit. g VZAE Art. 77f VZAE
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2023.00323
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1989 geborene tunesische Staatsangehörige A heiratete am 9. Oktober 2014 in seiner Heimat die Schweizer Staatsangehörige C. Er reiste am 22. September 2015 in die Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte, welche in der Folge mehrfach verlängert wurde.
Die eheliche Gemeinschaft wurde im Juli 2018 erstmals aufgegeben. Der Beschwerdeführer lebte daraufhin zeitweise auf der Strasse. Mit Strafbefehl vom 6. September 2018 wurde er wegen Drohung und versuchter Nötigung gegenüber seiner damaligen Ehefrau verurteilt. Das Migrationsamt widerrief daraufhin seine Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 14. September 2018. Da die früheren A-C kurz darauf jedoch eine Weiterführung ihrer Ehe geltend machten, verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A am 25. Oktober 2018 wiedererwägungsweise.
Seit dem 20. Dezember 2019 lebt A definitiv von seiner damaligen Ehefrau getrennt. Aufgrund einer erneuten Drohung ihr gegenüber wurde er mit Strafbefehl vom 31. März 2020 erneut verurteilt. Am 6. Januar 2021 liess sich A aufgrund seiner Alkoholsucht erstmals stationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK) behandeln. Bis im Dezember 2021 erfolgten diverse weitere stationäre Aufenthalte. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch um erneute Verlängerung der zuletzt bis am 21. September 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung vom 8. Juni 2022 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Bezirksgericht Zürich schied die Ehe von A mit Urteil vom 15. August 2022.
II.
Den gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 8. Juni 2022 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. Mai 2023 ab und sie setzte A erneut Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 2. August 2023.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Juni 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Seine Aufenthaltsbewilligung sei wegen eines nachehelichen, eventualiter wegen eines humanitären Härtefalles zu verlängern. Subeventualiter sei wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz eine vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration zu beantragen. Für den Fall, dass die Sache nicht zurückgewiesen werden sollte, seien die Akten des IV-Verfahrens durch das Gericht beizuziehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
2.
2.1 Wie bereits vor der Vorinstanz rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da in der migrationsrechtlichen Verfügung vom 8. Juni 2022 nicht auf seine Erkrankungen eingegangen worden sei. Die Tatsache, dass sich das Migrationsamt bloss im Rahmen einer Vernehmlassung hierzu geäussert habe, vermöge eine eigenständige Prüfung nicht zu ersetzen, da hieraus ein Instanzenverlust resultiere.
2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; BGr, 14. Mai 2020, 2C_163/2020, E. 3.4). Dem rechtlichen Gehör stehen jedoch auch verfahrensrechtliche Pflichten gegenüber. So hat eine Person, welche in einem Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis steht, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür besorgt zu sein, dass ihr Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren hat sie mithin regelmässig ihre Post zu kontrollieren und geeignete Vorkehren für deren Zustellbarkeit zu treffen, wenn sie sich von ihrem Adressort entfernt; allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen hat sie von sich aus zu melden (Julia Gschwend, Basler Kommentar ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 3 f.).
Ferner kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 30. November 2022, VB.2022.00596, E. 2.2).
2.3 Zutreffend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers insofern, als dass die von ihm geltend gemachten Erkrankungen in der Verfügung des Migrationsamts vom 8. Juni 2022 keinen Einzug fanden. Allerdings machte der Beschwerdeführer vorgängig in keiner seiner Eingaben und Stellungnahmen an das Migrationsamt fundierte Angaben zu seinem Gesundheitszustand, welche mit entsprechenden Arztzeugnissen untermauert worden wären, obschon ihn die Behörde am 18. Mai 2021 und 22. Dezember 2021 mehrfach dazu aufforderte. Das letztgenannte (Ein-)Schreiben konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, da er sich trotz des seit längerem bestehenden Prozessrechtsverhältnisses nicht in einer Art und Weise organisierte, welche ihm eine beförderliche Abholung von behördlichen Postsendungen ermöglichte. Er kam seinen verfahrensrechtlichen Pflichten folglich nicht gehörig nach. Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung zu verneinen. Selbst wenn eine solche jedoch bejaht würde, wäre sie im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden, nachdem sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausführlich zur Sache sowie zur Vernehmlassung des Migrationsamts äussern konnte und die Kognition der Vorinstanz nicht eingeschränkt war. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war ihm ohne Weiteres möglich. Eine Rückweisung hätte daher bloss zu einem formalistischen Leerlauf geführt.
3.
3.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossenen völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Tunesien besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.
3.2 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen eines nachehelichen oder eines humanitären Härtefalles hat.
3.3 Der ausländische Ehegatte einer Schweizerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (vgl. Art. 42 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). In Bezug auf die letzten beiden Kriterien ist Integrationshindernissen wie einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
3.4 Massgeblich für den Zeitpunkt der Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung (BGr, 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.2 mit Hinweisen; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00767, E. 2.3.7; VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00226, E. 2.1)
3.5
3.5.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehefrau mehr als drei Jahre gedauert hat. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG genannte zeitliche Voraussetzung ist somit erfüllt.
3.5.2 Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz, es seien ihm gegenüber zwei Strafbefehle wegen Drohung und versuchter Nötigung gegenüber seiner damaligen Ehefrau ausgesprochen worden. Auch Delikte, welche mit einer untergeordneten Strafe sanktioniert worden seien, könnten im Rahmen der Gesamtbeurteilung bedeutsam sein, insbesondere, wenn sie wiederholt begangen worden und gegen das Rechtsgut der Freiheit gerichtet gewesen seien. Eine Schuldunfähigkeit sei seitens der Strafbehörden im massgeblichen Beurteilungszeitraum nicht anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei weiter mit Fr. 10'470.20 verschuldet und es sei davon auszugehen, dass er sich nicht um eine Schuldensanierung bemüht habe, mit welcher auch in Zukunft nicht zu rechnen sei. Seit dem 1. November 2020 sei er von der Sozialhilfe abhängig, bei welcher er per 22. Dezember 2021 Leistungen in Höhe von Fr. 55'713.45 bezogen habe. Seine mangelhafte wirtschaftliche Integration habe sich der Beschwerdeführer aufgrund seines vergangenen Verhaltens – fehlende Stellensuche und Integrationsbemühungen und/oder nachhaltige Suchtbehandlung – vorhalten zu lassen. Aus dem verspätet eingeleiteten IV-Verfahren könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ferner vermöchten Alkoholprobleme seine mangelhaften Integrationsleistungen während der ehelichen Gemeinschaft zwar teilweise zu erklären, gerechtfertigt würden diese aber nicht, insbesondere da der Beschwerdeführer nichts dagegen unternommen habe. Seine Drogensucht sei damals noch kein Thema gewesen und die psychischen Probleme hätten sich erst Anfang 2021 zu akzentuieren begonnen, mithin ebenfalls erst nach dem Scheitern der ehelichen Gemeinschaft. Abgesehen von der Teilnahmebestätigung für zwei dreimonatige Alphabetisierungskurse habe der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht keine Integrationsleistung erbracht. Seine Deutschkenntnisse könnten nicht als genügend angesehen werden.
3.5.3 Die Vorinstanz stellte fest, die Integration des Beschwerdeführers sei in mehrerer Hinsicht mangelhaft, weshalb eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht in Betracht komme. Aufgrund der dargelegten Umstände, welche in den Akten dokumentiert sind, ist dieser Schluss nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, dass ihm keine erfolgreiche Integration attestiert werden kann, er macht hingegen geltend, die besagten Integrationsdefizite könnten ihm allesamt nicht vorgeworfen werden, weshalb ein nachehelicher Härtefall vorliege. Er sei psychisch schwer krank und heute geistig zerrüttet, was sich unter anderem an Phasen des totalen Rückzugs zeige. Indem sie auf einen Beizug der Akten des hängigen IV-Verfahrens verzichtet habe, habe die Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Punkt nicht genügend abgeklärt.
3.5.4 Gemäss einem Verlegungsbericht vom 6. Juli 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie, einer Abhängigkeit von Cannabinoiden, Alkohol, Kokain und Opioiden sowie damit verbundenen psychischen und weiteren Verhaltensstörungen. Ferner wurden ihm eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradig depressive Episode attestiert. Ein Verfahren betreffend die Zusprache einer IV-Rente wurde eingeleitet und ist hängig. Für die Beurteilung eines allfälligen Verschuldens des Beschwerdeführers an seiner mangelhaften Integration ist vorliegend jedoch einzig auf die Zeit bis zum 21. September 2020 abzustellen, da seine Aufenthaltsbewilligung bis zu diesem Datum letztmals verlängert wurde (vgl. E. 3.4).
3.5.5 Gemäss den Akten kämpft der Beschwerdeführer seit Jahren mit massiven Alkoholproblemen. Bereits am 6. September 2018 äusserte er anlässlich einer Einvernahme, betrunken gewesen zu sein, als er seine damalige Ehefrau bedrohte. Auf entsprechende Frage am Vortag verneinte er jedoch, in ärztlicher oder psychiatrischer Behandlung zu stehen. Seine frühere Ehefrau gab dem Migrationsamt mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 bekannt, der Beschwerdeführer habe den Willen bekundet, sich aufgrund seiner bestehenden Alkoholsucht einer Therapie zu unterziehen. Eine Loslösung von seiner Sucht gelang ihm jedoch nicht langfristig. Anlässlich einer Einvernahme vom 7. März 2020 betreffend eine weitere Drohung gegenüber seiner damaligen Ehefrau äusserte diese, der Beschwerdeführer habe bereits am Morgen früh mit dem Trinken begonnen. Er selbst gab an seiner Befragung vom 13. März 2020 bekannt, täglich Alkohol zu trinken. Ferner hätte er nach dem Konsum von Marihuana teilweise "paranoische Erlebnisse" gehabt. Wegen seiner psychischen Probleme habe er sich früher bei einem Arzt in D behandeln lassen. Er sei sich bewusst, dass er eigentlich einen anderen Arzt suchen müsse, käme jedoch nicht dazu, da er sich nicht ruhig fühle.
3.5.6 Aus den vorgenannten Angaben des Beschwerdeführers geht sein Bewusstsein hervor, dass er sich aufgrund seiner Alkoholsucht (und des Marihuanakonsums) hätte Hilfe suchen und in ärztliche Behandlung begeben müssen. Ungeachtet dessen hat er trotz der offenkundigen Probleme, namentlich im Zusammenhang mit den durch ihn verübten Straftaten, jahrelang keine bzw. keine langfristig bedeutsamen Anstrengungen zur Überwindung seiner Sucht und/oder psychischen Probleme unternommen, obschon ihm beispielsweise eine klinische Entzugsbehandlung jederzeit möglich gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen ein Verschulden hinsichtlich seiner Integrationsdefizite anzulasten.
Hieran ändert auch der angerufene Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2022.00788 vom 1. Februar 2023 nichts, ist doch der Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht ansatzweise vergleichbar: Im betreffenden Entscheid war eine fast 70-jährige syrische Beschwerdeführerin zu beurteilen, welche als Mutter von 16 Kindern während eines Grossteils ihres Lebens durch Kinderbetreuungspflichten absorbiert gewesen war. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hatte die unter einer Lernschwäche leidende, bildungsferne Beschwerdeführerin im Fall VB.2022.00788 als Analphabetin in den ersten Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz regelmässig und zuverlässig Alphabetisierungskurse besucht. Entsprechende Bemühungen des Beschwerdeführers sind nicht ausgewiesen. Mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte können aus diesem Fall keinerlei Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren gezogen werden. Es bleibt daher dabei, dass dem Beschwerdeführer die durch ihn verschuldeten Integrationsdefizite anzulasten sind.
3.5.7 Das derzeit noch hängige IV-Verfahren erscheint für das vorliegende Verfahren sodann nicht entscheiderheblich, da die mangelhafte Integration hierdurch höchstens geringfügig entschuldigt würde (vgl. VGr, 16. September 2020, VB.2020.448, E. 3.3.3). Der IV-Entscheid muss deshalb nicht abgewartet werden und auf den Beizug der Akten des IV-Verfahrens kann verzichtet werden.
3.5.8 Ein nachehelicher Härtefall liegt nach dem Gesagten somit nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat.
3.5.9 Mangels Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum daraus abgeleiteten Aufenthalt beruft sich der Beschwerdeführer für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG (vgl. BGE 137 II 345, E. 3.2.3).
3.6
3.6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls allenfalls aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
3.6.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
Bei der Prüfung der Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE sind nur Gründe persönlicher bzw. humanitärer Art, welche gegen eine Ausreise ins Heimatland sprechen, zu berücksichtigen (Fehlen eines familiären Netzes in der Heimat, mangelhafte Kenntnisse der heimatlichen Sprache, schlechter Gesundheitszustand und ungenügende medizinische Versorgung etc.). Die Frage, ob eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen sei, hat dagegen im Asylverfahren oder dem Verfahren um vorläufige Aufnahme Berücksichtigung zu finden (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318, E. 5.1; VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00820, E. 5.8.1 und 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2; vgl. auch BVGr, 27. Januar 2012, C-931/2009, E. 5.3).
Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318, E. 5.1).
3.6.3 Die Vorinstanz erwog hinsichtlich eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, der Beschwerdeführer halte sich inzwischen seit rund siebeneinhalb Jahren in der Schweiz auf, sei hier aber nicht integriert. Seine Ehe sei geschieden worden und es bestünden keine familiären Interessen für einen weiteren Verbleib hier. Es sei kein Freundeskreis des Beschwerdeführers in der Schweiz bekannt. Er beherrsche weiter weder die Landessprache noch gehe er einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe daher in keinerlei Hinsicht eine nennenswerte Verbindung zur Schweiz. Eine Rückkehr nach Tunesien erscheine nicht unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei dort geboren und aufgewachsen. Von 2014 bis im Februar 2015 habe er im Familienunternehmen in seiner Heimat in der Viehzucht gearbeitet. Er spreche die Landessprache und sei mit den dortigen Sitten und Gebräuchen nach wie vor vertraut. Trotz seinen Erkrankungen und den damit verbundenen mehrfachen stationären Aufenthalten sei nicht konkret von einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten auszugehen. Die medizinische und psychiatrische Versorgung in Tunesien sei grundsätzlich gewährleistet, was auch in Bezug auf eine allfällige stationäre Aufnahme in einem spezialisierten Spital gelte. Die Behandlung der Drogensucht des Beschwerdeführers sei in Tunesien sowohl in staatlichen Drogenentzugszentren wie auch in Nichtregierungsorganisationen möglich. Entsprechende Therapieangebote in der Schweiz habe der Beschwerdeführer bislang kaum in Anspruch genommen, weshalb sein Behandlungswille fraglich erscheine. Im Übrigen ermögliche das seit dem 1. Oktober 2022 bestehende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Tunesien ihm die Auszahlung einer allfälligen IV-Rente in seiner Heimat.
3.6.4 Die wenig substanziierten Ausführungen, welche der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Ausführungen vorbringen lässt, vermögen nicht zu überzeugen. Die pauschale Geltendmachung, dass es ihm als psychisch kranker Person unmöglich sei, Hilfe in Tunesien zu erhalten, steht in klarem Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung. Tunesien verfügt über eine hinreichende medizinische Infrastruktur und auch eine Behandlung seiner Drogensucht ist dem Beschwerdeführer in Tunesien grundsätzlich möglich, wo sowohl staatliche Drogenentzugszentren als auch diverse Drogenentzugsangebote von Nichtregierungsorganisationen bestehen (BVGr, 5. Januar 2023, D-5856/2022, E. 8.5; BVGr, 3. November 2017, E-7502/2016, E. 6.2.3; BVGr, 3. April 2020, E-4375/2018, E. 6.2.3; VGr, 11. Januar 2023, VB. 2022.00644, E. 3.3.1).
3.6.5 Hinsichtlich des bisherigen Therapieverhaltens des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er lange Zeit überhaupt keine Behandlungsangebote in Anspruch genommen hat. Die im Jahr 2021 erfolgten stationären Klinikaufenthalte zeigten keine langfristige Wirkung, da der Beschwerdeführer seine Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Aktuell ist sein Aufenthaltsort unbekannt und weder sein Rechtsvertreter noch weitere für ihn zuständige Fachpersonen sind in der Lage, Kontakt zu ihm aufzunehmen. Aus diesen Umständen muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft gewillt ist, seine Suchterkrankungen und die damit verbundenen gesundheitlichen Probleme in der Schweiz behandeln zu lassen. Diesbezüglich ist auch zu bedenken, dass ihm von der PUK in Bezug auf das weitere Vorgehen ausdrücklich eine ambulante arabischsprachige (oder italienischsprachige) Nachbehandlung empfohlen wurde. Zweifellos bestehen in Tunesien breitere Angebote hierfür als in der Schweiz. Ob der Beschwerdeführer davon Gebrauch macht und bereit ist, auch allfällige temporäre, mit der Therapie verbundene Freiheitsbeschränkungen in Kauf zu nehmen, liegt letztlich in seiner Verantwortung. In Tunesien hat er zudem die Möglichkeit, zu seinen dort wohnhaften Verwandten und früheren Bekannten Kontakt aufzunehmen, damit diese ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Aufgrund seines Alters ist es dem 34-jährigen Beschwerdeführer jedoch auch zuzumuten, sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über tragfähige soziale und familiäre Kontakte verfügen.
3.6.6 Gesamthaft ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall beim Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG somit zu verneinen. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erscheint nach dem Gesagten verhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich, da der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers insgesamt möglich und zumutbar ist. Auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Rückführung selbstverständlich angemessen Rücksicht zu nehmen sein. Es besteht hingegen kein Anlass, eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beim Staatssekretariat für Migration zu beantragen.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm steht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Bei der dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz ausführlich und umfassend dargelegt und korrekt gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend beantwortet worden und es werden in der Beschwerde keine wesentlichen neuen Argumente genannt oder Beweismittel eingereicht, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Ferner ist der Beschwerdeführer aktuell unbekannten Aufenthalts, weshalb er weder eigens am vorliegenden Verfahren teilgenommen hat, noch gewillt scheint, seine prekären Lebensumstände zu ändern. Die Aussichten zu obsiegen waren im Beschwerdeverfahren bei dieser Ausgangslage somit deutlich tiefer als eine Abweisung der Beschwerde, weshalb sich bei vernünftiger Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).