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Geschäftsnummer: VB.2023.00305 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierseuchen (Importverbot)
[Rekurslegitimation bei Gegenstandslosigkeit; Nichtigkeit; summarische Prüfung der vorinstanzlichen Kostenverlegung] Der Rekurs wurde zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben; vorliegend rechtfertigt sich kein Verzicht auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse (E. 3 f.). Keine Nichtigkeit der angeordneten Massnahmen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren erweisen sich bei summarischer Betrachtung als rechtskonform (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Stichworte: ERMESSEN GEGENSTANDSLOS GEGENSTANDSLOSIGKEIT HUND IMPORT KOSTENFOLGE LEGITIMATION NEBENFOLGENREGELUNG NICHTIGKEIT SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SUMMARISCHE PRÜFUNG SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME TIERSEUCHEN TIERSEUCHENPOLIZEI TOLLWUT TREU UND GLAUBEN TREUWIDRIGKEIT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. III BV Art. 29a BV § 29 Abs. I EDAV-HT § 29 Abs. III EDAV-HT § 30 EDAV-HT § 30 Abs. I EDAV-HT Art. 54 TSG Art. 54 Abs. II TSG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 20a Abs. I VRG § 21 Abs. I VRG § 38 Abs. I VRG § 50 Abs. I VRG § 50 Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG § 57 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00305
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierseuchen (Importverbot),
hat sich ergeben:
I.
Das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) erliess mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 ein befristetes Importverbot für den Hund D von A bis am 31. Januar 2023 (Dispositivziffer II). Es stellte fest, dass es sich beim erneuten Import des Hundes D nicht um eine Wiedereinfuhr handelt (Dispositivziffer I). Darüber hinaus wurde A verpflichtet, Drittpersonen, die vor dem 31. Januar 2023 mit seinem Hund reisen, über das Importverbot zu informieren (Dispositivziffer III). Sodann wurden die angeordneten Massnahmen (Dispositivziffern II und III) unter Strafandrohung nach Art. 47 lit. c des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) ausgesprochen (Dispositivziffer IV). Einem allfälligen Rekurs wurde sodann in Bezug auf die Dispositivziffern II und III die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer V). Weiter erwog das VETA, dass die Kosten dieser Verfügung A in einem separaten Verfahren auferlegt würden.
II.
Gegen die Verfügung des VETA vom 7. Dezember 2022 liess A mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 Rekurs an die Gesundheitsdirektion erheben. Er liess im Hauptbegehren beantragen, es sei festzustellen, dass die Verfügung des VETA nichtig sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und auf die Anordnung eines befristeten Importverbots zu verzichten. Nebst Subeventualbegehren betreffend die Modalitäten des Importverbots liess er (sub-)sub-sub-subeventualiter die Rückweisung der Sache an das VETA sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung beantragen.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2022 wies die Gesundheitsdirektion den Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Dispositivziffern II und III ab. Ebenfalls wurde die superprovisorische Anordnung einer Quarantäne à domicile abgewiesen. Sodann wies die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 12. Januar 2023 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab.
Mit Verfügung vom 26. April 2023 schrieb die Gesundheitsdirektion den Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositivziffer I). Die Kosten, bestehend aus einer reduzierten Pauschalgebühr, wurden A auferlegt (Dispositivziffer II). Eine Parteientschädigung wurde ihm nicht zugesprochen (Dispositivziffer III).
III.
Gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 26. April 2023 liess A mit Eingabe vom 30. Mai 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 26. April 2023 sei aufzuheben und es sei die Nichtigkeit der Verfügung des VETA vom 7. Dezember 2022 festzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter solle das Verwaltungsgericht reformatorisch in der Sache entscheiden (Anträge 1 bis 4). Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 beantragte das VETA ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Sache fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen. Soweit sich der Beschwerdeführer zum parallel hängigen Verfahren äussert (VGr, 5. Dezember 2024, VB.2023.00032), ist dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da eine Ausweitung des Streitgegenstands vor Verwaltungsgericht unzulässig ist (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG), ist nicht darauf einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass die Vorinstanz den Rekurs zu Unrecht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben habe und in der Sache hätte entscheiden müssen.
3.2 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 26).
3.3 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 147 I 478 E. 2.2; VGr, 19. September 2024, VB.2024.00131, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (VGr, 8. September 2022, VB.2021.00757, E. 3.4; Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 25).
3.4 Ein Rechtsschutzinteresse ist auch dann erforderlich, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsakts beantragt wird. Zwar ist die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2; 132 II 342 E. 2.1). Dass die Nichtigkeit von jedermann jederzeit geltend gemacht werden kann, bedeutet indes nicht, bei entsprechenden Feststellungsbegehren im Unterschied zu anderen Rechtsbegehren von einem Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person im genannten Sinn abzusehen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein solches Interesse vielmehr auch dann Voraussetzung (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2; BGr, 15. August 2023, 1C_561/2021, E. 2.4.1 m.w.H.). Entsprechende Begehren sind im Weiteren als Feststellungsbegehren subsidiär und nur zulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGr, 15. August 2023, 1C_561/2021, E. 2.4.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Gesundheitsdirektion schrieb den Rekurs als gegenstandslos ab (Dispositivziffer I). Sie erwog, das befristete Importverbot sei nur bis zum 30. Januar 2023 ausgesprochen worden und zeitige zufolge Ablaufs der Frist keine Wirkung mehr (Dispositivziffer II). Dasselbe gelte für die Informationspflicht von Dritten (Dispositivziffer III). Folglich gehe auch die Strafandrohung (Dispositivziffer IV) ins Leere. Auch die Feststellung, wonach es sich nicht um eine Wiedereinfuhr des Hundes handle (Dispositivziffer I), sei ohne weitere Bedeutung. Damit liege betreffend sämtliche erstinstanzliche Anordnungen kein schützenswertes und aktuelles Interesse mehr vor.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, dass sämtliche Dispositivziffern der Verfügung des Beschwerdegegners gegenstandslos geworden sind. Vielmehr macht er zusammengefasst geltend, dass der Rechtsschutz im vorliegenden Fall und in vergleichbaren Fällen generell ausgeschlossen wäre, weil zufolge des zeitlichen Ablaufes das aktuelle praktische Interesse regelmässig entfalle und ein Rechtsmittel somit gegenstandslos würde. Dies verstosse gegen Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Da sich vorliegend grundlegende Fragen stellten, sei auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verzichten und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus sei die Verfügung vom 7. Dezember 2022 nichtig. Um die Feststellung einer allfälligen Nichtigkeit zu verlangen, sei kein schutzwürdiges Interesse notwendig bzw. liege ein schutzwürdiges Interesse immer vor, wenn Anhaltspunkte bestünden, dass eine Verfügung nichtig sein könnte.
4.3 Vorab trifft es nicht zu, dass – wie der Beschwerdeführer geltend macht – gegen das Importverbot (Dispositivziffer II) grundsätzlich kein Rechtsschutz möglich sei (vgl. VGr, 8. September 2022, VB.2021.00757, E. 3.4). Denn eine entsprechende Überprüfung kann durch die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreicht werden. Dieses prozessuale Vorgehen wählte der Beschwerdeführer denn auch für seinen Rekurs. Allerdings verweigerte die Gesundheitsdirektion eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diese Zwischenverfügung blieb unangefochten. Es ist nicht auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse zu verzichten, bloss weil der Beschwerdeführer auf diesem Weg seine prozessualen Versäumnisse nachzuholen versucht.
4.4 Weiter verfügt der Beschwerdegegner über einen grossen Ermessensspielraum in Bezug auf die zu treffenden Massnahmen (Margot Michel/Iris M. Reichler/Livia Mathys/Bettina Enzler, Internationaler Welpenhandel, Tierschutz und Seuchenprävention in: Jusletter vom 29. August 2022, Rz. 72). So trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) "die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen". Als Massnahmen in Betracht kommen dabei – im Sinn einer nicht abschliessenden Aufzählung – "insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere" (Abs. 3). Folglich verfügt der Beschwerdegegner über ein grosses Ermessen bei der Wahl der Massnahmen. In solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel verwehrt ist (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG, § 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Auch bei der Ausgestaltung der Massnahmen im Einzelfall kommt dem Beschwerdegegner ein grosser Spielraum zu. So stellen sich technisch-naturwissenschaftliche Fragen, und der Beschwerdegegner verfügt über das entsprechende Fachwissen. Aufgrund dessen übt das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung zusätzlich Zurückhaltung. Unter diesen Umständen ist auch nicht auf das Rechtsschutzinteresse zu verzichten, zumal in diesen Fragen gerade keine gerichtliche Überprüfung stattfinden kann und soll.
4.5 Sodann beruhen die verfügten Massnahmen nach Art. 29 EDAV-Ht auf einer Risikoabwägung im Einzelfall (Michel/Reichler/Mathys/Enzler, Rz. 73). Hierzu ist das konkrete Risiko einer Verbreitung der Tollwut unter den aktuellen Haltungsbedingungen zu analysieren (BGr, 30. September 2021, 2C_595/2021, E. 4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich allerdings in diesen Einzelfallkonstellationen nicht, auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Solche Einzelfallkonstellationen lassen sich schlecht abstrahieren und verallgemeinern, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 110 Ia 140 E. 2b).
4.6 Anders verhielte es sich in Bezug auf die Anfechtung der Kostenverteilung der vorinstanzlichen Verfahren. Diesbezüglich bestünde ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer bringt denn auch vor, dass die Vorinstanz auf den Kostenpunkt der Ausgangsverfügung hätte eintreten müssen und diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdegegner aber keine Kostenauflage im Dispositiv. Er hielt lediglich in den Erwägungen fest, dass die Kosten der Verfügung Fr. 294.05 betragen und dem Beschwerdeführer in einem separaten Verfahren auferlegt würden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht damit mit Blick auf die streitbetroffene Verfügung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse betreffend die Kostenfolgen. Diese wurden dem Beschwerdeführer noch nicht rechtsverbindlich auferlegt und können daher auch nicht eingefordert werden. Massgebend für die Kostenauflage ist lediglich das Dispositiv, denn nur dieses entfaltet die entsprechende Bindungswirkung (BGE 140 I 114 E. 2.4.2).
4.7 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit geprüft und abgewiesen hat, ohne dies im Dispositiv festzuhalten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz prüfte den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit vorweg, weil ansonsten überhaupt kein Anfechtungsobjekt vorläge. Nachdem sie zum Schluss gekommen war, dass die angefochtene Verfügung nicht an einem Nichtigkeitsgrund leide und somit – implizit – ein Anfechtungsobjekt vorliege, prüfte sie die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen. Dass sie das Ergebnis der Prüfung der Vorfrage, ob überhaupt ein Anfechtungsobjekt vorliegt, nicht ausdrücklich im Dispositiv festhielt, ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wäre einzig die (bejahende) Feststellung der Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen, nicht jedoch die (verneinende) Feststellung, dass eine Verfügung nicht nichtig ist. Daran ändert auch der ausdrückliche Antrag des Beschwerdeführers nichts.
4.8 Zusammenfassend rechtfertigt es sich im vorliegenden Einzelfall nicht, auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Damit war die Gesundheitsdirektion nicht gehalten, eine entsprechende materielle Prüfung vorzunehmen, sondern durfte den Rekurs zu Recht als gegenstandslos abschreiben. Demzufolge erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Folglich liegt auch weder eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV noch eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV vor, wie der Beschwerdeführer behauptet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung als Ganzes sowie die Feststellung der Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfügung des Beschwerdegegners. Dieser Antrag umfasst sinngemäss auch die Aufhebung der in Dispositivziffer II enthaltenen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75). Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer. Diese Nebenfolgenregelung ist nur zu korrigieren, sofern sich ihr Entscheid im Rahmen einer summarischen Prüfung als unhaltbar erweist (vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00056, E. 7.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2 Nichtigkeit und damit im Ergebnis das Nichtbestehen einer Anordnung kann grundsätzlich jederzeit und vor jeder Instanz geltend gemacht werden. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und werden dementsprechend formell rechtskräftig, wenn sie nicht innert der Rechtsmittelfrist angefochten werden. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss nach der sogenannten Evidenztheorie ein besonders schwerer Mangel vorliegen; der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und die Annahme der Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; BGr, 6. Juni 2024, 1C_112/2024, E. 5.1; 30. März 2023, 8C_450/2022, E. 2.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Vorliegend stützt der Beschwerdegegner sein befristetes schweizweites Importverbot auf Art. 29 Abs. 1 und 3 EDAV-Ht, wonach die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen trifft, wenn bei Haustieren die Voraussetzungen für die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer führt dagegen ins Feld, dass der Beschwerdegegner für die Anordnung eines Importverbots mit Wirkung für das gesamte schweizerische Gebiet sachlich offensichtlich unzuständig sei. Die Zuständigkeit dafür komme vielmehr dem Bund zu.
5.4 Wie die Gesundheitsdirektion zu Recht ausführt, räumt Art. 29 EDAV-Ht den kantonalen Veterinärbehörden eine generelle Anordnungskompetenz mit Blick auf die Ein- oder Durchfuhr ein und grenzt nicht näher ein, welche Massnahmen anzuordnen sind (vgl. im Übrigen auch BGr, 20. Januar 2016, 2C_1056/2015, E. 4.3). Einzig für die Einfuhr über die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nicht gesagt werden, eine allfällige Unzuständigkeit wäre offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und stelle einen besonders schweren Mangel dar. Demzufolge leidet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2022 nicht an einem Nichtigkeitsgrund.
5.5 In Anbetracht der dargelegten Anordnungskompetenzen des Beschwerdegegners erweist sich die angefochtene Verfügung im Rahmen der summarischen Prüfung als haltbar und auch anderweitig nicht als rechtsverletzend. Somit hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 3'370.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Gesundheitsdirektion; c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).