Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 28.09.2023 VB.2023.00300

28. September 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,478 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Familiennachzug (zum Ehemann) | [Verweigerung des nachträglichen Ehegattennachzugs mangels wichtigen Grunds] Der Beschwerdeführer, ein schweizerisch-nigerianischer Doppelbürger, ist seit dem Jahr 2010 mit der Beschwerdeführerin, einer in Nigeria wohnhaften nigerianischen Staatsangehörigen, verheiratet. Die Frist für den Familiennachzug haben sie verpasst (E. 2). Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass sie ihre Beziehung freiwillig und ohne objektive Gründe während Jahren lediglich besuchsweise gelebt haben. Die in der Beschwerde erwähnte Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin in Nigeria wirkt als Grund für den verspäteten Familiennachzug nachgeschoben und wenig überzeugend (E. 4). Abweisung.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00300   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.09.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug (zum Ehemann)

[Verweigerung des nachträglichen Ehegattennachzugs mangels wichtigen Grunds] Der Beschwerdeführer, ein schweizerisch-nigerianischer Doppelbürger, ist seit dem Jahr 2010 mit der Beschwerdeführerin, einer in Nigeria wohnhaften nigerianischen Staatsangehörigen, verheiratet. Die Frist für den Familiennachzug haben sie verpasst (E. 2). Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass sie ihre Beziehung freiwillig und ohne objektive Gründe während Jahren lediglich besuchsweise gelebt haben. Die in der Beschwerde erwähnte Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin in Nigeria wirkt als Grund für den verspäteten Familiennachzug nachgeschoben und wenig überzeugend (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: EHEGATTENNACHZUG FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST VERSPÄTETES GESUCH WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 47 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00300

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,  

betreffend Familiennachzug (zum Ehemann),

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1964, ist ein im Kanton Zürich wohnhafter nigerianisch-schweizerischer Doppelbürger. Am 26. Mai 2010 heiratete er in Nigeria die nigerianische Staatsangehörige B, geboren 1974. Am 6. April 2021 ersuchte B um Erteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei A.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2023 ab, da es nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden sei und keine wichtigen familiären Gründe vorlägen, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B am 27. März 2023 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. April 2023 ab.

III.  

Am 30. Mai 2023 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügung des Migrationsamts sowie der Rekursentscheid aufzuheben und B sei eine Einreisebewilligung zum Verbleib bei A zu erteilen. Zudem sei B im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2023 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Bewilligung der sofortigen Einreise in die Schweiz ab und forderte B auf, eine Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser Aufforderung kam B fristgerecht nach.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Juni 2023 auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG).

2.2 Die Beschwerdeführenden sind seit dem 26. Mai 2010 verheiratet. Der Beschwerdegegner hielt in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe sich gemäss Auskunft seiner Wohngemeinden vom 1. März 2010 bis zum 29. Februar 2012 im Ausland aufgehalten. Seither sei er wieder in der Schweiz wohnhaft. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser führte namentlich aus, von 2010 bis 2012 mit der Beschwerdeführerin zusammen in Ghana und Nigeria gelebt zu haben. Anschliessend habe er wieder in der Schweiz Wohnsitz genommen. Folglich begann die Frist für den Familiennachzug im Jahr 2012 zu laufen und endete im Jahr 2017. Das Gesuch der Beschwerdeführerin erweist sich somit als verspätet, was von den Beschwerdeführenden auch nicht infrage gestellt wird.

3.  

3.1 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

3.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder. Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1).

3.3 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.4.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1).

3.4 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 30. August 2023, VB.2023.00301, E. 3.4.2 – 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.4 – 22. Juli 2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es liege ein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug vor: Der Beschwerdeführer habe nach der Eheschliessung sowohl in der Schweiz als auch in Nigeria gelebt. Er habe in dieser Zeit versucht, in Nigeria ein Geschäft aufzubauen. Namentlich hätten er und die Beschwerdeführerin einen Steinbruch geführt. Um das Geschäft zu finanzieren, habe er in der Schweiz einer Arbeit nachgehen müssen. Aufgrund der ungenügenden Rendite des Geschäfts beziehungsweise aufgrund des Alters des Beschwerdeführers hätten sie sich entschieden, das Geschäft aufzugeben. Der Beschwerdeführer werde fortan folglich ausschliesslich in der Schweiz leben, was er gemeinsam mit der Beschwerdeführerin tun möchte.

4.2 Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beschwerdegegner legten die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar und vollständig dar, wie oft der Beschwerdeführer seit 2012 tatsächlich in Nigeria weilte. Aus einem Schreiben, das ein Nachbar des Beschwerdeführers (gemeinsam mit diesem) verfasst hat, geht hervor, dass er die Beschwerdeführerin etwa ein- bis zweimal pro Jahr besucht habe. In einer tabellarischen Übersicht nannte der Beschwerdeführer einen Aufenthalt im Jahr 2018, einen im Jahr 2019, einen im Jahr 2020 sowie einen im Jahr 2022. In den eingereichten Kopien des nigerianischen Reisepasses des Beschwerdeführers finden sich die folgenden Stempel der nigerianischen Behörden: Ein Ausreisestempel aus dem Jahr 2017, zwei Einreise- sowie ein Ausreisestempel aus dem Jahr 2018, ein Einreise- sowie zwei Ausreisestempel aus dem Jahr 2019, ein Einreisestempel aus dem Jahr 2020, ein Ausreisestempel aus dem Jahr 2021 sowie ein Einreise- und ein Ausreisestempel aus dem Jahr 2022. Die eingereichten Flugtickets belegen je einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Nigeria in den Jahren 2020 sowie 2023.

Insgesamt ist von ein bis zwei Aufenthalten pro Jahr ab dem Jahr 2017 auszugehen, wobei die einzelnen Aufenthalte jeweils rund einen Monat gedauert haben. Folglich haben die Beschwerdeführenden in den vergangenen Jahren grundsätzlich getrennt gelebt und ihr Familienleben über die Grenzen weg besuchsweise gepflegt.

4.3 In der Beschwerde geben die Beschwerdeführenden erstmals an, die Beschwerdeführerin habe das Geschäft bzw. den Steinbruch während der Abwesenheit des Beschwerdeführers betrieben. Damit machen sie sinngemäss geltend, sie hätten aufgrund der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht früher um Familiennachzug ersucht. Die bereits im Verfahren vor dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden waren vom Beschwerdegegner zahlreiche Male aufgefordert worden, darzulegen, weshalb sie nicht früher um Familiennachzug ersucht haben. Eine Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin in Nigeria erwähnten sie als Grund für die Verspätung des Gesuchs jedoch nicht. Daher wirkt die entsprechende Begründung in der Beschwerde nachgeschoben und wenig überzeugend. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zur geltend gemachten Geschäftstätigkeit vermögen nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführenden deswegen mehrere Jahre mit dem Familiennachzug zugewartet haben. Gestützt auf das Schreiben der Beschwerdeführenden vom 2. Mai 2019 ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, bis sie um Familiennachzug ersuchten, ihre Beziehung freiwillig und ohne objektiv nachvollziehbare Gründe lediglich besuchsweise gelebt haben. Sie führten namentlich aus, der Beschwerdeführer habe sich ohnehin regelmässig in Nigeria aufgehalten. Deshalb hätten sie nicht früher um Familiennachzug ersucht. Wie unter E. 4.2 dargelegt, ist dabei von ein bis zwei Aufenthalten pro Jahr, von je rund einem Monat, auszugehen.

4.4 Damit ist das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen, zu verneinen.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

VB.2023.00300 — Zürich Verwaltungsgericht 28.09.2023 VB.2023.00300 — Swissrulings