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Zürich Verwaltungsgericht 18.04.2024 VB.2023.00292

18. April 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,599 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Pensenreduktion | [Der am 23. August 1966 geborene Beschwerdeführer verlangt, dass ihm nicht erst ab dem Schuljahr 2023/2024, sondern bereits für das Schuljahr 2022/2023 eine Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung im Umfang von zwei Lektionen zu gewähren sei.] Nach § 15 MBVVO haben vollbeschäftigte Lehrpersonen auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, einen Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung. Der Wortlaut von § 15 Satz 1 MBVVO ist an sich klar. Der darin statuierte Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung entsteht auf Beginn des Schuljahres, in dem die Lehrperson das 57. Altersjahr vollendet. Dass es sich hierbei um einen bewussten Entscheid des Verordnungsgebers handelt, zeigt der Vergleich mit der noch bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 geltenden ursprünglichen Fassung von § 15 MBVVO. Es lässt sich dem Beschwerdeführer daher nicht folgen, wenn er argumentiert, dass konsequenterweise statt dem organisatorischen der lohnrechtliche Beginn des Schuljahres gemäss § 9 Abs. 1 MBVVO massgeblich sein müsse, wenn es um die Entstehung des Anspruchs nach § 15 MBVVO gehe. Eine solche Regelung machte denn auch keinen Sinn (zum Ganzen E. 2.3 f.). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00292   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.04.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Pensenreduktion

[Der am 23. August 1966 geborene Beschwerdeführer verlangt, dass ihm nicht erst ab dem Schuljahr 2023/2024, sondern bereits für das Schuljahr 2022/2023 eine Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung im Umfang von zwei Lektionen zu gewähren sei.] Nach § 15 MBVVO haben vollbeschäftigte Lehrpersonen auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, einen Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung. Der Wortlaut von § 15 Satz 1 MBVVO ist an sich klar. Der darin statuierte Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung entsteht auf Beginn des Schuljahres, in dem die Lehrperson das 57. Altersjahr vollendet. Dass es sich hierbei um einen bewussten Entscheid des Verordnungsgebers handelt, zeigt der Vergleich mit der noch bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 geltenden ursprünglichen Fassung von § 15 MBVVO. Es lässt sich dem Beschwerdeführer daher nicht folgen, wenn er argumentiert, dass konsequenterweise statt dem organisatorischen der lohnrechtliche Beginn des Schuljahres gemäss § 9 Abs. 1 MBVVO massgeblich sein müsse, wenn es um die Entstehung des Anspruchs nach § 15 MBVVO gehe. Eine solche Regelung machte denn auch keinen Sinn (zum Ganzen E. 2.3 f.). Abweisung.

  Stichworte: AUSLEGUNG LEHRPERSON PENSENREDUKTION PFLICHTLEKTIONEN SCHULJAHR

Rechtsnormen: § 15 MBVVO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00292

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA Dr. B

Beschwerdeführer,

gegen

Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Pensenreduktion,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren am 23. August 1966) ist seit dem 1. September 1995 als Lehrer an der Kantonsschule C tätig. Im Schuljahr 2021/2022 betrug sein Beschäftigungsgrad 100 %, was in dem von ihm unterrichteten Fach einer Verpflichtung von 23 Wochenlektionen (ohne Pensenreduktion) entspricht.

Anfang September 2022 ersuchte A das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) um Gewährung einer Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung ab dem laufenden Schuljahr 2022/2023. Nachdem A hierzu vorweg das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte das MBA am 9. Januar 2023, dass diesem (erst) mit Wirkung ab Beginn des Schuljahres 2023/2024 eine Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung gewährt werde.

II.  

Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich wies den hiergegen erhobenen Rekurs von A mit Verfügung vom 18. April 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I) und nahm die Verfahrenskosten in Dispositiv-Ziff. II auf die Staatskasse.

III.  

Am 23. Mai 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 18. April 2023 aufzuheben und ihm die Pflichtlektionenzahl "rückwirkend per 22. August 2022 um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung zu reduzieren und auf 21 Normallektionen festzusetzen".

Die Bildungsdirektion verzichtete am 2. Juni 2023 auf Vernehmlassung; das MBA erstattete keine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des MBA zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm nicht erst ab dem Schuljahr 2023/2024, sondern bereits für das Schuljahr 2022/2023 eine Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung im Umfang von zwei Lektionen zu gewähren sei. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Bruttojahreslohn des Beschwerdeführers aktuell Fr. 174'744.- beträgt, beläuft sich der Streitwert somit auf etwas über Fr. 15'000.-. Die Angelegenheit fällt daher in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG; siehe dazu auch VGr, 22. August 2007, PB.2007.00017, E. 1.3, wonach es bei der sogenannten Altersentlastung auch um eine vermögensrechtliche Angelegenheit gehe).

2.  

2.1 Lehrpersonen an Mittelschulen und Berufsfachschulen unterstehen wie das übrige Staatspersonal dem kantonalen Personalgesetz, soweit für sie nicht besondere Bestimmungen gelten (§ 1 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177]). Gestützt auf § 56 Abs. 1 PG hat der Regierungsrat kompetenzgemäss die Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO, LS 413.111) sowie die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (MBVVO, LS 413.112) erlassen, welche die Arbeitsbedingungen von Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen, insbesondere auch deren Arbeitszeit (vgl. §§ 14 ff. MBVVO), regeln.

Nach § 15 MBVVO haben vollbeschäftigte Lehrpersonen dabei auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, einen Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung (Satz 1); bei einem Teilpensum erfolgt die Reduktion anteilmässig (Satz 2).

2.2 Gestützt auf die vorgenannte Bestimmung gewährte der Beschwerdegegner dem am 23. August 1966 geborenen Beschwerdeführer mit der Ausgangsverfügung ab dem Schuljahr 2023/2024 eine Pensenreduktion um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass der Beschwerdegegner § 15 MBVVO falsch auslege, wenn er zur Bestimmung des darin statuierten Anspruchs auf die Dauer des organisatorischen Schuljahres gemäss § 7 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) abstelle. So übersehe er, dass § 15 MBVVO eine Doppelnatur aufweise. Zum einen definiere die Bestimmung unter Verweis "auf den Beginn des Schuljahres", wann in organisatorischer Hinsicht die Pflichtlektionenzahl zu reduzieren sei, und zwar auf Beginn des Schuljahres und nicht, wie der Beschwerdegegner fälschlicherweise meine, ab Beginn des Schuljahres. Zum anderen räume § 15 MBVVO im Sinn einer lohnrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl ohne Besoldungskürzung ein, was im Resultat zu einer Lohnerhöhung führe. Dabei gelte es zu beachten, dass das Schuljahr in personalrechtlicher Hinsicht bzw. der Beginn der Lohnzahlungspflicht nicht mit dem organisatorischen Schuljahresbeginn übereinstimme. Während der letztere gestützt auf § 7 BiG von der Bildungsdirektion festgelegt werde und im Schuljahr 2022/2023 auf den 22. August 2022 bzw. im Schuljahr 2023/2024 auf den 21. August 2023 gefallen sei, beginne das personalrechtliche Schuljahr immer am 1. September und ende am 31. August (vgl. § 9 Abs. 1 MBVVO). Dies aus dem Grund, dass an und bis zu diesen Daten der jährliche Lohn ausgerichtet werde. Folglich sei der Beginn der relevanten Zeitspanne zur Entstehung des Anspruchs gemäss § 15 MBVVO in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 MBVVO zum Entstehen des Lohnanspruchs auf den 1. September bzw. auf den 31. August zu legen, sodass ihm rückwirkend ab dem 1. September 2022 eine Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung zu gewähren sei.

2.3 Der Wortlaut von § 15 Satz 1 MBVVO ist an sich klar. Der darin statuierte Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung entsteht auf Beginn des Schuljahres, in dem die Lehrperson das 57. Altersjahr vollendet. Während der Verordnungsgeber mithin in anderen Bestimmungen der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung als wesentlichen Zeitpunkt für die Entstehung eines Anspruchs auf den Beginn oder das Ende eines Semesters (vgl. § 8 MBVVO [Altersrücktritt], § 9 Abs. 1 MBVVO [Lohnzahlung] und § 18 MBVVO [Zuweisung von Zusatzlektionen]) oder den 1. April des folgenden Kalenderjahres (§ 11 Abs. 1 MBVVO [Lohnerhöhungen]) abstellt, wird in § 15 Satz 1 MBVVO der Beginn des – gemäss § 23 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (LS 413.21) in zwei Semester gegliederten – Schuljahres als massgebend erklärt.

Dass es sich hierbei um einen bewussten Entscheid des Verordnungsgebers handelt, zeigt der Vergleich mit der noch bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 geltenden ursprünglichen Fassung von § 15 MBVVO, wonach sich die Pflichtlektionenzahl der vollbeschäftigten Lehrpersonen ohne Besoldungskürzung um je zwei Lektionen pro Woche verringerte auf Beginn des Semesters, in dessen Verlauf sie das 57. und das 61. Altersjahr zurücklegten (siehe dazu auch VGr, 22. August 2007, PB.2007.00017, E. 2.1). Demgegenüber fand sich in der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311) bereits ab August 2001 eine mit dem heutigen § 15 MBVVO vergleichbare Regelung, wonach sich auf Beginn des Schuljahres, in dem eine Lehrperson das 57. Altersjahr vollendete, deren Vollpensum (einmal) ohne Lohnkürzung um zwei Lektionen verminderte (§ 9 LPVO in den bis Ende Juli 2017 geltenden Fassungen [OS 56, 585; OS 61, 245]). Die Gegenüberstellung der Regelungen legt nahe, dass sich der Verordnungsgeber bei der Formulierung von § 15 MBVVO nicht am Wortlaut von alt§ 15 MBVVO orientierte, sondern an demjenigen von alt§ 9 LPVO.

Die letztgenannte Bestimmung in der Lehrpersonalverordnung, das heisst die bisherige altersbedingte Pensenreduktion, wurde auf Beginn des Schuljahres 2017/2018 durch die Erhöhung des persönlichen Ferienanspruchs ab dem 50. Altersjahr abgelöst (vgl. § 79 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111] in Verbindung mit § 13 Abs. 3 LPVO in der ab 1. August 2017 geltenden Fassung). Hierin zeigt sich sogleich, dass es sich bei der Altersentlastung wie bei der Erhöhung des Ferienanspruchs weniger um eine lohnrelevante Regelung handelt als vielmehr um eine die Arbeitszeit betreffende (VGr, 22. August 2007, PB.2007.00017, E. 1.3). Der Lohn der begünstigten Lehrperson bleibt der gleiche, lediglich das Arbeitspensum reduziert sich. Es lässt sich dem Beschwerdeführer daher nicht folgen, wenn er argumentiert, dass konsequenterweise statt dem organisatorischen der lohnrechtliche Beginn des Schuljahres gemäss § 9 Abs. 1 MBVVO massgeblich sein müsse, wenn es um die Entstehung des Anspruchs nach § 15 MBVVO gehe. Mit dem 1. September oder 1. März bzw. dem 31. August oder Ende Februar legt der vom Beschwerdeführer erwähnte § 9 Abs. 1 MBVVO denn auch jeweils zwei fixe Termine innerhalb des organisatorischen Schuljahres bzw. je einen Termin innerhalb eines Semesters für den dort geregelten Beginn bzw. das Ende der Lohnzahlung fest. Die Termine fallen nicht mit dem organisatorischen Schuljahresbeginn zusammen. Mit der Vorinstanz ist dabei einzuwenden, dass es keinen Sinn machen bzw. die Unterrichtsplanung erheblich erschweren würde, wenn eine Lehrperson jeweils erst Tage nach dem Schuljahresbeginn in den Genuss einer Pensenreduktion im Umfang von zwei Wochenlektionen nach § 15 MBVVO käme. Eine Bestimmung des massgeblichen Termins aufgrund der indirekten Lohnerhöhung, die aus § 15 MBVO folgt und derentwegen der Beschwerdeführer von einer Doppelnatur dieser Norm spricht, ergibt keinen Sinn, ein Abstellen auf zwei verschiedene Termine (Beginn des lohnrechtlichen Schuljahres für die Pensenreduktion als solche, Beginn des organisatorischen Schuljahres für ihre Umsetzung) ebenso wenig.

Entsprechend kann auch der im Rekursentscheid zitierten "Verfügung" der Vorinstanz zur "Umsetzung Pensenreduktion gemäss § 15 MBVVO (Änderung)" vom 15. Mai 2003 zur Formulierung "Beginn des Schuljahres" entnommen werden, dass der "Beginn des Schuljahres […] der Montag nach den Sommerferien (i.d.R. 34 Kalenderwoche) [sei] ausser bei der Berufsschule für Weiterbildung Zürich, wo der Beginn des Schuljahres der Montag nach den Herbstferien [sei] (i.d.R. 43 Kalenderwoche)". Wohl handelt es sich hierbei nur um eine – keine Rechte oder Pflichten für Private statuierende – Verwaltungsverordnung. Die Gerichte weichen jedoch nicht ohne triftigen Grund von solchen Verordnungen ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen, was hier der Fall ist (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer, der sein 57. Altersjahr erst im Schuljahr 2023/2024 vollendete, auch erst ab Beginn dieses Schuljahres eine Pensenreduktion im Sinn von § 15 MBVVO gewährte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.  

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Da die Beschwerde einen Fr. 15'000.- übersteigenden Streitwert aufweist, ist nachfolgend auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.