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Geschäftsnummer: VB.2023.00281 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.06.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Kautionssäumnis. Sofern kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorliegt, können Private zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten Schulden, über keinen Schweizer Wohnsitz verfügen oder zahlungsunfähig erscheinen (E. 1.1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde vom Verwaltungsgericht mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde wegen ihrer offenen Kosten bei der Zürcher Justiz und ungetilgten Verlustscheinen kautioniert (E. 1.2 f.). Da sie die ihr auferlegte Kaution nicht fristgerecht leistete, ist auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 1.3). Ausgangs- und aufwandsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 2 f.). Nichteintreten.
Stichworte: FRISTVERSÄUMNIS KAUTIONSSÄUMNIS MITTELLOSIGKEIT NICHTEINTRETEN PROZESSKOSTENVORSCHUSS UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen: § 4 Abs. II GebV VGr neu § 11 Abs. I VRG § 15 Abs. II VRG § 16 VRG § 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2023.00281
Verfügung
des Einzelrichters
vom 30. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die 1978 geborene A (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, wo sie am 5. Dezember 2013 den 1969 geborenen Schweizer Bürger C ehelichte. In der Folge reiste sie am 16. Februar 2016 in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann erteilt und mehrfach verlängert wurde.
Nachdem sich die Ehegatten getrennt hatten, verweigerte das Migrationsamt am 10. November 2022 eine weitere Bewilligungsverlängerung, da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe und weder ein nachehelicher noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ersichtlich sei. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis zum 10. Februar 2023 angesetzt.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 18. April 2023 ab. Entgegen der migrationsamtlichen Beurteilung wurde zwar eine über dreijährige Ehegemeinschaft bejaht, eine erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin aber verneint. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und ihr eine neue Ausreisefrist bis zum 18. Juli 2023 angesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2023 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin ersucht und im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2023 trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein, merkte aber zugleich an, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und während des Verfahrens von sämtlichen Vollzugsmassnahmen abzusehen sei. Weiter wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihre behaupteten Bemühungen zur Regulierung ihrer Schulden und zum Spracherwerb zu belegen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könne. Überdies wurde sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, zeitnah über alle entscheiderheblichen Umstände zu informieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht mangels nachgewiesener Mittellosigkeit ab. Sodann wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulden bei der Zürcher Justiz und eines vorinstanzlich erwähnten Verlustscheins Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde in der Folge nicht geleistet. Ebenso wenig wurden weitere Unterlagen eingereicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen und im Bedarfsfall ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eine rechtskundig vertretene Person hat hierbei ihre Mittellosigkeit bereits bei Gesuchseinreichung mittels geeigneter aktueller Dokumente zu belegen, ansonsten ihr Gesuch ohne Weiterungen abgewiesen werden kann (VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3).
Sofern kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorliegt, können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schulden (§ 15 Abs. 2 lit. b VRG). Weiter kann kautioniert werden, wer nicht über einen Schweizer Wohnsitz im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. a VRG verfügt oder im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. c VRG zahlungsunfähig erscheint.
1.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2023 abgewiesen, da die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin keinerlei Belege zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnisse einreichte und nicht einmal ihr aktuelles Einkommen nannte, mithin ihre Mittellosigkeit nicht nachwies. Die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege blieb unangefochten.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Auskunft des zentralen Inkassos des Obergerichts Fr. 7'647.95 offene Kosten bei der Zürcher Justiz. Zudem liegen gegen sie gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen und eigenen Angaben Verlustscheine vor. Aufgrund dieser Umstände und mangels eines bewilligungsfähigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege setzte ihr das Verwaltungsgericht am 22. Mai 2023 und in Anwendung von § 15 Abs. 2 lit. b bzw. c VRG eine zwanzigtägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde.
1.4 Die Präsidialverfügung vom 22. Mai 2023 ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 24. Mai 2023 zugestellt worden, womit die zwanzigtägige Kautionsfrist gemäss § 11 Abs. 1 VRG am Dienstag, 13. Juni 2020 um 24.00 Uhr abgelaufen ist. Sodann ist inzwischen auch die dreissigtägige Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen die Kautionsverfügung (bzw. die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung) abgelaufen. Da der auferlegte Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss und gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten.
1.5 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin die zeitlichen und materiellen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthalt erfüllen würde. Indes ist festzuhalten, dass sie weder die von ihr einverlangten Sprachnachweise noch Belege für die von ihr behaupteten Schuldentilgung fristgerecht eingereicht hat, was bei einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde androhungsgemäss zu ihren Ungunsten hätte gewürdigt werden müssen. Ihre Chancen auf eine weitere Bewilligungsverlängerung wären entsprechend auch bei einer materiellen Beurteilung getrübt gewesen.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]), wobei bei der Gebührenfestsetzung auch dem Begründungsaufwand bei der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege etc. in der Präsidialverfügung vom 22. Mai 2023 Rechnung zu tragen ist. Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 820.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.