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Zürich Verwaltungsgericht 23.08.2023 VB.2023.00267

23. August 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,727 Wörter·~14 min·7

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung | [Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind für eine im Jahr 2009 geborene russische Staatsangehörige] Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; der diesbezügliche Entscheid liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Migrationsamts (E. 3.1 f.). Die Verweigerung der Bewilligung ist nicht rechtsfehlerhaft. Insbesondere ist die Einschränkung, dass eine Aufnahme nur zugelassen wird, wenn es sich beim aufzunehmenden Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en) erwiesenermassen ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen, klar aus der Rechtsprechung. Die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine enstandenen Verhältnisse in Russland vermögen sodann keinen wichtigen Grund für eine Aufnahme des Mädchens zu begründen, zumal ihre Elten und ihr Bruder weiterhin in Russland leben (zum Ganzen E. 3.3 ff.). Der Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführerin 1 zumutbar. Eine vorläufige Aufnahme kommt nicht in Betracht (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00267   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.05.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind für eine im Jahr 2009 geborene russische Staatsangehörige] Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; der diesbezügliche Entscheid liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Migrationsamts (E. 3.1 f.). Die Verweigerung der Bewilligung ist nicht rechtsfehlerhaft. Insbesondere ist die Einschränkung, dass eine Aufnahme nur zugelassen wird, wenn es sich beim aufzunehmenden Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en) erwiesenermassen ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen, klar aus der Rechtsprechung. Die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine enstandenen Verhältnisse in Russland vermögen sodann keinen wichtigen Grund für eine Aufnahme des Mädchens zu begründen, zumal ihre Elten und ihr Bruder weiterhin in Russland leben (zum Ganzen E. 3.3 ff.). Der Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführerin 1 zumutbar. Eine vorläufige Aufnahme kommt nicht in Betracht (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: KRIEG PFLEGEKIND RUSSLAND SCHULBESUCH WEGWEISUNGSVOLLZUG

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG Art. 83 Abs. 4 AIG Art. 6 PAVO Art. 33 VZAE Art. 316 Abs. 1 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00267

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

die Beschwerdeführenden 2 und 3 vertreten durch

RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 2009 geborene russische Staatsangehörige. Sie lebte gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder in der russischen Stadt E. B, die Tante von A, und ihr Ehemann C (beide geboren 1982) sind im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte russische Staatsangehörige. Mit E-Mail vom 8. Mai 2022 reichten sie beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A ein; diese beabsichtige, im Schuljahr 2022/2023 eine Privatschule in G zu besuchen und sich während dieser Zeit bei ihnen als Pflegeeltern aufzuhalten.

Am 20. Juni 2022 stellten B und C beim Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) ein Gesuch um Aufnahme von A als Pflegekind; das AJB erteilte die "Bewilligung zur Familienpflege" mit Verfügung vom 26. Juli 2022. Bereits am 18. Juli 2022 war A mit einem Touristenvisum in die Schweiz eingereist.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 8. Mai 2022 ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. April 2023 ab.

III.  

Am 15. Mai 2023 liessen A, B und C dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1.     Es sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, A den Aufenthalt als Pflegekind bei ihren Pflegeeltern – unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM – zu bewilligen.

 2.      Eventualiter sei die Sache zur Prüfung eines Antrags auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 beim SEM zurückzuweisen.

 3.      Es sei dem Beschwerdegegner Vollzugsvorkehrungen zu untersagen.

 4.      Es sei den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzusprechen."

Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 ordnete die Abteilungspräsidentin an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 1. Juni 2023 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht "ergänzende Hinweise" einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen – wie bereits vor Vorinstanz – eine Anhörung der Beschwerdeführerin 1.

Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Dieses Recht gilt grundsätzlich auch in ausländerrechtlichen Verfahren, so namentlich wenn das Aufenthaltsrecht eines Kindes oder einer für es sorgenden Betreuungsperson in Frage steht (BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 3.1). Eine persönliche Anhörung eines Kindes ist jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn ein Kind durch die Eltern bzw. einen Elternteil vertreten wird und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht des Kindes auch ohne persönliche Anhörung durch die Eltern bzw. einen Elternteil eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2).

2.2 Vorliegend lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne die Anhörung der Beschwerdeführerin 1 rechtsgenüglich feststellen. Dies gilt umso mehr, als sich das vorliegend zu beurteilende Gesuch – wie sich im Folgenden zeigt – als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb auf eine Kindsanhörung bereits deshalb verzichtet werden kann.

3.  

3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Art. 33 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) präzisiert, dass Pflegekindern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind.

Die Bewilligungserteilung an ein Pflegekind gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00555, E. 2.1, und 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1 Abs. 2; vgl. BVGE 2020 VII/3 E. 7.1). Die entsprechende Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, nicht hingegen auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

3.2 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf gemäss Art. 316 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes; der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften (Abs. 2). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338) kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn keine Adoption angestrebt wird, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 6 Abs. 1 PAVO ist gemäss Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn es sich beim aufzunehmenden Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en) erwiesenermassen ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen (VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1 Abs. 2 – 28. Mai 2014, VB.2014.00242, E. 6.2 Abs. 3; BVGr, 22. Mai 2023, F-58/2022, E. 5.4 – 23. Juni 2022, F-4530/2020, E. 5.4 – 2. Dezember 2014, C-2346/2013, E. 5.5 Abs. 3 – 31. August 2011, C-1403/2011, E. 5.5 Abs. 3). Materielle Schwierigkeiten der im Herkunftsland verbleibenden Familie oder der Wunsch, dem Kind eine bessere Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen, stellen keine wichtigen Gründe dar (VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00555, E. 2.2 Abs. 2, und 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1 Abs. 2; BVGE 2020 VII/3 E. 7.4; Minh Son Nguyen, in: ders./Cesla Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers, Bern 2017, Art. 30 N. 75). Der Hauptzweck von Art. 33 VZAE besteht darin, einem Kind zu einem angemessenen familiären und sozialen Umfeld zu verhelfen. Deshalb und mit Blick auf den Kindesschutz ist von zentraler Bedeutung, dass die Aufnahme als Pflegekind einzig dem Wohl des Kindes dient und dass nicht andere, namentlich migrationsbezogene Überlegungen im Vordergrund stehen (VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00555, E. 2.2 Abs. 2, und 28. Mai 2014, VB.2014.00242, E. 6.2 Abs. 3; BVGE 2020 VII/3 E. 7.5).

Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8 Abs. 4 PAVO). Die zuständige Behörde – vorliegend das AJB – überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 8a Abs. 1 PAVO). Letztere ist bei ihrem Entscheid nicht an die Beurteilung durch die zuständige Kindesschutzbehörde gebunden (VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00555, E. 2.2 Abs. 3, und 28. Mai 2014, VB.2014.00242, E. 6.3; BVGE 2020 VII/3 E. 7.4; BVGr, 22. Mai 2023, F-58/2022, E. 5.4).

3.3  

3.3.1 Aus dem Bericht zum "Abklärungsbesuch", den das AJB am 5. Juli 2022 bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 durchführte, geht zur Ausgangslage Folgendes hervor. "[Die Beschwerdeführerin 1] wird am 18. Juli 2022 zusammen mit ihren Eltern in die Schweiz kommen und die Familie wird hier ihre Ferien verbringen. [Die Beschwerdeführerin 1] wird danach bei ihrer Tante und ihrem Onkel, B und C, bleiben und hier für die nächsten sechs Jahre zur Schule gehen". Die Beschwerdeführenden 2 und 3 beabsichtigten, der Beschwerdeführerin 1 zu ermöglichen, eine gute Ausbildung zu absolvieren, was derzeit in Russland nicht möglich sei. Der Schulbesuch und die Ausbildung werden sodann ausdrücklich als (einziger) "Grund für die Platzierung" festgehalten.

3.3.2 Beschwerdegegner und Vorinstanz wiesen das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind vor diesem Hintergrund ab. Sie erwogen dazu zusammengefasst, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin 1 durch ihre Eltern in Russland weiterhin möglich sei. Es werde zwar im Schreiben des Rechtsvertreters vom 18. August 2022 ausgeführt, die Eltern selber seien – anders als die Pflegeeltern – nicht in der Lage, ihre elterlichen Fürsorgepflichten zu erfüllen. Objektive Gründe, dass ein tatsächlicher weiterer Verbleib bei den Eltern nicht möglich wäre, seien hingegen nicht belegt. Das AJB habe denn auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 "jederzeit" nach Russland (zu ihren Eltern) zurückkehren würde, sollte es ihr in der Schweiz nicht gefallen. Sodann genüge ein "schlechtes Schulsystem in der Heimat nicht als Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG". Der Umstand, dass die Meinungsäusserungsfreiheit in Russland seit Kriegsausbruch stark eingeschränkt sei, reiche dafür ebenfalls nicht aus, befinde sich die Beschwerdeführerin 1 doch in keiner anderen Lage als alle anderen Schülerinnen und Schüler in ihrer Stadt.

3.4 Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, lässt diesen vorinstanzlichen Entscheid nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen:

3.4.1 Soweit sie zunächst eine "unbegründete Kompetenzanmassung gegenüber dem zuständigen Amt für Jugend und Berufsberatung" rügen, dringen sie damit nicht durch. Wie dargelegt (E. 3.2 Abs. 3), sind die Migrationsbehörden nicht an die Beurteilung des AJB gebunden. Ohnehin fehlen sowohl in der Verfügung des AJB vom 26. Juli 2022 sowie im Abklärungsbericht vom 7. Juli 2022 grundlegende Überlegungen zum Kindswohl bzw. zum Vorliegen eines wichtigen Grunds im Sinn von Art. 6 Abs. 1 PAVO. In den Schlussfolgerungen des Abklärungsberichts heisst es lediglich, die Kriterien für die Aufnahme eines Pflegekinds seien erfüllt. Schliesslich widerspricht die "[v]orgesehende Dauer der Platzierung" gemäss Bericht ("für die nächsten 6 Jahre") auch den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin 1 vom 5. Mai 2022, wonach letztere lediglich bis am 15. Juli 2023 in der Schweiz verbleiben solle.

3.4.2 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung bzw. die darin erwähnte Einschränkung, wonach eine Aufnahme nur zugelassen werde, wenn es sich beim aufzunehmenden Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en) erwiesenermassen ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen, finde sich in der aktuellen Fassung der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich vom Oktober 2013 des Staatsekretariats für Migration (SEM) nicht mehr (vgl. Ziff. 5.4.2.2 [Stand 1. März 2023]). Daraus leiten sie ab, dass das SEM mit den revidierten Weisungen den Aufenthalt von Pflegekindern nicht mehr "unter derart einschränkenden Voraussetzungen zulassen" wollte.

Damit verfangen die Beschwerdeführenden aber nicht. Wie aufgezeigt, geht die von der Vorinstanz genannte Einschränkung aus der ständigen Praxis (nicht nur) des Verwaltungsgerichts hervor (vorn, E. 3.2 Abs. 2 ). Es kommt hinzu, dass die Weisungen des SEM als generelle Dienstanweisungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für ein Gericht entfalten (vgl. VGr, 29. Juli 2015, VB.2015.00187, E. 3.3 Abs. 2 mit Hinweisen).

3.4.3 Des Weiteren stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, es sei im Rahmen des Kindswohls mitzuberücksichtigen, "welcher Freiraum Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Sorge von staatlicher Seite überhaupt eingeräumt wird". Tatsächlich hätten sich die Eltern der Beschwerdeführerin 1 entschieden, diese der Pflege durch die Beschwerdeführenden 2 und 3 anzuvertrauen, da sie (die Eltern) "durch die kriegsbedingte und sich im Laufe der Monate verschärfende staatliche Gehirnwäsche keine angemessene schulische Ausbildung und kein günstiges soziales Umfeld und damit auch keine ganzheitliche Entwicklung" mehr gewährleisten könnten. Ausserdem stehe inzwischen ausser Frage, dass das Wohl der Beschwerdeführerin 1 im Fall einer erzwungenen Rückkehr nach E massiv gefährdet werde, da sie aufgrund des "bisherigen Wegbleibens von der ordentlichen Schule" und der Weigerung ihres Vaters, an der Mobilmachung teilzunehmen, besonderer Beobachtung bzw. Behandlung ausgesetzt wäre. Somit gehe es nicht mehr bloss darum, die Beschwerdeführerin 1 "vor einem schlechten Schulsystem in der Heimat zu schützen, sondern – Klartext gesprochen – vor einer bevorstehenden Gehirnwäsche zu bewahren, die zu Folge hätte, dass sie ihre inzwischen erlangte 'westliche Imprägnierung' verleugnen müsste und ihrer inzwischen gewonnen Identität beraubt würde".

Mit diesen Vorbringen bekräftigen die Beschwerdeführenden einerseits erneut, dass der primäre Zweck ihres Gesuchs um Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 der Schulbesuch in der Schweiz und die hiesige Ausbildung darstellt. Diesem Zweck soll die Unterbringung als Pflegekind in der Schweiz aber gerade nicht dienen (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 27 AIG, der die Zulassung von ausländischen Personen zur Aus- und Weiterbildung regelt). Andererseits leiten die Beschwerdeführenden nunmehr durch den von ihnen faktisch geschaffenen Zustand die Gefährdung des Kindswohls der Beschwerdeführerin 1 ab. Dieses Vorgehen ist nicht zu schützen, zumal die Beschwerdeführerin 1 mit einem Touristenvisum in die Schweiz einreiste und die Bewilligung für ihre Aufnahme bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 noch nicht wirksam ist (Art. 8 Abs. 4 PAVO). Ohnehin beschränken sich die Beschwerdeführenden auf pauschale Befürchtungen; dass die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin 1, die weiterhin in E wohnen, aufgrund des Schulbesuchs der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz negative Konsequenzen zu gewärtigen hätten, bringen die Beschwerdeführenden dagegen nicht vor.

3.4.4 Schliesslich verfangen auch die pauschalen Hinweise der Beschwerdeführenden auf die "bekannt gewordenen flächendeckenden und absolut unverhältnismässigen Repression jeder kritischen Stimme" vorliegend nicht. Denn es wird nicht geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin 1 (oder ihre Familienmitglieder) in Russland jemals regimekritisch oder oppositionell betätigt hätten. Ein solches Verhalten ist auch nicht darin zu erblicken, dass sie das Schulsystem in der Schweiz offenbar demjenigen in Russland vorziehen.

3.5 Insgesamt ist nicht rechtsverletzend, wenn Beschwerdegegner und Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG verweigerten.

3.6 Gleiches gilt mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. allgemein zu dieser Bestimmung etwa VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00123, E. 4.2 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist die Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zur Schweiz nicht so eng, dass ihr das Leben in ihrer Heimat nicht mehr zumutbar wäre. Sie hält sich erst seit rund einem Jahr in der Schweiz auf, wo sie die "Schule F", besucht, die global ausgerichtet ist und wo der Unterricht auf Englisch stattfindet. Mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 und deren Kinder spricht sie Russisch. Die behauptete überdurchschnittliche Integration der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Da sie bei einer Rückkehr nach E erneut – wie bis zu ihrer Einreise vor rund einem Jahr – mit ihren Eltern und ihrem Bruder zusammenwohnen wird, ist auch die (soziale) Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 nicht gefährdet. Das behauptete "Schockerlebnis", das eine erzwungene Rückkehr in ihre Heimat für sie bedeuten würde, vermag sodann keine persönliche Notlage der Beschwerdeführerin 1 darzutun.

4.  

4.1 Gemäss Beschwerde sei für den Fall, dass diese abgewiesen würde, dem SEM zu beantragen, die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eine Rückkehr nach E sei ihr nicht zumutbar, da dort Drohnen zum Einsatz gekommen seien und die Stadt damit selbst zum Schauplatz von Kriegshandlungen geworden sei.

4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

4.3 In Russland herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die allgemeine Lage aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine als angespannt bezeichnet werden muss. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach Russland (generell) zumutbar (BVGr, 22. Mai 2023, D-2378/2023, E. 8.4.1 – 2. März 2023, E-319/2023, E. 8.3.1 – 25. Oktober 2022, E-3828/2022, E. 8.3.1 – 20. Oktober 2022, E-3715/2022, E. 7.3.2; vgl. BGr, 16. Februar 2023, 2C_37/2023, E. 3.4.2). Die von den Beschwerdeführenden erwähnten vereinzelten Vorfälle (Drohnenangriff vom 26. Mai 2023 in E, Anschlag auf einen russischen Schriftsteller in Nischni Nowgorod, das über 1000 km von E entfernt liegt) bedeuten sodann nicht, dass in E bzw. in Russland Krieg (oder Bürgerkrieg) im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG herrschen würde (vgl. dazu Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 83 AIG N. 24–27 mit Hinweisen).

Der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar. Weitere Vollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz den Aspekt der Vollzugshindernisse nicht ausdrücklich behandelte, führt vorliegend sodann nicht zu einer Rückweisung. Denn aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falls konnte und durfte die Vorinstanz das Vorliegen von Vollzugshindernissen implizit verneinen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2). Ohnehin wäre hier selbst bei einer (schwerwiegenden) Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abzusehen, da diese nur zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.).

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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