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Zürich Verwaltungsgericht 13.06.2024 VB.2023.00256

13. Juni 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,670 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

lebensmittelpolizeiliche Massnahmen | [Lebensmittelrechtliches Täuschungsverbot] Nach Art. 18 des Lebensmittelgesetzes (LMG) müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1); nach Art. 18 Abs. 2 LMG darf u.a. die Aufmachung von Lebensmitteln die Konsumenten nicht täuschen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes (MSchG). Verboten sind nach Art. 12 Abs. 2 lit. g der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung insbesondere Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinn des MSchG zu wecken (E. 6.3). Die Aufmachung der vom Kantonalen Labor beanstandeten Sojadrinks enthält zahlreiche Gestaltungselemente, mit denen ein enger Bezug zur Schweiz hergestellt wird, und ist geeignet, bei einem durchschnittlichen Konsumenten den (tatsachenwidrigen) Eindruck zu erwecken, es handle sich um Schweizer Produkte bzw. um Produkte, welche mit Soja aus der Schweiz hergestellt würden (E. 6.5). Die Aufmachung der Sojadrinks verstösst deshalb gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot (E. 6.6). Der Vorbehalt in Art. 18 Abs. 2 LMG zugunsten der Bestimmungen des Markenschutzgesetzes ist nicht so zu verstehen, dass dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr verbleibt, sobald ein Lebensmittel mit einer Herkunftsangabe im Sinn der Art. 47 ff. MSchG zu versehen ist. Art. 47 ff. MSchG erlauben mit anderen Worten nicht eine Aufmachung von Lebensmitteln, die bei den Konsumenten tatsachenwidrige Vorstellungen über deren Herkunft weckt (E. 7.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00256   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.08.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: lebensmittelpolizeiliche Massnahmen

[Lebensmittelrechtliches Täuschungsverbot] Nach Art. 18 des Lebensmittelgesetzes (LMG) müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1); nach Art. 18 Abs. 2 LMG darf u.a. die Aufmachung von Lebensmitteln die Konsumenten nicht täuschen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes (MSchG). Verboten sind nach Art. 12 Abs. 2 lit. g der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung insbesondere Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinn des MSchG zu wecken (E. 6.3). Die Aufmachung der vom Kantonalen Labor beanstandeten Sojadrinks enthält zahlreiche Gestaltungselemente, mit denen ein enger Bezug zur Schweiz hergestellt wird, und ist geeignet, bei einem durchschnittlichen Konsumenten den (tatsachenwidrigen) Eindruck zu erwecken, es handle sich um Schweizer Produkte bzw. um Produkte, welche mit Soja aus der Schweiz hergestellt würden (E. 6.5). Die Aufmachung der Sojadrinks verstösst deshalb gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot (E. 6.6). Der Vorbehalt in Art. 18 Abs. 2 LMG zugunsten der Bestimmungen des Markenschutzgesetzes ist nicht so zu verstehen, dass dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr verbleibt, sobald ein Lebensmittel mit einer Herkunftsangabe im Sinn der Art. 47 ff. MSchG zu versehen ist. Art. 47 ff. MSchG erlauben mit anderen Worten nicht eine Aufmachung von Lebensmitteln, die bei den Konsumenten tatsachenwidrige Vorstellungen über deren Herkunft weckt (E. 7.5). Abweisung.

  Stichworte: FESTSTELLUNGSINTERESSE LEBENSMITTELRECHT MÜNDLICHE VERHANDLUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG TÄUSCHEND TÄUSCHUNGSVERBOT VERPACKUNG

Rechtsnormen: Art. 6 Abs. I EMRK Art./§ 12 Abs. II lit. g LGV Art. 18 Abs. I LMG Art. 18 Abs. II LMG Art. 18 Abs. III LMG § 59 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00256

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A, Unternehmung B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Labor Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend lebensmittelpolizeiliche Massnahmen,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 11. April 2022 beanstandete das Kantonale Labor Zürich (KLZH) gegenüber der Einzelunternehmung Unternehmung B, A, dass die von dieser vertriebenen Produkte "Swiss Soya-Drink Original" und "Swiss Soya-Drink Naturel/Naturale" hinsichtlich Gesamtaufmachung und Rezeptur den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Die Verwendung von Kennzeichnungselementen mit Bezug zur Schweiz – der Schweizer Flagge, des Begriffs "Swiss" sowie der Abbildung des Matterhorns – führten zu einer täuschenden Gesamtaufmachung. Das KLZH ordnete deshalb an, dass die beanstandeten Produkte in der vorliegenden Form nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Für den Abbau der Bestände und eine allfällige Anpassung der Gesamtaufmachung sowie der Rezepturen wurde der Einzelunternehmung Unternehmung B, A, eine Frist bis zum 30. Oktober 2022 eingeräumt. Die im Rahmen der Feststellung der beanstandeten Mängel entstandenen Kosten von Fr. 993.75 wurden der verantwortlichen Person auferlegt (Dispositivziffer III).

Eine dagegen gerichtete Einsprache von A vom 19. April 2022 wies das KLZH mit Verfügung vom 17. Mai 2022 ab (Dispositivziffer I). Die Kosten des Einspracheverfahrens von Fr. 1'075.90 wurden A auferlegt (Dispositivziffer II).

II.  

A liess am 14. Juni 2022 an die Gesundheitsdirektion rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2022 sei festzustellen, dass die beanstandeten Produkte "Swiss Soya-Drink Original" und "Swiss Soya-Drink Nature" in der vorliegenden Aufmachung nicht täuschend seien. Mit Verfügung vom 6. April 2023 trat die Gesundheitsdirektion auf das Feststellungsbegehren nicht ein und wies den Rekurs im Übrigen ab (Dispositivziffer I in Verbindung mit E. 3). Aufgrund einer missverständlichen bzw. widersprüchlichen Formulierung in Dispositivziffer I der Verfügung vom 11. April 2022 hielt die Gesundheitsdirektion fest, dass A "[i]n Abänderung der Verfügung vom 17. Mai 2022" verpflichtet werde, dem KLZH innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheids schriftlich mitzuteilen, welche Massnahmen getroffen würden, um sicherzustellen, dass die beanstandeten Produkte inskünftig den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Sodann wurde A verboten, die beanstandeten Produkte nach Ablauf einer Frist von fünf Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheids in der bisherigen Form in Verkehr zu bringen. Die Rekurskosten von Fr. 1'800.- wurden A auferlegt; eine Parteientschädigung wurde ihm nicht zugesprochen.

III.  

Am 10. Mai 2023 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, in Aufhebung des Rekursentscheids vom 6. April 2023 sowie unter Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass die beanstandeten Produkte "Swiss D-Drink Original" und "Swiss D-Drink Nature" in der vorliegenden Aufmachung nicht zur Täuschung geeignet seien, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm eine Frist zum Abverkauf respektive zur Lagerräumung bis mindestens 1. August 2025 zu gewähren. Die Gesundheitsdirektion schloss am 24. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Das KLZH reichte am 8. Juni 2023 eine Beschwerdeantwort ein. A nahm dazu am 26. Juni 2023 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Gesundheitsdirektion betreffend lebensmittelpolizeiliche Anordnungen des KLZH zuständig.

1.2 Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2, und 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 4; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 25 f.). Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor – und es ist auch sonst nicht ersichtlich –, inwiefern dem Feststellungsbegehren neben dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine eigenständige Bedeutung zukäme; ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

1.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt sodann die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Soweit er damit eine Überprüfung der erstinstanzlichen Nebenfolgenregelung unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens anstreben sollte, liesse sich auf das Begehren schon mangels Begründung nicht eintreten (§ 54 VRG; vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8 und 17 ff.; vgl. ferner Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17). Der Vollständigkeit halber kann immerhin angemerkt werden, dass im erstinstanzlichen Verfahren gemäss § 17 Abs. 1 VRG keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 8 ff.). Dies gilt namentlich auch für Einspracheverfahren (Plüss, § 17 N. 10).

1.4 Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit den genannten Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht zunächst die Durchführung eines Augenscheins, an welchem "die Funktionsweise [seines] Betriebs und die einzelnen Produktionsschritte" gezeigt werden sollen. Gemäss der Rechtsprechung ist die Durchführung eines Augenscheins geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. BGr, 9. Februar 2022, 1C_129/2021, E. 3.3; VGr, 28. April 2022, VB.2021.00038, E. 1.2). Wie sich noch zeigen wird (hinten E. 7.4), erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt, weshalb von einem Lokaltermin – oder anderweitigen Beweiserhebungen (nachfolgend E. 3) – abgesehen werden kann.

3.  

Als Alternative zu einem Augenschein beantragt der Beschwerdeführer "die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.v. § 59 VRG resp. einer Instruktionsverhandlung, an welcher [er] gerne persönlich teilnehmen […] und [die] fragliche[n] Produkte physisch" zeigen sowie "Unklarheiten" beseitigen wolle. Die genannte Bestimmung räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Vorliegend liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage und vermag der persönliche Eindruck von den Verfahrensbeteiligten die Entscheidfindung der Kammer nicht zu beeinflussen. Es liegen deshalb keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (Donatsch, § 59 N. 5; vgl. VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00298, E. 1.2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte sodann nicht zum Ausdruck, dass ihm an der Darlegung seines persönlichen Standpunkts gelegen sei; vielmehr offeriert er mit seinem prozessualen (Eventual-)Begehren seine persönliche Befragung unter Vorzeigung der fraglichen Produkte (mithin Augenschein im Gerichtssaal) im Sinn einer Beweisabnahme. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 101) liegt damit nicht vor (zum Erfordernis eines klaren Parteiantrags und zum Ungenügen eines blossen Beweisantrags auf persönliche Befragung oder Anhörung: Marco Zollinger, Der Anspruch auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im schweizerischen Verwaltungsverfahren, in: ZSR 142/2023 I S. 161 ff., 174).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im erstinstanzlichen Verfahren bzw. "im Schriftverkehr mit dem Kantonalen Labor durchaus Ausführungen gemacht, welche ohne Weiteres als Feststellungsantrag [hätten] entgegengenommen werden" können. Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens habe deshalb auch den Feststellungsantrag gemäss der Rekursschrift umfasst, weshalb die Vorinstanz darauf hätte eintreten müssen.

4.2 Abgesehen davon, dass weder substanziiert dargetan noch ohne Weiteres ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen hinreichend klaren Feststellungsantrag gestellt hätte, setzt der Erlass einer Feststellungsverfügung nach der Rechtsprechung ein spezifisches schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses voraus, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 24 ff., auch zum Folgenden). Das Feststellungsinteresse muss sodann aktuell sein. Es war an dem Beschwerdeführer, das legitimationsbegründende Interesse darzutun (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 38). Dieser Obliegenheit kam er nicht nach. Da mit Erlass der Ausgangsverfügung vom 11. April 2022 über die hier interessierenden Rechte und Pflichten (rechtsgestaltend) verfügt worden ist, hätte es einem allfälligen Feststellungsinteresse indes mutmasslich ohnehin an der erforderlichen Aktualität gefehlt (in diesem Sinn auch die Einsprache vom 19. April 2022; vgl. oben E. 1.2).

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

5.  

5.1 In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sich nicht vertieft mit dem von ihm geschilderten Herstellungsprozess der beanstandeten Produkte auseinandergesetzt und infolgedessen den angefochtenen Entscheid nicht hinreichend begründet sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben.

5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

5.3 Entgegen der Beschwerde genügt der angefochtene Entscheid den soeben dargelegten Anforderungen. Namentlich hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb sie dem Herstellungsprozess der hier interessierenden Sojadrinks keine massgebliche Bedeutung zumisst. Dass die Vorinstanz die (rechtliche) Einschätzung des Beschwerdeführers nicht teilt, wonach Wasser angesichts des spezifischen Herstellungsprozesses der streitbetroffenen Produkte als wesensbestimmender Bestandteil von diesen zu werten sei, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar.

6.  

6.1 Das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (LMG, SR 817.0) bezweckt nach Art. 1 unter anderem, die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen (lit. c) und ihnen die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (lit. d). Der Gesetzgeber hat diese beiden Ziele einerseits mit den Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln (Art. 12 f. LMG; nachfolgend E. 6.2) und andererseits mit der Regelung des Schutzes vor Täuschung umgesetzt (Art. 18 f. LMG; hinten E. 6.3).

6.2 Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern über das Lebensmittel nach Art. 12 Abs. 1 LMG Folgendes angeben: das Produktionsland (lit. a), die Sachbezeichnung (lit. b) sowie die Zutaten (lit. c). In Ergänzung dazu müssen bei der Abgabe vorverpackter Lebensmittel nach Art. 36 Abs. 1 lit. f der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV, SR 817.02) Angaben zur Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten des Lebensmittels gemacht werden. Für die hier umstrittenen Produkte sind sodann die Bestimmungen der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) gestützt auf Art. 36 Abs. 3 LGV erlassenen Verordnung vom 16. Dezember 2016 über Getränke (nachfolgend: Getränkeverordnung; 817.022.12) zu beachten. Nach deren Art. 30 sind küchen- oder genussfertige Getränke, einschliesslich Sirup und koffeinhaltiger Getränke, aromatisierte Getränke. Bei Soja- und Mandelerzeugnissen und bei Getreidedrinks kann die Sachbezeichnung ("aromatisiertes Getränk"; vgl. Art. 32 Abs. 1 Getränkeverordnung) mit dem Hinweis "x-Drink", "Getreidedrink aus x" oder "Getränk auf x-Basis" ergänzt werden, wobei x für die Getreideart, für Soja oder Mandel steht (Art. 32 Art. 3 Getränkeverordnung). Wird zur Herstellung des Erzeugnisses natürliches Mineralwasser (vgl. dazu Art. 4 ff. Getränkeverordnung) verwendet, so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden (Art. 33 Abs. 2 Getränkeverordnung).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, gehören die hier umstrittenen Produkte zu den aromatisierten Getränken und erweist sich die Verwendung der Sachbezeichnung "Soya-Drink" als zulässig. Weil unbestrittenermassen nicht natürliches Mineralwasser, sondern das am Herstellungsort F übliche Trinkwasser für die Produktion verwendet wird, darf auf dessen Ursprung nicht hingewiesen werden (Art. 33 Abs. 2 Getränkeverordnung e contrario). Die Verwendung des Begriffs "Swiss" in den Sachbezeichnungen ("Swiss Soya-Drink") ist daher lebensmittelrechtlich unzulässig, soweit damit auf eine Schweizer Herkunft des in den Getränken enthaltenen Trinkwassers hingewiesen werden soll.

6.3 Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen (Art. 18 Abs. 1 LMG). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) über Angaben zur schweizerischen Herkunft (Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Das Täuschungsverbot wird in Art. 12 LGV näher konkretisiert. Verboten sind nach dessen Abs. 2 insbesondere Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinn des Markenschutzgesetzes zu wecken (lit. g).

Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren ab (BGE 144 II 386 E. 4.3; BGr, 20. August 2021, 2C_322/2021, E. 6.1.2, je mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00270, E. 4.1). Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild. Massgeblich ist die Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Konsumenten oder einer durchschnittlichen Konsumentin. Entscheidend ist deren legitimes Informationsbedürfnis, wobei davon auszugehen ist, dass sie in der Regel die detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht kennen. Es genügt die objektive Eignung zur Täuschung; ein Nachweis, dass eine gewisse Zahl an durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde, ist nicht erforderlich. Die entfernte Möglichkeit, dass ein Produkt bei durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten zu falschen Vorstellungen führt, reicht für einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot hingegen nicht aus.

6.4 Die 1-Liter-Packungen der beanstandeten Produkte präsentieren sich im Wesentlichen wie folgt: Im oberen Bereich der in Blau-, Weiss- und Grüntönen gehaltenen Frontseite des Getränkekartons befindet sich eine Abbildung des Matterhornmassivs. Direkt darunter befindet sich die Aufschrift "Swiss Soya-Drinks", wobei der Begriff "Swiss" direkt unter dem Matterhorn zu liegen kommt und das Wort "Soya" in deutlich grösserer Schrift erscheint als "Swiss" und "Drink" bzw. sich fast über die gesamte Verpackungsbreite erstreckt. Die untere Hälfte wird von in Grüntönen gehaltenen Abbildungen von Sojapflanzen umrahmt. Inmitten der Sojapflanzen befindet sich jeweils eine quadratische Farbabbildung; jene auf dem "Swiss Soya-Drink Original" erscheint in Blau- und Weisstönen, jene auf dem "Swiss Soya-Drink Naturel" bzw. "Swiss Soya-Drink Naturale" in Rosa- und Weisstönen. In der rechten oberen Verpackungsecke befindet sich jeweils das in grün und gelb gehaltene Firmenlogo bzw. die Bezeichnung "Unternehmung B", links davon ist eine Fahne mit dem Schweizerkreuz abgebildet. Die 500-ml-Packungen sind bei beiden Produkten im Wesentlichen gleich gestaltet, wobei die Frontseite der 1-Liter-Packungen quasi in eine obere und untere Hälfte geteilt und als Vorder- und Rückseite der kleineren Packungen verwendet werden. Die aus der unteren Hälfte gebildete Seite ist zusätzlich mit der Bezeichnung "Swiss Soya-Drink" versehen, wobei hier alle Begriffe in derselben Schriftgrösse erscheinen. Auf einer schmalen Seite der 1-Liter-Packungen findet sich – auch in Französisch, Italienisch und Englisch – kleingedruckt folgende Beschreibung: "UNTERNEHMUNG B Swiss Soya-Drink ist ein köstliches BioGetränk höchster Qualität. Es wird in der Schweiz aus ganzen BioSoyabohnen und den feinsten biologischen Zutaten besonders sorgfältig hergestellt." Unten auf dieser Schmalseite befindet sich die Zutatenliste: "Zutaten: Wasser, Soyabohnen* 18%, Birnendicksaft* 1%, GerstenMalz* 0.5%, Steinsalz, Vanilleextrakt*, Verdickungsmittel Carrageen. […] * aus kontrolliert biologischem Landbau". Zuunterst befindet sich der Vermerk "Herkunft BioSoyabohnen, mindestens haltbar bis: siehe oben". Auf der oberen Seite der Verpackung bzw. dem Verpackungsfalz sind das Mindesthaltbarkeitsdatum sowie die Aufschriften "Soya aus Italie" und "Soya d'Italie" aufgedruckt.

6.5 Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, enthält die vorstehend umschriebene Aufmachung der beanstandeten Produkte zahlreiche Gestaltungselemente, mit denen ein enger Bezug zur Schweiz hergestellt wird. Diese dürften bei durchschnittlichen Betrachterinnen und Betrachtern bzw. Konsumentinnen und Konsumenten durchaus als Hinweis auf die geografische Herkunft der Produkte bzw. deren Rohstoffe verstanden werden. Die Aufmachung der streitbetroffenen Produkte ist mithin geeignet, bei einem durchschnittlichen Konsumenten bzw. einer durchschnittlichen Konsumentin den Eindruck zu erwecken, es handle sich um "Schweizer Produkte" bzw. um Produkte, die zu wesentlichen Teilen aus Rohstoffen gewonnen wurden, welche aus der Schweiz stammen.

Es ist sodann davon auszugehen, dass durchschnittliche Konsumentinnen und Konsumenten die Begriffe "Swiss" und "Soya" bei den streitbetroffenen Produkten bzw. deren (Sach-)Bezeichnung dahingehend in Zusammenhang setzen, dass sich die Getränke durch die Verwendung von Sojabohnen aus der Schweiz auszeichneten. Entgegen dem Beschwerdeführer lassen die Aufmachung der fraglichen Produkte und deren prominent auf den Verpackungen platzierte sowie die Front- bzw. Vorder- und Rückseite dominierende Bezeichnung als "Swiss Soya-Drink" daher nicht nur allgemein den Eindruck entstehen, es handle sich um Schweizer Produkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie bei einem durchschnittlichen Konsumenten bzw. einer durchschnittlichen Konsumentin insbesondere die (falsche) Vorstellung wecken, (auch) die verwendeten Sojabohnen – als namensgebende Hauptingredienz des Getränks – stammten aus der Schweiz. Zwar wird auf der Oberseite der Verpackungen bzw. dem Verpackungsfalz auf die italienische Herkunft der Sojabohnen hingewiesen. Konsumentinnen und Konsumenten dürften indes vor einem Kaufentscheid regelmässig primär die Vorderseite der Verpackungen und die dort angebrachten Informationen beachten. Dies gilt hier umso mehr, als die fraglichen Produkte meist in Regalen ausgestellt werden dürften. Schon weil bei Betrachtung der Vorderseite der falsche Eindruck entsteht, dass die Sojabohnen schweizerischer Herkunft seien, vermag der inhaltlich korrekte, aber gestalterisch und von der Platzierung her äusserst zurückhaltende und eben nur bei näherer Betrachtung ersichtliche Hinweis den täuschenden Eindruck entgegen dem sinngemässen Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht oder jedenfalls nicht hinreichend zu beseitigen. Nämliches gilt für die Herkunftsangaben auf der Homepage.

6.6 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Aufmachung der streitbetroffenen Produkte als täuschend im Sinn der Lebensmittelgesetzgebung erachten; sie ist namentlich geeignet, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die Herkunft des verwendeten Rohstoffes Soja – welcher ohne Weiteres als wesentlicher Bestandteil der streitbetroffenen Lebensmittel zu qualifizieren ist – hervorzurufen.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, die Auslobung der beanstandeten Produkte als solche schweizerischer Herkunft sei im Licht der Markenschutz- und in der Folge auch der Lebensmittelgesetzgebung zulässig. Darauf ist – nur, aber immerhin – vorfrageweise einzugehen.

7.2 Herkunftsangaben im Sinn des Markenschutzgesetzes sind nach dessen Art. 47 Abs. 1 direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. Der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben oder von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind, ist nach Art. 47 Abs. 3 lit. a und b MSchG unzulässig. Ob die Herkunftsangabe einer Ware zutreffend ist, beurteilt sich nach Massgabe von Art. 48a ff. MSchG (Art. 48 Abs. 1 MSchG). Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens 80 % des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, kommen (Art. 48b Abs. 2 Satz 1 MSchG). Gemäss Art. 48b Abs. 4 MSchG müssen bei dieser Berechnung alle Rohstoffe angerechnet werden, für die der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 % beträgt. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20–49,9 % beträgt, sind nur zur Hälfte anzurechnen. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad weniger als 20 % beträgt, können von der Berechnung ausgenommen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Nach Art. 3 Abs. 1 der (bundesrätlichen) Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV, SR 232.112.1) erfolgt die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b Abs. 2–4 MSchG auf Grundlage der Rezeptur. Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser nach Art. 3 Abs. 3 HasLV von der Berechnung ausgeschlossen; in die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient.

7.3  

7.3.1 Die hier interessierenden Produkte bestehen zu rund 80 % aus Wasser und zu 18 % aus Soja. Der "Swiss Soya-Drink Original" enthält daneben Birnendicksaft, Gerstenmalz, Steinsalz, Vanilleextrakt sowie das Verdickungsmittel Carrageen. Da der Selbstversorgungsgrad von Soja lediglich 10 % beträgt (vgl. Anhang I zur HasLV), kann dieser Rohstoff von der Berechnung des Mindestanteils im Sinn des Art. 48b Abs. 2 MSchG ausgenommen werden (Abs. 4 Satz 3).

7.3.2 Da der "Swiss Soya-Drink Naturel" bzw. "Naturale" nur aus Wasser und Sojabohnen besteht, fällt eine (Schweizer) Herkunftsangabe von vornherein ausser Betracht, wenn der Hauptbestandteil der im Streit liegenden Sojadrinks bzw. das am Herstellungsort F bezogene Trinkwasser – entsprechend der Grundsatzregelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV – bei der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b MSchG nicht berücksichtigt wird. Namentlich berechtigt ein Herstellungsort in der Schweiz (hier: F) allein grundsätzlich nicht zur Verwendung einer schweizerischen Herkunftsangabe, sondern ist zusätzlich zum Erreichen des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe erforderlich, dass der Herstellungsort eines Lebensmittels mit dem Herkunftsort der Rohstoffe übereinstimmt (vgl. Art. 48b Abs. 5 MSchG; vgl. ferner unten E. 7.4.2). Eine Ausnahme hiervon hat der Verordnungsgeber nur für Schokolade und Kaffee statuiert (vgl. Art. 5 Abs. 4 HasLV).

7.3.3 Nach Einschätzung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) können bei der Berechnung des Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen des Produkts "Swiss Soya-Drink Original" die Rohstoffe Salz (Herkunft: Ausland), Vanilleextrakt (Herkunft: Ausland) sowie Carrageen (Herkunft: Ausland) als sogenannte Bagatellzutaten im Sinn des Art. 3 Abs. 4 HasLV vernachlässigt werden. Nicht in die Berechnung miteinzubeziehen seien sodann das Wasser (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV) sowie angesichts des Selbstversorgungsgrades von weniger als 20 % die Soja. Von den verbleibenden Zutaten bzw. Rohstoffen könnten der Birnendicksaft und das Gerstenmalz als Rohstoffe mit Schweizer Herkunft angerechnet werden. "[R]ein rechnerisch" seien die "Swissness-Anforderungen" insoweit beim "Swiss Soya-Drink Original erfüllt". Allerdings sei fraglich, ob eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Art. 12 LGV bestehe.

7.3.4 Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, lässt sich der nach Art. 48b MSchG erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe von 80 % für das umstrittene Produkt "Swiss Soya-Drink Original" rechnerisch nur erreichen, wenn ausschliesslich die Zutaten Birnendicksaft (Herkunft: Schweiz) und Gerstenmalz (Herkunft: Schweiz) berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um Bagatellzutaten (ausmachend insgesamt 1,5 % des Produktgewichts), die für den Charakter des Produkts nicht von Bedeutung sind bzw. denen höchstens eine geschmacksabrundende Wirkung zukommt. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Angabe einer schweizerischen Herkunftsangabe liefe dem Zweck der Markenschutzgesetzgebung zuwider.

7.4  

7.4.1 Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach vorliegend das Wasser gemäss den Rezepturen der streitbetroffenen Produkte ausnahmsweise in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe hätte einbezogen werden müssen bzw. wonach das Wasser für die beanstandeten Sojadrinks wesensbestimmend im Sinn des Art. 3 Abs. 3 HasLV sei.

7.4.2 Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb Wasser nicht als wesensbestimmend für die hier interessierenden Produkte gelten kann und eine Berücksichtigung dieses Rohstoffes im Zusammenhang mit der Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b MSchG deshalb nicht statthaft ist. So erwägt sie unter Darlegung der Entstehungsgeschichte der massgeblichen Bestimmungen der HasLV zutreffend, dass die Begriffe "wesensbestimmend" sowie "nicht der Verdünnung dienend" nicht gleichzusetzen sind und Wasser mithin nicht bereits deshalb für ein Lebensmittel bzw. Getränk wesensbestimmend ist, weil es nicht (ausschliesslich) der Verdünnung dient. Sie weist sodann zutreffend darauf hin, dass die Herkunftsangabe eines Lebensmittels nach Art. 48b Abs. 5 MSchG – nebst dem Mindestanteil der von dort stammenden Rohstoffe – dem Ort entsprechen muss, an dem die Verarbeitung stattgefunden hat, die dem Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat, und somit unter markenschutzrechtlichen Gesichtspunkten wesentlich ist, dass der Herkunfts- und Herstellungsort eines Lebensmittels übereinstimmen. Sie legt jedoch auch zutreffend dar, es folge daraus nicht, dass für die Angabe der Herkunft eines Getränks dessen Herstellungsprozess als solcher massgeblich sei, sondern dass vielmehr in markenschutzrechtlicher Hinsicht auf die Herkunft der massgeblichen verwendeten Rohstoffe abzustellen ist.

Für die Frage, ob Wasser für ein Getränk wesensbestimmend im Sinn der (Ausnahme-)Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 HasLV sei – so die Vorinstanz weiter –, sei unter Berücksichtigung der Lebensmittelgesetzgebung, an welche sich die massgeblichen markenschutzrechtlichen Normen anlehnten, die Charakteristik der streitbetroffenen Lebensmittel zu ermitteln. Dazu gehörten insbesondere die sensorisch – visuell, olfaktorisch, gustatorisch, taktil und auditiv – wahrnehmbaren Produkteigenschaften, aber auch die mittels weiterer Untersuchungsmethoden feststellbaren Eigenschaften wie etwa der Mineraliengehalt (bei Mineralwasser) oder der Nährwert eines Lebensmittels. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Herstellungsprozess verdeutliche, dass dem verwendeten Wasser primär die durchaus wichtige Funktion zukomme, die Sojabohnen überhaupt erst geniessbar zu machen und die gewünschten Extrakte zu gewinnen. Der Verordnungsgeber habe jedoch mit seinen Vorgaben betreffend die Sachbezeichnung von Sojaerzeugnissen zum Ausdruck gebracht, dass die Zutat Soja für die Charakterisierung entsprechender aromatisierter Getränke von massgeblicher Bedeutung sei. Der mengenmässige Anteil an Soja müsse deshalb bei solchen zwingend in der Zutatenliste aufgeführt werden. Dass auch dem Wasser selbst eine produkt- oder wesensbestimmende Eigenschaft zukommen solle, sei hingegen nur anzunehmen, wenn bei der Herstellung Wasser mit besonderen mineralischen Eigenschaften bzw. Mineralwasser verwendet werde; dies dürfe denn auch nach Massgabe der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in der Sachbezeichnung durch Angabe des Ursprungsortes des Mineralwassers ausgekündet werden.

Wesensbestimmend für die beanstandeten Produkte seien demgemäss deren charakteristischer Geschmack und damit die Sensorik des Sojaextraktes und allfälliger weiterer wesentlicher geschmackgebender Zutaten sowie der Nährwert von Soja. Das verwendete Trinkwasser weise indes weder einen charakteristischen Geschmack noch eine besondere Zusammensetzung auf. Es komme ihm deshalb keine wesensbestimmende oder charakterisierende Bedeutung für die umstrittenen Sojadrinks zu.

7.4.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen kaum auseinander, sondern macht unsubstanziiert geltend, um für ein Getränk wesensbestimmend zu sein, müsse das verwendete Wasser keinen bestimmten Geruch oder Geschmack haben oder reich an Mineralien sein. Er betont sodann erneut, dass seine Unternehmung einen technisch anspruchsvollen und optimierten Herstellungsprozess entwickelt habe, der "zusammen mit einem guten Wasser […] entscheidend wichtig für einen gut schmeckenden Soja Drink" sei. Dabei würden verschiedene Stoffe der Sojabohnen verwandelt oder entfernt, sodass im Sojadrink nur noch jene Teile der Sojabohnen übrigblieben, welche für den menschlichen Genuss wertvoll seien. Es finde also "mit Hilfe des Wassers" ein Verwandlungs- und Extraktionsprozess statt, welcher nicht nur für die Herstellung an sich, sondern für das Endprodukt als Zutat wesensbestimmend sei. Dieser technisch hochentwickelte Herstellungsprozess sei ein Alleinstellungsmerkmal seines Unternehmens. Die Verwandlung der ungeniessbaren Sojabohne zu einer guten "Sojamilch" sei nur dank einer "gekonnten" Verwendung von Wasser möglich. Konkurrenzunternehmen wendeten andere Methoden an und seien nicht bereit, den notwendigen Aufwand zu betreiben, um den Fertigungsprozess seiner Unternehmung zu kopieren, weshalb deren Produkte geschmacklich minderwertig seien. Die Verwendung von Wasser in Verbindung mit dem Know-how und der Technologie seiner Unternehmung sei deshalb zur Schaffung eines Lebensmittels mit gutem Geschmack durchaus wesensbestimmend und "durchaus wesensverwandt mit der Verwendung von Wasser bei der Bierherstellung".

7.4.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (zu Recht) keine besonderen Eigenschaften des von der Wasserversorgung F bezogenen und zur Herstellung der streitbetroffenen Produkte verwendeten Trinkwassers geltend macht. Er beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, dass Trinkwasser in der Schweiz "im Vergleich zum Wasser anderer Länder […] qualitativ sehr hochwertig zusammengesetzt" sei und auch vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) als "im Allgemeinen von guter Qualität" bewertet werde. Ein allgemein guter oder auch hoher Qualitätsstandard des Trinkwassers in der Schweiz genügt indes nicht, um dem konkret verwendeten (Trink-)Wasser ausnahmsweise eine wesensbestimmende Eigenschaft für ein bestimmtes Produkt bzw. bestimmte Produkte zuzumessen. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer deshalb zu Recht entgegen, dass er weder substanziiert dargelegt noch belegt habe, dass dem bei der Herstellung der Sojadrinks verwendeten Wasser eine ähnlich wichtige Rolle für die Qualität der Endprodukte zukomme wie bei Bier und worin sich die Qualität der Sojagetränke je nach Wasserqualität unterscheide (auf diese Erwägungen kann ergänzend verwiesen werden [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]).

Wie erwähnt zeichnet gemäss dem Beschwerdeführer denn auch in erster Linie der angewandte Herstellungsprozess für die besondere geschmackliche Qualität und damit den Charakter der von ihm hergestellten Sojagetränke verantwortlich. Die beanstandeten Produkte sollen sich aufgrund der aufwendigen und technisch ausgefeilten Fertigung und nicht etwa aufgrund des verwendeten Trinkwassers von denjenigen der Konkurrenz unterscheiden. Der Herstellungsprozess ist indes für die Bestimmung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe im Sinn des Art. 48b MSchG entgegen dem Beschwerdeführer nicht relevant; vielmehr ist für den Herkunftsnachweis von Lebensmitteln auf die Herkunft der verwendeten Rohstoffe abzustellen. Diese entspricht im Übrigen nach Art. 48a MSchG bei pflanzlichen Erzeugnissen dem Ort der Ernte (lit. b) und für aus Tieren gewonnenen und von Fleisch verschiedenen Erzeugnissen dem Ort der Haltung der Tiere (lit. d), weshalb der Vergleich des Beschwerdeführers von Milchkühen mit den Produktionsprozessen bzw. -anlagen seiner Sojagetränke von vornherein nicht verfängt. Ergänzend zur Herkunft der Rohstoffe spielt der Produktionsort nur, aber immerhin, insoweit eine Rolle, als er mit der Herkunftsangabe übereinstimmen muss (oben E. 7.4.2). Aus diesen Gründen kann von den vom Beschwerdeführer offerierten Beweiserhebungen, mit welchen er den Herstellungsprozess und die beanstandeten Produkte auch im Vergleich zu Konkurrenzprodukten erläutern möchte, abgesehen werden.

7.4.5 Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, wonach die beanstandeten Produkte die Voraussetzungen für eine schweizerische Herkunftsangabe im Sinn des Art. 48b MSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 HasLV nicht erfüllten, nicht zu beanstanden.

7.5 Lebensund markenschutzrechtliche Bestimmungen sind freilich ohnehin – so schon zutreffend die Vorinstanz – grundsätzlich parallel anzuwenden (BGE 144 II 386 E. 4.2.4.2, auch zum Folgenden). Namentlich ist der Vorbehalt in Art. 18 Abs. 2 LMG zugunsten der Bestimmungen des Markenschutzgesetzes über Angaben zur schweizerischen Herkunft nicht so zu verstehen, dass dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr verbleibt, sobald ein Lebensmittel mit einer Herkunftsangabe im Sinn von Art. 47 ff. MSchG versehen ist. Die Art. 47 ff. MSchG erlauben mit anderen Worten nicht, unter Ausblendung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen eine Aufmachung von Lebensmitteln, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten tatsachenwidrige Vorstellungen über deren Herkunft wecken. Selbst wenn mit Bezug auf den "Swiss Soya-Drink Original" mithin von einer Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des Art. 48b MSchG ausgegangen – oder für die Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe bei beiden Produkten das verwendete Wasser berücksichtigt – würde, stünde einer Auslobung des Produkts als schweizerisch mithin das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot entgegen (oben E. 6.3 ff.).

8.  

Die angeordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands als solche stellt der Beschwerdeführer nicht infrage. Er verlangt indes, die streitbetroffenen Produkte noch bis mindestens 1. August 2025 in der beanstandeten Aufmachung vertreiben zu dürfen, um die bisherigen Verpackungen aufbrauchen zu können. Das in diesem Zusammenhang in erster Linie geltend gemachte finanzielle Motiv mag zwar grundsätzlich nachvollziehbar sein, hat aber gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung zurückzutreten; es lässt die vorinstanzlich gewährte Übergangsfrist von fünf Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der streitbetroffenen Anordnungen nicht als zu kurz bzw. rechtsverletzend erscheinen. Daran vermögen weder die Dauer des Rekurs- oder des Beschwerdeverfahrens etwas zu ändern noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren an seiner Auffassung festhält, wonach die Aufmachung der beanstandeten Produkte nicht täuschend sei.

9.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr. 5'145.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Gesundheitsdirektion; c)    das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).

VB.2023.00256 — Zürich Verwaltungsgericht 13.06.2024 VB.2023.00256 — Swissrulings