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Geschäftsnummer: VB.2023.00248 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Parteientschädigung im Rekursverfahren. Aus dem Beschwerdeantrag geht nicht hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid im Dispositiv abzuändern wäre, und der Beschwerdeführer legt nicht dar, woraus er ansonsten sein Rechtsschutzinteresse ableitet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rügen des Beschwerdeführers unter aufsichtsrechtlichem Titel behandelte, was keinen Niederschlag im Dispositiv fand. Keine Aufsichtsfunktion des Verwaltungsgerichts gegenüber Behörden (E. 2.2). Im aufsichtsrechtlichen Festhalten der Verfehlungen der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz ist kein überwiegendes Obsiegen zu erblicken, welches zur Zusprechung einer Parteientschädigung führte (E. 3.4). Aufgrund der Beschwerdeanträge wäre grundsätzlich die materielle Entscheidung der Vorinstanz betreffend der sozialhilferechtlichen Auflagen bezüglich Mietzinsdifferenz nicht zu prüfen. Ob die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten dürfen und da die Zusprechung einer Parteientschädigung vom Obsiegen des Beschwerdeführers im Rekursverfahren abhängt, besteht zwischen den streitigen und nichtstreitigen Aspekten ein enger Zusammenhang (E. 4.2). Die Vorinstanz trat auf den Rekurs gegen die Auflagen ein und hob diese auf. Dem Beschwerdeführer erwuchs in diesem Zeitpunkt jedoch noch kein Nachteil aus den Auflagen und er hätte demnach erst einen abschlägigen Entscheid bezüglich der Mietzinsdifferenz anfechten können. Wäre die Vorinstanz somit richtigerweise nicht auf den Rekurs eingetreten, stünde dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu. Es ist ihm folglich für das Rekursverfahren keine solche zuzusprechen, wenngleich das Dispositiv aufgrund des teilweisen Obsiegens zu seinen Gunsten ausfällt (E. 4.5-6). Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit Eintreten.
Stichworte: ABWEISUNG IM SINN DER ERWÄGUNGEN ANFECHTBARE ANORDNUNG ANFECHTBARKEIT AUFLAGEN AUFSICHTSRECHT DISPOSITIONSMAXIME PARTEIENTSCHÄDIGUNG PROZESSTHEMA UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 10 GebührenO § 17 VRG § 17 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG § 63 VRG § 63 Abs. I VRG § 63 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00248
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Greifensee, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A wird seit dem 1. April 2020 durch die Sozialhilfe der Gemeinde Greifensee mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Mit undatierter Präsidialverfügung, versandt am 6. Oktober 2022, verfügte der Präsident der Sozialbehörde Greifensee, A werde aufgefordert, die Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses ab September 2022 schriftlich bei seinem Untermieter bzw. dessen Ehefrau einzufordern und das Schreiben der Sozialbehörde vorzulegen (Dispositivziffer 1). Sollte die Forderung nicht innert Frist bezahlt werden können, sei vom Untermieter bzw. dessen Ehefrau eine schriftliche Begründung zu verlangen und diese der Sozialbehörde vorzulegen (Dispositivziffer 2). Weiter wurde verfügt, die Bevorschussung des fehlenden Mietzinses werde nach Eingang der Unterlagen gemäss Dispositivziffern 1 und 2 geprüft, die subsidiäre Übernahme des Mietzinses hänge von der Unterzeichnung einer Schuldanerkennung und Rückzahlungsverpflichtung durch A ab und, erhalte er im Anschluss Zahlungen des Untermieters oder von dessen Ehefrau, seien diese der Sozialabteilung unaufgefordert anzuzeigen und zu überweisen.
II.
Dagegen liess A mit Eingabe vom 8. November 2022 unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer Rekurs und Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat Uster erheben und beantragen, die undatierte Präsidialverfügung der Gemeinde Greifensee, Abteilung Soziales, versandt am 6. Oktober 2022, sei aufzuheben (Antrag 1). Sodann sei die Gemeinde Greifensee, Abteilung Soziales, anzuweisen, A vollständige Akteneinsicht und insbesondere Einsicht in die Akten Nr. 01 und 02 gemäss Verzeichnis vom 28. Oktober 2022 zu gewähren (Antrag 2). Zudem liess A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Antrag 3).
Mit Beschluss vom 4. April 2023 bewilligte der Bezirksrat Uster A die unentgeltliche Rechtsvertretung und bestellte ihm in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Dispositivziffer I). Letztere wurde aufgefordert, ihre Honorarnote einzureichen (Dispositivziffer II) und A auf die Verpflichtung zur Nachzahlung gemäss § 16 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) hingewiesen (Dispositivziffer III). In teilweiser Gutheissung des Rekurses hob der Bezirksrat Uster sodann die Dispositivziffern 2 und 3 der undatierten, am 6. Oktober 2022 versandten Präsidialverfügung der Sozialbehörde Greifensee auf; im Übrigen wies er den Rekurs als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer IV).
III.
Mit Beschwerde vom 5. Mai 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und liess unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer beantragen, der Beschluss des Bezirksrats Uster vom 4. April 2023 sei hinsichtlich der Entschädigungsfolge sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositivziffern I–III) aufzuheben und die Gemeinde Greifensee sei zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, eventuell A eine volle Parteientschädigung gemäss beiliegender Honorarnote für das Verfahren vor dem Bezirksrat Uster zu bezahlen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuschreiben, soweit es gegenstandslos geworden sei; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdeantrag 1). Weiter sei der Bezirksrat Uster anzuweisen, den Antrag Nr. 2 des Rekurses vom 8. November 2022, wonach die Gemeinde Greifensee, Abteilung Soziales, anzuweisen sei, A vollständige Akteneinsicht und insbesondere Einsicht in die Akten Nr. 01 und 02 gemäss Verzeichnis vom 28. Oktober 2022 zu gewähren, zu entscheiden (Beschwerdeantrag 2). In prozessualer Hinsicht liess A um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ersuchen.
Die Gemeinde Greifensee, Abteilung Soziales, schloss mit Eingabe vom 22. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Uster verzichtete am 23. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. A liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig.
1.2 Im Streit liegt nebst der geltend gemachten Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz die von dieser nicht zugesprochene, vom Beschwerdeführer beantragte Parteientschädigung für das Rekursverfahren, zu deren Bemessung die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote in der Höhe von ca. Fr. 5'800.- einreichte. Da der Streitwert damit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Antrag und Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 ff. und N. 17 ff.).
2.2 Der Rekurs des Beschwerdeführers wurde teilweise gutgeheissen und im Übrigen als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die aufsichtsrechtlichen Erwägungen der Vorinstanz fanden keinen Niederschlag im Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Aus dem Beschwerdeantrag 2 geht einerseits nicht hervor, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid im Dispositiv abzuändern wäre, andererseits legt der Beschwerdeführer nicht dar, woraus er ansonsten sein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung dieses Antrags ableitet.
Dass die Aktenführung der Beschwerdegegnerin sowie deren Aktenzustellung Anlass zu Beanstandungen gaben, hat die Vorinstanz im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Rügen behandelt ( vgl. hierzu unten E. 2.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers – nicht zuletzt auch deswegen, weil diese Themen nicht Streitgegenstand der angefochtenen undatierten, am 6. Oktober 2022 versandten Verfügung darstellten – unter aufsichtsrechtlichem Titel behandelt wurden. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erneut bezüglich der Gehörsverletzung und der Rechtsverweigerung aufgrund der behaupteten unvollständigen Aktenführung der Beschwerdegegnerin vorbringt, ist ebenfalls seinen – wie bereits im Rekurs gemachten – aufsichtsrechtlichen Vorbringen zuzuordnen. Dem Verwaltungsgericht kommt indes keine Aufsichtsfunktion gegenüber Behörden zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61 und 72 ff.). Demzufolge ist auf Beschwerdeantrag 2 nicht einzutreten.
2.3 Sollte der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw. Verhaltens der Beschwerdegegnerin und/oder der Vorinstanz bzw. deren Behandlung der aufsichtsrechtlichen Belange und daraus folgend eine entsprechende Behandlung seines Beschwerdeantrags 2 durch das Verwaltungsgericht begehren, fehlte es diesem ebenfalls an der entsprechenden Zuständigkeit. Auch insofern wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm trotz teilweiser Gutheissung seines Rekurses keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei (Beschwerdeantrag 1). Im angefochtenen Entscheid äussert sich die Vorinstanz bezüglich einer Parteientschädigung nicht: weder legt sie dar, weshalb sie keine solche zuspricht, noch führt sie besondere Umstände auf, welche ein ausnahmsweises Absehen von der Ausrichtung einer solchen rechtfertigten.
3.2 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Entgegen dem Gesetzeswortlaut von § 17 Abs. 2 VRG, welcher davon spricht, dass eine Parteientschädigung zugesprochen werden "kann", geht die Praxis von einem (bedingten) Anspruch auf Parteientschädigung aus: Falls die in § 17 Abs. 2 VRG erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann eine Parteientschädigung nur unter besonderen Umständen verweigert werden (Plüss, § 17 N. 14). Im aufsichtsrechtlichen Verfahren besteht indessen kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Plüss, § 17 N. 10).
3.3 Die grundsätzliche Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe (§ 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966; LS 682) hat keinen Einfluss auf die allfällige Ausrichtung einer Parteientschädigung. Der Anspruch auf eine Parteientschädigung steht zudem in keinem Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, handelt es sich dabei doch um zwei verschiedene Institute. Mit der vom Ausgang des Verfahrens abhängigen Parteientschädigung soll die unterliegende Gegenpartei verpflichtet werden, die Rechtsverfolgungskosten der obsiegenden Partei zu übernehmen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist hingegen ein verfassungsrechtlich geschütztes Verfahrensrecht, welches sicherstellen soll, dass der mittellose Private seine materiellen Rechtsansprüche durchsetzen kann (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; VGr, 15. November 2010, VB.2010.00493, E. 2.3).
3.4 Die Rekurseingabe des Beschwerdeführers ist als "Rekurs/Aufsichtsbeschwerde" betitelt. Die Rügen im Rekurs bezogen sich zum überwiegenden Teil auf die aufsichtsrechtlichen Aspekte wie die Aktenzustellung, Aktenführung und Informationen über das Strafverfahren, während die Auflagen bezüglich des Untermietverhältnisses (Einforderung Mietzins, Schuldanerkennung, Rückzahlungsverpflichtung) nicht thematisiert wurden. Nur am Rande wurde die Unzumutbarkeit einer neuen Wohnungssuche geltend gemacht. Auch in seiner weiteren Vernehmlassung vom 17. Februar 2023 wurden mit behaupteten Missständen und willkürlichem Vorgehen der Sozialbehörde erneut aufsichtsrechtliche Belange vorgebracht. Ebenso wurden in der Eingabe vom 9. März 2023 hauptsächlich weitere aufsichtsrechtliche Aspekte (Fristansetzungen, Berücksichtigung des Gesundheitszustands) vorgebracht, während auf die Untermiete nur marginal Bezug genommen wurde. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist im aufsichtsrechtlichen Festhalten der Verfehlungen seitens der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid kein überwiegendes Obsiegen zu erblicken, welches zur Zusprechung einer Parteientschädigung führte, zumal im Aufsichtsbeschwerdeverfahren kein Anspruch auf einen förmlichen Entscheid besteht (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61) und gemäss § 17 Abs. 2 VRG die Zusprechung einer Parteientschädigung auf das Rekursverfahren und das Verfahren vor Verwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. oben E. 3.2).
4.
4.1 Gemäss § 63 Abs. 1 und 2 VRG darf das Verwaltungsgericht, wenn es die angefochtene Anordnung aufhebt und selbst entscheidet, über die gestellten Rechtsbegehren nicht hinausgehen und die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Person abändern. Die Bindung an die Parteibegehren ist Ausdruck der das Beschwerdeverfahren beherrschenden Dispositionsmaxime. Aus dieser lässt sich im Weiteren ableiten, dass das Verwaltungsgericht nur streitige Fragen klären soll. Wird ein vor der Vorinstanz noch umstrittener Teilaspekt einer Anordnung vor Verwaltungsgericht von keiner Partei mehr infrage gestellt, bildet dieser nicht Prozessthema. Das gilt aber dann nicht, wenn zwischen den streitigen und nicht streitigen Aspekten einer Anordnung ein derart enger Zusammenhang besteht, dass aufgrund der (richtigen) Rechtsanwendung von Amtes wegen eine gesamtheitliche Beurteilung notwendig ist (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 24).
4.2 Aufgrund der Beschwerdeanträge ist die materielle Entscheidung der Vorinstanz bezüglich der in teilweiser Gutheissung des Rekurses erfolgten Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht zu überprüfen. Somit wäre grundsätzlich auch nicht zu prüfen, dass die Vorinstanz bei den angefochtenen Auflagen bezüglich des Untermietverhältnisses bzw. Mietzinses von anfechtbaren Anordnungen ausging (vgl. § 21 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1985 [SHG, LS 851.1]).
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 Abs. 1 SHG). Weisungen und Auflagen sind gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar.
Die von der Vorinstanz in Bezug auf die Eintretensfrage zitierte Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf die Praxis vor Inkrafttreten von § 21 Abs. 2 SHG per 1. April 2020 (vgl. hierzu VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 2.2). Da die angefochtenen Auflagen am 6. Oktober 2022 ergingen, ist § 21 Abs. 2 SHG anwendbar. Ob die Vorinstanz demnach diesbezüglich auf den Rekurs hätte eintreten dürfen und da die Zusprechung einer Parteientschädigung vom Obsiegen des Beschwerdeführers im Rekursverfahren abhängt, besteht zwischen den streitigen und nicht streitigen Aspekten ein enger Zusammenhang (vgl. oben E. 4.1).
4.3 Das Bundesgericht hielt bezüglich der Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen fest, da ein durch einen Zwischenentscheid drohender Nachteil erst dann als nicht wiedergutzumachend gelte, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte, sei bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen in aller Regel ein solcher Nachteil zu verneinen, da mit einer späteren Aufhebung der Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfalle (BGE 146 I 62 E. 5.3). Insbesondere bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen lägen sodann keine Gründe vor, welche eine sofortige Anfechtbarkeit als zwingend erscheinen liessen. Ob eine bestimmte Auflage oder Weisung rechtmässig sei, könne vom Gericht bei der Überprüfung des Endentscheides in gleicher Weise beurteilt werden wie bei einer sofortigen Anfechtung des Zwischenentscheids (BGE 146 I 62 E. 5.4.3). In jenen Fällen, in denen durch die Auflage oder die Weisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) drohe, müsse zwar bereits gestützt auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit die sofortige Anfechtung auch vor kantonalem Gericht möglich sein. Jedoch ist gemäss dem Bundesgericht kein Fall ersichtlich, in dem es einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte (BGE 146 I 62 E. 5.4.5).
4.4 Nachdem der Beschwerdeführer die angefochtene Auflage der schriftlichen Zahlungsaufforderung an den Untermieter (Dispositivziffer 1 der undatierten, am 6. Oktober 2022 versandten Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin) zwischenzeitlich erfüllte und der Rekurs insofern zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, stünde ihm diesbezüglich ohnehin keine Parteientschädigung zu, da er die Gegenstandslosigkeit wie auch das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hatte (vgl. Plüss, § 17 N. 31).
4.5 Die Vorinstanz trat bezüglich der angefochtenen Dispositivziffern 2 und 3 der am 6. Oktober 2022 versandten Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin auf den Rekurs ein und hob die Auflagen auf. Bezüglich Dispositivziffer 2 begründete sie ihr Eintreten nicht weiter, sondern beurteilte die Auflage ohne Weiteres als unangemessen und unzumutbar, weshalb sie aufzuheben sei. Bezüglich Dispositivziffer 3 erwog die Vorinstanz, es drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil in Form der ausserordentlichen Kündigung der Wohnung. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Präsidialverfügung hielt u.a. fest, dass die Überprüfung einer Bevorschussung des fehlenden Mietzinses nach Eingang der Unterlagen gemäss Dispositivziffern 1 und 2 erfolgen würde. Diese Anordnung entfaltete somit in diesem Moment noch keine Rechtswirkung und bewirkte für den Beschwerdeführer noch keinen Nachteil, namentlich wurde noch nicht verfügt, dass keine Übernahme der Mietzinsdifferenz erfolge. Zudem hatte der Beschwerdeführer zumindest die in Dispositivziffer 1 geforderte Unterlage bereits beigebracht. Zudem hätte der Beschwerdeführer erst nach dieser Überprüfung und vor einer subsidiären Übernahme des Mietzinses eine Schuldanerkennung und Rückzahlungsverpflichtung zu unterzeichnen gehabt. Aus dieser Ankündigung – auf deren Rechtmässigkeit und die diesbezüglichen materiellen Erwägungen der Vorinstanz vorliegend nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben E. 4.1) – erwuchs und drohte dem Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt ebenfalls noch kein Nachteil.
4.6 Der Beschwerdeführer hätte demnach erst einen noch folgenden abschlägigen (End-)Entscheid bezüglich der (verweigerten) Übernahme der fehlenden Mietzinsdifferenz, aus welcher ihm ein effektiver Nachteil erwachsen wäre, anfechten können. Die Vorinstanz hätte somit auf das Rekursbegehren, soweit dieses die angefochtenen Auflagen betreffend die Mietzinsübernahme betraf, nicht eintreten dürfen. Wäre die Vorinstanz richtigerweise auf den Rekurs nicht eingetreten, stünde dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens hierfür ebenfalls keine Parteientschädigung zu. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren keine solche zuzusprechen, wenngleich das Dispositiv aufgrund des teilweisen Obsiegens zu seinen Gunsten ausfällt.
4.7 Soweit die Beschwerdegegnerin einwendet, dem Beschwerdeführer wäre im Rekursverfahren kein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben gewesen, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal einerseits nur das prozessuale Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz betroffen ist und andererseits die Vorinstanz genügend darlegte, weshalb der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht Unterstützung für das Rekursverfahren benötigte (vgl. auch unten E. 5.2). Schliesslich ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.8 Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.
5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.2.2 Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei allein nicht zu meistern vermöchte (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 4.2; BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2).
5.2.3 Aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
5.2.4 Bezüglich der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde gilt es zu differenzieren: Soweit Beschwerdeantrag 1 bezüglich der Parteientschädigung betroffen ist, ist die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Anders verhält es sich jedoch bezüglich Beschwerdeantrag 2, auf welchen wie erwähnt nicht einzutreten ist und der aufgrund der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden muss. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und insbesondere der Umstände wie der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers erweist sich der Beizug einer Rechtsvertreterin aus den gleichen Gründen wie im Rekursverfahren auch für das Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung in hälftigem Umfang und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung teilweise zu gewähren.
5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Die Rechtsvertreterin macht in ihrer auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 3. April 2024 einen Stundenaufwand von total 8,08 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 5.80 geltend. Da die unentgeltliche Rechtsvertretung aufgrund der teilweisen Aussichtslosigkeit nur anteilsmässig zu gewähren ist, rechtfertigt es sich – unter Berücksichtigung des Regelansatzes von Fr. 220.- pro Stunde – die Entschädigung auf pauschal Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird in hälftigem Umfang gutgeheissen; darüberhinausgehend wird das Gesuch abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der hälftige Anteil wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Rechnung gestellt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird teilweise gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird mit Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Darüberhinausgehend wird das Gesuch abgewiesen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster;
c) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.