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Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2025 VB.2023.00223

29. August 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,691 Wörter·~13 min·10

Zusammenfassung

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis | [teilweise Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung einer Honorarforderung] Der Bestand eines Mandatsverhältnisses fällt unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses (E. 2.1). Die teilweise Entbindung eines Rechtsanwalts vom Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung der Honorarforderung ermöglicht dem Anwalt lediglich, die behauptete Honorarforderung ohne Verletzung des Berufsgeheimnisses gerichtlich geltend zu machen (E. 2.4). Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis, sondern von den Zivilgerichten zu beurteilen (E. 2.4 und E. 3.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00223   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

[teilweise Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung einer Honorarforderung] Der Bestand eines Mandatsverhältnisses fällt unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses (E. 2.1). Die teilweise Entbindung eines Rechtsanwalts vom Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung der Honorarforderung ermöglicht dem Anwalt lediglich, die behauptete Honorarforderung ohne Verletzung des Berufsgeheimnisses gerichtlich geltend zu machen (E. 2.4). Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis, sondern von den Zivilgerichten zu beurteilen (E. 2.4 und E. 3.2). Abweisung.

  Stichworte: ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSGEHEIMNIS BERUFSGEHEIMNIS ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS OFFENBARUNG BERUFSGEHEIMNIS

Rechtsnormen: § 21 Abs. II lit. d AnwG Art. 13 Abs. I BGFA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00223

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    RA B,

2.    RA C,

3.    RA D,

       vertreten durch RA B und/oder RA C,

4.    RA E,

       vertreten durch RA B und/oder RA C,

5.    RA F,

       vertreten durch RA B und/oder RA C,

6.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

       Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 ersuchten Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Berufsgeheimnis, soweit dies zur Durchsetzung ihrer Honoraransprüche gegen A erforderlich sei.

Nach diversen prozessualen Weiterungen ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F mit Beschluss vom 2. März 2023, ihr Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden und allfälligen Rechtsvertretern zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung ihrer Honoraransprüche erforderlich sei (Dispositivziffer 1); die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wurden A auferlegt (Dispositivziffern 2 f.).

II.  

Dagegen liess A am 24. April 2023, vertreten durch Rechtsanwalt G, Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, in Aufhebung des Beschlusses vom 2. März 2023 sowie unter Entschädigungsfolge sei das Gesuch von Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vom 13. Mai 2022 abzuweisen. Die Aufsichtskommission reichte am 15. Mai 2023 unter Verzicht auf Beschwerdeantwort ihre Akten ein. Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F beantragten mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A liess das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Juni 2023 um Sistierung des Verfahrens bis zum 15. September 2023 sowie um Abnahme einer ihm am 8. Juni 2023 angesetzten Frist zur Einreichung einer Replik ersuchen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 stimmte Rechtsanwalt C in eigenem sowie im Namen von Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F den Begehren um Verfahrenssistierung und Fristabnahme zu. Das Verwaltungsgericht sistierte daraufhin das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2023 einstweilen bis zum 15. September 2023 und nahm die den Parteien mit Stempelverfügung vom 8. Juni 2023 angesetzten Fristen ab; den Parteien wurde aufgegeben, dem Verwaltungsgericht spätestens am 15. September 2023 mitzuteilen, ob das Verfahren fortgesetzt werden könne. Am 14. November 2023 ersuchten Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F das Verwaltungsgericht um Fortsetzung des Verfahrens. A teilte dem Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 21. November 2023 mit, die Parteien führten Gespräche über eine Verlängerung der Sistierung. In der Folge sistierte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 22. November 2023 einstweilen bis zum 31. Januar 2024 und gab den Parteien auf, ihm spätestens bis zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen, ob das Verfahren fortgesetzt werden könne. Nachdem Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt C das Verwaltungsgericht am 24. November 2023 in eigenem Namen sowie in demjenigen von Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F um Fortsetzung des Verfahrens ersucht hatten, hob das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 27. November 2023 die Sistierung auf und setzte das Beschwerdeverfahren fort. A wurde Frist zur Einreichung einer Replik sowie zur Stellungnahme zum Verzicht auf eine Beschwerdeantwort der Aufsichtskommission angesetzt. Am 7. Dezember 2023 ersuchte A um Erstreckung der ihm mit Präsidialverfügung vom 27. November 2023 angesetzten Frist bis zum 22. Januar 2024; die Fristerstreckung wurde ihm am Folgetag wie beantragt gewährt. Auf Ersuchen der Parteien vom 18. bzw. 19. Januar 2024 hin wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2024 einstweilen bis 31. Mai 2024 sistiert; die A am 27. November 2023 angesetzte und bis zum 22. Januar 2024 verlängerte Frist wurde abgenommen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 ersuchten Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F um Fortsetzung des Verfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 nahm das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren wieder auf und setzte A eine Frist von 10 Tagen an, um zur Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 sowie zum Verzicht auf Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 Stellung zu nehmen. Rechtsanwalt G ersuchte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Juni 2024 um Erstreckung dieser Frist um 40 Tage und zeigte an, dass sein Mandat "unmittelbar nach Beantragung dieser Fristerstreckung" ende. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2024 nahm das Verwaltungsgericht A die ihm am 3. Juni 2024 angesetzte Frist wieder ab und setzte ihm eine Frist von 20 Tagen zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'500.-. Nach fristgerechtem Eingang der Kaution setzte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 13. August 2024 erneut Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort sowie zum Verzicht auf Beschwerdeantwort an. Am 5. September 2024 setzten Rechtsanwalt B, Rechtsanwalt C, Rechtsanwalt D, Rechtsanwältin E und Rechtsanwalt F das Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die Parteien erneut Vergleichsgespräche führen würden, und ersuchten um Sistierung des Verfahrens bis zum 15. November 2024. Dem wurde mit Präsidialverfügung vom 6. September 2024 entsprochen; zudem wurde A die am 13. August 2024 angesetzte Frist abgenommen. Das Verfahren wurde in der Folge in der Annahme, dass sich die Parteien weiterhin in Vergleichsgesprächen befänden, noch weitere Male sistiert, zuletzt mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2025 bis einstweilen 30. September 2025. Nachdem Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt C am 25. Juni 2025 namens der Beschwerdegegnerschaft 1–5 um Fortführung des Verfahrens gebeten hatten, wurde das Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2025 fortgesetzt; A wurde eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Beschwerdeantwort bzw. zum Verzicht auf eine solche Stellung zu nehmen. A verzichtete stillschweigend auf Äusserung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 38 des (kantonalen) Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS 215.1) kann es gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen mit Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG angerufen werden. Für die Erledigung von Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG der Einzelrichter kompetent, soweit – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person dem Berufsgeheimnis (im Folgenden auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des [eidgenössischen] Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA, SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Bestand eines Mandatsverhältnisses (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011, Art. 13 BGFA N. 86; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).

2.2 Verweigert der Mandant oder die Mandantin die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so hat sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 3.1 mit Hinweisen; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 616; § 33 AnwG; vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA; vgl. ferner Art. 321 Ziff. 2 StGB). Im Kanton Zürich ist die Beschwerdegegnerin 6 nach § 21 Abs. 2 lit. d AnwG für Entscheide über die Entbindung vom Berufsgeheimnis zuständig.

2.3 Ob dem Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen, wobei angesichts der institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Offenbarung eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 307 E. 4.3.3; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. § 34 Abs. 3 AnwG).

Während Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung vom Berufsgeheimnis zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügen, steht dem das institutionell begründete und je nach Situation auch ein individual-rechtliches Interesse der Klientschaft auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von ihrer Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnten, der die voraussichtlichen Kosten ihrer Tätigkeit deckt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2; BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2; vgl. zur Kritik an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte alles Notwendige unternehmen müssen, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. Die Einholung eines Kostenvorschusses ist demnach nicht als zwingende Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu betrachten. Indes ist vom betroffenen Rechtsanwalt bzw. der betroffenen Rechtsanwältin zu verlangen, dass er bzw. sie mindestens darlegt, ob ein Kostenvorschuss erhoben oder eine ähnliche Massnahme wie etwa das regelmässige Ausstellen von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen getroffen wurde bzw. weshalb im konkreten Einzelfall davon abgesehen wurde (zum Ganzen VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2; 16. Juli 2024, VB.2024.00416, E. 2.2 je mit Hinweisen).

2.4 Ein positiver Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017, E. 3.3). Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 16. Juli 2024, VB.2024.00416, E. 2.3; 28. Juni 2022, VB.2021.00455, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin 6 erwägt, die Beschwerdegegner 1–5 hätten zusammen mit ihrem Entbindungsgesuch eine Mandatsvereinbarung vom 15. November 2019 sowie eine Vollmacht vom 22. November 2019 eingereicht. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass ein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der H AG zustande gekommen sei, wobei als Mandatsleiter Rechtsanwalt I vorgesehen worden sei. Da die Beschwerdegegner 1–5 allesamt für die H AG tätig seien, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreite, und sie durch ihre Arbeit für die Körperschaft, insbesondere durch wöchentliche "Status-Update-Videokonferenzen", zu Geheimnisträgern von den Beschwerdeführer betreffenden vertraulichen Informationen geworden seien, sei der Bestand eines Mandatsverhältnisses ausreichend glaubhaft gemacht worden.

Weiter erwägt die Vorinstanz, für das Bestehen eines genügenden Rechtsschutzinteresses der Anwaltschaft sei im Rahmen des Entbindungsverfahrens nicht von Belang, ob die geltend gemachte Honorarforderung materiellrechtlich (noch) bestehe. Ob der Beschwerdeführer die Honorarforderung wie geltend gemacht mit einer an ihn abgetretenen Lohnforderung von Rechtsanwalt I gegenüber der H AG habe gültig verrechnen können, sei daher ebenso wenig Verfahrensgegenstand wie die Fragen, ob die Abtretung gültig sei oder ob überhaupt eine Lohnforderung seitens Rechtsanwalts I gegenüber der H AG bestehe. Der Verfahrensgegenstand beschränke sich vielmehr auf die anbegehrte Entbindung vom Berufsgeheimnis. Dass grundsätzlich eine Honorarforderung der H AG gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 55'528.40 bestehe, sei nicht umstritten. Somit sei ein Interesse der Beschwerdegegner 1–5 an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegeben.

Diese hätten sodann dargetan, dass regelmässig über die seitens der H AG für den Beschwerdeführer erbrachten anwaltlichen Bemühungen abgerechnet worden sei und dass der Beschwerdeführer die ausgestellten Teilrechnungen während zweier Jahre abgesehen von den beiden die streitgegenständliche Honorarforderung betreffenden auch bezahlt habe. Die Beschwerdegegner 1–5 hätten angesichts der regelmässigen Bezahlung der Teilrechnungen nicht mit Widerstand bezüglich der weiteren Honorarrechnungen rechnen müssen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie während des Mandats hinreichende Bemühungen unternommen hätten, um das Honorar einzutreiben bzw. um ein Entbindungsverfahren zu vermeiden.

Sinngemäss erwägt die Vorinstanz schliesslich, entgegen dem Beschwerdeführer gehe es im vorliegenden Verfahren lediglich um die Frage, ob die Beschwerdegegner 1–5 zwecks Durchsetzung der Honorarforderung gegenüber den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis zu entbinden seien, und nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen der H AG und Rechtsanwalt I. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, da aus seiner Sicht eine gültige Verrechnung vorliege, sehe er sich der Gefahr einer Doppelzahlung ausgesetzt, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Fragen des Geheimhaltungsinteresses handle. Die damit aufgeworfenen Fragen beträfen wie auch die Frage der Honorarpflicht bzw. die Höhe des Honorars und der Art der Mandatsführung nicht das Geheimhaltungsinteresse, sondern den Bestand, die Angemessenheit bzw. die Berechtigung der Honorarforderung. Darüber sei aber nicht von ihr (der Beschwerdegegnerin 6), sondern vom zuständigen Gericht in einem ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden. Dass der Beschwerdeführer nicht in ein arbeitsrechtliches Verfahren einbezogen werden wolle, sei zwar aus ökonomischer Sicht verständlich, begründe aber kein Geheimhaltungsinteresse. Auch den Akten seien keine Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche höher zu gewichten seien als das Interesse der Beschwerdegegner 1–5 an der Entbindung vom Berufsgeheimnis. Folglich falle die Interessenabwägung zugunsten letzterer aus.

3.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Kern entgegen, soweit die Beschwerdegegnerin 6 ausführe, es sei vom zuständigen Zivilgericht darüber zu entscheiden, ob die umstrittene Honorarforderung durch Erfüllung bzw. durch Verrechnung mit einer (bestrittenen) Forderung untergegangen sei, verkenne sie die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die entsprechende herrschende Lehre. Das Bundesgericht führe in Urteilen vom 7. April 2014 (2C_1127/2023, E. 3.2) und vom 27. Mai 2008 (2C_508/2007, E. 2.2) aus, dass die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Entbindungsverfahrens zu prüfen habe, ob gewisse Erfolgschancen zur Durchsetzung der Honorarforderung bestünden bzw. ob ein Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin hätte daher zumindest eine summarische (materiell-rechtliche) Prüfung der Erfolgschancen für die Durchsetzung der Honorarforderung vornehmen müssen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin 6 hat wie oben in E. 3.1 dargelegt hinreichend geprüft, ob ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegner 1–5 am Entbindungsverfahren gegeben sei bzw. ob das Bestehen eines Mandatsverhältnisses bzw. einer Honorarforderung glaubhaft sei. Sie hat sodann zutreffend festgehalten, dass die Gültigkeit der geltend gemachten Verrechnung bzw. der Bestand der Verrechnungsforderung bestritten sei. Entgegen dem sinngemässen Dafürhalten des Beschwerdeführers erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die Beschwerdegegnerin 6 den Bestand einer Honorarforderung als glaubhaft erachtete, wiewohl der Beschwerdeführer behauptet, diese sei durch Verrechnung getilgt worden.

Wie oben in E. 2.4 dargelegt, hat die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sodann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinerlei materielle Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem gesuchstellenden Anwalt bloss, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg geltend zu machen (BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017, E. 3.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Sie präjudiziert einen späteren Zivilprozess über die Honorarforderung in keiner Weise. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung, welcher der Entbindungsentscheid für den betroffenen (möglichen) Mandanten hat, liegt darin, dass dieser im Umfang, in dem es für die Geltendmachung der Honorarforderung notwendig ist, des ihm ansonsten zustehenden Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis verlustig geht. Eine – auch bloss summarische – materiellrechtliche Prüfung der umstrittenen Honorarforderung hat die Beschwerdegegnerin 6 daher zu Recht unterlassen. Eine solche Auseinandersetzung kann bzw. muss auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterbleiben.

3.3 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 6 sodann eine fehlerhafte Interessenabwägung vor. Namentlich habe jene nicht berücksichtigt, dass er als Mitglied der Familie A eine Person des öffentlichen Lebens und in der Öffentlichkeit entsprechend exponiert sei. Das "Bekanntwerden des Mandatsverhältnisses und der streitgegenständlichen Angelegenheit [könnte sich] sehr wohl familienintern wie -extern negativ" für ihn auswirken.

Dass der Beschwerdeführer einer gutsituierten und öffentlich bekannten Familie angehören mag, begründet kein spezifisches Geheimhaltungsinteresse, welches das Interesse an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu überwiegen vermöchte. Inwiefern die durch die Beschwerdegegnerin 6 vorgenommene Interessenabwägung im Licht der – unsubstanziiert – angerufenen Ansprüche auf Achtung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV sowie Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) unvollständig oder anderweitig rechtsfehlerhaft sein sollte, lässt sich den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Der Umstand, dass in einem allfälligen Zivilprozess betreffend die Honorarforderung möglicherweise auch über den Bestand der seitens des Beschwerdeführers behaupteten Verrechnungsforderung zu entscheiden sein wird, vermag kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers zu begründen. Die Beschwerdegegnerin 6 weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass dies gegebenenfalls eine Folge der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verrechnung ist.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss – aber unsubstanziiert – hinreichende Bemühungen der Beschwerdegegner 1–5 zur Vermeidung eines Entbindungsverfahrens in Abrede stellt, kann ihm mit Blick auf das oben in E. 2.3 und E. 3.1 Ausgeführte nicht gefolgt werden.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die streitgegenständliche Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin 6 vom 2. März 2023 als rechtsverletzend erscheinen zu lassen.

4.  

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren ist auch dem deutlich erhöhten Aufwand in der Prozessleitung Rechnung zu tragen.

5.2 Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3 Auch die Beschwerdegegner 1–5 ersuchen um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Eine solche stünde ihnen als obsiegender Partei nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG namentlich zu, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dass eine Partei rechtskundig ist, schliesst einen Entschädigungsanspruch wegen besonderen Aufwands nicht aus, womit auch in eigener Sache prozessierenden Anwältinnen und Anwälten auf dieser Grundlage eine Entschädigung zugesprochen werden kann (Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 48). Allerdings muss mehr als ein bloss geringfügiger Aufwand entstehen, etwa weil erheblicher Zeitaufwand erforderlich war, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte (Plüss, N. 49; vgl. auch § 8 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis wäre eine Parteientschädigung einer rechtskundigen Person dann zuzusprechen, wenn die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der bzw. die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2; 125 II 518 E. 5b). Den Beschwerdegegnern 1–5 entstand durch dieses Verfahren, in dem sich keine komplexen Rechtsfragen stellten, kein diesen Rahmen übersteigender Aufwand. Da auch der Entschädigungstatbestand des § 17 Abs. 2 lit. b VRG vorliegend nicht erfüllt ist, bleibt auch den Beschwerdegegnern 1–5 eine Parteientschädigung verwehrt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    780.--     Zustellkosten, Fr. 2'980.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien;

       b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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