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Zürich Verwaltungsgericht 16.11.2023 VB.2023.00196

16. November 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,189 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Baubewilligung Mobilfunkantenne | Mobilfunkantenne; Zulässigkeit Referentenaugenschein; Abstrahlcharakteristik; Einordnung. Aufgrund des Ummittelbarkeitsprinzips soll an einem Augenschein grundsätzlich der vollständige Spruchkörper anwesend sein. Die Rechtsprechung lässt von diesem Grundsatz allerdings Ausnahmen zu, so insbesondere den Referentenaugenschein (E. 3.3). Das Baurekursgericht ist ein Fachgericht, das über die notwendigen Fähigkeiten verfügt, um die Gestaltung eines Bauvorhabens fachmännisch beurteilen zu können. Die Kenntnis der lokalen Situation stellt eine der zentralen Voraussetzungen dafür dar, dass die am Entscheid beteiligten Fachrichter die ihnen zustehende Kognition ausüben können. Sind sie selbst, wie hier, am Augenschein nicht beteiligt, muss ihnen das Protokoll über die örtlichen Verhältnisse zuverlässig Auskunft geben (E. 3.4). Diesen Anforderungen genügt die Fotodokumentation im vorliegend zu beurteilenden Fall gerade noch (E. 3.5). Auf bereits während des Augenscheins ersichtliche Umstände, welche zu einer nicht korrekten Protokollierung führen könnten, haben die Parteien umgehend hinzuweisen (E. 3.6). § 238 Abs. 2 PBG wird anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (E. 6.2). Ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen dem Inventarobjekt und dem Bauprojekt kann verneint werden (E. 6.2.2). Die Antenne ordnet sich genügend ein (E. 6.3). Die Abstrahlcharakteristik der Antennen wird in den Antennendiagrammen ersichtlich (E. 7). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00196   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2023 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung Mobilfunkantenne

Mobilfunkantenne; Zulässigkeit Referentenaugenschein; Abstrahlcharakteristik; Einordnung. Aufgrund des Ummittelbarkeitsprinzips soll an einem Augenschein grundsätzlich der vollständige Spruchkörper anwesend sein. Die Rechtsprechung lässt von diesem Grundsatz allerdings Ausnahmen zu, so insbesondere den Referentenaugenschein (E. 3.3). Das Baurekursgericht ist ein Fachgericht, das über die notwendigen Fähigkeiten verfügt, um die Gestaltung eines Bauvorhabens fachmännisch beurteilen zu können. Die Kenntnis der lokalen Situation stellt eine der zentralen Voraussetzungen dafür dar, dass die am Entscheid beteiligten Fachrichter die ihnen zustehende Kognition ausüben können. Sind sie selbst, wie hier, am Augenschein nicht beteiligt, muss ihnen das Protokoll über die örtlichen Verhältnisse zuverlässig Auskunft geben (E. 3.4). Diesen Anforderungen genügt die Fotodokumentation im vorliegend zu beurteilenden Fall gerade noch (E. 3.5). Auf bereits während des Augenscheins ersichtliche Umstände, welche zu einer nicht korrekten Protokollierung führen könnten, haben die Parteien umgehend hinzuweisen (E. 3.6). § 238 Abs. 2 PBG wird anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (E. 6.2). Ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen dem Inventarobjekt und dem Bauprojekt kann verneint werden (E. 6.2.2). Die Antenne ordnet sich genügend ein (E. 6.3). Die Abstrahlcharakteristik der Antennen wird in den Antennendiagrammen ersichtlich (E. 7). Abweisung.

  Stichworte: ABSTRAHLCHARAKTERISTIK EINORDNUNG MOBILFUNKANTENNE OPTISCHER BEZUG PROTOKOLLIERUNG REFERENTENAUGENSCHEIN UNMITTELBARKEIT

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 7 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00196

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    C AG, vertreten durch D, und/oder RA E,

2.    Planungs- und Baukommission Thalwil, 

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung Mobilfunkantenne,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 erteilte die Planungs- und Baukommission Thalwil der C AG die Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Thalwil.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 30. Juni 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Baubewilligungsbehörde. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Februar 2023 ab.

III.  

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 17. April 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung/Sachverhaltsermittlung an die Erstinstanz (eventualiter an die Vorinstanz) zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie ein Augenschein durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2023 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Das Baurekursgericht beantragte am 25. April 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 beantragte die C AG die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei ein Augenschein durchzuführen. A replizierte am 15. Juni 2023. Die Duplik der C AG erfolgte am 28. Juni 2023. Die Gemeinde Thalwil liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hält Miteigentum an einer Liegenschaft im rechtsmittelberechtigten Perimeter der streitbetroffenen Anlage und ist daher gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Zentrumszone Z gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Thalwil (BZO). Die private Beschwerdegegnerin plant die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Flachdach des Wohn- und Geschäftshauses F-Strasse 02 in Thalwil. Die neue Anlage soll eine Höhe (ohne Blitzfangstab) von 6,00 m aufweisen. Die Antennenmodule der Mobilfunk-Antennenanlage sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 1'400–2'600 und 3'600 MHz in den Azimuten von 180° und 290° senden.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe lediglich einen Referenten- und keinen Abteilungsaugenschein vorgenommen. Sodann sei das Bauprojekt für den Augenschein auch nicht ordnungsgemäss ausgesteckt worden. Die Fotos des Augenscheins würden nicht genügen, damit sich die nicht anwesenden Richter ein genügendes Bild machen konnten. Dies verletze die Ansprüche des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie ein ordnungsgemäss zusammengesetztes Gericht.

3.2 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Ein Mittel zur Sachverhaltsfeststellung ist der Augenschein. Augenscheine sind namentlich die Besichtigungen von Örtlichkeiten, die für die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsam sind (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 78). Über den Augenschein ist ein Protokoll zu führen, welches Aufschluss gibt über die an Ort und Stelle gemachten fallrelevanten Wahrnehmungen, wobei diese in Schriftform, als Fotografien oder in anderer Form ins Protokoll aufgenommen werden (Plüss, § 7 N. 88).

3.3 Aufgrund des Ummittelbarkeitsprinzips soll an einem Augenschein grundsätzlich der vollständige Spruchkörper anwesend sein (Plüss, § 7 N. 83; vgl. auch Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 25, je auch zum Folgenden). Die Rechtsprechung lässt von diesem Grundsatz allerdings Ausnahmen zu, so insbesondere den Referentenaugenschein (vgl. auch § 17 der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts vom 12. November 2010). Dessen Zulässigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten. Gerügt wird jedoch, dass die übrigen am Entscheid mitwirkenden Richter aufgrund der Fotodokumentation die Frage der genügenden Einordnung nicht mit der dem Baurekursgericht zustehenden Kognition beurteilen konnten.

3.4 Das Baurekursgericht ist ein Fachgericht, dessen Mitglieder grundsätzlich über die notwendigen Fähigkeiten verfügen, um die Gestaltung eines Bauvorhabens fachmännisch beurteilen zu können. Die fachmännische Beurteilung beruht in der Regel auf einem Augenschein, mit dem sich die Gerichtsmitglieder die für die Beurteilung der Gesamtwirkung erforderliche Ortskenntnis verschaffen können. Diese Kenntnis der lokalen Situation stellt eine der zentralen Voraussetzungen dafür dar, dass die am Entscheid beteiligten Fachrichter die ihnen zustehende Kognition ausüben können. Sind sie selbst, wie hier, am Augenschein nicht beteiligt, muss ihnen das Protokoll über die örtlichen Verhältnisse zuverlässig Auskunft geben. Bei Einordungsstreitigkeiten muss das Protokoll und die darin enthaltene Fotodokumentation damit höheren Anforderungen genügen als beispielsweise bei einem Fall, in dem es ausschliesslich um die Zeugeneigenschaft eines Denkmalschutzobjekts geht, ohne dass dabei die örtliche Situation rund um die Baute entscheidrelevant wäre (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00514, E. 2).

3.5 Diesen Anforderungen genügt die Fotodokumentation im vorliegend zu beurteilenden Fall gerade noch. Kontrast und Helligkeit der Fotografien bzw. des Profils in Verbindung mit dem Himmel genügen, damit die nicht am Augenschein beteiligten Richter genügend zuverlässig feststellen konnten, ob die Rügen des seinerzeitigen Rekurrenten berechtigt waren. Einzig auf dem Foto 3 sind die Aussteckungsprofile nur mit Mühe zu erkennen. Allerdings kann aufgrund des gut sichtbaren und neben dem Profil stehenden Kamins die Lage und Höhe der Mobilfunkantenne gut eingeschätzt werden, dies auch mit Hilfe von Foto 4. Sodann handelt es sich beim vorliegenden Bauprojekt um eine Mobilfunkantenne. Mobilfunkantennen weichen in ihrer optischen Gestaltung nicht gross voneinander ab, sodass die übrigen Richter des Baurekursgerichts zufolge ihrer Erfahrung in anderen Mobilfunkfällen die ausgesteckte Antenne genügend abschätzen konnten, ohne vor Ort zu sein. So sind doch auch auf den Fotos die nähere Umgebung und insbesondere das massgebende Inventarobjekt hinreichend gut ersichtlich. Demgemäss waren die nicht am Augenschein anwesenden Richter in der Lage, sich ein genügendes Bild von der Umgebung und dem Einfluss des Bauprojekts auf diese zu machen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Antenne angeblich falsch ausgesteckt worden sei, gehen ihre Lage und Ausmasse doch klar aus den Baugesuchsunterlagen hervor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demnach nicht verletzt. Aufgrund des Ausgeführten ist auch kein Augenschein durch das Verwaltungsgericht erforderlich. Das Recht auf ein ordnungsgemäss zusammengesetztes Gericht ist nicht tangiert.

3.6 Die private Beschwerdegegnerin wendet in diesem Zusammenhang ein, der Beschwerdeführer hätte bereits im Rekursverfahren auf den Verfahrensmangel aufmerksam machen müssen. Dazu hätte er zunächst die Zustellung des Augenscheinprotokolls verlangen und anschliessend einen Abteilungsaugenschein beantragen müssen. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass sich die Parteien des Gerichtsverfahrens grundsätzlich auf die korrekte Protokollierung verlassen dürfen. Zu einer Einforderung des Protokolls samt Fotografien und damit im Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Anträgen sind die Parteien nur in besonderen Konstellationen verpflichtet. Sie haben das Protokoll jedenfalls immer dann einzufordern, wenn die begründete Befürchtung besteht, die Protokollierung könnte nicht korrekt erfolgt sein. Auf bereits während des Augenscheins ersichtliche Umstände, welche zu einer nicht korrekten Protokollierung führen könnten, haben die Parteien allerdings umgehend hinzuweisen (vgl. VGr, 16. April 2015, VB.2014.00514, E. 2).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Baurekursgericht führe aus, es sei "davon auszugehen", dass die Abstrahlcharakteristik korrekt dargestellt worden sei. Sehe sich das Gericht nicht in der Lage, eine Prüfung selber vorzunehmen, habe es ein Fachgutachten einzuholen. Indem das Baurekursgericht dies unterlassen habe, habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

4.2 Der Beschwerdeführer rügte vor der Vorinstanz, dass bei adaptiven Antennen ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm zu erstellen seien, wobei es notwendig sei, bei adaptiven Antennen die Strahlung nach dem maximalen Gesprächsund Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen zu berechnen. Dies setze insbesondere voraus, dass auch die vertikale Antennenneigung mitberücksichtigt werde (Worst-Case-Szenario). Vorliegend fehlten entsprechende Antennendiagramme mit den Neigungswinkeln.

4.3 Die Vorinstanz führte daraufhin aus, dass die adaptiven Antennen ohne Korrekturfaktor betrieben und nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt worden seien. Sie erläuterte das Worst-Case-Szenario und insbesondere die umhüllenden Antennendiagramme und setzte sich mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid (VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544) sowie den Antennenneigungen auseinander. Dabei stütze sich das Baurekursgericht auf Quellen wie beispielsweise den Nachtrag zur Vollzugsverordnung, einen verwaltungsgerichtlichen Entscheid oder einen Amtsbericht. Mit ihren Ausführungen belegt die Vorinstanz, dass sie die Prüfung der Rügen selber vornehmen konnte. Weshalb die Vorinstanz sich mit der Wortwahl "davon auszugehen" ausgedrückt hat, woraus der Beschwerdeführer schloss, dass sich die Vorinstanz nicht sicher sei, kann offenbleiben. So führt sie doch direkt im Anschluss an diese Formulierung an: "Die Antennendiagramme im Standortdatenblatt stellen also den "worst-case" bzw. den maximal möglichen Antennengewinn bei maximaler Sendeleistung für jede Senderichtung dar. Die aktenwidrige Annahme des Rekurrenten [vorliegend der Beschwerdeführer], dass keine entsprechenden Antennendiagramme für die adaptiven Antennen vorlägen, trifft nicht zu". Diese Ausführungen zeigen, dass sich das Baurekursgericht zur Prüfung der Abstrahlcharakteristik befähigt sah, keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage hatte und keine Mutmassungen anstellte. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit sämtlichen Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und war nicht gehalten, die Abstrahlcharakteristik der Mobilfunkantenne über die Rügen des Beschwerdeführers hinaus zu überprüfen. Sie hat damit auch nicht den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Die Ausführungen des Baurekursgerichts erweisen sich sodann auch als zutreffend (vgl. nachfolgend E. 7) und es konnte auf die Einholung eines Fachgutachtens verzichten. Demgemäss wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers auch insoweit nicht verletzt.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe vor der Vorinstanz betreffend Beeinträchtigung des Schutzobjekts ein Fachgutachten beantragt, welches die Vorinstanz jedoch nicht eingeholt und (auch) damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

5.2 Das Baurekursgericht verfügt als Fachgericht grundsätzlich über die nötigen Kenntnisse, um Fragen der Einordnung, der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes sachkompetent zu beurteilen (VGr, 8. März 2018, VB.2017.00060, E. 3.4; 18. August 2017, VB.2017.00073, E. 4.5; 21. Januar 2016, VB.2015.00380, E. 4.5.2 mit Hinweisen). Warum dies vorliegend nicht der Fall sein sollte, führt der Beschwerdeführer nicht weiter aus. Auch insoweit liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer moniert, das im kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten aufgeführte Gebäude F-Strasse 03 werde durch die Mobilfunkantenne beeinträchtigt. Die Antenne sowie das Gebäude würden in einem Zusammenhang gesehen (vgl. Standort Foto 3). Trotz eines optischen Bezugs seien die erhöhten Voraussetzungen von § 238 Abs. 2 PBG nicht geprüft worden. Die Mobilfunkantenne nehme keine besondere Rücksicht auf das Schutzobjekt. Dieses werde erdrückt und würde seine Zeitzeugeneigenschaft verlieren. Da das Schutzobjekt gefährdet werde, hätte zuerst ein Schutzentscheid getroffen werden müssen. Die auffällige technische Anlage sei dominierend und stelle einen Fremdkörper in der Umgebung dar.

6.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00821, E. 5.2; 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 4.2; 2. März 2017, VB.2016.00493, E. 2.2).

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).

6.2.1 Die Vorinstanz verneinte einen rechtserheblichen optischen Bezug mit der Begründung, das gut 50 m Luftlinie vom Standortgebäude entfernte Inventarobjekt werde durch den bestehenden Abstand von der Anlage, die relativ grosse Höhe, auf welcher die Anlage errichtet werden solle, deren auf dem Dach rückversetzte Lage und die klare Trennung durch die F-Strasse, welche zudem die Wohnzone mit dem Inventarobjekt von der moderneren und grösservolumig bebauten Zentrumszone mit dem Standortgebäude trenne, nicht in einen Zusammenhang mit der Anlage gebracht bzw. in einem solchen gesehen. Eine Beeinträchtigung des Inventarobjekts durch die Mobilfunk-Antennenanlage bestehe nicht.

6.2.2 Zwischen dem Inventarobjekt und der geplanten Anlage befindet sich die F-Strasse; die Entfernung beträgt rund 50 m. Das Inventarobjekt liegt in der Wohnzone WG3, während sich das Standortgebäude in der Zentrumszone befindet. Wenngleich sowohl das Inventarobjekt wie auch die Mobilfunkantenne vom Standort F-Strasse 04 aus gleichzeitig erblickt werden können, entsteht insbesondere durch die F-Strasse, die Positionierung der Antenne auf dem Dach, die Entfernung der beiden Objekte sowie den Höhenunterschied eine Zäsur, welche zu einer genügenden Trennung der beiden Objekte führt, sodass ein rechtlich relevanter Zusammenhang verneint werden kann. Die Vorinstanz hat daher eine Beeinträchtigung des Inventarobjekts zu Recht verneint.

Der Verweis des Beschwerdeführers auf den Entscheid VB.2016.00493 ist des Weiteren nicht behilflich, da der optische Bezug im Einzelfall zu prüfen ist. Nach dem Gesagten (vgl. E. 5) durfte die Vorinstanz daher auf die Einholung eines Fachgutachtens verzichten und ist auch vorliegend auf die Einholung eines solchen zu verzichten. Das Bauvorhaben ist somit einzig nach § 238 Abs. 1 PBG zu beurteilen und es ist auch kein Schutzentscheid zu fällen.

6.3  

6.3.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf § 238 Abs. 1 PBG fest, die strittige Mobilfunk-Antennenanlage solle auf dem relativ grossvolumigen und mehr als 14 m hohen Gebäude F-Strasse 02 ca. 4 m von der Gebäudefassade zurückversetzt erstellt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Bauentscheid nachvollziehbar begründet und sich am durchgeführten Augenschein bestätigt habe, stelle die Anlage in ihren projektierten Ausmassen auf dem Dach des modernen Gebäudes keine auffällige technische Anlage dar und stehe auch nicht in einem Missverhältnis zum grossen Standortgebäude. Sie füge sich mit ihren lediglich zwei Antennenkörpern auf dem hohen Gebäude für den durchschnittlichen Betrachter relativ unauffällig in die Dachlandschaft ein. Der Technikkasten werde zudem von der Strasse her nicht sichtbar sein. Die Wahl des modernen und grossen Standortgebäudes in der Zentrumszone für die Errichtung der Mobilfunk-Antennenanlage erscheine nachvollziehbar. Die Anlage ordne sich jedenfalls befriedigend ein. Der Beschwerdeführer beanstandet, eine befriedigende Einordnung sei nicht gegeben, da die Antennenanlage auffällig und dominierend sei und als Fremdkörper wirke.

6.3.2 Beim Standortgebäude handelt es sich um ein eher grossvolumiges Gebäude in der Zentrumszone. Angrenzend befindet sich eine dreigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung. Die Antenne ist vier Meter von der Fassade zurückversetzt. Auf dem Dach befinden sich bereits diverse Dachaufbauten. Auf dem grossen Standortgebäude mit seiner leicht zurückversetzten Lage kommt der Mobilfunkanlage keine dominierende Wirkung zu. Die Antennenanlage erweist sich zwar als gut sichtbar, zufolge der Sichtbarkeit der Antenne allein ist ihr jedoch nicht die befriedigende Einordnung abzusprechen, gehören Infrastrukturanlagen dieser Art doch mittlerweile zum Erscheinungsbild eines jeden besiedelten Gebiets und erweist sich die Antennenanlage insbesondere in einer Zentrumszone nicht als Fremdkörper. Die Antennenanlage tritt somit nicht in einen störenden Widerspruch zu ihrer Umgebung. Die Baubehörde hat ihr Ermessen daher rechtskonform ausgeübt, wenn sie der Antenne eine befriedigende Einordnung attestierte. Ebensolches gilt für die Prüfung der Baubewilligung durch die Vorinstanz.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer bringt verschiedene Rügen in Zusammenhang mit der rechnerischen Prognose der Mobilfunkstrahlung vor. Es sei nicht klar, welche gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien für das Baugesuch gelten würden. Es sei nirgends aufgeführt, ob ein adaptiver Betrieb entscheidend für die Berechnung der Strahlung sei. Adaptive Antennen müssten sodann ausgewiesen werden, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Neigbarkeit der Antenne müsse detailliert berechnet werden. Die entsprechenden Antennendiagramme würden fehlen. Generell hätte die Abstrahlcharakteristik überprüft werden müssen.

7.2 Die Baubewilligung von neuen Mobilfunk-Antennenanlagen wie im vorliegenden Fall beruht auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung. Grundlage für die Berechnung der Strahlung bilden gemäss Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute: BAFU) zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung) die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramm), die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Orts gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (BUWAL, Vollzugsempfehlung, Ziffer 2.3.1 S. 24).

7.3 Am 23. Februar 2021 hat das BAFU seine Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt (in der Folge: BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung). Zuvor waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen – wie im vorliegend strittigen Fall – in der rechnerischen Prognose nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar 2020 "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Die Strahlung war im Rahmen des sogenannten Worst-Case-Szenarios wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen, zu beurteilen. Die Beurteilung bleibe so – weil damit die tatsächliche Strahlung überschätzt werde – für die betroffene Bevölkerung einer Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar 2020, S. 2; vgl. UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4). Es bleibe dabei unberücksichtigt, dass adaptive Antennen, die nicht mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung senden, sondern in der Lage seien, das Signal in die Richtung des Nutzers beziehungsweise des Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine geringere Strahlenbelastung zur Folge hätten als herkömmliche Antennen (UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).

7.4 Eine derartige Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage wurde vom Verwaltungsgericht als eine mit Ziffer 63 Anhang 1 aNISV vereinbare Berechnungsmethode beurteilt, um die Strahlenbelastung zu beurteilen und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen (VGr, 9. Juni 2022, VB.2021.00826, E. 4.3). Der von Ziffer 63 Anhang 1 aNISV geforderten Variabilität der Sendeleistung wird Rechnung getragen, zumal in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt werden.

Letzteres lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid, VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.4, entnehmen. Die Antennendiagramme sind nicht zu beanstanden. Entsprechend der Vollzugsempfehlung wird die Abstrahlcharakteristik der Antennen in den Antennendiagrammen ersichtlich (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24). Letztere wurden im Polardiagramm normiert über die x-Achse (0 Grad [Tilt electrical 0]) dargestellt. Den Diagrammen ist zu entnehmen, wie stark das Signal – in Bezug zur normierten Hauptstrahlrichtung – an den zur Hauptrichtung abgewandten Positionen abgeschwächt wird. Die x-Achse stellt somit die Hauptsenderichtung des Antennendiagramms dar, welches im Rahmen der NIS-Prognose über die jeweilige Senderichtung gelegt wird. Die unter Berücksichtigung der Neigungswinkel der Antennen ergangenen Ausführungen zur relativen Lage der OMEN bzw. Orte für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) gegenüber den Antennen ("Elevation des OMEN/OKA gegenüber der Antenne [in Grad von der Horizontalen]", "Kritische vertikale Senderichtung der Antenne [in Grad von der Horizontalen]" und "Winkel des OMEN/OKA zur kritischen Senderichtung [in Grad]") in den Zusatzblättern 3a und 4a des Standortdatenblatts ermöglichen zusammen mit den normierten Antennendiagrammen die Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Vollzugsempfehlung.

7.5 Baugesuche sind grundsätzlich nach denjenigen Vorschriften zu beurteilen, welche im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides gelten (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00403, E. 3.1; vgl. allgemein BGE 147 V 278 E. 2.1). Das Baugesuch datiert vom 22. Februar 2021 und stammt somit noch aus der Zeit vor der Veröffentlichung des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung. Demgemäss hat die private Beschwerdegegnerin auch noch keine Angaben zu den adaptiven Antennen gemacht und wurde auch kein Korrekturfaktor berücksichtigt. Die Baubewilligung wurde nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt. Demgemäss hat die fehlende Deklaration der adaptiven Antenne keinen Einfluss auf die Baubewilligung.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Rügen nicht aufzuzeigen, dass die Abstrahlcharakteristik der Antennen nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    205.--     Zustellkosten, Fr. 4'205.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

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