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Zürich Verwaltungsgericht 21.07.2023 VB.2023.00190

21. Juli 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,743 Wörter·~24 min·8

Zusammenfassung

Submission | Vergabe des Dienstleistungsauftrags "IT-Service Provider neue gemeinsame IT-Infrastruktur" durch die Spitex AG. Die Spitex AG fällt sowohl innerhalb wie auch ausserhalb des Staatsvertragsbereichs in den subjektiven Anwendungsbereich der Rechtsnormen zum Beschaffungsrecht. Ihre Vergabeentscheide können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (E. 1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt als geheilt und ist für den Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung (E. 3). Keine erweiterte Akteneinsicht (E. 4). Die Bewertung der Zuschlagskriterien erwies sich bis auf diejenige in einem Unterkriterium als nicht zu beanstanden. Auch nach entsprechender Erhöhung der Gesamtpunktzahl vermag die Beschwerdeführerin den Punkterückstand zur Zuschlagsempfängerin bei Weitem nicht aufzuholen (E. 5 - 9). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00190   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.07.2023 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission

Vergabe des Dienstleistungsauftrags "IT-Service Provider neue gemeinsame IT-Infrastruktur" durch die Spitex AG. Die Spitex AG fällt sowohl innerhalb wie auch ausserhalb des Staatsvertragsbereichs in den subjektiven Anwendungsbereich der Rechtsnormen zum Beschaffungsrecht. Ihre Vergabeentscheide können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (E. 1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt als geheilt und ist für den Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung (E. 3). Keine erweiterte Akteneinsicht (E. 4). Die Bewertung der Zuschlagskriterien erwies sich bis auf diejenige in einem Unterkriterium als nicht zu beanstanden. Auch nach entsprechender Erhöhung der Gesamtpunktzahl vermag die Beschwerdeführerin den Punkterückstand zur Zuschlagsempfängerin bei Weitem nicht aufzuholen (E. 5 - 9). Abweisung.

  Stichworte: AKTENEINSICHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN SUBJEKTIVER GELTUNGSBEREICH SUBMISSIONSRECHT

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. I lit. a IVöB Art. 13 lit. h IVöB § 33 SubmV § 38 SubmV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00190

Urteil

der 1. Kammer

vom 21. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Spitex Zürich AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

und

C AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Ausschreibung vom 20. Dezember 2022 eröffnete die Spitex Zürich AG, welche zuvor die Geschäftstätigkeit der fusionierten Vereine Spitex Zürich Limmat und Spitex Zürich Sihl übernommen hatte, ein offenes Submissionsverfahren betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrags "IT-Service Provider neue gemeinsame IT-Infrastruktur". Innert der Eingabefrist gingen fünf Angebote in der Höhe von Fr. 3'068'214.65 bis Fr. 4'521'653.75 (netto, ohne MWST) ein. Am 27. März 2023 wurde der Zuschlag der C AG, D, für ihr Angebot über Fr. 4'059'547.95 (ohne MWST) erteilt. Der Vergabeentscheid wurde den Anbieterinnen vorab per Mail vom 28. März 2023 und unter Verweis auf die für den Fristenlauf massgebliche Publikation vom 29. März 2023 eröffnet.

II.  

Dagegen erhob die A AG in E, am 11. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die – zunächst superprovisorische – Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Einsicht in sämtliche Verfahrensakten. Ferner wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2023 wurde der Beschwerdegegnerin einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag mit der Mitbeteiligten abzuschliessen.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung und der Beschwerdeführerin lediglich beschränkte Akteneinsicht zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2023 wurde das einstweilige Verbot eines Vertragsabschlusses wiederholt und es wurde der Beschwerdeführerin teilweise Einsicht in die mit der Beschwerdeantwort eingereichten Prozessakten gewährt. Das von der Beschwerdeführerin mit der Replik erneuerte Akteneinsichtsbegehren wurde am 13. Juni 2023 abgewiesen.

Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien jeweils an ihren Sachbegehren fest. In ihrer Triplik vom 26. Juni 2023 wiederholte die Beschwerdeführerin im Übrigen auch ihr bereits wiederholt abgewiesenes Akteneinsichtsbegehren.

Die Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine nach Art. 620 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, [OR]) konstituierte Aktiengesellschaft. Es stellt sich daher die Frage nach ihrer subjektiven Unterstellung unter das Vergaberecht. Letzteres setzt voraus, dass sie als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) zu qualifizieren ist. Materiell setzt diese Bestimmung die Vorgaben von Annex 2 / Anhang I des Government Procurement AGreement (GPA, SR 0.632.231.422) um, welches in seiner revidierten Fassung (vom 30. März 2012) am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

Gemäss der – auch für den Annex 2 anwendbaren – Definition in Fussnote 4 (= Fussnote 1 in der ursprünglichen Fassung) zu Annex 3 / Anhang I GPA wird eine Einrichtung als eine solche des öffentlichen Rechts qualifiziert, wenn:

–        sie zum besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die keinen gewerblichen Charakter aufweisen,

–        sie Rechtspersönlichkeit besitzen und

–        deren Tätigkeit überwiegend vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder deren Geschäftsleitung der öffentlichen Kontrolle unterliegt oder deren Leitungsorgane mehrheitlich behördlich ernannt werden.

Die drei Lemmata müssen kumulativ erfüllt sein, wobei das dritte Lemma seinerseits drei alternative Voraussetzungen enthält (zum Ganzen BGE 142 II 369, E. 3.2; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich etc. 2012, Rz. 166 f.; Hubert Stöckli, Der subjektive Geltungsbereich des Vergaberechts, in: Jean-Baptiste Zufferey/Hubert Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, S. 41 ff., Rz. 18, Etienne Poltier, Droit des marché publics, Bern 2014, Rz. 83; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 132 f.).

1.1.1 Die Beschwerdegegnerin wurde zum spezifischen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Der Zweck der AG liegt in der Versorgung der Bevölkerung mit spitalexternen Diensten in medizinischer, pflegerischer, sozialer und gesundheitserhaltender Hinsicht. Wie das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, erfüllt sie damit eine dem Vergaberecht unterstellte öffentliche Aufgabe (BGr, 12. Oktober 2018, 2C_861/2017). Soweit es sich um Spitex-Leistungen des Krankenversicherungs-Pflichtleistungsbereichs handelt, die zugunsten der Krankenversicherten und auf Kosten der obligatorischen Krankenversicherung, der Versicherten selbst und allenfalls der Gemeinde erbracht werden, wird deren Vergütung öffentlich-rechtlich reguliert und nicht im freien Markt ausgehandelt. Insofern findet somit kein offener Wettbewerb statt, weshalb auch der gewerbliche Charakter der Leistungserbringung zu verneinen ist.

1.1.2 Die Beschwerdegegnerin besitzt sodann eine eigene Rechtspersönlichkeit, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtlich konstituiertes Subjekt handelt.

1.1.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Sinne der dritten Voraussetzung als staatsgebunden zu qualifizieren ist. Dies ist gegeben, wenn die Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin öffentlich beeinflusst, das Leitungsorgan mehrheitlich öffentlich bestimmt oder ihre Aktivitäten mehrheitlich öffentlich finanziert werden.

1.1.3.1 Eine öffentliche Beeinflussung liegt vor, wenn staatliche Stellen Handlungen und Entscheidungen beeinflussen können, bevor diese geschehen; dabei genügt die blosse Möglichkeit der Einflussnahme (vgl. VGr, 20. Dezember 2016, VB.2015.00555 E. 5, auch zum Folgenden). Dass die fragliche Einrichtung einer staatlichen Aufsicht unterstellt ist, genügt hingegen nicht, sofern die Aufsicht nur nachträglicher Natur ist, also insbesondere keine Pflicht besteht, operative Entscheidungen vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten (Beyeler, a.a.O., Rz. 193 ff.; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 i. S. Truley, Rs. C-373/00, N. 67 ff., und Urteil vom 12. September 2013 i.S. IVD GmbH & Co. KG, Rs. C-526/11, N. 29; vgl. auch BGr, 18. Juli 2016, 2C_6/2016, E. 3.4.2). Das Alternativkriterium einer öffentlichen Bestimmung des Leitungsorgans ist erfüllt, wenn das Gemeinwesen zumindest die Bestimmungsmöglichkeit hat, ohne dass diese auch tatsächlich wahrgenommen werden müsste. In diesem Sinn genügt es etwa, wenn mehrere Gemeinden miteinander mehr als die Hälfte der Aktien einer Aktiengesellschaft halten, auch wenn eine Absprache zwischen den Gemeinden notwendig ist, damit diese effektiv das Leitungsorgan bestimmen können (Beyeler, a.a.O., Rz. 199 ff.).

Die Aktien der Spitex Zürich AG sind nicht im Besitz des Gemeinwesens, sondern gehören je hälftig dem Verein Spitex Zürich Limmat und dem Verein Spitex Zürich Sihl. Eine mögliche Einflussnahme der öffentlichen Hand auf die Geschäftsleitung ist unter diesen Umständen ebenso wenig ersichtlich wie eine auch nur teilweise Bestimmung des Leitungsorgans.

1.1.3.2 Eine mehrheitlich öffentliche Finanzierung liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der finanziellen Mittel aus öffentlicher Quelle stammen, ohne dass dafür eine spezifische Gegenleistung erfolgt (BGr, 18. Juli 2016, 2C_6/2016, E. 3.4.1; Beyeler, a.a.O., Rz. 208; EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2008 i. S. University of Cambridge, Rs. C-380/98, N. 27 ff.).

Hinsichtlich der Finanzierung von Spitex-Leistungen sind vorab folgende Leistungsbereiche zu unterscheiden: Pflegeleistungen / Leistungen der Akut- und Übergangspflege / nichtpflegerische Spitexleistungen.

Die Pflegeleistungen werden in erster Linie von den Krankenkassen und in beschränktem Mass von den Leistungsbezügerinnen und -bezügern getragen. Die verbleibenden Restkosten werden im Kanton Zürich von der Wohnsitzgemeinde übernommen (Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG] in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des kantonalen Pflegegesetzes vom 27. September 2010). Die Kosten der Akut- und Übergangspflege werden zu mindestens 55 % von der öffentlichen Hand getragen, während die Krankenversicherer die restlichen höchstens 45 % der Kosten zu finanzieren haben (Art. 25a KVG i.V.m. Art. 49a KVG). Im Kanton Zürich hat der Regierungsrat den Anteil der öffentlichen Hand für die Jahre 2018–2026 auf 55 % festgelegt (vgl. RRB Nr. 109/2020 und Nr. 261/2023). An den Kosten der nichtpflegerischen Spitex-Leistungen haben sich die Leistungsbezügerinnen und -bezüger mit höchstens 50 % zu beteiligen (§ 13 Abs. 1 Pflegegesetz). Die restlichen Kosten gehen zulasten der Wohngemeinde (§ 13 Abs. 3 Pflegegesetz).

Was die Kosten für Akut- und Übergangspflege sowie diejenigen für nichtpflegerische Spitex-Leistungen betrifft, ist somit gesetzlich vorgegeben, dass die finanziellen Mittel insgesamt zu mehr als 50 % von der öffentlichen Hand stammen. Bei den Pflegeleistungen ist dies nicht so ohne Weiteres ersichtlich. Wie jedoch die auf der Website der Beschwerdegegnerin einsehbare Erfolgsrechnung 2022 zeigt, machen die Beiträge der öffentlichen Hand effektiv sowohl 57 % des Betriebsertrags als auch 56,6 % des Gesamtertrags aus (abrufbar unter www.spitex-zuerich.ch/ueber-uns -> Geschäftsbericht -> Finanzbericht 2022 -> Berichtsjahr, besucht am 21. Juli 2023). Folglich stammen auch insgesamt mehr als die Hälfte der finanziellen Mittel der Beschwerdegegnerin von der öffentlichen Hand.

Die zusätzliche Bedingung, dass die öffentliche Hand dafür keine adäquate Gegenleistung erhält, ist ebenfalls erfüllt, da die finanzierten Leistungen nicht für diese, sondern für die Patientinnen und Patienten erbracht werden. Mithin handelt es sich um eine spezifische Gegenleistung im Sinn dieses Alternativkriteriums (vgl. hierzu EuGH, University of Cambridge, N. 22 f. [siehe oben]).

1.2 Demgemäss handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB und Annex 2 / Anhang I GPA. Sie fällt damit sowohl innerhalb wie auch ausserhalb des Staatsvertragsbereichs in den subjektiven Anwendungsbereich der Rechtsnormen zum Beschaffungsrecht. Ihre Vergabeentscheide können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. IVöB sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

Das Angebot der Beschwerdeführerin belegt in der Gesamtauswertung den zweiten Rang hinter der Mitbeteiligten. Mit ihrer Beschwerde wehrt sie sich gegen die schlechtere Bewertung ihres Angebots bei den qualitativen Zuschlagskriterien. Erweisen sich ihre Einwände als begründet, hätte sie somit eine realistische Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen.

Nachdem die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.  

Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Zuschlagsentscheid unzureichend begründet und damit ihr rechtliches Gehör verletzt.

3.1 Der Zuschlagsentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide, einer Begründung. Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Das kantonal massgebliche Recht gewährleistet lediglich eine "kurze Begründung" des Zuschlags (Art. 13 lit. h IVöB). § 38 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) verlangt für Verfügungen der Vergabebehörde allgemein eine summarische Begründung. Erst auf Gesuch hin hat die Vergabebehörde den nicht berücksichtigten Anbietenden die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden Vorteile des berücksichtigten Angebots bekanntzugeben (§ 38 Abs. 3 lit. d und e SubmV).

3.1.1 Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt demgegenüber, dass Entscheide der Verwaltungsbehörden weitergehend begründet werden (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 10 Abs. 1 VRG). Die Begründung von Verfügungen muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite von Entscheiden Rechenschaft geben und diese in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weitergezogen werden können. Dazu müssen die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §10 N. 25).

3.1.2 Den Widerspruch zwischen diesem Anspruch auf gehörige Begründung einerseits und § 38 Abs. 2 SubmV andererseits löst die Gerichtspraxis dadurch, dass die Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre Verfügungen mit der Beschwerdeantwort ergänzend und damit ausreichend im Sinn des allgemeinen Gehörsanspruchs zu begründen (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 3.1; Galli et al., a.a.O., Rz. 1250). Damit einher geht die Befugnis der beschwerdeführenden Partei, auf die Beschwerdeantwort und damit auf die ergänzende Begründung der angefochtenen Verfügung zu replizieren (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 3.1; 28. Februar 2019, VB.2018.00787, E. 4.1).

3.2 Die der Beschwerdeführerin zugegangene Zuschlagsverfügung enthält keine § 38 Abs. 2 SubmV genügende Begründung. Hingegen hat die Vergabebehörde mit der Beschwerdeführerin ein sogenanntes Debriefing durchgeführt und ihr ihre Bewertung bzw. die konkreten Differenzen zur Bewertung der Zuschlagsempfängerin erläutert. Die Vergabebehörde hat ihren Entscheid sodann im Rahmen der Beschwerdeantwort ausführlich begründet und die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich in der Replik zu diesen Ausführungen zu äussern. Im Rahmen des allgemeinen Replikrechts erfolgten sodann weitere ergänzende Ausführungen.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt daher als geheilt und ist für den Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung (vgl. VGr, 17. September 2015, VB.2015.00390 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 4a = BEZ 2000 Nr. 25).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin hat wiederholt uneingeschränkte Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, insbesondere in die Konkurrenzofferte, in die Präsentationsbewertung und die Auswertungsmatrix verlangt. In die Präsentationsbewertung und die Auswertungsmatrix wurde ihr insoweit Einsicht gewährt, als sich deren Inhalte auf die am Beschwerdeverfahren beteiligten Anbieterinnen beschränken und keine Rückschlüsse auf schützenswerte Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im Übrigen wurde ihr die Offenlegung dieser Unterlagen mit Präsidialverfügungen vom 5. Mai und 13. Juni 2023 jeweils unter Verweis auf die darin enthaltenen vertraulichen Informationen verweigert. Dessen ungeachtet macht die Beschwerdeführerin auch in ihrer Triplik vom 26. Juni 2023 wiederum geltend, es sei ihr Akteneinsichtsrecht in unzulässiger Weise beschränkt worden. Ihre Begründung dafür beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, die fraglichen Angebote würden keine dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden "Produkte und Services" enthalten.

4.2 Dieser unsubstanziierten Behauptung kann nicht gefolgt werden. Gegenstand der vorliegenden Vergabe "IT-Service Provider neue gemeinsame IT-Infrastruktur" bilden Dienstleistungen zur Bereitstellung von IT-Infrastruktur (Rechenzentrum, Computer und Storage), der Konnektivität (WAN, LAN, WLAN), von Basic Services (Mail, Service Desk, User Management etc.), der Betrieb eines digitalen Arbeitsplatzes inklusive Beschaffung von 450 Thin-Client-Hardware-Komponenten sowie der Aspekt der Sicherheit im Zusammenhang mit der Bearbeitung von sensiblen Personendaten im Gesundheitswesen. Es liegt auf der Hand, dass die von den Anbieterinnen offerierten Vorgehensweisen zur Umsetzung all dieser Vorgaben sehr wohl sensible Daten und Geschäftsinformationen beinhalten, deren Vertraulichkeit eine hohe Priorität geniesst (vgl. Galli et al., a.a.O., Rz. 1191).

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, lassen die Rügen und Einwände der Beschwerdeführerin den gebotenen Substanziierungsgrad sogar hinsichtlich der Bewertung ihrer eigenen Offertangaben weitestgehend vermissen. Die ihr mit der Auswertungsmatrix offengelegten Kommentare zur Bewertung der Mitbeteiligten greift sie sodann erst gar nicht auf, sondern beschränkt sich stattdessen darauf, mehrfach Einsicht in die Konkurrenzofferten zu verlangen. Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Geheimnisschutzes rechtfertigen würden, sind vorliegend denn auch weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Eine weitergehende direkte oder indirekte Bekanntgabe von Teilen bzw. Inhalten der Konkurrenzofferten konnte daher unterbleiben.

5.  

5.1 Zuschlagskriterien dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 SubmV). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl. § 13 Abs. 1 lit. m und Abs. 2 SubmV). Bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, verfügen die Vergabebehörden über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt insbesondere auch beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachten (BGE 141 II 14 E. 8.3; Galli et al., a.a.O., Rz. 564). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Zuschlagskriterien samt Gewichtung in den Ausschreibungsunterlagen wie folgt bekannt gegeben:

ZK1: Dienstleistungsbereitstellung                           35 %    350 Punkte

ZK2: Preis                                                                  30 %    300 Punkte

ZK3: Referenzen                                                       15 %    150 Punkte

ZK4: Beurteilung des Vertrags                                 10 %    100 Punkte

ZK5: Beurteilung der Angebotspräsentation            10 %    100 Punkte

Zur Bewertung der qualitativen Kriterien wurde sodann festgehalten, diese erfolge in vier Abstufungen, nämlich:

100 % der Punkte: entspricht den Erwartungen

65 % der Punkte: erfüllt die Erwartungen grösstenteils

35 % der Punkte: erfüllt die Erwartungen teilweise

0 % der Punkte: erfüllt die Erwartungen nicht

5.3 Die Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten erzielten in der Bewertung anhand der Zuschlagskriterien folgende Ergebnisse:

Zuschlagskriterium

Gewichtung

Mitbeteiligte

Beschwerdeführerin

ZK1: DL-Bereitstellung

35 %

348,60

314,55

ZK2: Preis

30 %

106,14

177,93

ZK3: Referenzen

15 %

150

112,50

ZK4: Vertrag

10 %

100

65

ZK5: Präsentation

10%

99,30

85,65

Total

804,04

755,63

Unbestritten blieben sowohl die zitierte Auswahl der Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung als auch die Vorgaben zur Skala der Bewertungsabstufung. Nicht angefochten ist auch die konkrete Bewertung der Angebote beim Zuschlagskriterium 2 (Preis). Im Streit liegt dagegen die Bewertung der Angebote anhand der übrigen Zuschlagskriterien.

6.  

Das Zuschlagskriterium 1 (Dienstleistungsbereitstellung) gliedert sich gemäss Auswertungsmatrix in fünf Unterkriterien, welche wiederum in weitere Leistungsaspekte unterteilt sind. Bei den Unterkriterien 2 "Beantwortung der Fragen" und 3 "Bewertung des Lösungskonzepts" hat die Beschwerdeführerin jeweils die volle Punktzahl erreicht. Deren Bewertung wird denn auch nicht substanziiert in Frage gestellt.

6.1 Das Unterkriterium 1 "Bestätigungen" umfasst 16 Positionen. Die Positionen betreffen die von den Anbieterinnen im Dokument "Dienstleistungserbringung" zu beantwortenden Fragen. Bei zwei dieser Positionen hat die Beschwerdeführerin für ihre gemachten Angaben nicht 100 % der möglichen Punkte erzielt, sondern jeweils nur 35 %. Dies führte zu einem Punkteabzug von je 2,6 bzw. insgesamt 5,2 Punkten. Die Beschwerdeführerin macht hierzu in ihrer Beschwerde geltend, es seien ihr zu Unrecht 3,8 Punkte abgezogen worden. Wie sie auf diesen Wert kommt, führt sie nicht aus und ist daher nicht nachvollziehbar.

Gemäss Auswertungsmatrix handelt es sich bei den betreffenden Positionen um die Beantwortung der Fragen 2.2 und 2.10. Beide betreffen das Kapitel 1.2 (Services).

6.1.1 In Position 2.2 wurde folgende Bestätigung nachgefragt: "Der Anbieter stellt den Betrieb und Support ab 2nd Level während Bürozeiten (Montag bis Freitag von 06:30 Uhr bis 18:00 Uhr) für die Standard Services (ref. Ausschreibungsunterlagen) zur Verfügung". Die Beschwerdeführerin hat dies mit "Ja" bestätigt und angemerkt: "OPTION verlängerte Servicezeit […]". In der Auswertungsmatrix kommentiert die Vergabestelle diese Angaben mit: "Nicht angeboten, ist aber möglich (bspw. Picket)". Wie sie in der Beschwerdeantwort ausführt, hat sie die Angaben der Beschwerdeführerin dahingehend verstanden, dass jegliche Überschreitung der Standardservicezeit nur über das zusätzlich zu vergütende Paket "verlängerte Servicezeit" erhältlich sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die von der Beschwerdeführerin in Kap. 4.5.3 der Offerte gemachten Angaben zur Abgrenzung Standardservicezeit / verlängerte Servicezeiten.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe die "verlängerte Servicezeit" gemäss Pflichtenheft angeboten und "in keinem Dokument je behauptet, dass hier eine zusätzliche Kostenkomponente" anfalle. Dieser Einwand erscheint stichhaltig. Im besagten Kap. 4.5.3 der Offerte wird unter Ziffer 4.5.3.2 ausdrücklich festgehalten: "Die Bereitschaft ausserhalb der Standard-Servicezeit wird durch unsere Pikettorganisation abgedeckt. Wir haben für sie folgende Option berechnet und bereitgestellt: 7 x 24h / MO 00:00 – SO 24:00h". Im Preisblatt zur Offerte werden sodann bei allen Leistungspositionen, auch bei der "LP-3.1 Support", die Referenzpreise sowohl für die Grundleistung als auch für die Option aufgeführt, welche zusammen den offerierten Gesamtpreis ergeben. Es bestand somit für die Vergabestelle kein begründeter Anlass zur Annahme, die verlängerten Servicezeiten seien nicht im Offertpreis enthalten.

Demgemäss erweist sich der Abzug von 2,6 Punkten beim Unterkriterium "Bestätigungen" Frageposition 2.2 als nicht gerechtfertigt. Die Gesamtpunktzahl der Beschwerdeführerin erhöht sich dementsprechend von 755,63 auf 758,23 Punkte.

6.1.2 In Position 2.10 sollten die Anbieterinnen folgende Vorgabe bestätigen: "Der Anbieter ermöglicht der Spitex Zürich, selbständig über ein intuitives Portal einfachste Standard-Infrastruktur-Elemente selbständig zu bestellen, welche automatisiert im Hintergrund erstellt und orchestriert werden". Die Antwort der Beschwerdeführerin lautet "Nein", verbunden mit dem Zusatz, sie stelle "über das Service Request Management standardisierte Schnittstellen zur Verfügung, über die neue Service Request platziert werden können". In der Auswertungsmatrix, welche der Beschwerdeführerin wiederum in der zitierten Form offengelegt wurde, kommentiert die Vergabestelle diese Antwort wie folgt: "Portal für Erfassung Service Request, aber keine automatisierte Konfiguration". Dementsprechend bewertet sie die Antwort mit dem Prädikat "teilweise erfüllt" bzw. 35 % der möglichen Punkte. Die Beschwerdeführerin greift diese nachvollziehbare Bewertung mit keinem Wort auf. Der dafür vorgenommene Abzug von 2,6 Punkten erscheint damit ohne Weiteres als begründet.

6.2 Das Unterkriterium 4 "Bewertung der Migration" umfasst die zwei Leistungsaspekte "Migrationskonzept" und "Kompetenz Projektleitung". Das Migrationskonzept der Beschwerdeführerin wurde mit der vollen Punktzahl honoriert und liegt dementsprechend nicht im Streit. Beim Leistungsaspekt "Kompetenz Projektleitung" sah die Vergabestelle ihre Erwartungen nur teilweise erfüllt, was zu einer Bewertung mit 35 % der möglichen Punktzahl führte. Im Kommentar zur Auswertungsmatrix heisst es dazu: "PL nicht definiert, obwohl in der Offerte eine Person definiert ist. Teamleiter des zukünftigen PL an der Präsentation war jedoch überzeugend (deshalb 35 %)".

Hierzu macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, der ursprünglich vorgesehene Projektleiter stehe zugegebenermassen nicht mehr zur Verfügung. Sie habe indes nie gesagt, dass der an der Präsentation anwesende Teamleiter nicht gleichzeitig auch der neue Projektleiter sei. Replikando führt sie weiter aus, sie habe explizit darauf hingewiesen, dass zum gegebenen Zeitpunkt ein valabler Projektleiter zur Verfügung gestellt werde. In ihrer Triplik kommt sie sodann zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, welchen Nutzen es für die Vergabestelle habe, wenn die Schlüsselpersonen an der Präsentation zugegen seien. Im Übrigen verfüge sie sehr wohl über erfahrene Schlüsselpersonen, was der Vergabestelle bekannt sei. Zwischenzeitlich sei sie denn auch in der Lage, einen neuen Projektleiter zu benennen.

Gemäss Ausschreibung hatten die Anbieterinnen ein Migrationskonzept inkl. Migrationsorganisation vorzulegen. Dass diese beiden Aspekte bewertungsrelevant sein würden, lag somit auf der Hand. In der Einladung zur Anbieterpräsentation hat die Vergabestelle die Beschwerdeführerin sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht nur eine "Vorstellung der Projektorganisation [Who-is-Who, welche Personen sind beteiligt] erwarte, sondern auch, "dass die verantwortlichen Personen Teil der Präsentation sind, insb. [die] Projektleitung […]". Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Triplik selbst einräumt, handelt es sich bei der Person des Projektleiters um eine Schlüsselperson, welche gemäss ihrem eigenen Angebot unter anderem die "Kommunikation ins Projekt" zu gewährleisten hat. Es erscheint denn auch durchaus nachvollziehbar, dass sich die Vergabestelle anlässlich der Angebotspräsentation einen persönlichen Eindruck von der Person des Projektleiters und seiner fachlichen Präsenz verschaffen wollte. Dementsprechend berechtigt waren ihre dahingehenden Erwartungen, welche seitens der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht erfüllt wurden. Bewertet wurde das Angebot der Beschwerdeführerin in diesem Punkt aber dennoch mit dem Prädikat "erfüllt die Erwartungen teilweise", was unter den gegebenen Umständen als entgegenkommend und ohne Weiteres als vertretbar zu beurteilen ist. Dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in der Lage wäre, einen neuen Projektleiter zu benennen, ist dagegen nicht mehr bewertungsrelevant und daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

6.3 Das Unterkriterium 5 "Bewertung der Sicherheit" umfasst ebenfalls zwei Leistungsaspekte, wovon lediglich der Aspekt "Offerierte Leistungen im Grundschutz", im Streit liegt. Mit der Vergabe von 65 % der möglichen Punktzahl wurde der Beschwerdeführerin attestiert, dass sie die Erwartung grösstenteils erfüllt. Den Abzug begründet die Vergabestelle im Kommentar zur Auswertungsmatrix zum einen damit, dass im Angebot der Beschwerdeführerin die "Endpoint Sicherheit […] für ThinClients out-of-scope [nicht enthalten]" sei. Diese Feststellung wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgegriffen und dementsprechend auch nicht substanziiert in Frage gestellt. Im Streit liegt dagegen die weitere Feststellung, die beschwerdeführerische Offerte enthalte auch "kein dediziertes SOC, welches von Security-Spezialisten bedient wird".

6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht hierzu sinngemäss geltend, die Leistung eines SOC sei im Pflichtenheft nicht vorgesehen und dürfe daher auch nicht bewertungsrelevant sein.

6.3.2 Gemäss Ziff. 3.7 der Ausschreibungsunterlagen sollte für den Ausbau zu einem erweiterten Sicherheitsschutz aufgezeigt werden, welche Komponenten und Systeme für welche Sicherheitsmaturität zum Einsatz kommen könnten, "bspw. SOC oder DLP. Diese Erhöhung der Sicherheitsmaturität ist nur qualitativ zu beschreiben, jedoch nicht zu offerieren". Die Weiterentwicklung des Sicherheitsschutzes bildet dementsprechend auch Gegenstand des verlangten Sicherheitskonzepts gemäss Ziff. 5.2.6 der Ausschreibungsunterlagen. Der Beschwerdeführerin kann immerhin insoweit gefolgt werden, als der künftige Ausbau des Sicherheitsschutzes vorliegend nicht im Angebotspreis enthalten sein sollte. Dessen ungeachtet war er aber im Sicherheitskonzept aufzugreifen und zu beschreiben. Die entsprechenden Vorgaben waren eindeutig und klar. Ebenso klar war unter diesen Umständen auch, dass die konkreten Angaben zum erweiterten Sicherheitsschutz in die Bewertung des Sicherheitskonzepts einfliessen könnten. Dass die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Angaben gemacht hat, ist unbestritten und stellt ein Versäumnis dar, welches sie selbst zu vertreten hat. Der dafür von der Vergabestelle vorgenommene Punkteabzug erscheint denn auch sowohl im Grundsatz als auch im Quantitativ ohne Weiteres als gerechtfertigt.

7.  

Bewertungsgrundlage beim Zuschlagskriterium 3 (Referenzen) bildeten die bereits unter dem Titel "Eignungsnachweis" von den Anbieterinnen einverlangten Referenzen. Demgemäss hatten die Anbieterinnen mindestens drei aktuelle Referenzen mit vergleichbaren Leistungsanforderungen und analoge Dienstleistungen zu bezeichnen, wovon mindestens eine:

mindestens 1'000 Nutzer hat;

eine ThinClient Architektur mit virtuellen Desktops beinhaltet;

einen Kunden aus dem Schweizer Gesundheitswesen betrifft.

7.1 Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Eignungsaspekt gemäss Ziffer 1.4 der Ausschreibungsvorgaben hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Fragerunde folgende Relativierung angebracht:

"Die Referenzen müssen gemäss den genannten Kriterien zum Ausschreibungsgegenstand passen. Wenn der Anbieter bisher keine Referenzerfahrung bei einem Kunden mit über 1'000 Benutzern hat, muss er plausibel darlegen können, wie er diese Herausforderung souverän meistern wird."

7.2 Vorliegend haben drei der fünf Anbieterinnen, darunter auch die Beschwerdeführerin, keine Kundenreferenz der fraglichen Grössenordnung nachgewiesen. Dies führte indes nicht zum Ausschluss dieser Anbieterinnen, da die Vergabestelle deren alternative Darlegungen unter dem Gesichtspunkt des Eignungsnachweises offenbar als ausreichend erachtete. Für die Zuschlagsbewertung hat die Beschwerdegegnerin dagegen am Erfordernis des strikten Referenznachweises für Grosskunden festgehalten und bei den betreffenden Anbieterinnen jeweils eine von drei Referenzen mit 0 % bewertet.

7.2.1 Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, gestützt auf die Fragebeantwortung habe sie davon ausgehen können, dass das Fehlen eines strikten Nachweises zur vergleichbaren Nutzerzahl keine nachteilige Bewertung nach sich ziehen werde. Die Beschwerdegegnerin habe nur die Möglichkeit gehabt, die Beschwerdeführerin wegen fehlender Referenzen auszuschliessen oder die Referenzen so zu akzeptieren und den Aspekt der vergleichbaren Nutzerzahl überhaupt fallen zu lassen.

Mit ihrer Replik reicht die Beschwerdeführerin sodann eine bis ins Jahr 2016 zurückreichende Referenz eines Kunden mit 1'500 Nutzern nach.

7.2.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht den gleichen Ansatz verfolgen. Während es bei den Eignungskriterien einzig darauf ankommt, ob sie erfüllt sind oder nicht, darf bei den Zuschlagskriterien eine über die Mindestanforderung hinausgehende Mehrleistung durchaus honoriert werden (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00562, E. 4.2.1). Wenn die Vergabebehörde beim Eignungsnachweis nachträglich vom strikten Nachweis der Mindestanforderungen abrückt, bedeutet das folglich nicht, dass sie diesen oder einen noch weitergehenden Leistungsausweis im Rahmen der Zuschlagsbewertung nicht entsprechend höher gewichten darf. Vorliegend kann auch aus der Formulierung besagter Fragenbeantwortung nichts anderes abgeleitet werden. Vielmehr musste allen Anbieterinnen klar sein, dass wer in der privilegierten Lage ist und ausschreibungskonforme Referenzen hat, diese tunlichst einreichen soll. Wie die mit der Replik nachgereichte Referenz belegt, hätte es die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Hand gehabt, mehr als nur gerade die minimalen Eignungsanforderungen zu erfüllen und eine maximale Bewertung beim Zuschlagskriterium 3 zu erzielen. Dass sie dies unterlassen hat, ist nicht nachvollziehbar, stellt aber jedenfalls ein Versäumnis dar, welches im Beschwerdeverfahren nicht mehr wettgemacht werden kann (BGE 143 I 177 E. 2.5.3).

7.3 Der von der Vergabestelle bei der Referenzbewertung vorgenommene Punkteabzug erweist sich daher vom Grundsatz her ohne Weiteres als gerechtfertigt. Was die Höhe des Punkteabzugs betrifft, so hat die Vergabestelle, entsprechend der Zahl der für die Vergleichbarkeit mit dem ausgeschriebenen Auftrag aufgestellten Kriterien, eine von drei Referenzen mit 0 % [und nicht wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort irrtümlich ausgeführt mit 65 %] bewertet. Konkret heisst das, dass eines von vier Unterkriterien des Zuschlagkriteriums 3 mit 0 Punkten bewertet wurde. Dieses Vorgehen erscheint sachlich begründet, jedenfalls aber vertretbar und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht substanziiert in Frage gestellt.

Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin wiederholt rügt, beim Kriterium "Referenzen" hätte nicht darauf abgestellt werden dürfen, ob die "Referenzunternehmen vergleichbaren Datenschutzbestimmungen unterliegen". Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern dieser zusätzliche Aspekt überhaupt, geschweige denn zuungunsten der Beschwerdeführerin, in die Bewertung des Zuschlagskriteriums 3 eingeflossen wäre. Die ungenügende Bewertung ihres Angebots beschränkt sich auf ein einziges Unterkriterium und beruht einzig auf der Begründung der nicht vergleichbaren Kundengrösse. Bei den drei weiteren Unterkriterien hat die Beschwerdeführerin jeweils die volle Punktzahl erzielt. Insgesamt resultiert für sie beim Zuschlagskriterium 3 ein Total von 112,5 Punkten, was drei Vierteln des Punktemaximums entspricht.

8.  

Zum Zuschlagskriterium 4 "Vertrag" wird in Ziffer 6.4 der Ausschreibungsunterlagen verlangt, dass die Anbieterinnen ihrem Angebot einen Vertragsentwurf beilegen. Dieser habe sich an den Vorgaben und Strukturen der SIK (Schweizerische Informationskonferenz) zu orientieren. Ferner wurde der ausdrückliche Hinweis angebracht: "Die Qualität des eingereichten Vertragsentwurfs hat einen wesentlichen Einfluss auf den Vergabeentscheid".

8.1 Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Kriterium eine Bewertung mit 65 % erzielt, was dem Prädikat "erfüllt die Erwartungen grösstenteils" entspricht. Zur Begründung wird in der Auswertungsmatrix festgestellt:

"keine Verträge auf Basis SIK. Vertragsvorlagen ohne Individualisierung, nicht projektbezogen. Vertrag hat eine ältere Struktur. Anstelle eines Service ITaaS […] vier Einzelverträge".

Mit diesen Argumenten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander, sondern wendet pauschal ein, es treffe nicht zu, dass sie die AGB SIK nicht akzeptiere. Dabei verkennt sie, dass der Vorwurf nicht dahingeht, sie würde die Vorgaben der SIK nicht akzeptieren, sondern, dass sie in ihren Entwürfen jeglichen Bezug dazu vermissen lasse. Der in der Triplik erhobene Einwand, diese Vorgaben seien derart "schwammig formuliert", dass ihnen die Angaben der Beschwerdeführerin in jedem Fall zu genügen vermöchten, kann sodann nur als unqualifiziert gewertet werden. Weiter hält die Beschwerdeführerin dafür, es seien nur Vertragsvorschläge und keine fertigen Verträge verlangt worden. Sie habe daher ihre üblichen Standardverträge gewählt, in der Annahme, dass darüber noch Verhandlungsrunden geführt würden. Damit bestätigt sie indirekt nicht nur den Vorwurf der fehlenden Individualisierung und Projektbezogenheit, sondern auch den Eindruck der eher "älteren" Vertragsstruktur. Vor diesem Hintergrund erscheint der Abzug von nur einer Bewertungsstufe ohne Weiteres als gerechtfertigt, jedenfalls aber als vertretbar. Daran vermöchte auch ein Entscheid zur Frage, ob ein Gesamtvertrag dem Vorschlag mit vier Einzelverträgen vorzuziehen ist, nichts mehr zu ändern. Wie die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst einräumt, lassen sich zweifellos für beide Varianten Vor- und Nachteile ins Feld führen, wobei es letztlich wiederum im weiten Ermessen der Vergabestelle liegt, welcher Variante sie den Vorzug gibt.

8.2 Demgegenüber wird der Mitbeteiligten attestiert, sie habe sich in ihren sinnvoll strukturierten Vertragsentwürfen detailliert mit den Vertragsstrukturen und Vorgaben der SIK auseinandergesetzt und soweit sie materielle Abweichungen von den AGB SIK vorschlage, diese auch als solche deklariert. Wenn die Beschwerdegegnerin der Mitbeteiligten auf dieser Grundlage die volle Punktzahl erteilte, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

9.  

Damit verbleibt noch die umstrittene Bewertung der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium 5 "Präsentation". Bei diesem Kriterium hat die Beschwerdeführerin 85,65 von 100 möglichen Punkten erzielt. Das eröffnet ihr ein theoretisches Aufwertungspotenzial von 14,35 Punkten, was auch unter Berücksichtigung der in Erwägung 6.1.1. erfolgten Erhöhung ihrer Gesamtpunktzahl auf 758,23 Punkte bei Weitem nicht ausreichen würde, um den Abstand zur Gesamtpunktzahl der Mitbeteiligten von 804,04 Punkten auszugleichen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, den Einwänden gegen die Bewertung ihrer Anbieterpräsentation weiter nachzugehen.

10.  

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

11.  

Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

12.  

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu einer solchen an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu beachten ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. § 38 SubmV).

13.  

Der geschätzte Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen (Art. 52 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vom 21. Juni 2019). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.  12'000.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.      205.--   Zustellkosten, Fr.  12'205.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.       Mitteilung an: a)    die Parteien und die Mitbeteiligte; an die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte;

       b)    die Wettbewerbskommission (WEKO).

VB.2023.00190 — Zürich Verwaltungsgericht 21.07.2023 VB.2023.00190 — Swissrulings