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Zürich Verwaltungsgericht 18.07.2024 VB.2023.00184

18. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,626 Wörter·~18 min·9

Zusammenfassung

Waffeneinziehung | [Waffeneinziehung; Verhältnis der administrativen Einziehung nach WG zum Strafbefehl; Selbst- und Drittgefährdung] Die in der formell rechtskräftigen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft angeordnete Herausgabe von Waffen und Gegenständen an den Beschwerdeführer betrifft nur die strafrechtliche Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB. Die Einstellungsverfügung steht somit der waffenrechtlichen Einziehung durch das Statthalteramt nicht entgegen (E. 2). Allgemeine Voraussetzungen zur Beschlagnahmung, Einziehung sowie Selbst- und Drittgefährdung (E. 4). Rechtmässigkeit der Einziehung, da eine Selbst- und Drittgefährdung vorliegt. Letztere ergibt sich insbesondere aus dem Suchtmittel- sowie Medikamentenkonsum und nicht aus den strafrechtlichen Verurteilungen mit Blick auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers (E. 5.3 ff.). Bestätigung der negativen Prognose (E. 5.9). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00184   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.07.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Waffeneinziehung

[Waffeneinziehung; Verhältnis der administrativen Einziehung nach WG zum Strafbefehl; Selbst- und Drittgefährdung] Die in der formell rechtskräftigen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft angeordnete Herausgabe von Waffen und Gegenständen an den Beschwerdeführer betrifft nur die strafrechtliche Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB. Die Einstellungsverfügung steht somit der waffenrechtlichen Einziehung durch das Statthalteramt nicht entgegen (E. 2). Allgemeine Voraussetzungen zur Beschlagnahmung, Einziehung sowie Selbst- und Drittgefährdung (E. 4). Rechtmässigkeit der Einziehung, da eine Selbst- und Drittgefährdung vorliegt. Letztere ergibt sich insbesondere aus dem Suchtmittel- sowie Medikamentenkonsum und nicht aus den strafrechtlichen Verurteilungen mit Blick auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers (E. 5.3 ff.). Bestätigung der negativen Prognose (E. 5.9). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ALKOHOLPROBLEMATIK ARMBRUST ARMEE ARMEEDIENSTUNFÄHIGKEIT ARMEEWAFFEN BETÄUBUNGSMITTEL CANNABIS DROGEN DROGENKONSUM EINSTELLUNGSVERFÜGUNG FORMELLE RECHTSKRAFT HAUSDURCHSUCHUNG HINDERUNGSGRUND KOKAIN KOORDINIERTES VORGEHEN MAGAZINE MEDIKAMENTE MEDIKAMENTENKONSUM MEDIKAMENTÖSE BEHANDLUNG MESSER MISCHKONSUM MUNITION NEGATIVE PROGNOSE NS-MEMORABILIA OFF-LABEL GEBRAUCH PSYCHISCHE PROBLEME PSYCHOPHARMAKA SCHUSSWAFFE SCHWERE NEBENWIRKUNGEN SELBST- ODER DRITTGEFÄHRDUNG SICHERUNGSEINZIEHUNG SOFTAIR-WAFFEN STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNG STRAFREGISTEREINTRAG TINNITUS ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERBOTENE WAFFEN VERKEHRSMEDIZINISCHES GUTACHTEN WAFFENBESCHLAGNAHME WAFFENBESTANDTEILE WAFFENEINZIEHUNG WAFFENGESETZ

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 69 StGB Art. 69 Abs. I StGB § 1 Abs. I StPO CH § 267 Abs. III StPO CH § 320 Abs. II StPO CH § 352 Abs. II StPO CH § 353 Abs. I lit. h StPO CH § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 28 Abs. I VRG § 38 Abs. I VRG § 41 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG § 70 VRG Art. 8 Abs. II WG Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 31 Abs. I WG Art. 31 Abs. I lit. b WG Art. 31 Abs. III lit. a WG Art. 52 Abs. I lit. c WAFFENV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00184

Urteil

der 3. Kammer

vom 18. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Silvio Forster.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Bezirk Winterthur,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffeneinziehung.

hat sich ergeben:

I.  

A. A reichte am 23. Mai 2021 ein Gesuch um Erteilung einer kantonalen Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen bei der Kantonspolizei ein. Diese wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. September 2021 ab. Dieses Verfahren veranlasste das Statthalteramt Winterthur, eine Beschlagnahme und Einziehung der bereits registrierten Waffen zu prüfen.

B. Das Statthalteramt Winterthur ordnete mit Verfügung vom 31. Januar 2022 im Hinblick auf eine Waffenbeschlagnahme gestützt auf Art. 31 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) eine Hausdurchsuchung bei A an, welche seitens der Kantonspolizei am 24. Februar 2022 durchgeführt wurde und anlässlich derer zahlreiche Waffen und Gegenstände sichergestellt wurden. Das in der Folge wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG eröffnete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfügung vom 2. Mai 2022 wieder ein (Dispositivziffer 1). Mit der Einstellungsverfügung wurden folgende Waffen dem Statthalteramt Winterthur zur Prüfung einer Einziehung nach Art. 31 WG überlassen (Dispositivziffer 4):

-          Flinte Maverick, Modell 31023, Waffennummer … (Asservat-Nr. …)

-          Revolver Taurus Tracker, Waffennummer … (Asservat-Nr. …)

Die folgenden Waffen und Gegenstände wurden durch die Staatsanwaltschaft eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung (inkl. Vernichtung) überlassen (Dispositivziffer 5):

-          Kubotan (Asservat-Nr. …)

-          Schlagring (Asservat-Nr. …)

-          Springmesser (Asservat-Nr. …)

-          NS-Fahne rot mit schwarzem Hakenkreuz in weissem Kreis (Teil aus Asservat-Nr. …)

-          Fahne der Waffen-SS, weisser Totenkopf auf schwarzem Grund mit unterlegtem Eichen- und Olivenlaub sowie der Überschrift "Unsere Ehre heisst Treue" (Teil aus Asservat-Nr. …)

-          Banner mit einer Abbildung des salutierenden Adolf Hitler (Teil aus Asservat-Nr. …)

-          Replika-Offiziers-Schirmmütze der Waffen-SS (Teil aus Asservat-Nr. …)

-          Replika-Mannschaftsmütze (Schiffchen) der Waffen-SS (Teil aus Asservat-Nr. …)

-          Fahne "Operation Werewolf – Militant Strenght Culture" (Teil aus Asservat-Nr. …)

Die übrigen sichergestellten Waffen, Gegenstände und Munitionsbestandteile seien A auf erstes Verlangen herauszugeben (Dispositivziffer 6). Nach Massgabe der Sicherstellungsliste der Kantonspolizei handelt es sich dabei um die folgenden Asservate:

-          Magazin für 20 Schuss zu einem Sturmgewehr 90 (Asservat-Nr. …)

-          2 Kisten mit Munition (Asservat-Nr. …)

-          Schachtel mit diversen Waffenbestandteilen (Asservat-Nr. …)

-          Buch "Mein Kampf" (Teil aus Asservat-Nr. …)

-          Pistole Softair, Modell P.08 (Asservat-Nr. …)

-          Pistole Softair umarex, Modell Super Magnum Tornado (Asservat-Nr. …)

-          Revolver Softair Grosman, Modell Vigilante (Asservat-Nr. …)

-          Revolver Softair umarex, Modell T4E HDR 50 (Asservat-Nr. …)

-          Druckluftrevolver WinGun, betrieben mit CO2-Kapseln (Asservat-Nr. …)

-          Revolver Softair Ruger, Modell Super Hawk (Asservat-Nr. …)

-          Druckluftrevolver Marushin Industry co. LTD, Modell Constrictor, Waffe zerbrochen, mit 6 Hülsen (Asservat-Nr. …)

-          Maschinenpistole Softair, Modell MP40, inkl. Magazin (Asservat-Nr. …)

-          Schrotgewehr Softair, Modell S.P.A.S. 12 (Asservat-Nr. …)

-          Maschinenpistole Softair Heckler & Koch, Modell MP7A1 mit Zielfernrohr (Asservat-Nr. …)

-          3 leere MP-Magazine Softair (Asservat-Nr. …)

-          2 Netze mit diverser Softair-Munition (Asservat-Nr. …; …)

-          Tomahawk-Beil MilTec, Gesamtlänge ca. 27,5 cm (Asservat-Nr. …)

-          Holzpfeilbogen, Gesamtlänge ca. 145 cm (Asservat-Nr. …)

-          Lederköcher mit 9 Pfeilen und ein Handschuh (Asservat-Nr. …)

-          Asymmetrischer Dolch, ca. 8 cm Klingenlänge, inkl. Etui bzw. Holster (Asservat-Nr. …)

-          10 Armbrustpfeile in einem schwarzen Etui (Asservat-Nr. …)

-          3 Armbrustpfeile in einem Beutel (Asservat-Nr. …)

-          Offiziersdolch, ca. 20 cm Klingenlänge, inkl. Scheide (Asservat-Nr. …)

-          Grosse Streitaxt mit Holzgriff, ca. 21 cm Klingenlänge (Asservat-Nr. …)

-          Kleine Streitaxt mit Holzgriff, ca. 13,5 cm Klingenlänge (Asservat-Nr. …)

-          Armbrust mit 5 Pfeilen, Spannseil abgenutzt (Asservat-Nr. …)

-          Asymmetrischer Dolch, Neck Knife, ca. 7 cm Klingenlänge, inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-          Asymmetrischer Kunststoff-Dolch, ca. 8 cm Klingenlänge, inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-          Klappmesser CRKT, Modell M16-02KS Carson Design, ca. 7,5 cm Klingenlänge (Asservat-Nr. …)

-          Klappmesser mit Holzgriff, ca. 8 cm Klingenlänge (Asservat-Nr. …)

-          Kunststoff Tanto-Messer, ca. 14 cm Klingenlänge, inkl. ein Metallring (Asservat-Nr. …)

-          Machete gelocht, ca. 33 cm Klingenlänge, inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-          Machete, Modell Rambo, Klingenlänge ca. 29 cm, inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-          Tomahawk-Beil SOG, Klingenlänge ca. 7 cm, inkl. Klingenschutz (Asservat-Nr. …)

-          Tanto-Dolch K25, Klingenlänge ca. 12 cm, inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-          Tanto-Dolch S&W, Nr. SWHRT7T, Klingenlänge ca. 12 cm, inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-          Tanto-Dolch Cold Steel, Modell Recon Tanto, Klingenlänge ca. 18 cm, inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-          Tanto-Dolch S&W, Modell Homeland Security, Nr. CKSUR4, Klingenlänge ca. 15 cm, inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-          Tanto-Dolch Schrade, Nr. SCHF11, Klingenlänge ca. 12 cm, inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-          Tanto-Dolch Claw Gear, ca. 18 cm Klingenlänge, inkl. Holster (Asservat-Nr. …)

-          Baseballschläger, ca. 71 cm Gesamtlänge (Asservat-Nr. …)

-          Armbrust, Seriennummer CR-039BK (Asservat-Nr. …)

-          Grosse Axt mit Holzgriff, Klingenlänge ca. 14 cm (Asservat-Nr. …)

C. Mit Verfügung vom 16. September 2022 ordnete das Statthalteramt Winterthur gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 lit. a WG die Beschlagnahme und definitive Einziehung der von der Kantonspolizei am 24. Februar 2022 sichergestellten Waffen, des Waffenzubehörs und der Munition an. Dies beinhaltete die Schusswaffen, die Waffenbestandteile, die Munition, das Sturmgewehrmagazin und die Softairwaffen inklusive Magazine (Dispositivziffer 1). Herausgegeben wurden die diversen Messer, Dolche, Streitäxte, Bögen und Armbrüste sowie der Baseballschläger (Dispositivziffer 2). Unerwähnt blieben die NS-Devotionalien, welche mithin nicht Teil der waffenrechtlichen Einziehung bildeten.

Am 24. Oktober 2022 zog das Statthalteramt Winterthur seine Verfügung vom 16. September 2022 in Wiedererwägung mit der Begründung, dass es von einer falschen Sachlage ausgegangen sei: Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Einstellungsverfügung fälschlicherweise die Herausgabe diverser Waffen, Munition und Gegenstände angeordnet, ohne einen Vorbehalt zur Absprache mit dem Statthalteramt zu machen. Entsprechend seien nur die beiden auf A registrierten Feuerwaffen (Revolver und Flinte) dem Statthalteramt übergeben worden, und die Kantonspolizei habe die übrigen sichergestellten Waffen, Waffenzubehör und Munition am 23. Juni 2022 ohne Wissen des Statthalteramts bereits an A ausgehändigt. In der Verfügung vom 24. Oktober 2022 hielt das Statthalteramt vollumfänglich an der mit Verfügung vom 16. September 2022 angeordneten definitiven Einziehung von Waffen, Waffenzubehör und Munition fest (Dispositivziffer 2), ordnete jedoch zusätzlich an, dass A die bereits ausgehändigten und einzuziehenden Waffen, Gegenstände und Munition innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung beim Statthalteramt zu hinterlegen habe (Dispositivziffer 1). Dieser Anordnung wurde sodann die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 7). Die eingezogene Munition wurde der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen (Dispositivziffer 3). Die einzuziehenden Waffen und das Waffenzubehör seien zu veräussern, der Erlös daraus an die Gebühren anzurechnen und ein allfälliger Überschuss dem Beschwerdeführer auszubezahlen. Nicht verwertbare Gegenstände wurden der Kantonspolizei entschädigungslos zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen (Dispositivziffer 4). Die Verfahrenskosten (Fr. 150.-) und die Aufbewahrungsgebühren (Fr. 2'400.-) wurden A auferlegt (Dispositivziffer 5).

II.  

Mit Eingabe vom 1. November 2022 liess A Rekurs gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2022 erheben. Er liess die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Statthalteramt Winterthur ordnete am 8. November 2022 eine erneute Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung an, da A die Frist zur Hinterlegung der bezeichneten Gegenstände ungenutzt verstreichen liess. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 1. März 2023 ab (Dispositivziffer I). Er auferlegte die Verfahrenskosten (Fr. 1'645.-) A (Dispositivziffer II) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer III).

III.  

Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 1. März 2023 liess A am 6. April 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, die vorinstanzlichen Entscheide unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Der Regierungsrat beantragte am 14. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt Winterthur verzichtete am 18. April 2023 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2022 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Darin wurde die Einziehung und Vernichtung gewisser Waffen und Gegenstände unmittelbar staatsanwaltschaftlich angeordnet (Dispositivziffer 5). In Bezug auf die übrigen Waffen und Gegenstände unterschied die Staatsanwaltschaft zwischen den beiden Feuerwaffen einerseits, welche sie dem Statthalteramt "zur weiteren Veranlassung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 WG" zukommen liess und den übrigen Asservaten andererseits, welche der beschuldigten Person (dem Beschwerdeführer) "auf erstes Begehren" herauszugeben seien. Das Dispositiv enthält nur bezüglich der Feuerwaffen einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten einer möglichen administrativen Waffeneinziehung durch das Statthalteramt in Anwendung von Art. 31 WG (Dispositivziffer 4), wogegen ein solcher in Bezug auf die übrigen Waffen, Gegenstände und Munitionsbestandteile ebenso fehlt wie eine Zuführung derselben an das Statthalteramt (Dispositivziffer 6). In den Erwägungen der Einstellungsverfügung hielt die Staatsanwaltschaft demgegenüber in teilweiser Abweichung davon fest, die übrigen sichergestellten Waffen, Munition und Gegenstände würden dem Beschuldigten "in Absprache mit dem Statthalteramt" auf erstes Verlangen herausgegeben (E. 17).

2.2 Der Beschwerdegegner hielt in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2022 dazu fest, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Dispositiv zur Einstellungsverfügung vom 2. Mai 2022 (Ziff. 6) fälschlicherweise die Herausgabe gewisser Waffen, Gegenstände und Munitionsbestandteile verfügt habe, ohne die in E. 17 erwähnte Absprache mit dem Statthalteramt vorzubehalten. Der Beschwerdegegner verfügte somit die erneute Beschlagnahme und Einziehung der bereits ausgehändigten Gegenstände (Dispositivziffern 1 und 2).

2.3 Zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv der Einstellungsverfügung besteht in der Tat ein Widerspruch, indem erstere im Gegensatz zu letzterem die Herausgabe der übrigen Waffen, Gegenstände und Munitionsbestandteile an den Beschwerdeführer von einer Absprache mit dem Statthalteramt abhängig machte (siehe E. 2.1). Ein solches koordiniertes Vorgehen, welches gemäss den Akten nicht stattfand, wäre umso mehr geboten gewesen, als die Staatsanwaltschaft für die Beurteilung einer administrativen Beschlagnahme und Einziehung in Anwendung von Art. 31 WG gar nicht zuständig wäre. Vielmehr liegt die diesbezügliche Kompetenz beim Statthalteramt (vgl. § 8 Abs. 1 der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO; LS 552.1]). Die Staatsanwaltschaft kann bei einer Einstellungsverfügung nach Art. 267 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 320 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) bzw. analog im Fall eines Strafbefehls nach Art. 353 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Art. 352 Abs. 2 StPO lediglich die Einziehung von Gegenständen anordnen, sofern diese zur Begehung einer Straftat gedient haben oder durch eine Straftat hervorgebracht wurden (sog. strafrechtliche Sicherungseinziehung; Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Dispositivziffer 6 der Einstellungsverfügung ist mit Blick auf die sachliche Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft betreffend die Einziehung nach Art. 31 WG so zu verstehen, dass die Staatsanwaltschaft aus strafprozessualer Sicht von einer Einziehung der betreffenden Gegenstände nach Art. 320 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 69 StGB absah. Damit wurde aber nicht über eine mögliche administrative Einziehung nach Art. 31 WG befunden, womit die Einstellungsverfügung einer erstmaligen Beurteilung der waffenrechtlichen Einziehung durch die zuständige Behörde nicht entgegensteht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner in seinen Verfügungen vom 16. September 2022 bzw. wiedererwägungsweise vom 24. Oktober 2022 die Einziehung der betreffenden Gegenstände nach Art. 31 WG beurteilte. Nichts anderes für diese Konstellation ergibt sich überdies aus der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis (vgl. zur Publikation vorgesehener BGr, 21. Mai 2024, 2C_125/2023).

3.  

Vorliegend ist der Streitgegenstand auf die Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Oktober 2022 beschränkt (vorne Ziff. I.C). Der Realakt der Polizeikontrolle und der Beschlagnahmung bei der Hausdurchsuchung sind demgegenüber nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren.

4.  

4.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass eine Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c).

4.2 Unter dem Titel "Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV; SR 514.541) das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.3; 4. Dezember 2014, VB.2014.00249, E. 3.1).

4.3 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als einen vagen Verdacht. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 8 N. 16). Rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe genügen demgegenüber nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 5).

4.4 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem bei Personen vor, welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 3.4; 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.6; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6).

4.5 Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände dann, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere, weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist regelmässig zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung). Der Begriff der "Gefahr der missbräuchlichen Verwendung" ist weit zu fassen. Bei einer definitiven Einziehung muss im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft erstellt werden (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 21–23, 27). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht ausschliesslich auf strafrechtliche Erkenntnisse abzustellen. Es kann ein strengerer Massstab angelegt werden, da auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.3 mit weiteren Verweisen). So kann auf Erkenntnisse aus einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren abgestellt werden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme müssen gemäss Art. 31 Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2; 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Hausdurchsuchung unrechtmässig erfolgt sei und damit auch die Beschlagnahmung und Einziehung nicht statthaft seien. Vorliegend handelt es sich bei der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG um ein administratives Verfahren, dessen Ziel nicht strafrechtliche Sanktionierung ist, sondern der präventive Schutz der öffentlichen Sicherheit (vorne E. 4.5). Somit gelangt die StPO nicht zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO), womit vorfrageweise nicht zu klären ist, ob der Realakt der Hausdurchsuchung rechtmässig war. Weiter rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 WG bestehe und deshalb eine Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände unzulässig sei.

5.2 Der Beschwerdegegner hielt in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2022 zur Einziehung Folgendes fest:

5.2.1 Der Beschwerdeführer sei am 26. März 2020 mit einem Strafbefehl wegen Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss sowie wegen Betäubungsmittelkonsums für schuldig befunden worden. Weiter sei er zwischen Oktober 2017 und Juni 2019 insgesamt zehn Mal wegen Übertretungen betreffend die Ruhe und Ordnung, die Nachtruhestörung durch lärmintensiven Discobetrieb, den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die Nutzungsänderung entgegen baurechtlicher Vorschriften strafrechtlich aufgefallen.

5.2.2 Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 sei ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 21. Januar 2021 bestätige, dass der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert habe. Gleichzeitig sei eine Blutalkoholkonzentration von 0,13 ‰ sowie der Wirkstoff Clozapin (Medikament Leponex, Antipsychotikum zur Behandlung von Schizophrenie) nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit durchschnittlich zwei Joints am Tag konsumiert. Weiter habe er vereinzelt die Antipsychotika Leponex und Xanax eingenommen wegen Schlafproblemen aufgrund seines Tinnitus. Seit März 2020 habe er von seinem Hausarzt das Medikament Quetiapin 100 mg (Antipsychotikum) verschrieben bekommen. Zwischen April 2020 und Januar 2021 habe in den Urinproben kein Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum nachgewiesen werden können. Jedoch sei in einer Haaranalyse vom 18. Januar 2021 entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers ein mittelstarker Kokainkonsum festgestellt worden. Ein weiteres verkehrsmedizinisches Gutachten habe sodann am 15. Juli 2021 im Rahmen einer Blut- und Haaranalyse keine entsprechenden Substanzen nachweisen können. Zwischenzeitlich sei die Dosierung des Medikamentes Quetiapin auf 200 mg gesteigert worden, obwohl keine psychiatrische Diagnose vorliege. Am 3. August 2021 wurde der Führerausweis wieder ausgestellt und am 30. Juni 2022 seien diesbezügliche Auflagen aufgehoben worden.

5.2.3 Weiter sei dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen das Recht auf Armeewaffen verwehrt worden. Aus dem entsprechenden Armeedossier gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Tinnitus an psychischen Problemen leide und sich deswegen auch stationär in eine psychiatrische Klinik begeben habe. Zudem habe er an Schlaflosigkeit gelitten und sei vollständig arbeitsund dienstunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Gesundheitszustand mit mehreren ärztlichen Zeugnissen belegt. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden hätten bestätigt, dass keine Selbst- oder Drittgefährdung während des Klinikaufenthalts vom 26. Februar 2020 bis 19. März 2020 vorgelegen habe. Jedoch sei der Beschwerdeführer zwischen dem 18. September 2019 und dem 29. Februar 2020 sowie zwischen dem 26. Februar 2020 und dem 12. April 2020 aufgrund seines labilen psychischen Zustands vollständig arbeitsunfähig gewesen.

5.2.4 Zusammenfassend ergebe sich ein regelmässiger Betäubungsmittelkonsum (Mischkonsum) des Beschwerdeführers bis Januar 2020. Zusätzlich habe er eigenmächtig verschreibungspflichtige Medikamente eingenommen, welche zur Behandlung psychischer Probleme vorgesehen seien. Darunter seien Xanax (gegen Panikstörungen), Leponex (gegen Schizophrenie) sowie Quetiapin, welches ein Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial aufweise und zur atypischen Behandlung von Schizophrenie diene. Dabei sei die Dosierung innerhalb eines halben Jahres verdoppelt worden. Zwar liege im Rahmen der verkehrsmedizinischen Kontrollen eine Drogenabstinenz zwischen April 2020 und August 2022 vor, welche aber durch seinen Klinikaufenthalt vom 26. Februar 2020 bis 19. März 2020 erheblich begünstigt worden sei. Der Besitz von nationalsozialistischen Memorabilia, der labile psychische Zustand, seine Berufstätigkeit als Geschäftsführer im Gastgewerbe und der missbräuchliche Substanzkonsum lasse auf eine Selbst- und Drittgefährdung schliessen, welche mit einem Waffenbesitz nicht zu vereinbaren sei.

5.3 Der Regierungsrat bestätigte die Einschätzung des Beschwerdegegners in seinem Entscheid. Er hielt fest, der Beschwerdeführer bekunde durch seine zahlreichen Übertretungen, dass er sich nicht zuverlässig an die Rechtsordnung halten könne. Die Art und Weise, wie er zu Hause seine Waffen ausstelle, lasse eine Waffen- und Gewaltverherrlichung erkennen. Hinzu komme eine offensichtliche Nähe zum nationalsozialistischen Gedankengut.

5.4 Der Einschätzung des Beschwerdegegners ist grundsätzlich zuzustimmen und es kann nach § 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG auf seine Ausführungen verwiesen werden (vorne E. 5.2). So sprechen der langanhaltende Mischkonsum von Betäubungsmitteln und von verschreibungspflichtigen Medikamenten sowie der psychisch labile Zustand des Beschwerdeführers für eine Selbst- und Drittgefährdung. Jedoch lässt sich nicht bereits aus den zehn strafrechtlichen Vorfällen, welche die Ruhe und Ordnung, eine Nachtruhestörung durch lärmintensiven Discobetrieb, den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und eine Nutzungsänderung entgegen baurechtlicher Vorschriften betrafen, ohne Weiteres auf eine Selbst- und Drittgefährdung schliessen (vorne E. 5.2.1, 5.3). Bei diesen Delikten handelt es sich überwiegend um solche, die mit der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers einhergehen und kein Gewalt- oder Selbstgefährdungspotenzial erkennen lassen. Relevant bleibt aber das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss (vorne E. 5.2.1 f.), da der Beschwerdeführer damit auch Dritte mit seinem Verhalten gefährdete und eine entsprechende Gesinnung zum Ausdruck brachte. Hingegen lässt sich vom Besitz der nationalsozialistischen Memorabilia nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende Drittgefährdung schliessen (vorne E. 5.2.4 und 5.3). Dazu bedürfte es konkreterer Bekundungen einer nationalsozialistischen Gesinnung.

5.5 An der Einschätzung des Beschwerdegegners betreffend Selbst- und Drittgefährdung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass der THC-Wert bei der strafrechtlichen Verurteilung nur geringfügig über dem zulässigen Grenzwert gelegen habe, stellt für sich die Selbst- und Drittgefährdung nicht in Frage. Gerade der Mischkonsum mit Kokain und Alkohol verstärken die Wirkung des Cannabiskonsums. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in seiner Begutachtung vom 21. Januar 2021 offen zu, auch MDMA und Speed konsumiert zu haben, und seit er 18 Jahre alt ist, Cannabis zu konsumieren. Insgesamt liegt beim Beschwerdeführer ein langjähriger Betäubungsmittelkonsum vor. So besteht im Umgang mit Schusswaffen auch bei einem geringen Suchtmittelkonsum ein erhebliches Verletzungsrisiko.

5.6 Erschwerend zum Betäubungsmittelkonsum tritt der eigenmächtige Medikamentenkonsum von verschreibungspflichtigen Psychopharmaka hinzu, wobei es zu unvorhersehbaren Wechselwirkungen kommen könnte. Zudem weisen die Medikamente allein schwere Nebenwirkungen auf, die einen sicheren Umgang mit Schusswaffen nicht erlauben. So werden in den vom Schweizerischen Heilmittelinstitut publizierten Fachinformationen (swissmedic; www.swissmedicinfo.ch) bei Quetiapin folgende Nebenwirkungen als häufig (1–10 %) aufgeführt: ungewöhnliche Träume und Albträume, Suizidgedanken, suizidales Verhalten sowie Reizbarkeit. Die empfohlene Tagesdosis beträgt 300 mg bis 450 mg. Zusätzlich wird in der Patienteninformation darauf hingewiesen, dass kein Alkohol eingenommen werden sollte. Weiter wird durch das Medikament die Reaktionsfähigkeit und das Führen von Fahrzeugen beeinträchtigt. In den Fachinformationen zum Medikament Leponex finden sich folgende häufige Nebenwirkungen: Sprechstörungen, Kopfschmerzen, Tremor, Krampfanfälle sowie verschwommenes Sehen. Als sehr häufig treten Schläfrigkeit und Sedierung (39–46 %) sowie Schwindel (19–27 %) auf. Das Medikament beeinträchtigt ebenfalls die Reaktionsfähigkeit beim Fahren und es sollte aufgrund der sedierenden Wirkung während der ersten Wochen der Behandlungsdauer nicht gefahren werden. Leponex sollte sodann nicht mit anderen Neuroleptika kombiniert werden. Eine Anwendung von Leponex darf nur erfolgen, wenn andere Neuroleptika nachweislich nicht ansprechen. Auch darf gemäss Patienteninformation kein Alkohol konsumiert werden, da durch Leponex die Wirkung verstärkt wird. Zu Xanax werden folgende häufige Nebenwirkungen in den Fachinformationen erwähnt: Verwirrtheit, Desorientiertheit, Angstgefühl, Schlaflosigkeit, Nervosität, Aufmerksamkeitsstörung sowie Tremor. Weitere Nebenwirkungen sind Depression (11,7 %), Sedierung (49,9 %), Kopfschmerzen (22,3 %), Schläfrigkeit (20,3 %), Gedächtnisschwäche (17 %) sowie Schwindel (16 %). Weiter darf Xanax nicht mit Alkohol eingenommen werden, da dadurch die sedierende Wirkung verstärkt wird. Dabei kann die Einnahme von Xanax (Benzodiazepin) zu einer Abhängigkeit führen, insbesondere bei Patienten mit bekanntem Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch. Drogen- oder Arzneimittelmissbrauch zählen zu den bekannten Risiken bei einer Einnahme von Benzodiazepin.

5.7 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nur wenige Male die Antipsychotika des Vaters eingenommen habe, verfängt in Anbetracht des Suchtpotenzials kombiniert mit dem Drogen- und Alkoholkonsum nicht. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz seines Betäubungsmittelkonsums eigenmächtig Psychopharmaka konsumierte, ohne die Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen abschätzen zu können. Dieses Vorgehen deutet auf einen starken Leidensdruck des Beschwerdeführers aufgrund seines Tinnitus hin. Insgesamt ist auf eine erhebliche Selbst- oder Drittgefährdung zu schliessen. Auch der Off-Label-Gebrauch von Quetiapin und die Verdopplung der Dosis sprechen für die Selbst- und Drittgefährdung, da die häufigen Nebenwirkungen wie suizidales Verhalten und Reizbarkeit kein hinnehmbares Risiko im Umgang mit Schusswaffen darstellen, zumal der Beschwerdeführer bereits aufgrund seines Tinnitus leidet.

5.8 Weiter ist es für die Beurteilung der Selbst- und Drittgefährdung unerheblich, ob dem Beschwerdeführer das Recht auf Armeewaffen auf Initiative der Armee oder auf eigenes Ersuchen hin abgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer verhält sich im Sinn von Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) treuwidrig, wenn er auf eigene Initiative gegenüber der Armee erklärte, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme keine Schusswaffen besitzen könne und dienstuntauglich sei, im Verwaltungsverfahren jedoch das Gegenteil behauptet.

5.9 Der Beschwerdeführer stellt die negative Prognose für die Selbst- und Drittgefährdung in Frage und bringt dagegen vor, es sei aktuell kein Betäubungsmittelkonsum mehr nachgewiesen und auch sein psychischer Zustand sei aktuell stabil. Diese Argumente vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Ursprung für das psychische Leiden (Tinnitus) und den damit einhergehenden Medikamenten- und Betäubungsmittelkonsum besteht weiterhin. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass der Tinnitus und die daraus resultierenden Schlafstörungen ohne den Einsatz von Quetiapin behandelt werden konnte. Vielmehr muss der Beschwerdeführer künftig medikamentös behandelt werden, ohne die möglichen weiteren Nebenwirkungen beim Off-Label-Konsum zu kennen. Auch die bekannten Nebenwirkungen von Quetiapin sprechen gegen einen sicheren Umgang mit Schusswaffen (vorne E. 5.6 f.). Aufgrund seiner Leiden und des langjährigen Betäubungsmittelkonsums (seit er 18 Jahre alt ist) ist sodann von einer hohen Rückfallgefahr beim Betäubungsmittelkonsum auszugehen. Es muss daher auch in Zukunft damit gerechnet werden, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers wieder ändern kann. Ein solches Risiko ist mit Blick auf den sicheren Umgang mit Schusswaffen zum aktuellen Zeitpunkt nicht hinnehmbar (vorne E. 4.5). Insgesamt gingen die Vorinstanzen zu Recht von einer negativen Prognose aus, auch wenn der Beschwerdeführer seinen Zustand als aktuell stabil bezeichnet. Die Voraussetzungen für eine Waffeneinziehung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 lit. a WG sind damit erfüllt. Die vom Beschwerdeführer gegen die streitige Beschlagnahme und Einziehung erhobenen Einwände vermögen diese nach dem Gesagten nicht als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Nicht beanstandet vom Beschwerdeführer werden die von der Einziehung im Einzelnen umfassten Waffen und Gegenstände.

6.  

Die Beschwerde ist infolgedessen als unbegründet abzuweisen.

7.  

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach Art. 17 Abs. 2 VRG ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich auch keine andere Kostenverlegung oder eine Parteientschädigung im Rekursverfahren.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 3'370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Regierungsrat; c)    die Sicherheitsdirektion; d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2023.00184 — Zürich Verwaltungsgericht 18.07.2024 VB.2023.00184 — Swissrulings