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Zürich Verwaltungsgericht 23.08.2023 VB.2023.00182

23. August 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,483 Wörter·~22 min·7

Zusammenfassung

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Offengelassen, ob Beschwerdegegenstand mangels hängigem Ehevorbereitungsverfahren entfallen ist (E. 2). Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts im Ehevorbereitungsverfahren (E. 4). Die Zulasssungsvoraussetzungen sind nicht offensichtlich erfüllt und es bestehen erhebliche Indizien für eine geplante Scheinehe oder lediglich vorgetäuschte Zusammenzugspläne. Unabhängig davon erfüllen die Verlobten auf absehbare Zeit nicht die Bewilligungsvoraussetzung des Zusammenlebens. Auf weitere Beweiserhebungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 5). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7), Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 8) und Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten und diese nicht gegenstandslos geworden ist.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00182   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat

Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Offengelassen, ob Beschwerdegegenstand mangels hängigem Ehevorbereitungsverfahren entfallen ist (E. 2). Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts im Ehevorbereitungsverfahren (E. 4). Die Zulasssungsvoraussetzungen sind nicht offensichtlich erfüllt und es bestehen erhebliche Indizien für eine geplante Scheinehe oder lediglich vorgetäuschte Zusammenzugspläne. Unabhängig davon erfüllen die Verlobten auf absehbare Zeit nicht die Bewilligungsvoraussetzung des Zusammenlebens. Auf weitere Beweiserhebungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 5). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7), Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 8) und Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten und diese nicht gegenstandslos geworden ist.

  Stichworte: ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG EHEVORBEREITUNG KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT ZEUGENEINVERNAHME ZUSAMMENLEBEN

Rechtsnormen: Art. 17 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 51 Abs. I AIG Art. 63 AIG Art. 14 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 12 EMRK § 16 VRG Art. 31 VZAE Art. 98 Abs. IV ZGB Art. 66 Abs. II lit. e ZStV Art. 2 lit. e ZV-EJPD

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00182

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1974 geborene mongolische Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 25. September 2010 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen als Asylbewerber in die Schweiz ein und verblieb nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs illegal im Land. Am 1. September 2017 wurde ihm eine Härtefallbewilligung erteilt, welche jedoch am 7. Juni 2022 aufgrund des inzwischen erfüllten Aufenthaltszwecks und Integrationsdefiziten des wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit bereits verwarnten Beschwerdeführers widerrufen wurde. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. September 2022 ab. Der Rekursentscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft und dem Beschwerdeführer wurde eine Ausreisefrist bis zum 7. Dezember 2022 gewährt.

Am 5. Dezember 2022 ersuchte der zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskundig vertretene Beschwerdeführer um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. um Duldung seines Aufenthalts zwecks Vorbereitung seiner Heirat mit der 1992 geborenen und ebenfalls aus der Mongolei stammenden Schweizerin C (nachfolgend: Verlobte). Mangels offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen verweigerte das Migrationsamt am 15. Dezember 2022 die Erteilung der beantragten Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Duldung des Aufenthalts zur Ehevorbereitung. Weiter ordnete es an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe und hielt zudem fest, dass eine allfällige Rekurserhebung den Wegweisungsvollzug mangels vorbestehendem Anwesenheitsrecht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen würde.

II.  

Erst nach dem migrationsamtlichen Entscheid – am 13. Januar 2023 – wurde ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Den gegen die migrationsamtliche Entscheidung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 23. März 2023 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos geworden erachtete. Weiter wurde dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und erneut angeordnet bzw. festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Land unverzüglich zu verlassen habe und eine allfällige Beschwerde mangels vorbestehender Anwesenheitsberechtigung kein prozedurales Aufenthaltsrecht begründen würde.

III.  

Am 27. März 2023 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgrund der früheren Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein dreijähriges Einreiseverbot.

Mit Beschwerde vom 5. April 2023 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der vor­instanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. Duldungserklärung zwecks Vorbereitung der Heirat auszustellen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter sei im Sinn einer vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahme der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens zu dulden und von jeglichen Wegweisungsvollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Ergänzung seiner Beschwerdebegründung innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu erlauben, ihm eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zuzusprechen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2023 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die vorliegende Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfalte, jedoch während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, ohne dass der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers damit rechtmässig würde. Auf das Gesuch um Duldung einer Erwerbstätigkeit während der Verfahrenshängigkeit trat das Verwaltungsgericht nicht ein. Sodann zog es die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete jedoch im Hinblick auf die angekündigte Beschwerdeergänzung auf eine Vernehmlassung bzw. eine Beschwerdeantwort.

Am letzten Tag der Beschwerdefrist (8. Mai 2023) liess der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerdeschrift nachreichen, in welcher er an seinen Anträgen unverändert festhielt, auch in Bezug auf die bereits in der Präsidialverfügung behandelten Begehren betreffend Erwerbsberechtigung und Aufenthalt während des hängigen Verfahrens. Weiter offerierte er zum Beweis einer gelebten Beziehung mehrere Zeugen aus seinem Umfeld und reichte schriftliche Bestätigungen hierzu nach.

Hierauf gewährte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2023 den Vorinstanzen das rechtliche Gehör. Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Migrationsamt mit Eingabe vom 12. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde, wobei vorab anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten habe.

Am 11. Juli 2023 verweigerte das zuständige Zivilstandsamt dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten die Trauung mangels Nachweises der Rechtmässigkeit des Aufenthalts.

Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 reichte das Migrationsamt elektronisch zivilstandsamtliche Akten nach, welche am 25. Juli 2023 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.

Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den nachgereichten Zivilstandsakten einreichen, wobei er nach wie vor von der Hängigkeit des Ehevorbereitungsverfahrens ausging, da die zivilstandsamtliche Verfügung vom 11. Juli 2023 nicht rechtskräftig sei bzw. er nötigenfalls Beschwerde einlegen werde und überdies jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden könne.

Aufgrund eines möglichen Zustellungsfehlers in Bezug auf die migrationsamtliche Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 stellte das Verwaltungsgericht das entsprechende Dokument (samt Beilage) erneut zu. Es erfolgten keine weiteren Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Das Zivilstandsamt Sihltal-Albis verfügte am 11. Juli 2023, dass dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten die Trauung mangels Nachweises des rechtmässigen Aufenthalts des Erstgenannten verweigert werde. Aufgrund der Aktenlage erscheint unklar, ob diese Verfügung fristgerecht beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, angefochten wurde oder inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist, womit der Beschwerdegegenstand des vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahrens mangels hängigem Ehevorbereitungsverfahren allenfalls entfallen ist. Die Frage muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da die Anträge des Beschwerdeführers im Sinn nachfolgender Erwägungen auch bei materieller Beurteilung seiner Beschwerde abzuweisen sind.

3.  

Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig weggewiesen worden und verfügt derzeit nicht über einen geregelten Aufenthaltsstatus. Er hätte das Land spätestens mit Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist (7. Dezember 2022) verlassen müssen und ist derzeit auch nicht erwerbsberechtigt. Gleichwohl bzw. deshalb ersuchte er sowohl in seiner Beschwerde vom 5. April 2023 als auch in deren Ergänzung vom 8. Mai 2023 vorsorglich bzw. superprovisorisch darum, dass während der Hängigkeit des Verfahrens sein weiterer Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu dulden sei.

Das Verwaltungsgericht war bereits mit Präsidialverfügung vom 5. April 2023 auf das Gesuch um Duldung der Erwerbstätigkeit nicht eingetreten und ordnete an, vorerst von Vollzugsmassnahmen abzusehen, eine darüberhinausgehende vorsorgliche bzw. superprovisorische Aufenthaltsduldung lehnte es jedoch ausdrücklich ab. Auch wenn in der Beschwerdeergänzung vom 8. Mai 2023 die entsprechenden Anträge unverändert aufrechterhalten wurden, bestand kein Anlass, hierauf zurückzukommen. Zudem werden die (erneuerten) Anträge zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit während der Verfahrenshängigkeit mit vorliegendem Endentscheid ohnehin gegenstandslos.

4.  

4.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). Den Materialien lässt sich entnehmen, dass diese Gesetzesvorschrift bezweckt, die Übereinstimmung der Entscheide von Zivilstands- und Ausländerbehörden zu fördern und damit ein widersprüchliches Verhalten des Staates zu verhindern (BBl 2008, 2472; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.1). Personen, die sich nicht (mehr) rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen, müssen ihren Aufenthalt deshalb zuerst legalisieren.

4.2 Während der Behandlung des Gesuchs müssen sich die betroffenen Ausländer ohne legalen Aufenthalt grundsätzlich im Ausland aufhalten. Die Migrationsbehörden sind in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM vom Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papieren und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2). Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird, unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar ist auch die Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum selben Zweck (sogenannte Duldungserklärung) bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1).

4.3 Der Beschwerdeführer verfügt im dargelegten Sinn nicht mehr über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz und hätte das Land grundsätzlich nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist verlassen müssen. Seither hält er sich lediglich aufgrund der vor­instanzlich und vom Verwaltungsgericht verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit aber sein weiterer Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine Legalisierung seines Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.

5.  

5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen. Hierbei wird eine bedarfsgerechte Wohnung vorausgesetzt (Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, § 23.149). Zudem steht die Bewilligung des Ehegattennachzugs unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG vorliegen (Art. 42 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AIG).

5.2 Mehrere Umstände weisen darauf hin, dass der geplante Eheschluss in rechtsmissbräuchlicher Weise der Aufenthaltssicherung dienen könnte bzw. zumindest zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer nach dem Eheschluss die Zulassungs­voraussetzungen erfüllen könnte (zu den Scheineheindizien vgl. Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, § 23.25 mit Hinweisen):

-            Der Beschwerdeführer hielt sich jahrelang unrechtmässig in der Schweiz auf und zeigte sich bislang – z.B. bei der Beschaffung von Ausweispapieren – wenig kooperativ, was generelle Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben weckt.

-            Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Beziehung zu seinen beiden in der Schweiz lebenden (erwachsenen) Söhnen und seiner hiesigen Erwerbstätigkeit ein starkes Motiv, sich seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz durch die Eingehung einer Scheinehe zu erschleichen.

-            Der Beschwerdeführer war bei Stellung seines Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. um Duldung seines Aufenthalts zur Ehevorbereitung bereits rechtskräftig weggewiesen worden und hätte damit ohne Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keinerlei Aussichten auf einen weiteren Verbleib im Land gehabt.

-            Der Beschwerdeführer stellte sein Gesuch zwei Tage vor Ablauf der Ausreisefrist und bevor überhaupt ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden war.

-            Das Formular zur Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens soll gemäss Unterschriftenfeld von der Verlobten bereits am 28. November 2022 unterzeichnet worden sein, während es der Beschwerdeführer gemäss Formularangaben erst am 2. Januar 2023 unterzeichnet hat, mehr als einen Monat später. Tatsächlich eingereicht wurde das Ehevorbereitungsgesuch am 13. Januar 2023. Angesichts der behaupteten engen Beziehung mit regelmässigen Kontakten und der offenkundigen Bedeutung der Angelegenheit wäre zu erwarten gewesen, dass die Verlobten das Gesuch zusammen oder zumindest zeitnah unterzeichnen und einreichen würden.

-            Die Beziehung zu seiner aktuellen Verlobten blieb im vorgängigen Widerrufs- und Wegweisungsverfahren unerwähnt.

-            Es fehlen – bis auf ein paar im Beschwerdeverfahren nachgereichten und wenig aussagekräftigen Dokumente – jegliche schriftliche und/oder bildliche Belege für eine vertiefte, längere Zeit dauernde Beziehung zwischen den Verlobten.

-            Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Fotos sind wenig aussagekräftig, undatiert und teilweise offenbar unmittelbar nacheinander aufgenommen worden. Die eingereichten Telefon- bzw. Videocall-Beweise betreffen allesamt den Zeitraum nach Einleitung des Bewilligungsverfahrens (vgl. hierzu auch Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, § 23.28 Fn. 63). Zudem sind die Abstände zwischen den einzelnen Anrufen für eine gelebte Beziehung ungewöhnlich lang, was umso weniger nachvollziehbar ist, als dass das die Verlobten eigenen Angaben zufolge (noch) nicht zusammenleben und entsprechend verstärkt auf eine Kommunikation über die Distanz angewiesen wären.

-            Das Ehevorbereitungsverfahren wurde erst nachträglich im Rekursverfahren eingeleitet.

-            Die Verlobten leben derzeit nicht zusammen und es liegen nur vage Pläne für ein inskünftiges Zusammenleben nach durchgeführtem Ehevorbereitungsverfahren vor.

-            Bis auf die Mitwirkung am Ehevorbereitungsverfahren und ein im Beschwerdeverfahren nachgereichtes (rudimentäres) Bestätigungsschreiben der Verlobten liegen keine Nachweise für den tatsächlichen Heiratswillen der Verlobten vor.

5.3 Bei den aufgezählten Scheineheindizien sticht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer seine Verlobte schon vor über einem Jahrzehnt kennengelernt haben will und sie im April 2022 ein Paar geworden sein sollen, er diese Umstände im Widerrufsverfahren aber gleichwohl völlig unerwähnt liess. Bei seiner polizeilichen Befragung vom 27. Dezember 2021 gab er noch an, ausser einem krebskranken Arbeitskollegen in der Schweiz keinerlei Freunde oder Bekannte zu haben. Da seine Aufenthaltsbewilligung erst am 7. Juni 2022 widerrufen und das anschliessende Rekursverfahren erst am 8. September 2022 abgeschlossen war, hätte der im damaligen Rekursverfahren bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sowohl Gelegenheit als auch Anlass gehabt, auf seine neue Beziehung hinzuweisen. Selbst wenn eine allfällige neue Beziehung nicht Thema im damaligen Widerrufsverfahren war, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesen bedeutsamen Umstand erwähnt hätte, zumal die Bewilligungsrelevanz auch einem Laien bewusst sein musste. Dass er dies nicht getan hat, bildet ein starkes Indiz für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung vorgetäuschte Beziehung. Dieser Eindruck wird sodann auch durch die zeitliche Abfolge weiter verstärkt, indem der Beschwerdeführer erst unmittelbar vor dem Ablauf der Ausreisefrist um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ersuchte und erst über einen Monat später ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde, obwohl der Beschwerdeführer bereits im September 2022 Erkundigungen zu einer allfälligen Eheschliessung beim Zivilstandsamt einholte.

5.4 Auch der Umstand, dass die Verlobten weiterhin getrennt voneinander leben, erscheint auffällig. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift zunächst vor, dass das Paar inskünftig in der Wohnung in D der Verlobten wohnen werde. Im Widerspruch zu diesen Ausführungen ist in der nachfolgenden Beschwerdeergänzung nunmehr (auch) die Rede davon, dass das Paar "aller Voraussicht nach im Falle der Gutheissung des vorliegenden Gesuchs und Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens in E zusammenziehen" werde, also in der 3½-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers. Es besteht demnach nicht einmal Klarheit darüber, wo die Verlobten inskünftig zusammenleben wollen oder ob sie sich hierüber überhaupt verständigen konnten. Jedenfalls würden die Verlobten bereits heute über die für ihr zukünftiges Zusammenleben erforderlichen Räumlichkeiten verfügen, sowohl in D als auch in E, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb sie das angeblich geplante Zusammenleben bei einer intakten Beziehung nicht bereits aufgenommen haben. Dies zumal auch keine religiösen Gründe oder Platzprobleme für das derzeitige Getrenntleben geltend gemacht werden und zumindest beim ursprünglich geplanten Zusammenzug in D auch keine Wohnung aufgegeben werden müsste, da der Sohn des Beschwerdeführers weiterhin in der Wohnung in E wohnen würde (siehe nachfolgende Erwägung).

5.5 Der Beschwerdeführer erklärt die Verzögerungen bei der Aufnahme des Zusammenlebens damit, dass er derzeit noch mit seinem in Ausbildung befindlichen Sohn zusammenwohne, der Mietvertrag auf ihn laute und vorab die zukünftige Wohnsituation des Sohnes zu klären sei, insbesondere auch zur Verhinderung einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit des Sohnes. Das vermag nicht zu überzeugen: Der Sohn des Beschwerdeführers ist bereits seit geraumer Zeit volljährig und damit auch imstande, alleine zu leben, während ihn der Beschwerdeführer – sollte er dereinst wieder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sein – auch von der Distanz aus finanziell unterstützen kann. Auch wenn der Mietvertrag derzeit auf den Beschwerdeführer lautet, besteht keine Gefahr, dass der Sohn nach dem Auszug des Vaters unmittelbar aus der Wohnung ausziehen müsste. Weiter hat der Beschwerdeführer auch keinerlei konkrete Pläne präsentiert, wie denn die zukünftige Wohnsituation des Sohnes zu klären sei. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche erscheinen deshalb lediglich vorgeschoben und dem Beschwerdeführer wäre ohne Weiteres der in der Beschwerdeschrift vom 5. April 2023 angekündigte Umzug zu seiner Verlobten nach D möglich gewesen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die geschilderte Situation in E dem gemäss Beschwerdeergänzung nun offenbar neu (ebenfalls) geplanten Zuzug der Verlobten nach E entgegenstehen würde, zumal in der 3½-Zimmerwohnung grundsätzlich auch drei Personen Platz fänden. Generell sind die Angaben des Beschwerdeführers zum geplanten Zusammenzug vage und widersprüchlich geblieben und erscheint nicht glaubhaft, dass das Paar wirklich zusammenleben will bzw. zeitnah einen entsprechenden Umzug plant.

5.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es sodann keineswegs willkürlich, aus den starken familiären Beziehungen und der bisherigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz ein Scheinehemotiv abzuleiten. Solche verwandtschaftlichen Beziehungen und Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz können praxisgemäss zumindest im Verbund mit weiteren Indizien ohne Weiteres eine Scheinehe indizieren (vgl. z.B. VGr, 11. März 2020, VB.2020.00081, E. 3.1).

5.7 Ebenso wenig erscheint es rechtsverletzend, wenn das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zu seinen Lasten gewürdigt wird: Der Beschwerdeführer weigerte sich schon in der Vergangenheit beharrlich, das Land zu verlassen und zeigte sich bei der Papierbeschaffung wenig kooperativ. Seine (später widerrufene) Härtefallbewilligung wurde ihm am 13. Juli 2017 nur aufgrund der weit fortgeschrittenen Integration seiner damals noch minderjährigen Söhne erteilt (vgl. Empfehlung der Härtefallkommission vom 10. Juli 2017) und sein vorliegend zu beurteilendes Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung wurde kurz vor Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist gestellt, noch bevor ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden war. Sowohl seine mangelhafte Kooperation als auch die Chronologie der Ereignisse sind geeignet, seine Motive infrage zu stellen und eine beabsichtigte Scheinehe zu indizieren. 

5.8 Angesichts dieser Indizien für eine beabsichtigte Scheinehe oder lediglich vorgetäuschte bzw. nicht konkretisierte Zusammenzugspläne ist auch den eingereichten Referenzschreiben und den offerierten Zeugenbeweisen keine massgebliche Bedeutung zuzumessen. Diese könnten einerseits höchstens eine Beziehung zwischen dem Paar bestätigen, ohne jedoch den vorgenannten Verdacht auszuräumen, dass die Verlobten an einem Zusammenleben gar nicht interessiert sein könnten, nachdem sie dieses längst hätten aufnehmen können. Andererseits sind solche Aussagen und Bestätigungsschrieben von Personen aus dem persönlichen Umfeld der Verlobten generell wenig geeignet, den Verdacht auf eine lediglich vorgetäuschte Beziehung auszuräumen, da diese Personen in der Regel entweder in einem besonderen Näheverhältnis zu den Betroffenen stehen oder ansonsten keinen vertieften Einblick in das Innenleben der Beziehung haben (vgl. Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, § 23.28 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ferner fällt auch auf, dass keiner der drei schriftlich auskunftgebenden Personen an einem der Wohnorte der Verlobten wohnhaft ist. Grundsätzlich wäre zu erwarten, dass Personen mit besonders gutem Einblick in die Beziehung des Beschwerdeführers auch in der Nähe des Paares wohnhaft sind, da die Häufigkeit von persönlichen Kontakten mit zunehmender räumlicher Distanz regelmässig abnimmt.

5.9 Auch wenn eine (beabsichtigte) Scheinehe nicht leichthin angenommen werden darf, hat sich aufgrund der zahlreichen Indizien der Verdacht auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung geplanten Ehe bzw. auf lediglich vorgetäuschte Zusammenzugspläne derart erhärtet, dass er auch nicht mehr durch eine Befragung der Verlobten und der offerierten Zeugen entkräftet werden könnte. Es kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3). Dies gilt umso mehr, als dass die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Ehevorbereitungsverfahren ohnehin aufgrund einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten vorzunehmen ist (BGr, 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gebieten auch die konventionsrechtlichen Vorgaben keine weitergehende Überprüfung und kann bei hinreichenden Verdachtsmomenten für eine Scheinehe oder vorgetäuschte Zusammenzugspläne von einer persönlichen Befragung der Verlobten abgesehen werden. Der in der Beschwerdeergänzung zitierte Entscheid des Europäischen Gerichtshofs in Sachen O'Donogue und andere vs. das Vereinigte Königreich vom 14. Dezember 2010 (34848/07) erscheint sodann nicht einschlägig, da es sich auf eine Regelung bezog, welche ausserhalb der anglikanischen Kirche geschlossene Ehen in zu generalisierender und diskriminierender Weise unter Scheineheverdacht stellte.

5.10 Keine massgebliche Bedeutung ist weiter dem Umstand zuzumessen, dass das Zivilstandsamt keine Scheinehe bejahte, da eine solche von den Zivilstandsbeamten nur sehr zurückhaltend anzunehmen ist und die zivilstandsamtliche Beurteilung für das ausländerrechtliche Verfahren ohnehin nicht massgebend ist (vgl. Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, § 23.52 ff.). Dies gilt umso mehr, als dass die Kommunikation mit dem Zivilstandsamt mangels Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers hauptsächlich über dessen Sohn erfolgte und das Zivilstandsamt auch aus diesem Grund die Motivlage hinter dem geplanten Eheschluss kaum überprüfen konnte. Sodann vermögen weder das als Beschwerdebeilage nachgereichte (und eher rudimentär ausgefallene) Bestätigungsschreiben der Verlobten, noch die nachgereichten Fotos den im Raum stehenden Scheineheverdacht zu entkräften. Derartige Dokumente werden auch bei Scheinehen regelmässig eingereicht und sind aufgrund der Interessenslage der Beteiligten wenig aussagekräftig, insbesondere wenn die Belege erst nach Auftreten des Scheineheverdachts erstellt und/oder nachgereicht werden. Ebensowenig vermag der geringe Altersunterschied zwischen den Verlobten sowie deren gemeinsame Sprache und Nationalität den Scheineheverdacht zu zerstreuen, zumal Scheinehen oft auch im eigenen sozialen Umfeld und Bekanntenkreis vermittelt werden (vgl. Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, Rz. 23.28). Dass die Verlobte nicht offenkundig einer zur Eingehung von Scheinehen besonders empfänglichen Bevölkerungsgruppe angehört, vermag zwar die Verdachtsmomente nicht weiter zu erhärten, ist aber auch nicht geeignet, die bestehenden Indizien für eine Scheinehe oder lediglich vorgetäuschte Zusammenzugspläne zu entkräften. 

5.11 Zusammenfassend sind damit die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt und bestehen erhebliche Indizien für eine geplante Scheinehe oder lediglich vorgetäuschte Zusammenzugspläne, während auf weitere Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.

Weiter ist festzuhalten, dass ein Zusammenleben der (zukünftigen) Eheleute Zulassungsvoraussetzung bildet und der Beschwerdeführer erst in der Beschwerdeergänzung einen vagen Zeithorizont (nach Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens) für den angeblich geplanten (und eigentlich jederzeit möglichen) Zusammenzug mit seiner Verlobten bekannt gegeben hat. Unabhängig von einem lediglich zur Aufenthaltserschleichung geplanten Eheschluss erfüllen sie damit in absehbarer Zeit nicht die Bewilligungsvoraussetzung des Zusammenlebens gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da ihm vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids nicht alle Akten zugestellt worden seien. So sei ihm vorgeworfen worden, dass die Erfassung seiner Motivlage durch das Zivilstandsamt zufolge der Sprachbarriere kaum möglich gewesen sei, ihm das in diesem Zusammenhang vor­instanzlich zitierte act. 251 jedoch vor Entscheidfällung nicht zugestellt worden sei. Vielmehr lägen ihm lediglich Akten bis act. 250 vor.

6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs.  2 der Bundesverfassung (BV) umfasst unter anderem das Recht, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (anstelle vieler BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 5 ff. und N. 29 ff.). Dazu gehört, dass alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien gewürdigt und die angebotenen Beweise abgenommen werden, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch vor, wenn ein Gericht oder Verwaltungsbehörde darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert hätte (VGr, 11. März 2020, VB.2020.00077, E. 3.3.1; BGE 144 II 427 E. 3.1.3).

6.3 Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Aktenlage am 13. März 2023 Einsicht in die damals vorhandenen Akten des Migrationsamts gewährt, worauf er am 17. März 2023 eine Stellungnahme seines Rechtsvertreters nachreichen liess. Es ist nicht ersichtlich, dass der unmittelbar anschliessend gefällte vorinstanzliche Entscheid auf migrationsamtliche Akten abstellt, in welche der Beschwerdeführer vorab keine Einsicht hatte. Die vorinstanzliche Zitierung von Aktoren und Seiten stimmt zwar ab act. 236 nicht mit der Paginierung und Akturierung derjeniger Akten überein, welche dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurden. Gleichwohl lassen sich die zitierten Akten (in der Reihenfolge ihrer Erstzitierung im vorinstanzlichen Entscheid) – aus dem Zusammenhang heraus oder aufgrund ihrer Beschreibung – wie folgt den dem Verwaltungsgericht eingereichten Akten zuordnen:

Beschreibung Aktorum

Aktorum

gemäss vorinstanz. Zitierung

gemäss eingereichten Akten

Apostille auf Geburtsurkunde

act. 250 f.

act. 254 pag. 606 f.

Schreiben Zivilstandsamt vom 13.01.2023

act. 236 Pag. 575

act. 237 pag. 575 ff.

Schreiben Zivilstandsamt vom 14.03.2023

act. 250

act. 253 pag. 604

Monglischer Reisepass

act. 248

act. 255 pag. 608

Stellungnahme vom 17. März 2023

act. 254

act. 258 pag. 614 ff.

Sofern dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund fehlerhafter oder geänderter Paginierung der vorinstanzlich zitierten Akten die Zuordnung gleichwohl unklar gewesen sein sollte, wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich hierzu durch entsprechende Rückfragen oder ein Erläuterungsbegehren Klarheit zu verschaffen. Damit ist diesbezüglich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch des hieraus abgeleiteten Akteneinsichtsrechts oder der vorinstanzlichen Begründungspflicht ersichtlich und erweisen sich die entsprechenden Rügen als unbegründet. 

6.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime rügen lässt, weil die von ihm im migrationsamtlichen Verfahren offerierten Beweismittel nicht abgenommen und der Scheineheverdacht unzureichend abgeklärt worden sei, ist Folgendes anzuführen: Da die Bewilligung bzw. Duldung des Aufenthalts zur Ehevorbereitung im dargelegten Sinne aufgrund einer summarischen Prüfung zu erfolgen hat, sind grundsätzlich keine vertieften Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und müssen insbesondere auch nicht migrationsamtliche Befragungen der Verlobten oder weiterer Personen stattfinden, wenn der im Raum stehende Rechtsmissbrauchsverdacht hierdurch ohnehin nicht ausgeräumt werden kann. Solche konnten vorliegend umso mehr unterbleiben, als dass die Verlobten bei Einreichung ihres Gesuchs vom 5. Dezember 2022 noch nicht einmal ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hatten und damit im migrationsamtlichen Verfahren nicht einmal die Grundvoraussetzungen für die Bewilligung bzw. Duldung ihres Aufenthalts zur Ehevorbereitung erfüllten. Von einer Gehörsverletzung oder Verletzung der Untersuchungspflicht kann damit keine Rede sein.

6.5 Hieran vermag auch der mit Beschwerdeergänzung vom 8. Mai 2023 erhobene Einwand nichts zu ändern, wonach die Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung keiner Beweismittelstrenge o.ä. unterworfen werden dürfe, da dadurch dauerhaft der Eheschluss in der Schweiz verunmöglicht und damit konventionsrechtliche Rechte verletzt würden. Nach ständiger bundes- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist über den Aufenthalt zur Ehevorbereitung in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sogenannte "Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wobei aber nicht pauschal auf die Abnahme zeitnah verfügbarer und tauglicher Beweismittel zu rechtserheblichen und hinreichend substanziierten Tatsachen verzichtet werden darf (BGE 139 I 37 E. 2.2; VGr, 11. März 2020, VB.2020.00077, E. 3.3.1 f.). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass den offerierten Beweisen in antizipierter Beweiswürdigung bereits die Beweiseignung abgesprochen wird (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; VGr, 11. März 2020, VB.2020.00077, E. 3.4.1). Sodann ist es auch keineswegs so, dass dem Beschwerdeführer die Führung seiner Ehe in der Schweiz endgültig verweigert wird, wenn er das entsprechende Bewilligungsverfahren im Ausland abwarten muss. Vielmehr kann der Nachweis einer gelebten Ehe grundsätzlich auch im Ausland erbracht werden und hängen die vorliegend damit zusammenhängenden Schwierigkeiten v.a. damit zusammen, dass eben erhebliche Indizien für eine beabsichtigte Scheinehe oder lediglich vorgetäuschte Zusammenzugspläne bestehen. Insbesondere steht es den Verlobten auch frei, ihre Ehe im Ausland zu schliessen, in der Schweiz anerkennen zulassen und gegebenenfalls um Ehegattennachzug zu ersuchen. Diesfalls werden die Motive hinter dem Eheschluss allerdings erneut vertieft zu prüfen sein.

6.6 Damit sind weder entscheiderhebliche Verfahrensfehler ersichtlich noch sind die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf die Anträge (in Bezug auf die eigentlich bereits entschiedenen prozeduralen Anträge) überhaupt einzutreten ist bzw. diese mit vorliegendem Entscheid oder der zivilstandsamtlichen Verweigerung der Trauung nicht gegenstandslos geworden sind.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des erhöhten Aufwands in der Prozessleitung rechtfertigt sich gemäss § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) die Erhöhung der Gerichtskosten.

8.  

8.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren.

Mittellos bzw. prozessbedürftig im dargelegten Sinn ist, wer nicht für die Prozesskosten aufzukommen vermag, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Eine anwaltlich vertretene Partei hat ihre Mittellosigkeit grundsätzlich von sich aus zu belegen, ohne dass sie explizit zur Einreichung entsprechender Belege aufzufordern ist (vgl. VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3; VGr, 16. März 2022, VB.2021.00737, E. 7.1).

8.2 Die Begehren des Beschwerdeführers erscheinen gemäss obenstehenden Ausführungen offensichtlich aussichtslos, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu bestätigen ist.

Zudem ist der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer bereits mit Präsidialverfügung vom 5. April 2023 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch die Mittellosigkeit nachzuweisen ist, weshalb der eigenen Angaben zufolge (inzwischen illegal) erwerbstätige Beschwerdeführer hierzu bis zum Ablauf der Beschwerdefrist weitere Angaben zu machen habe. Dieser Aufforderung zur Belegung der aktuellen finanziellen Verhältnisse ist der Beschwerdeführer mit dem blossen Verweis auf den in den Akten befindlichen Rekursentscheid vom 8. September 2022 nicht hinreichend nachgekommen. Weder sind hierdurch seine aktuellen finanziellen Verhältnisse substanziiert dargelegt und belegt, noch wurde ihm im damaligen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Entgegen seinem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerdeergänzung vom 8. Mai 2023 ist ihm auch nicht (erneut) Frist anzusetzen, um seine Mittellosigkeit mittels aktueller Belege zu dokumentieren. Auch aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiterungen abzuweisen.

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss wird verfügt:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird und diese nicht gegenstandslos geworden ist.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 3'095.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

VB.2023.00182 — Zürich Verwaltungsgericht 23.08.2023 VB.2023.00182 — Swissrulings